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Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
92 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses) Beschlussvorlage (Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl
hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
        Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 218/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 23.11.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 218/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Ursula Schneider 23.11.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Rat Betreff: Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl hier: Planfeststellung gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verfahrenseinleitung zur Änderung des geltenden Planfeststellungsbeschlusses Beschlussentwurf: 1. Der Rat beschließt die Verfahrenseinleitung zur Änderung des für das Plangebiet „Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl“ geltenden Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (in der derzeit gültigen Fassung) gemäß § 31 WHG, entsprechend der Zuständigkeit der Stadt Wesseling als Inhaberin des Planfeststellungsbescheides, für das im Stadtgebiet Brühl liegende Plangebiet (vgl. Übersichtsplan). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Einvernehmen der Stadt Brühl zur Verfahrenseinleitung gemäß § 31 WHG für das im Stadtgebiet Brühl liegende Plangebiet herzustellen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, den zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Antrag bei der Planfeststellungsbehörde (Rhein- Erft- Kreis) einzureichen. Sachdarstellung: 1. Problem Planfeststellung Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl Südwestlich des Stadtteiles Berzdorf befinden sich auf Wesselinger und Brühler Stadtgebiet weiträumige Kiesabgrabungsbereiche, die auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (in der derzeit gültigen Fassung) gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erschlossen werden. Die Stadt Wesseling ist Inhaberin des Planfeststellungsbescheides und hat, da dieser auch Teile des Brühler Stadtgebietes umfasst, 1998 eine Verwaltungsvereinbarung mit der Stadt Brühl abgeschlossen. Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung obliegt der Stadt Wesseling die Federführung bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens „Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl“ im Einvernehmen mit der Stadt Brühl. Weiterhin hat die Stadt Wesseling 1999 alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergeben, durch Verträge an die beiden im Kiesabgrabungsbereich tätigen Unternehmen übertragen. Die beiden Unternehmen betreiben die Kiesabgrabungen auf den jeweils in ihrem Eigentum befindlichen Abbaufeldern. Die Abbaufelder I und III befinden sich auf Wesselinger, die Abbaufelder II und IV auf Brühler Stadtgebiet; die Abbaufelder I und II werden durch das Unternehmen Kieswerk Lorenzhof (Buhs & Schülgen), die Abbaufelder III und IV durch das Unternehmen Horst ausgekiest (vgl. Übersichtsplan). Der geltende Planfeststellungsbeschluss enthält Regelungen der Fristen, innerhalb derer die Abbaufelder I IV ausgekiest und rekultiviert sein müssen, sowie die verbindliche Rekultivierungsplanung mit der Zielstellung, den gesamten Auskiesungsbereich langfristig zu einem großzügigen Landschaftssee umzugestalten. Weiterhin ist darin verbindlich festgelegt, ob die Kiesabgrabungen innerhalb der Abbaufelder I - IV als Trockenauskiesung oder als Nassauskiesung durchgeführt werden. Für das vom Änderungsverfahren betroffene Abbaufeld II enthält der geltende Planfeststellungsbeschluss folgende Regelungen: - Abbau als Trockenauskiesung, - Abschluss der Auskiesung spätestens 10 Jahre nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses, d.h. bis 14.12.2008, und Abschluss der Rekultivierung entsprechend der verbindlichen Rekultivierungsplanung spätestens bis 14.12.2013. Die Trockenauskiesung des Abbaufeldes II ist nach Angaben des dort tätigen Kiesunternehmens fristgerecht abgeschlossen, die Rekultivierungsarbeiten sind hingegen erst teilweise umgesetzt. Das Unternehmen Kieswerk Lorenzhof hat sich, in Absprache mit der Stadt Brühl, an die Stadt Wesseling gewandt mit der Planungsabsicht, nach Abschluss der Trockenauskiesung nunmehr eine Nassauskiesung des Abbaufeldes II (Gemarkung Brühl, Flur 32, Flurstücke Nr. 474, 527, 528) durchzuführen. Da der geltende Planfeststellungsbeschluss lediglich eine Trockenauskiesung des Abbaufeldes II zulässt, besteht das Erfordernis der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (in der derzeit gültigen Fassung) für das Abbaufeld II. Der Plangeltungsbereich der gemäß § 31 WHG zu beantragenden Änderung umfasst ausschließlich das Abbaufeld II (vgl. Übersichtsplan). Der notwendige Änderungsantrag gemäß § 31 WHG kann nur von der Stadt Wesseling als Bescheidinhaberin, im Einvernehmen mit der Stadt Brühl und den beteiligten Kiesunternehmen, gestellt werden. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, die Verfahrenseinleitung zur Änderung des für das Plangebiet „Kiesabgrabung Wesseling/ Brühl“ maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (in der derzeit gültigen Fassung), entsprechend der Zuständigkeit der Stadt Wesseling als Inhaberin des Planfeststellungsbescheides, gemäß § 31 WHG für den im Stadtgebiet Brühl liegenden Plangeltungsbereich (Abbaufeld II) durch den Rat der Stadt Wesseling zu beschließen. Weiterhin wird die Verwaltung beauftragt, das Einvernehmen der Stadt Brühl zur Verfahrenseinleitung für den in ihrem Stadtgebiet liegenden Plangeltungsbereich herzustellen und den zur Verfahrenseinleitung erforderlichen Antrag gemäß § 31 WHG bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen. Die Federführung bei der Durchführung des Änderungsverfahrens gemäß § 31 WHG obliegt dem RheinErft- Kreis als Planfeststellungsbehörde. Die Planungsabsicht zur Nassauskiesung des Abbaufeldes II ist im Vorfeld der Stadt Brühl und dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege vorgestellt worden, da sich das Abbaufeld II im engeren Umfeld der als UNESCO- Weltkulturerbe geschützten Brühler Schlösser befindet. Die Stadt Brühl unterstützt die geplante Nassauskiesung. Das Rheinische Amt für Denkmalpflege hat eine Stellungnahme erarbeitet, in der die denkmalpflegerischen Anforderungen an das Planungsvorhaben dargestellt sind (z.B. Wiederverfüllung des Abbaufeldes II, Freihaltung und Schutz der historischen Sichtachsen der Schlösser). Aus Sicht der Stadt Wesseling bestehen keine fachlichen Bedenken gegen die geplante Nassauskiesung des Abbaufeldes II, da weder für die Umsetzung des RegioGrün- Konzeptes „:Korridor Süd - Die Rheinischen Gärten“ insgesamt noch für die angestrebte Realisierung des Schwerpunktprojektes „Kiesnachfolgelandschaft Wesseling/ Brühl :Badesee Süd“ inhaltliche oder zeitliche Beeinträchtigungen durch die beabsichtigte Nassauskiesung des Abbaufeldes II zu befürchten sind. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die Stadt Wesseling als Inhaberin des Planfeststellungsbescheides hat 1999 durch Vertragsregelungen alle sich aus dem Planfeststellungsbescheid ergebenden Rechte und Pflichten an die im Plangebiet tätigen Kiesunternehmen übertragen. Finanzielle Auswirkungen für die Stadt Wesseling ergeben sich nicht, die Verfahrens- und Planungskosten für die angestrebte Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für das Abbaufeld II werden entsprechend der Vertragsregelungen durch das Unternehmen Kieswerk Lorenzhof getragen. Anlagen: - Übersichtsplan - Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses vom 14.12.1998 (mit Darstellung der Abbaufelder I - IV) - Übersichtsplan - Geltungsbereich der Änderung des Planfeststellungsbeschlusses (mit Darstellung des Abbaufeldes II)