Daten
Kommune
Wesseling
Größe
251 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
238/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Eckwerte - Sachstandsbericht und weiteres Verfahren für die Aufstellung von Haushalt und
Haushaltssicherungskonzept
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
22.12.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 238/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hadel
22.12.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Eckwerte - Sachstandsbericht und weiteres Verfahren für die Aufstellung von Haushalt und Haushaltssicherungskonzept
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt die Eckwerte für den städtischen Haushalt 2010 und den mittelfristigen Planungszeitraum
sowie die Geschäftsanweisung für die Übergangswirtschaft zur Kenntnis.
Er bekennt sich zu der Verpflichtung, ein Haushaltssicherungskonzept zu erarbeiten, das
a) der Stadt die dauerhafte Leistungsfähigkeit sichert und
b) den nächstmöglichen Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist.
Sachdarstellung
1. Problem
Nachdem die Stadt nach dem Fehlbetrag des Jahres 2008 von 18.344.226 € (s. Vorlage 225/2009 –
vorläufiger Jahresabschluss 2008 – zur Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 10.12.2009) den
wesentlichen Teil der Ausgleichsrücklage von 22.474.211 € aufgebraucht hat, im Haushaltsjahr 2009
voraussichtlich einen Fehlbetrag von mehr als 30 Mio. € haben wird und für die Haushaltswirtschaft im
Haushaltsjahr 2010 mit über 20 Mio. € erneut ein erheblicher Fehlbedarf zu beschreiben ist, ergibt sich für die
Stadt die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts (im Folgenden kurz: HSK).
Nach der nun für die Stadt relevanten Bestimmung des § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (nachstehend kurz: GO) hat die Stadt „zur Sicherung ihrer dauerhaften
Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu
bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist, wenn bei der Aufstellung des
Haushalts … in zwei aufeinanderfolgenden Jahren geplant ist, den in der Schlussbilanz des Vorjahres
auszuweisenden Ansatz der allgemeinen Rücklage jeweils um mehr als ein Zwanzigstel zu verringern …“
Eines HSK bedürfte es folglich nur dann nicht, wenn der Fehlbedarf im Haushaltsjahr 2010 geringer wäre als
8.442.027 € (= 5 % des vrs. Bestandes der Allgemeinen Rücklage am 31.12.2009).
Der große Abstand zwischen dem Schwellenwert von 5 % des Bestandes der allgemeinen Rücklage als dem
gesetzlich geschützten Eigenkapital der Stadt und dem prognostizierten Defizit hat seine Ursache nicht
(allein) im deutlichen Rückgang des Gewerbesteueraufkommens, sondern vor allem in dem hohen
strukturellen Defizit, das in den letzten Jahren stetig höher wurde.
Der Begriff „strukturelles Defizit“ drückt aus, dass die Stadt höhere Aufwendungen, denen sie sich nicht bzw.
nicht kurz- und auch nicht mittelfristig entziehen kann, hat als die „gesicherten“ Erträge. Die Ursache dafür
lässt sich kurz und bündig beschreiben: Das Schwankungsrisiko des Gewerbesteuerertrages wurde nicht
beachtet. Es wurde auf ein immer steigendes Aufkommen vertraut.
Die Frage ist folglich: Welche Erträge sind der Stadt „gesichert“? Die Antwort gibt das jährliche
Gemeindefinanzierungsgesetz des Landes (GFG), aus dem für jede Kommune eine „Ausgangsmesszahl“ für
die wesentlichen allgemeinen Deckungsmittel, also die allgemeine Finanzkraft, abgeleitet wird, bei deren
Unterschreitung das Land der Kommune Schlüsselzuweisungen gewährt, und zwar in Höhe von 90 % des
Differenzbetrages.
Wie hoch die Ausgangsmesszahl nach dem GFG 2010 für Wesseling ausfällt, welche eigenen Steuererträge
der Stadt darauf angerechnet werden und unterhalb welchen Gewerbesteuerertrages die Stadt die
Voraussetzungen für die Gewährung von Schlüsselzuweisungen erfüllt, verdeutlicht diese Tabelle:
Ausgangsmesszahl nach dem GFG-E 2010
38.277.881 €
./. Grundsteuer A
10.100 €
./. Grundsteuer B (381 %)
4.710.000 €
./. Einkommensteueranteil
11.381.000 €
./. Umsatzsteueranteil
2.407.400 €
./. Kompensationsleistung
Familienleistungsausgleich
1.496.400 €
./. Gewerbesteuer brutto (403 %)
22.180.757 €
./. GewSt.-Umlage
1.926.368 €
./. Erhöhung Lasten Dtsch. Einheit
1.981.408 €
Gewerbesteuer netto
18.272.981 €
0€
Der Tabelle ist zweierlei zu entnehmen:
-
Die Stadt erfüllt die Voraussetzungen für den Erhalt von Schlüsselzuweisungen dann, wenn das nach
einem Hebesatz von 403 % berechnete Gewerbesteueraufkommen geringer ausfällt als der in der
Tabelle bezeichnete Wert von rd. 22,18 Mio. €. Je geringer der tatsächliche Wert ist, desto höher fällt
die Schlüsselzuweisung aus, denn die Schlüsselzuweisung macht – wie ausgeführt 90 % des
Unterschiedsbetrages aus.
-
Ist der Gewerbesteuerertrag höher als der in der Tabelle bezeichnete Wert, gibt es keine
Schlüsselzuweisung, ungeachtet des Finanzbedarfs der Kommune.
Das Gemeindefinanzierungssystem mit dem Element der Schlüsselzuweisungen löst folglich das
haushaltswirtschaftliche Problem der Stadt nicht.
Wichtig ist noch zu wissen, dass der Ausgangsmesszahl nicht die geplanten Steuereinnahmen der
Kommune gegenüber gestellt werden, sondern die Einnahmen aus dem vor dem GFG-Jahr liegenden
jüngsten Zeitraum 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Weil der Gewerbesteuerertrag im
zweiten Halbjahr 2009 erheblich und nach der heute möglichen Prognose auch in den Haushaltsjahren 2010
bis 2013 unter der Ausgangsmesszahl liegt bzw. liegen wird, kann die Stadt in den Jahren 2011 und in den
Folgejahren des Planungszeitraums auf Schlüsselzuweisungen vertrauen.
Ausgehend von der Ausgangsmesszahl lässt sich das strukturelle Defizit der Stadt, wie es sich aktuell
darstellt, mit rd. 17 Mio. € beschreiben. Die Berechnung gibt die Anlage 1 wieder. Darin sind noch nicht die
weiteren Aufwendungen erfasst, die auf die Stadt zwangsläufig zukommen, wie aus dem Rechtsanspruch auf
Betreuungsleistungen ab 1.8.2013 für unter dreijährige Kinder sowie Folgelasten aus den Regionale-2010Projekten und Zinslasten aus den nach 2010 zwangsläufig neu aufzunehmenden Krediten.
2. Lösung
a)
Rat und Verwaltung erarbeiten ein HSK, das der Stadt – wie es die GO (§ 76 Abs. 1) verlangt –
c) ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit sichert und
d) den nächstmöglichen Zeitpunkt bestimmt, zu dem der Haushaltsausgleich wieder hergestellt ist.
Mit dem Willen, so vorzugehen, lösen sich die Organe von der Erwartung, dass der Haushaltsausgleich mit
der Überwindung der Wirtschaftskrise „automatisch“ erreicht wird. Wie verfehlt ein solcher gedanklicher
Ansatz ist, ergibt sich aus der Antwort zu der Frage: Wie viele Gewerbesteuererträge müsste die Stadt beim
bisherigen Hebesatz von 403 % erzielen, um das bisherige strukturelle Defizit zu beseitigen? Da der Stadt
nach Abzug der Gewerbesteuerumlage pp. und der Kreisumlage nicht einmal mehr 47,5 % verbleiben,
müsste sie nahezu 60 Mio. € Gewerbesteuererträge (brutto) erzielen.
Der Haushalt 2010 ist abhängig von dem aufsichtsbehördlich genehmigten HSK. Anders formuliert: Die
Haushaltssatzung 2010 mit dem Haushaltsplan tritt nicht in Kraft, wenn die Aufsichtsbehörde das HSK nicht
genehmigt hat. Sie darf das HSK nur dann genehmigen, wenn darin – nachvollziehbar – die Wiedererlangung
des Haushaltsausgleichs – ohne Zufallswerte – bis 2013 beschrieben wird.
Angesichts der Größenordnung des strukturellen Defizits lässt sich das gesetzlich vorgegebene Ziel nicht
binnen weniger Wochen oder Monate erreichen. Das darf die Stadt jedoch nicht veranlassen, „die Dinge
laufen zu lassen“. Die staatliche Aufsichtsbehörde müsste einschreiten.
b)
Die Stadt braucht einen Mix aus kräftigem Sparen und deutlichen Ertragsverbesserungen – und schnelle
Erfolge.
Um schnell zu Erfolgen zu gelangen, müssen zuerst
- die Aufwände aus freiwilligen Leistungen gesenkt sowie
- die Erträge (nach Art und Umfang) mobilisiert werden, die in anderen Kommunen inzwischen üblich sind.
Die von der Verwaltung verfolgten Kürzungen von Aufwendungen und die zur Sitzung des Rates am
12.1.2010 vorgeschlagenen Anhebungen von speziellen Entgelten sowie der Steuersätze für die Real
steuern sind nur erste Schritte.
Ihre Haushaltssicherungsbeiträge und die Konsolidierungswirkung des Verzichts auf freiwillige (Zuschuss-)Leistungen der Stadt sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Wirkungen von Konsolidierungsmaßnahmen
Produktbereich, -gruppe, Produkt
Sachkonto Bezeichnung
jährliche
jährlicher
WenigerMehrertrag aufwendung
€
€
Wirkung
für
2010
€
80.000
80.000
33.000
21.700
13.800
020 122 001 - Allgemeine Sicherheit und Ordnung
5279011 Sicherheitsdienst
030 - Schulträgeraufgaben
4321200 Elternbeiträge OGS
5318200 Eigenanteil der Stadt an der OGS
52.000
060 - Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
4321200 Elternbeiträge
277.000
103.000
277.000
43.000
4012000 Grundsteuer
500.000
4013000 Gewerbesteuer*)
900.000
*) im ersten Jahr, perspektivisch nahezu 10 % des Ansatzes
500.000
900.000
- Verzicht auf beitragsfreies Kindergartenjahr
- Anhebung von Beitragssätzen
160 - Allgemeine Finananzwirtschaft
in div. Produktbereichen:
Änderung Reinigungsintervalle
Verzicht auf freiwillige Leistungen, insbesondere
Zuschüsse, die nicht zum Kernbestand der städtischen
Aufgaben gehören (bis zum genehmigten HSK)
1.832.000
83.600
83.600
187.700
187.700
384.300
2.106.800
Darüber hinaus sind in den Gesprächen mit den Bereichen der Verwaltung, gemessen an den
Ausgabeermächtigungen der Vorjahre, bei diversen „Ansätzen“ Kürzungen vorgenommen worden.
Deren Wirkungen und die Wirkungen der in der Tabelle beschriebenen Konsolidierungsmaßnahmen sind in
die Anlagen 2 und 3 – Ergebnis- und Finanzplanung – eingearbeitet.
Die verbleibenden beträchtlichen Fehlbedarfe, die die Ergebnisplanung ausweist, sowie die ab 2010
aufzunehmenden Kredite zur Liquiditätssicherung (Kassenkredite) – bis 2013 erreichen sie nach der
Finanzplanung eine Größenordnung von mehr als 24 Mio. € – verlangen eine intensive Aufgabenkritik, die
zugleich die Chance bietet, für die Zukunft das städtische Handeln zu priorisieren.
Wird nur halbherzig vorgegangen, erreicht die Stadt nicht das Ziel, schnell – zum nächstmöglichen Zeitpunkt
– wieder den Haushaltsausgleich zu erreichen. Die haushaltslose Zeit, für die auch der Begriff „Nothaushalt“
dann gebräuchlich ist, solange kein genehmigtes HSK vorliegt, dauert länger. Das kommunale
Selbstverwaltungsrecht besteht in der haushaltslosen Zeit nur eingeschränkt.
Die Verwaltung will so schnell wie möglich dem Hauptausschuss in seiner Doppelstellung als zum Einen der
Ausschuss, der die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander abzustimmen hat, und zum Anderen als
Finanzausschuss das Spektrum der notwendigen und in Betracht kommenden Haushaltssicherungsmaßnahmen vorstellen. Der Hauptausschuss wird damit in die Lage versetzt, (verfahrens-) lenkende
Entscheidungen für den Prozess zur Haushaltssicherung zu treffen.
c)
In der haushaltslosen Zeit gelten für die Haushaltswirtschaft Beschränkungen.
Nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO darf die Stadt bei nicht bekannt gemachter Haushaltssatzung ausschließlich
Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für
die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Angesichts der Notwendigkeit, die Haushaltswirtschaft der Stadt in ein HSK einzubetten, hat diese
gesetzliche Vorschrift besondere Bedeutung. Denn Aufwendungen und investive Auszahlungen, die ohne
gesetzliche Verpflichtung oder geleistet werden, ohne dass sie mit der Weiterführung notwendiger Aufgaben
der Stadt begründet werden können, erschweren sowohl das Ziel, schnellstmöglich den Haushaltsausgleich
wieder herzustellen, als auch die Sicherstellung der Liquidität bzw. Zahlungsfähigkeit.
Die gesetzliche Vorschrift enthält – unbestimmte – Rechtsbegriffe. Im Folgenden werden sie erläutert:
Die rechtliche Verpflichtung als Ausgangspunkt der Leistung der Stadt muss bereits vor Beginn des
Haushaltsjahres 2010 entstanden sein oder auf einem Gesetz beruhen. Dagegen darf die Stadt in
der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung keine neuen rechtlichen Verpflichtungen eingehen, wenn
sie nicht Folge der bereits bestehenden Verpflichtung sind.
Beruht die Verpflichtung der Stadt auf einer freiwillig abgeschlossenen Vereinbarung, stellt sich die
Frage danach, ob sich die Stadt der Verpflichtung entziehen oder wenigstens die Belastung der Stadt
für die Zukunft reduzieren kann, z. B. durch Kündigung. Die Aufrechterhaltung der Verpflichtung darf
nur in Betracht kommen, wenn durch ihre Beendigung die Stadt selbst in die Pflicht geriete, die mit
der freiwillig geschlossenen Vereinbarung bewirkte Leistung erbringen zu müssen, weil sie zum
Pflichtbestand der städtischen Aufgabenstellung im Rahmen der Daseinsvorsorge gehört und die
Kündigung für die Stadt unwirtschaftlich wäre.
Der eindeutige Wortlaut des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GO, der es der Stadt nur ermöglicht,
Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen zu leisten, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,
verbietet es der Stadt, in der haushaltslosen Zeit neue Aufgaben zu übernehmen, es sei
denn, die Stadt erfüllt damit einen – neuen – gesetzlichen Auftrag.
Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, dass die Stadt neben den ihr aus
rechtlicher Verpflichtung entstehenden Aufwendungen und Auszahlungen nur solche
entstehen lassen bzw. leisten darf, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben
unaufschiebbar sind, ergibt sich die – zutreffende – Schlussfolgerung des Gesetzgebers,
dass nicht alle Aufgaben notwendig sind.
Der Begriff der Notwendigkeit darf nicht beliebig interpretiert werden; er verlangt vielmehr
eine objektive Betrachtung und lässt die Antwort nur vor dem Hintergrund der jeweiligen
Möglichkeiten der Haushaltswirtschaft zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind auch die
beiden folgenden Aussagen, die das OVG Münster in seinem Beschluss vom 22.7.2009 –
15 A 2324/07 – (Kommunale Steuer-Zeitschrift 10/2009 S. 190 ff.) getroffen hat:
-
Die GO NRW ermächtigt nicht dazu, eine defizitäre Haushaltswirtschaft zu betreiben.
Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die
Gemeindefinanzen gesund bleiben.
-
Der Spielraum ist umso enger, je größer oder andauernder das Haushaltsdefizit und je
unabsehbarer sein Ende ist. (Diese Aussage hat das OVG zwar in Bezug auf den
Spielraum für die Festsetzung niedriger Abgaben getroffen; sie gilt jedoch
gleichermaßen für die Begrenzung des Spielraums auf der Seite von Aufwendungen
und – investiven – Auszahlungen.)
Gegenwärtig beträgt das strukturelle Defizit der Stadt rd. 17 Millionen Euro (jährlich). Die
Anmeldungen der Bereiche für die Haushaltswirtschaft 2010 und Folgejahre sowie die
bisherigen Beiträge für die Erarbeitung des HSK-Entwurfs auf der einen Seite und die
Höhe des strukturellen Defizits und die aktuell möglichen Prognosen insbesondere zum
Steueraufkommen im mittelfristigen Planungszeitraum auf der anderen Seite lassen keine
Aussage darüber zu, dass kurz- oder mittelfristig die Wiedererlangung des
Haushaltsausgleichs möglich ist. Daraus ergibt sich, dass der Begriff der Notwendigkeit
ganz eng auszulegen ist.
Die Interpretation des Begriffs „Unaufschiebbarkeit“ ist nach dem Wortlaut zu treffen. Der
Begriff würde falsch interpretiert, wenn die Bezahlung fälliger Rechnungen
hinausgeschoben werden würde und gar Skonti verloren gingen. Die Stadt muss ihre
Verbindlichkeiten erfüllen und fairer Partner bleiben, und sie darf nicht unwirtschaftlich
handeln.
Dem Kämmerer obliegt es, haushaltswirtschaftliche Regelungen als Ersatz für die Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan zu treffen, damit die Fortführung der Verwaltungsarbeit gesichert wird. Solche Regelungen
müssen so gefasst werden, dass dem Ziel und Zweck der vorläufigen Haushaltsführung unter Beachtung der
gesetzlichen Vorschrift Genüge getan wird. Der Kämmerer hat erste derartige vorläufige Regelungen
getroffen; sie sind als Anlage 4 beigefügt und erstrecken sich auch auf die Wiederbesetzung freier und frei
werdender Planstellen. (Das Innenministerium NRW als oberste Kommunalaufsichtsbehörde geht von einer
Stellenbesetzungssperre von mindestens einem Jahr aus.)
3. Alternativen
Die Stadt hat keine Alternative; sie muss sich ein Haushaltssicherungskonzept erarbeiten.
4. Finanzielle Auswirkungen
sind beschrieben