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Beschlussvorlage (Anlagen zur Beschlussvorlage 238/2009)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
76 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59

Inhalt der Datei

Anlage 1 Ermittlung des strukturellen Defizits (vor Anhebung Elternbeiträge, Erhöhung Hebesätze, Kürzung OGS, Verzicht auf Sicherheitsdienst pp.) Nr. Ertrags- und Aufwandsarten 2010 € 1 + Steuern und ähnliche Aufwendungen Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer € 42.397.457 10.100 4.710.000 22.180.757 (Anm.: Bei einem Gewerbesteueraufkommen unter 22,18 Mio. € erhält die Stadt in Folgejahren Schlüsselzuweisungen) Gemeindeanteil am Einkommensteueranteil Gemeindeanteil am Umsatzsteueranteil Familienleistungsausgleich Vergnügungssteuer Hundesteuer 2 3 4 5 6 7 8 + + + + + + + 11.381.000 2.407.400 1.496.400 103.000 108.800 Zuwendungen und allgemeine Umlagen sonstige Transfererträge öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Privatrechtliche Leistungsentgelte Kostenerstattungen und Kostenumlagen sonstige ordentliche Erträge Aktivierte Eigenleistungen 2.554.400 235.200 4.252.700 406.300 5.281.600 2.283.100 9 +/- Bestandsveränderungen 10 = ordentliche Erträge 11 - Personalaufwendungen 12 - Versorgungsaufwendungen 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 14 - Bilanzielle Abschreibungen 15 - Transferaufwendungen Kreisumlage Gewerbesteuerumlage (35%) Finanzierungsbeteiligung Fonds Dt. Einheit (36%) sonstige Transferaufwendungen 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 = = + = = + = = sonstige ordentliche Aufwendungen Ordentliche Aufwendungen Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit Finanzerträge Zinsen und ähnliche Aufwendungen Finanzergebnis ordentliches Jahresergebnis Außerordentliche Erträge Außerordentliche Aufwendungen Außerordentliches Ergebnis Jahresergebnis (= strukturelles Defizit) 57.410.757 13.569.700 1.955.000 8.313.400 5.459.700 40.786.214 16.218.338 1.926.368 1.981.408 20.660.100 4.132.000 74.216.014 -16.805.257 530.700 749.000 -218.300 -17.023.557 -17.023.557 Anlage 2 Gesamtergebnisplanung Nr. Ertrags- und Aufwandsarten Ergebnis 2008 1+ Steuern und ähnliche Abgaben 52.077.098,64 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 3+ Sonstige Transfererträge 4+ Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte 5+ Privatrechtliche Leistungsentgelte 6+ 47.529.400 2010 Finanzplanungszeitraum 2011 2012 2013 37.733.400 39.407.700 41.915.600 44.575.200 29.929.400 akualisierter Wert 2009 2+ Haushaltsansatz 2009 1.593.942,37 1.521.200 2.554.400 12.786.600 7.536.600 7.797.100 245.543,41 205.600 235.200 244.600 249.400 254.500 4.446.651,95 4.244.600 4.407.700 4.535.500 4.569.200 4.599.900 419.398,17 391.100 406.300 410.300 414.400 418.500 Kostenerstattungen und Kostenumlagen 5.054.016,96 5.058.900 5.281.600 5.299.300 5.332.300 5.380.800 7+ Sonstige ordentliche Erträge 2.857.435,17 2.331.300 2.283.100 2.287.900 2.292.700 2.297.600 8+ Aktivierte Eigenleistungen 9 +/- Bestandsveränderungen 10 = Ordentliche Erträge 61.432.100 52.901.700 64.971.900 62.310.200 65.323.600 2.570,25 66.696.656,92 43.682.100 aktualisierter Wert 2009 11 - Personalaufwendungen 12.388.249,20 13.594.200 13.569.700 13.706.000 13.843.500 13.981.900 12 - 1.841.193,43 1.961.600 1.955.000 1.974.600 1.994.400 2.014.300 13 - Versorgungsaufwendungen Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen 8.336.288,46 8.297.000 8.100.800 8.152.600 8.177.600 8.247.300 14 - Bilanzielle Abschreibungen 5.031.921,20 5.324.400 5.459.700 5.459.700 5.920.300 6.036.900 15 - Transferaufwendungen 46.914.100 43.050.900 38.834.500 39.831.800 40.918.400 56.031.725,48 43.987.900 aktualisierter Wert 2009 16 - Sonstige ordentliche Aufwendungen 17 = Ordentliche Aufwendungen 3.563.534,33 3.609.200 3.920.800 4.099.000 3.469.500 3.499.700 87.192.912,10 79.700.500 76.056.900 72.226.400 73.237.100 74.698.500 -23.155.200 -7.254.500 -10.926.900 -9.374.900 680.700 630.700 630.700 630.700 76.774.300 aktualisierter Wert 2009 18 = Erg. der lfd. Verwaltungstätigkeit -20.496.255,18 19 + 2.577.493,70 Finanzerträge Zinsen und ähnliche Aufwendungen 21 = Finanzergebnis 425.464,42 1.218.500 749.000 1.101.600 1.309.800 1.685.300 2.152.029,28 964.800 -68.300 -470.900 -679.100 -1.054.600 -23.223.500 -7.725.400 -11.606.000 -10.429.500 -23.223.500 -7.725.400 -11.606.000 -10.429.500 31.12.2010 31.12.2011 31.12.2012 31.12.2013 168.840.543 141.109.828 117.886.328 110.160.928 98.554.928 88.125.428 5.508.046 4.927.746 31.500 aktualisierter Wert 2009 22 = 22a 23 + Ordentliches Jahresergebnis 2.183.300 1.250.000 aktualisierter Wert 2009 20 - -18.268.400 -33.092.200 aktualisierter Wert 2009 -18.344.225,90 -17.303.600 aktualisierter Wert 2009 -33.060.700 Wirkungen der haushaltswirtsch. Sperre 1.200.000 Außerordentliche Erträge 24 - Außerordentliche Aufwendungen 25 = Außerordentliches Ergebnis 26 = Jahresergebnis -18.344.225,90 -31.860.700 aktualisierter Wert 2009 Bestand Allgemeine Rücklage ein Zwanzigstel -17.303.600 31.12.2008 31.12.2009 8.442.027 7.055.491 5.894.316 Anlage 3 Gesamtfinanzplan Nr. Ein- und Auszahlungsarten Ergebnis 2008 1 Steuern und ähnliche Abgaben 2 wie vor, jedoch neue Werte Zuwendungen und allgemeine Umlagen 3 + + 4 + 5 7 + + + 8 + Sonstige Einzahlungen Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen 9 = wie vor, jedoch neue Werte Einzahlungen a. lfd. Verwaltungstätigkeit 10 11 - 12 - 13 - 6 51.760.716,50 - 16 = 16a 17 = 18 + 19 + 20 + 21 + + = 22 23 25 - 26 - 27 - 28 = 24 29 30 30a = 32 = 2011 2012 2013 37.733.400 39.407.700 41.915.600 44.575.200 900.300 1.592.500 11.654.100 6.169.600 6.313.500 236.158,87 205.600 235.200 244.600 249.400 254.500 3.082.743,30 3.265.900 3.332.500 3.458.100 3.491.800 3.522.500 411.933,11 391.100 406.300 410.300 414.400 418.500 Kostenerstattungen, Kostenumlagen 5.316.713,82 5.208.900 5.281.600 5.299.300 5.332.300 5.380.800 2.151.392,92 1.977.300 1.929.100 1.930.400 1.931.700 1.933.000 2.820.711,10 2.183.300 680.700 630.700 630.700 630.700 51.191.300 63.035.200 60.135.500 63.028.700 Sonstige Transfereinzahlungen Öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte Privatrechtliche Leistungsentgelte 1.250.000 66.615.082,12 Personalauszahlungen Versorgungsauszahlungen Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen Transferauszahlungen Sonstige Auszahlungen Auszahlungen a. lfd. Verwaltungstätigkeit Wirkungen der haushaltswirtsch. Sperre wie vor, jedoch neue Werte Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit wie vor, jedoch neue Werte Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen Einzahlungen aus Beiträgen u.ä. Entgelten 61.661.800 43.128.500 10.537.440,48 11.988.700 11.939.700 12.059.700 12.180.700 12.302.500 1.843.267,43 1.961.600 1.955.000 1.974.600 1.994.400 2.014.300 8.660.403,64 10.796.500 11.903.400 8.585.800 8.509.800 8.247.300 426.410,42 1.218.500 749.000 1.101.600 1.309.800 1.685.300 56.198.263,88 46.914.100 43.050.900 38.834.500 39.831.800 40.918.400 43.987.900 3.296.532,40 3.609.200 3.920.800 4.099.000 3.469.500 3.499.700 80.962.318,25 76.488.600 73.518.800 66.655.200 67.296.000 68.667.500 -22.327.500 -3.620.000 -7.160.500 -5.638.800 -1.200.000 72.362.400 -14.347.236,13 -14.826.800 -29.233.900 3.446.499,03 5.897.200 3.257.500 7.683.000 4.762.700 2.329.700 661.967,42 800.000 410.000 400.000 400.000 400.000 214.999,58 221.500 378.000 0 0 0 Einzahlungen aus Investitionstätigkeit Auszahlungen f. d. Erwerb von Grundst. u. Gebäuden 4.323.466,03 6.918.700 4.045.500 8.083.000 5.162.700 2.729.700 2.211.379,34 1.329.000 200.000 500.000 500.000 500.000 Auszahlungen für Baumaßnahmen Auszahlungen f. d. Erwerb v. beweglichem Anlageverm. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen 4.979.970,87 10.153.100 8.671.000 7.249.200 5.011.200 1.028.200 803.533,12 1.324.200 1.229.700 1.317.900 1.841.900 1.091.700 68.000 68.000 68.000 68.000 Sonstige Investitionseinzahlungen 1.416.000,00 781.416,54 287.300 767.400 187.900 72.500 33.400 10.192.299,87 13.093.600 10.936.100 9.323.000 7.493.600 2.721.300 -6.890.600 -1.240.000 -2.330.900 8.400 -29.218.100 -4.860.000 -9.491.400 -5.630.400 Sonstige Investitionsauszahlungen Auszahlungen aus Investitionstätigkeit Wirkungen der haushaltswirtsch. Sperre -1.600.000 11.493.600 wie vor, jedoch neue Werte 31 47.529.400 2010 834.712,50 wie vor, jedoch neue Werte 15 2009 Finanplanungszeitraum 29.929.400 wie vor, jedoch neue Werte 14 Haushaltsansatz Saldo aus Investitionstätigkeit -5.868.833,84 -6.174.900 -20.216.069,97 -21.001.700 -4.574.900 wie vor, jedoch neue Werte Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag wie vor, jedoch neue Werte -33.808.800 Gesamtfinanzplan (Fortsetzung) Nr. Ein- und Auszahlungsarten Ergebnis Haushaltsansatz Finanplanungszeitraum 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Aufnahme und Rückflüsse von Darlehen 132.627,61 6.174.900 7.280.700 1.773.600 2.897.900 614.400 Tilgung und Gewährung von Darlehen 349.186,99 281.700 390.100 533.600 567.000 622.800 35 + = -216.559,38 5.893.200 6.890.600 1.240.000 2.330.900 -8.400 36 = Änderung d. Bestandes an eig. Finanzmitteln -20.432.629,35 -15.108.500 -22.327.500 -3.620.000 -7.160.500 -5.638.800 -7.663.554 -11.283.554 -18.444.054 33 34 Saldo aus Finanzierungstätigkeit -27.915.600 wie vor, jedoch neue Werte 37 Anfangsbestand liquide Mittel 63.012.175,00 42.579.546 14.663.946 42.579.545,65 27.471.046 -7.663.554 -11.283.554 -18.444.054 -24.082.854 wie vor, jedoch neue Werte 38 = liquide Mittel wie vor, jedoch neue Werte 14.663.946 Im Umfang der Minuswerte in Zeile 38 werden Kassenkredite benötigt. Anlage 4 Stadt Wesseling Kämmerer 28. Dezember 2009 Hadel, Hauruf 308 Herrn Bürgermeister Hans-Peter Haupt Herrn Beigeordneten Michael Vogel I/VD, II/VD alle Bereiche nachrichtlich: allen Fraktionen Personalrat Haushaltswirtschaft der Stadt Wesseling im Haushaltsjahr 2010 Geschäftsanweisung für die Übergangswirtschaft Die Stadt verfügt nicht über eine Haushaltssatzung 2010. Ihr Zustandekommen hängt von der Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) durch die staatliche Aufsichtsbehörde ab. Die Verabschiedung von Haushaltssatzung und HSK durch den Rat und das anschließende Genehmigungsverfahren werden sich noch hinziehen. Bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung bedarf es haushaltswirtschaftlicher Regelungen. Bis auf weiteres werden folgende Bewirtschaftungsregelungen getroffen; zugleich gebe ich Hinweise zur Interpretation der Vorschriften des § 82 Abs. 1 Satz 1 GO: I Ausdrücklich bezeichnet die gesetzliche Vorschrift die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonstigen Investitionsleistungen, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, als zulässig. Allerdings muss diese Vorschrift richtig gelesen werden: Nur die Fortsetzung, nicht der Beginn derartiger Maßnahmen ist über diese Vorschrift, ohne weitere Voraussetzungen beachten zu müssen, haushaltsrechtlich zugelassen. II Daneben darf die Stadt gegenwärtig nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten, a) zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder b) die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Die gesetzliche Vorschrift enthält – unbestimmte – Rechtsbegriffe. Dem Interesse einer einheitlichen Handhabung dient das nachfolgende Flussdiagramm: Darf Aufwendung entstehen/ Auszahlung geleistet werden? Besteht rechtliche Verpflichtung1? ja Aufwendung darf entstehen/ Auszahlung darf geleistet werden. ja Aufwendung darf nicht entstehen/ Auszahlung darf nicht geleistet werden. nein Aufwendung darf nicht entstehen/ Auszahlung darf nicht geleistet werden. nein Aufwendung darf nicht entstehen/ Auszahlung darf nicht geleistet werden. nein neue Aufgabe2 (ohne rechtliche Verpflichtung)? nein Weiterführung der Aufgabe notwendig3? ja Ausgabe/ Auszahlung unaufschiebbar4? ja Ausgabe/ Auszahlung darf geschaffen werden. Erläuterungen: 1 Die rechtliche Verpflichtung als Ausgangspunkt der Leistung der Stadt muss bereits vor Beginn des Haushaltsjahres 2010 entstanden sein oder auf einem Gesetz beruhen. Dagegen darf die Stadt in der Zeit der vorläufigen Haushaltsführung keine neuen rechtlichen Verpflichtungen eingehen, wenn sie nicht Folge der bereits bestehenden Verpflichtung sind. 2 Der eindeutige Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, der es der Stadt nur ermöglicht, Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen zu leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, verbietet es der Stadt, in der haushaltslosen Zeit neue Aufgaben zu übernehmen, es sei denn, die Stadt erfüllt damit einen – neuen – gesetzlichen Auftrag. 3 Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, dass die Stadt neben den ihr aus rechtlicher Verpflichtung entstehenden Aufwendungen und Auszahlungen nur solche entstehen lassen bzw. leisten darf, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind, ergibt sich die – zutreffende – Schlussfolgerung des Gesetzgebers, dass nicht alle Aufgaben notwendig sind. Der Begriff der Notwendigkeit darf nicht beliebig interpretiert werden; er verlangt vielmehr eine objektive Betrachtung und lässt die Antwort nur vor dem Hintergrund der jeweiligen Möglichkeiten der Haushaltswirtschaft zu. In die Betrachtung einzubeziehen sind auch die beiden folgenden Aussagen, die das OVG Münster in seinem Beschluss vom 22.7.2009 – 15 A 2324/07 – (Kommunale Steuer-Zeitschrift 10/2009 S. 190 ff.) getroffen hat: - Die GO NRW ermächtigt nicht dazu, eine defizitäre Haushaltswirtschaft zu betreiben. Die Gemeinden haben ihr Vermögen und ihre Einkünfte so zu verwalten, dass die Gemeindefinanzen gesund bleiben. - Der Spielraum ist umso enger, je größer oder andauernder das Haushaltsdefizit und je unabsehbarer sein Ende ist. (Diese Aussage hat das OVG zwar in Bezug auf den Spielraum für die Festsetzung niedriger Abgaben getroffen; sie gilt jedoch gleichermaßen für die Begrenzung des Spielraums auf der Seite von Aufwendungen und – investiven – Auszahlungen.) Gegenwärtig beträgt das strukturelle Defizit der Stadt ca. 17 Millionen Euro (jährlich). Die Anmeldungen der Bereiche für die Haushaltswirtschaft 2010 und Folgejahre sowie die bisherigen Beiträge für die Erarbeitung des HSK-Entwurfs auf der einen Seite und die Höhe des strukturellen Defizits und die aktuell möglichen Prognosen insbesondere zum Steueraufkommen im mittelfristigen Planungszeitraum, der bis 2013 reicht, auf der anderen Seite lässt keine Aussage darüber zu, dass kurz- oder mittelfristig die Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs möglich ist. Daraus ergibt sich, dass der Begriff der Notwendigkeit ganz eng auszulegen ist. 4 Die Interpretation des Begriffs „Unaufschiebbarkeit“ fällt nicht schwer; sie ist nach dem Wortlaut zu treffen. Der Begriff würde falsch interpretiert, wenn die Bezahlung fälliger Rechnungen hinausgeschoben werden würde und gar Skonti verloren gingen. Die Stadt muss ihre Verbindlich- keiten erfüllen und fairer Partner bleiben, und sie darf nicht unwirtschaftlich handeln. III Die Bereiche erhalten in den nächsten Tagen in Tabellenform die Darstellung a) der im Haushaltsjahr 2010 erwarteten Erträge und Einzahlungen für die investive Tätigkeit sowie b) vorläufige Ausgabeermächtigungen für Aufwendungen unter Angabe der Produktsachkonten. Sie berücksichtigen die in den bisherigen „Haushaltsgesprächen“ von den Bereichen gegebenen Schilderungen zu mindestnotwendigen Ausgabeermächtigungen und beinhalten – zunächst – 50 % der sich hiernach ergebenden Jahresansätze. Eine Darstellung der Auszahlungsermächtigungen für die investive Tätigkeit unter Angabe der Maßnahmekonten folgt nach der Beschlussfassung im Stadtrat am 12. Januar 2010. Die vorläufigen Auszahlungsermächtigungen befreien nicht von der Verpflichtung, vor ihrer Inanspruchnahme die gesetzliche Vorschrift des § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO einzuhalten. Aus Vereinfachungsgründen bedarf es allerdings nicht gesonderter Dokumentation der jeweiligen Prüfung, solange die vorläufigen Ausgabe-/ Auszahlungsermächtigungen ausreichend sind. Reichen die Ermächtigungen nicht aus oder wird eine zusätzliche Ermächtigung verfolgt, ist der an 20/Kämmerei gerichteten Anforderung das Ergebnis der Prüfung entsprechend dem Flussdiagramm unter II beizufügen. IV Weil die Personalaufwendungen eine wichtige Komponente zur Konsolidierung des Haushalts sind, besteht für die Stadt auch die Verpflichtung, eine systematische Überprüfung des Personal-/Stellenbestandes – als Daueraufgabe – durchzuführen und alle Einsparmöglichkeiten auszunutzen. Entsprechend den aufsichtsbehördlichen Vorgaben und der Haushaltssatzung 2009 gilt für die Stadt zudem eine Wiederbesetzungssperre von mindestens 12 Monaten auf allen Ebenen der Verwaltung. Von ihr darf nur im Einzelfall und nur dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn ansonsten die Durchführung pflichtiger Aufgaben der Stadt in ihrem Kernbestand gefährdet wäre. In jedem Fall bedarf es, wenn Stellen (wieder-)besetzt werden sollen, einer umfassenden Prüfung. Ich bitte, sie nach dem nachfolgenden Flussdiagramm durchzuführen und das Ergebnis dem Personalservice und der Kämmerei zu übermitteln: Stellenbesetzung freier Stelle wird verfolgt. – Analyse der Aufgabenstellung erforderlich. Kann auf die Aufgabenerfüllung verzichtet werden? nein nein ja Stellenbesetzung scheidet aus. Kann wenigstens teilweise darauf verzichtet werden? Organisatorische und/oder personalwirtschaftliche Überlegungen anstellen, die dem Einsparpotenzial Rechnung tragen. ja nein Sind Standardabsenkungen bei der Aufgabenerfüllung möglich, die zu einem Einsparpotenzial führen? Organisatorische und/oder personalwirtschaftliche Überlegungen anstellen, die dem Einsparpotenzial Rechnung tragen. ja nein Kommt eine Besetzung mit niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppe in Betracht? Organisatorische und/oder personalwirtschaftliche Überlegungen anstellen, die dem Einsparpotenzial Rechnung tragen. ja nein Kann die Aufgabe durch organisatorische Maßnahmen mit geringerem Personalaufwand bewältigt werden? nein Stelle darf zwar wiederbesetzt werden; wenn die Wiederbesetzung vor Ablauf der Sperrfrist von 12 Monaten verfolgt wird, muss noch dargestellt werden, dass ansonsten die Durchführung pflichtiger Aufgaben der Stadt in ihrem Kernbestand gefährdet wäre. ja Organisatorische und/oder personalwirtschaftliche Überlegungen anstellen, die dem Einsparpotenzial Rechnung tragen. V Wie unter II ausgeführt, darf die Stadt Aufwendungen entstehen lassen bzw. Auszahlungen leisten, wenn eine rechtliche Verpflichtung besteht. Beruht die Verpflichtung der Stadt allerdings auf einer freiwillig abgeschlossenen Vereinbarung, stellt sich die Frage danach, ob sich die Stadt der Verpflichtung entziehen oder wenigstens die Belastung der Stadt für die Zukunft reduzieren kann, z. B. durch Kündigung. Die Aufrechterhaltung der Verpflichtung darf nur in Betracht kommen, wenn durch ihre Beendigung die Stadt selbst in die Pflicht geriete, die mit der freiwillig geschlossenen Vereinbarung bewirkte Leistung erbringen zu müssen, weil sie zum Pflichtbestand der städtischen Aufgaben der Daseinsvorsorge gehört und die Kündigung für die Stadt unwirtschaftlich wäre. Ich bitte Sie, die freiwillig abgeschlossenen Vereinbarungen zu überprüfen und das Ergebnis dem zuständigen Dezernenten zur Erörterung im Verwaltungsvorstand vorzulegen. Bernhard Hadel