Daten
Kommune
Wesseling
Größe
105 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
209/2009 1. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
III/VD
- 51-
Vorlage für
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
III/VD
- 51-
17.11.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 209/2009 1. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
17.12.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Rat
Betreff:
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30. Juni 2009 (GV
NRW S. 380), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat
der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ________ folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)
beschlossen:
Artikel 1
1. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Wird zusätzlich zu einem Angebot in einer Kindertageseinrichtung eine ergänzende Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeit (im Rahmen der sog. Randzeitenbetreuung) in Anspruch genommen, wird
hierfür ein zusätzlicher Beitrag erhoben, und zwar gemäß der Beitragsstaffel für die Kindertagespflege
bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von bis zu 15 Stunden.“
2. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird
wie folgt gefasst:
Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1)
Tabelle 1:
Jahreseinkommen
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Tabelle 2:
Jahreseinkommen
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen
Kinder ab 2 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
von bis zu
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
25 €
30 €
42 €
44 €
51 €
71 €
72 €
82 €
116 €
114 €
130 €
170 €
150 €
173 €
210 €
186 €
216 €
250 €
Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen
Kinder unter 2 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
von bis zu
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
50 €
60 €
84 €
88 €
102 €
142 €
144 €
164 €
232 €
228 €
260 €
340 €
300 €
346 €
420 €
372 €
432 €
500 €
*) Maßgeblich ist das Alter des Kindes am Stichtag 1.11. des begonnenen Kindergartenjahres
Tabelle 3:
Elternbeiträge für Kindertagespflege
Jahreseinkommen
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit von bis zu
15
bis 18.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
25
0€
15 €
26 €
43 €
69 €
90 €
112 €
35
Stunden
0€
25 €
44 €
72 €
114 €
150 €
186 €
45
0€
30 €
51 €
82 €
130 €
173 €
216 €
0€
42 €
71 €
116 €
170 €
210 €
250 €
Artikel 2
1. Nach § 7 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
„§ 8 Essensgeld
Für das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Wesseling wird von den
Erziehungsberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Beitrag (Essensgeld) auf Basis der Selbstkosten erhoben.
Der Beitrag beträgt 40 € monatlich. Das Essensgeld ist auch dann zu entrichten, wenn kein Elternbeitrag
erhoben wird. Die Vorschriften über die Ermäßigung von Beiträgen (§ 3 der Satzung) gelten für das Essensgeld nicht.“
2. Aus dem bisherigen § 8 der Beitragssatzung wird § 9.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2010 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr 2010 /
2011.
Sachdarstellung:
1. Problem
a)
In seiner Sitzung vom 09.12.2009 hat der Jugendhilfeausschuss dem Rat die von der Verwaltung in der
Vorlage 209/2009 vorgeschlagene 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
(Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 zur Beschlussfassung
mit der Maßgabe empfohlen, bis zu einem Jahreseinkommen von 18.000 € keine Elternbeiträge zu erheben.
b)
Mit Schreiben vom 30.11.2009 an die Fraktionen hat die Verwaltung vorgeschlagen, die 6. Änderungssatzung erst zum Beginn des neuen Kindergartenjahres am 01.08.2010 in Kraft zu setzen.
c)
Der Jugendhilfeausschuss hat die Verwaltung gebeten, dem Unterausschuss Jugendhilfeplanung eine
Modellrechnung vorzulegen, die – wie bisher – von einer Beitragsfreiheit bei Jahreseinkommen von bis zu
27.500 € ausgeht und den Beitragsausfall in der Einkommensgruppe von 15.001 € bis 27.500 € durch
Anhebung der übrigen Beitragssätze kompensiert.
2. Lösung
a)
Der Beschlussentwurf berücksichtigt die Empfehlung des Jugendhilfeausschusses, Beiträge erst ab einem
Jahreseinkommen von mehr als 18.000 € zu erheben.
b)
Der Beschlussentwurf berücksichtigt zudem, das Inkrafttreten der Änderungssatzung zum 01.08.2010.
c)
Die Anlage enthält die vom Jugendhilfeausschuss erbetene Modellrechnung in zwei Varianten. Während
Variante 1 im Wesentlichen eine gleichhohe Steigerung der Beitragssätze beinhaltet (die Differenzen ergeben sich aus der Rundung), geht die Variante 2 von einem etwas stärkeren Anstieg bei höheren Einkommen
aus. Bei der Variante 1 ergeben sich gegenüber den aktuellen Beiträgen Steigerungen um bis zu rd. 26%, bei
der Variante 2 um bis zu rd. 30%.
Der Beitragsverzicht bei Einkommen unterhalb der Grenze von 27.500 € verstößt gegen die Vorschrift des §
77 Absatz 2 GO NRW. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
soweit vertretbar und geboten vorrangig aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu
beschaffen. Zu den speziellen Entgelten für die erbrachten Leistungen gehören auch die Elternbeiträge. Da
alle Kommunen im Kreis und in der Nachbarschaft Beiträge auch unterhalb der Einkommensgrenze von
27.500 € erheben, ist die Erhebung vertretbar; wegen der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt ist sie
auch geboten. Die Kommunalaufsicht würde deshalb den Beitragsverzicht vermutlich nicht tolerieren.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Der Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen bei Jahreseinkommen von bis zu 18.000 € führt zu einem
Beitragsausfall von bis zu rd. 27.000 € jährlich. Die Berechnung geht davon aus, dass rd. 25% der Beitragspflichtigen in der Einkommensgruppe von 15.000 € bis 27.500 € durch die Anhebung der Einkommensgrenze
auf 18.000 € von der Beitragszahlung befreit würden. Vermutlich fällt der Beitragsausfall etwas geringer aus,
weil ein Teil der Eltern mit einem Einkommen zwischen 15.000 € und 18.000 € wegen ihrer finanziellen
Situation Anspruch auf Erlass der Elternbeiträge haben.
Wenn der Empfehlung des Jugendhilfeausschusses gefolgt und die 6. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, wie im Beschlussentwurf vorgeschlagen, beschlossen wird, wird sich das Beitragsaufkommen wie folgt entwickeln:
Dem voraussichtlichen Aufkommen in 2009 von 580.000 € sind die zusätzlichen Beiträge aus dem Verzicht
auf das beitragsfreie Kindergartenjahr von (7/12 von 277.000 € =) rd. 160.000 € hinzuzurechnen. Aus den in
dieser Vorlage beschriebenen Anpassungen von Beitragssätzen ergeben sich nach den Berechnungen der
Verwaltung weitere Mehrerträge von rd. 103.000 € jährlich. Insgesamt kann somit von einem jährlichen
Beitragsaufkommen in Höhe von rd. 842.000 € ausgegangen werden. Dies entspricht etwa dem Aufkommen,
das im Haushaltsjahr 2006 (rd. 849.075 €) erzielt wurde.
Damit steigt das Beitragsaufkommen auf rd. 13,8% der Aufwendungen für die Kindertageseinrichtungen an.
Das Land geht von einem Beitragsaufkommen von 19% der Aufwendungen aus.
Im Haushaltsjahr 2010 werden wegen des Inkrafttretens der Änderungssatzung zum 01.08.2010 lediglich
5/12 der kalkulierten Mehrerträge von rd. 103.000 €, somit rd. 43.000 € kassenwirksam. Das Beitragsaufkommen im Haushaltsjahr 2010 beträgt somit rd. 783.000 €.