Daten
Kommune
Wesseling
Größe
76 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Ermittlung des strukturellen Defizits
(vor Anhebung Elternbeiträge, Erhöhung Hebesätze, Kürzung OGS, Verzicht auf Sicherheitsdienst pp.)
Nr.
Ertrags- und Aufwandsarten
2010
€
1
+ Steuern und ähnliche Aufwendungen
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
€
42.397.457
10.100
4.710.000
22.180.757
(Anm.: Bei einem Gewerbesteueraufkommen unter 22,18
Mio. € erhält die Stadt in Folgejahren Schlüsselzuweisungen)
Gemeindeanteil am Einkommensteueranteil
Gemeindeanteil am Umsatzsteueranteil
Familienleistungsausgleich
Vergnügungssteuer
Hundesteuer
2
3
4
5
6
7
8
+
+
+
+
+
+
+
11.381.000
2.407.400
1.496.400
103.000
108.800
Zuwendungen und allgemeine Umlagen
sonstige Transfererträge
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
sonstige ordentliche Erträge
Aktivierte Eigenleistungen
2.554.400
235.200
4.252.700
406.300
5.281.600
2.283.100
9 +/- Bestandsveränderungen
10 = ordentliche Erträge
11 - Personalaufwendungen
12 - Versorgungsaufwendungen
13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
14 - Bilanzielle Abschreibungen
15 - Transferaufwendungen
Kreisumlage
Gewerbesteuerumlage (35%)
Finanzierungsbeteiligung Fonds Dt. Einheit (36%)
sonstige Transferaufwendungen
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
=
=
+
=
=
+
=
=
sonstige ordentliche Aufwendungen
Ordentliche Aufwendungen
Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit
Finanzerträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
Finanzergebnis
ordentliches Jahresergebnis
Außerordentliche Erträge
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliches Ergebnis
Jahresergebnis
(= strukturelles Defizit)
57.410.757
13.569.700
1.955.000
8.313.400
5.459.700
40.786.214
16.218.338
1.926.368
1.981.408
20.660.100
4.132.000
74.216.014
-16.805.257
530.700
749.000
-218.300
-17.023.557
-17.023.557
Anlage 2
Gesamtergebnisplanung
Nr.
Ertrags- und Aufwandsarten
Ergebnis
2008
1+
Steuern und ähnliche Abgaben
52.077.098,64
Zuwendungen und allgemeine Umlagen
3+
Sonstige Transfererträge
4+
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
5+
Privatrechtliche Leistungsentgelte
6+
47.529.400
2010
Finanzplanungszeitraum
2011
2012
2013
37.733.400
39.407.700
41.915.600
44.575.200
29.929.400
akualisierter Wert 2009
2+
Haushaltsansatz
2009
1.593.942,37
1.521.200
2.554.400
12.786.600
7.536.600
7.797.100
245.543,41
205.600
235.200
244.600
249.400
254.500
4.446.651,95
4.244.600
4.407.700
4.535.500
4.569.200
4.599.900
419.398,17
391.100
406.300
410.300
414.400
418.500
Kostenerstattungen und Kostenumlagen
5.054.016,96
5.058.900
5.281.600
5.299.300
5.332.300
5.380.800
7+
Sonstige ordentliche Erträge
2.857.435,17
2.331.300
2.283.100
2.287.900
2.292.700
2.297.600
8+
Aktivierte Eigenleistungen
9 +/-
Bestandsveränderungen
10 =
Ordentliche Erträge
61.432.100
52.901.700
64.971.900
62.310.200
65.323.600
2.570,25
66.696.656,92
43.682.100
aktualisierter Wert 2009
11 -
Personalaufwendungen
12.388.249,20
13.594.200
13.569.700
13.706.000
13.843.500
13.981.900
12 -
1.841.193,43
1.961.600
1.955.000
1.974.600
1.994.400
2.014.300
13 -
Versorgungsaufwendungen
Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen
8.336.288,46
8.297.000
8.100.800
8.152.600
8.177.600
8.247.300
14 -
Bilanzielle Abschreibungen
5.031.921,20
5.324.400
5.459.700
5.459.700
5.920.300
6.036.900
15 -
Transferaufwendungen
46.914.100
43.050.900
38.834.500
39.831.800
40.918.400
56.031.725,48
43.987.900
aktualisierter Wert 2009
16 -
Sonstige ordentliche Aufwendungen
17 =
Ordentliche Aufwendungen
3.563.534,33
3.609.200
3.920.800
4.099.000
3.469.500
3.499.700
87.192.912,10
79.700.500
76.056.900
72.226.400
73.237.100
74.698.500
-23.155.200
-7.254.500
-10.926.900
-9.374.900
680.700
630.700
630.700
630.700
76.774.300
aktualisierter Wert 2009
18 =
Erg. der lfd. Verwaltungstätigkeit
-20.496.255,18
19 +
2.577.493,70
Finanzerträge
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
21 =
Finanzergebnis
425.464,42
1.218.500
749.000
1.101.600
1.309.800
1.685.300
2.152.029,28
964.800
-68.300
-470.900
-679.100
-1.054.600
-23.223.500
-7.725.400
-11.606.000
-10.429.500
-23.223.500
-7.725.400
-11.606.000
-10.429.500
31.12.2010
31.12.2011
31.12.2012
31.12.2013
168.840.543 141.109.828 117.886.328 110.160.928
98.554.928
88.125.428
5.508.046
4.927.746
31.500
aktualisierter Wert 2009
22 =
22a
23 +
Ordentliches Jahresergebnis
2.183.300
1.250.000
aktualisierter Wert 2009
20 -
-18.268.400
-33.092.200
aktualisierter Wert 2009
-18.344.225,90
-17.303.600
aktualisierter Wert 2009
-33.060.700
Wirkungen der haushaltswirtsch. Sperre
1.200.000
Außerordentliche Erträge
24 -
Außerordentliche Aufwendungen
25 =
Außerordentliches Ergebnis
26 =
Jahresergebnis
-18.344.225,90
-31.860.700
aktualisierter Wert 2009
Bestand Allgemeine Rücklage
ein Zwanzigstel
-17.303.600
31.12.2008
31.12.2009
8.442.027
7.055.491
5.894.316
Anlage 3
Gesamtfinanzplan
Nr.
Ein- und Auszahlungsarten
Ergebnis
2008
1
Steuern und ähnliche Abgaben
2
wie vor, jedoch neue Werte
Zuwendungen und allgemeine Umlagen
3
+
+
4
+
5
7
+
+
+
8
+
Sonstige Einzahlungen
Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen
9
=
wie vor, jedoch neue Werte
Einzahlungen a. lfd. Verwaltungstätigkeit
10
11
-
12
-
13
-
6
51.760.716,50
-
16
=
16a
17
=
18
+
19
+
20
+
21
+
+
=
22
23
25
-
26
-
27
-
28
=
24
29
30
30a
=
32
=
2011
2012
2013
37.733.400
39.407.700
41.915.600
44.575.200
900.300
1.592.500
11.654.100
6.169.600
6.313.500
236.158,87
205.600
235.200
244.600
249.400
254.500
3.082.743,30
3.265.900
3.332.500
3.458.100
3.491.800
3.522.500
411.933,11
391.100
406.300
410.300
414.400
418.500
Kostenerstattungen, Kostenumlagen
5.316.713,82
5.208.900
5.281.600
5.299.300
5.332.300
5.380.800
2.151.392,92
1.977.300
1.929.100
1.930.400
1.931.700
1.933.000
2.820.711,10
2.183.300
680.700
630.700
630.700
630.700
51.191.300
63.035.200
60.135.500
63.028.700
Sonstige Transfereinzahlungen
Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte
Privatrechtliche Leistungsentgelte
1.250.000
66.615.082,12
Personalauszahlungen
Versorgungsauszahlungen
Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen
Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen
Transferauszahlungen
Sonstige Auszahlungen
Auszahlungen a. lfd. Verwaltungstätigkeit
Wirkungen der haushaltswirtsch.
Sperre
wie vor, jedoch neue Werte
Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit
wie vor, jedoch neue Werte
Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen
Einzahlungen aus der Veräußerung
von Sachanlagen
Einzahlungen aus der Veräußerung
von Finanzanlagen
Einzahlungen aus Beiträgen u.ä.
Entgelten
61.661.800
43.128.500
10.537.440,48
11.988.700
11.939.700
12.059.700
12.180.700
12.302.500
1.843.267,43
1.961.600
1.955.000
1.974.600
1.994.400
2.014.300
8.660.403,64
10.796.500
11.903.400
8.585.800
8.509.800
8.247.300
426.410,42
1.218.500
749.000
1.101.600
1.309.800
1.685.300
56.198.263,88
46.914.100
43.050.900
38.834.500
39.831.800
40.918.400
43.987.900
3.296.532,40
3.609.200
3.920.800
4.099.000
3.469.500
3.499.700
80.962.318,25
76.488.600
73.518.800
66.655.200
67.296.000
68.667.500
-22.327.500
-3.620.000
-7.160.500
-5.638.800
-1.200.000
72.362.400
-14.347.236,13
-14.826.800
-29.233.900
3.446.499,03
5.897.200
3.257.500
7.683.000
4.762.700
2.329.700
661.967,42
800.000
410.000
400.000
400.000
400.000
214.999,58
221.500
378.000
0
0
0
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
Auszahlungen f. d. Erwerb von
Grundst. u. Gebäuden
4.323.466,03
6.918.700
4.045.500
8.083.000
5.162.700
2.729.700
2.211.379,34
1.329.000
200.000
500.000
500.000
500.000
Auszahlungen für Baumaßnahmen
Auszahlungen f. d. Erwerb v. beweglichem Anlageverm.
Auszahlungen für den Erwerb von
Finanzanlagen
Auszahlungen von aktivierbaren
Zuwendungen
4.979.970,87
10.153.100
8.671.000
7.249.200
5.011.200
1.028.200
803.533,12
1.324.200
1.229.700
1.317.900
1.841.900
1.091.700
68.000
68.000
68.000
68.000
Sonstige Investitionseinzahlungen
1.416.000,00
781.416,54
287.300
767.400
187.900
72.500
33.400
10.192.299,87
13.093.600
10.936.100
9.323.000
7.493.600
2.721.300
-6.890.600
-1.240.000
-2.330.900
8.400
-29.218.100
-4.860.000
-9.491.400
-5.630.400
Sonstige Investitionsauszahlungen
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
Wirkungen der haushaltswirtsch.
Sperre
-1.600.000
11.493.600
wie vor, jedoch neue Werte
31
47.529.400
2010
834.712,50
wie vor, jedoch neue Werte
15
2009
Finanplanungszeitraum
29.929.400
wie vor, jedoch neue Werte
14
Haushaltsansatz
Saldo aus Investitionstätigkeit
-5.868.833,84
-6.174.900
-20.216.069,97
-21.001.700
-4.574.900
wie vor, jedoch neue Werte
Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag
wie vor, jedoch neue Werte
-33.808.800
Gesamtfinanzplan (Fortsetzung)
Nr.
Ein- und Auszahlungsarten
Ergebnis
Haushaltsansatz
Finanplanungszeitraum
2008
2009
2010
2011
2012
2013
Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen
132.627,61
6.174.900
7.280.700
1.773.600
2.897.900
614.400
Tilgung und Gewährung von Darlehen
349.186,99
281.700
390.100
533.600
567.000
622.800
35
+
=
-216.559,38
5.893.200
6.890.600
1.240.000
2.330.900
-8.400
36
=
Änderung d. Bestandes an eig. Finanzmitteln
-20.432.629,35 -15.108.500 -22.327.500
-3.620.000
-7.160.500
-5.638.800
-7.663.554
-11.283.554
-18.444.054
33
34
Saldo aus Finanzierungstätigkeit
-27.915.600
wie vor, jedoch neue Werte
37
Anfangsbestand liquide Mittel
63.012.175,00
42.579.546
14.663.946
42.579.545,65
27.471.046
-7.663.554 -11.283.554 -18.444.054 -24.082.854
wie vor, jedoch neue Werte
38
=
liquide Mittel
wie vor, jedoch neue Werte
14.663.946
Im Umfang der Minuswerte in Zeile 38 werden Kassenkredite benötigt.
Anlage 4
Stadt Wesseling
Kämmerer
28. Dezember 2009
Hadel, Hauruf 308
Herrn Bürgermeister Hans-Peter Haupt
Herrn Beigeordneten Michael Vogel
I/VD, II/VD
alle Bereiche
nachrichtlich:
allen Fraktionen
Personalrat
Haushaltswirtschaft der Stadt Wesseling im Haushaltsjahr 2010 Geschäftsanweisung für die Übergangswirtschaft
Die Stadt verfügt nicht über eine Haushaltssatzung 2010. Ihr Zustandekommen hängt von der
Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) durch die staatliche Aufsichtsbehörde ab. Die Verabschiedung von Haushaltssatzung und HSK durch den Rat und das anschließende Genehmigungsverfahren werden sich noch hinziehen. Bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung bedarf es haushaltswirtschaftlicher Regelungen.
Bis auf weiteres werden folgende Bewirtschaftungsregelungen getroffen; zugleich gebe ich
Hinweise zur Interpretation der Vorschriften des § 82 Abs. 1 Satz 1 GO:
I
Ausdrücklich bezeichnet die gesetzliche Vorschrift die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres
Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, als zulässig.
Allerdings muss diese Vorschrift richtig gelesen werden: Nur die Fortsetzung, nicht der Beginn derartiger Maßnahmen ist über diese Vorschrift, ohne weitere Voraussetzungen beachten
zu müssen, haushaltsrechtlich zugelassen.
II
Daneben darf die Stadt gegenwärtig nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten,
a) zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
b) die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
Die gesetzliche Vorschrift enthält – unbestimmte – Rechtsbegriffe. Dem Interesse einer
einheitlichen Handhabung dient das nachfolgende Flussdiagramm:
Darf Aufwendung entstehen/
Auszahlung geleistet werden?
Besteht rechtliche Verpflichtung1?
ja
Aufwendung darf entstehen/
Auszahlung darf geleistet werden.
ja
Aufwendung darf nicht entstehen/ Auszahlung darf nicht
geleistet werden.
nein
Aufwendung darf nicht entstehen/ Auszahlung darf nicht
geleistet werden.
nein
Aufwendung darf nicht entstehen/ Auszahlung darf nicht
geleistet werden.
nein
neue Aufgabe2
(ohne rechtliche
Verpflichtung)?
nein
Weiterführung
der Aufgabe
notwendig3?
ja
Ausgabe/
Auszahlung
unaufschiebbar4?
ja
Ausgabe/ Auszahlung darf
geschaffen werden.
Erläuterungen:
1
Die rechtliche Verpflichtung als Ausgangspunkt der Leistung der Stadt muss bereits vor
Beginn des Haushaltsjahres 2010 entstanden sein oder auf einem Gesetz beruhen. Dagegen darf die Stadt in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung keine neuen rechtlichen
Verpflichtungen eingehen, wenn sie nicht Folge der bereits bestehenden Verpflichtung
sind.
2
Der eindeutige Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, der es der Stadt nur ermöglicht,
Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen zu leisten, zu denen sie rechtlich
verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar
sind, verbietet es der Stadt, in der haushaltslosen Zeit neue Aufgaben zu übernehmen, es
sei denn, die Stadt erfüllt damit einen – neuen – gesetzlichen Auftrag.
3
Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, dass die Stadt neben den ihr aus rechtlicher Verpflichtung entstehenden Aufwendungen und Auszahlungen nur solche entstehen
lassen bzw. leisten darf, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar
sind, ergibt sich die – zutreffende – Schlussfolgerung des Gesetzgebers, dass nicht alle
Aufgaben notwendig sind.
Der Begriff der Notwendigkeit darf nicht beliebig interpretiert werden; er verlangt vielmehr eine objektive Betrachtung und lässt die Antwort nur vor dem Hintergrund der jeweiligen Möglichkeiten der Haushaltswirtschaft zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind
auch die beiden folgenden Aussagen, die das OVG Münster in seinem Beschluss vom
22.7.2009 – 15 A 2324/07 – (Kommunale Steuer-Zeitschrift 10/2009 S. 190 ff.) getroffen
hat:
-
Die GO NRW ermächtigt nicht dazu, eine defizitäre Haushaltswirtschaft zu betreiben. Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass
die Gemeindefinanzen gesund bleiben.
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Der Spielraum ist umso enger, je größer oder andauernder das Haushaltsdefizit
und je unabsehbarer sein Ende ist. (Diese Aussage hat das OVG zwar in Bezug auf
den Spielraum für die Festsetzung niedriger Abgaben getroffen; sie gilt jedoch
gleichermaßen für die Begrenzung des Spielraums auf der Seite von Aufwendungen und – investiven – Auszahlungen.)
Gegenwärtig beträgt das strukturelle Defizit der Stadt ca. 17 Millionen Euro (jährlich).
Die Anmeldungen der Bereiche für die Haushaltswirtschaft 2010 und Folgejahre sowie
die bisherigen Beiträge für die Erarbeitung des HSK-Entwurfs auf der einen Seite und die
Höhe des strukturellen Defizits und die aktuell möglichen Prognosen insbesondere zum
Steueraufkommen im mittelfristigen Planungszeitraum, der bis 2013 reicht, auf der anderen Seite lässt keine Aussage darüber zu, dass kurz- oder mittelfristig die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs möglich ist. Daraus ergibt sich, dass der Begriff der Notwendigkeit ganz eng auszulegen ist.
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Die Interpretation des Begriffs „Unaufschiebbarkeit“ fällt nicht schwer; sie ist nach dem
Wortlaut zu treffen.
Der Begriff würde falsch interpretiert, wenn die Bezahlung fälliger Rechnungen hinausgeschoben werden würde und gar Skonti verloren gingen. Die Stadt muss ihre Verbindlich-
keiten erfüllen und fairer Partner bleiben, und sie darf nicht unwirtschaftlich handeln.
III
Die Bereiche erhalten in den nächsten Tagen in Tabellenform die Darstellung
a) der im Haushaltsjahr 2010 erwarteten Erträge und Einzahlungen für die investive Tätigkeit sowie
b) vorläufige Ausgabeermächtigungen für Aufwendungen unter Angabe der Produktsachkonten. Sie berücksichtigen die in den bisherigen „Haushaltsgesprächen“ von den
Bereichen gegebenen Schilderungen zu mindestnotwendigen Ausgabeermächtigungen
und beinhalten – zunächst – 50 % der sich hiernach ergebenden Jahresansätze.
Eine Darstellung der Auszahlungsermächtigungen für die investive Tätigkeit unter Angabe der Maßnahmekonten folgt nach der Beschlussfassung im Stadtrat am 12. Januar 2010.
Die vorläufigen Auszahlungsermächtigungen befreien nicht von der Verpflichtung, vor ihrer
Inanspruchnahme die gesetzliche Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO einzuhalten.
Aus Vereinfachungsgründen bedarf es allerdings nicht gesonderter Dokumentation der jeweiligen Prüfung, solange die vorläufigen Ausgabe-/ Auszahlungsermächtigungen ausreichend
sind.
Reichen die Ermächtigungen nicht aus oder wird eine zusätzliche Ermächtigung verfolgt, ist
der an 20/Kämmerei gerichteten Anforderung das Ergebnis der Prüfung entsprechend dem
Flussdiagramm unter II beizufügen.
IV
Weil die Personalaufwendungen eine wichtige Komponente zur Konsolidierung des Haushalts sind, besteht für die Stadt auch die Verpflichtung, eine systematische Überprüfung des
Personal-/Stellenbestandes – als Daueraufgabe – durchzuführen und alle Einsparmöglichkeiten auszunutzen.
Entsprechend den aufsichtsbehördlichen Vorgaben und der Haushaltssatzung 2009 gilt für die
Stadt zudem eine Wiederbesetzungssperre von mindestens 12 Monaten auf allen Ebenen
der Verwaltung. Von ihr darf nur im Einzelfall und nur dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn ansonsten die Durchführung pflichtiger Aufgaben der Stadt in ihrem Kernbestand
gefährdet wäre.
In jedem Fall bedarf es, wenn Stellen (wieder-)besetzt werden sollen, einer umfassenden
Prüfung. Ich bitte, sie nach dem nachfolgenden Flussdiagramm durchzuführen und das Ergebnis dem Personalservice und der Kämmerei zu übermitteln:
Stellenbesetzung freier Stelle wird
verfolgt. – Analyse der Aufgabenstellung erforderlich.
Kann auf die Aufgabenerfüllung verzichtet werden?
nein
nein
ja
Stellenbesetzung scheidet aus.
Kann wenigstens
teilweise darauf
verzichtet werden?
Organisatorische und/oder
personalwirtschaftliche
Überlegungen anstellen, die
dem Einsparpotenzial Rechnung tragen.
ja
nein
Sind Standardabsenkungen bei der Aufgabenerfüllung möglich,
die zu einem Einsparpotenzial
führen?
Organisatorische und/oder
personalwirtschaftliche
Überlegungen anstellen, die
dem Einsparpotenzial Rechnung tragen.
ja
nein
Kommt eine Besetzung mit niedrigerer
Besoldungs- oder
Entgeltgruppe in
Betracht?
Organisatorische und/oder
personalwirtschaftliche
Überlegungen anstellen, die
dem Einsparpotenzial Rechnung tragen.
ja
nein
Kann die Aufgabe durch
organisatorische Maßnahmen mit geringerem
Personalaufwand bewältigt werden?
nein
Stelle darf zwar wiederbesetzt werden;
wenn die Wiederbesetzung vor Ablauf
der Sperrfrist von 12 Monaten verfolgt
wird, muss noch dargestellt werden,
dass ansonsten die Durchführung pflichtiger Aufgaben der Stadt in ihrem Kernbestand gefährdet wäre.
ja
Organisatorische und/oder
personalwirtschaftliche
Überlegungen anstellen, die
dem Einsparpotenzial Rechnung tragen.
V
Wie unter II ausgeführt, darf die Stadt Aufwendungen entstehen lassen bzw. Auszahlungen
leisten, wenn eine rechtliche Verpflichtung besteht. Beruht die Verpflichtung der Stadt allerdings auf einer freiwillig abgeschlossenen Vereinbarung, stellt sich die Frage danach, ob
sich die Stadt der Verpflichtung entziehen oder wenigstens die Belastung der Stadt für die
Zukunft reduzieren kann, z. B. durch Kündigung. Die Aufrechterhaltung der Verpflichtung
darf nur in Betracht kommen, wenn durch ihre Beendigung die Stadt selbst in die Pflicht geriete, die mit der freiwillig geschlossenen Vereinbarung bewirkte Leistung erbringen zu müssen, weil sie zum Pflichtbestand der städtischen Aufgaben der Daseinsvorsorge gehört und die
Kündigung für die Stadt unwirtschaftlich wäre.
Ich bitte Sie, die freiwillig abgeschlossenen Vereinbarungen zu überprüfen und das Ergebnis
dem zuständigen Dezernenten zur Erörterung im Verwaltungsvorstand vorzulegen.
Bernhard Hadel