Daten
Kommune
Wesseling
Größe
204 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
207/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
4. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
16.11.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 207/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser
16.11.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
4. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni
2009 (GV.NRW. S. 380), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW - (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/SGV NW 2061) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
In § 5 Abs. 4 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der
Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 18. Dezember 2007 werden
1) unter Buchstabe a die Zahl „1,20“ durch die Zahl „1,24“,
2) unter Buchstabe b die Zahl „20,90“ durch die Zahl „20,94“und
3) unter Buchstabe c die Zahl „1,75“ durch die Zahl „1,93“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Änderung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Straßenreinigungsentgelte sind seit dem Jahre 2003 unverändert. Die Entgelte für den Frontmeter der
zur Straßenreinigung zu veranlagenden Grundstücke betragen seither:
1,20 € für Grundstücke in Nebenstraßen (NS),
1,75 € für Grundstücke in Hauptstraßen (HS) und
20,90 € für Grundstücke, die im Bereich der Fußgängerzone (FGZ) liegen und in deren Bereich an 6
Wochentagen eine Reinigung durchgeführt wird.
Die unterschiedliche Kalkulation und Festlegung von Reinigungsentgelten für Haupt und Nebenstraßen ist
der Rechtsprechung der Gerichte geschuldet, die festgelegt haben, dass für die Straßenreinigungsentgelte
Entgeltanteile für Reinigung und Winterdienst gebildet werden müssen. Diese Anteile sind für Haupt – und
Nebenstraßen zu wichten und zwar in Abhängigkeit der zu erwartenden Winterdienstaufwendungen. Dem ist
die Stadt Wesseling so auch bereits im Jahre 2000 gefolgt und hatte damals bereits den gesplitteten Maßstab für die Grundstücke auf 1,53 DM für Nebenstraßen, 3,00 DM für Hauptstraßen und 37,80 DM für
Grundstücke im Bereich der Fußgängerzone festgelegt.
Diese Entgelte konnte in den vergangenen Jahren stabil gehalten werden. (s. Diagramm)
Straßenreinigungsentgelte seit 1998
Entgelte auf Euro-Basis
25,00
20,00
15,00
NS
HS
FGZ
10,00
5,00
0,00
DM
in €
DM
in €
DM
in €
DM
in €
€
€
€
€
€
€
€
€
€
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Jahre
NS
HS
FGZ
1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010
DM in DM in DM in DM in
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
0,66
0,73
0,78
0,89
1,00
1,20
1,20
1,20
1,20
1,20
1,20
1,20
1,24
0,66
0,73
1,53
1,28
1,40
1,75
1,75
1,75
1,75
1,75
1,75
1,75
1,93
10,02 19,22 19,33 19,17 19,80 20,90 20,90 20,90 20,90 20,90 20,90 20,90 20,94
Bedingt durch den Winterdienst, der in den vergangenen Jahren, insbesondere in den Jahren 2007, 2008
und 2009 besonders aufwendig war, wurde die Haushaltsbelastung der Stadt Wesseling höher als geplant,
da die Stadt die jeweilige Unterdeckung der Betriebssparte Straßenreinigung übernommen hatte.
Nach den Festlegungen des Kommunalabgabengesetzes muss eine Kommune einen Mindestbetrag der für
die Straßenreinigung entstehenden, entgeltrelevanten Kosten tragen. War dies in den früheren Jahren nach
der Rechtsprechung mit etwa 25 % angegeben, so hat sich die richterliche Festlegung in den letzten Jahren
dahingehend verändert, dass dieser Mindestanteil auf rund 10 % reduziert werden kann. Hierbei muss allerdings betrachtet werden, welche Kosten entgeltrelevant sein dürfen.
Bei der Berechnung des entgeltrelevanten Anteils der Fußgängerzone und der angrenzenden Flächen ist z.B.
festzulegen, welcher Flächenanteil berücksichtigt werden muss. Würde man die gesamte Fläche festlegen,
müssten die gesamten Kosten in die Entgeltberechnung einfließen. Eher rechtssicher erscheint es an dieser
Stelle, dass lediglich 50 % der Flächen der straßenreinigungsrechtlichen Erschließung der Grundstücke zuzurechnen sind, was bedeutet, dass auch nur 50 % der für die Innenstadt entstehenden Kosten der Entgeltberechnung zuzuordnen sind. 50 % der Flächen / Kosten dienen der Allgemeinheit und sind daher bei einer
Entgeltberechung nicht zu betrachten; diese Kostenlast trägt der städtische Haushalt.
Bei der Bewertung der Radwegereinigung ist festzulegen, welchen Anteil die Allgemeinheit (Haushalt) tragen
muss und welcher Anteil in eine Kalkulation mit einzubeziehen ist. Gleiches gilt für die Fahrbahnreinigung
und gleiches gilt für den Winterdienst.
In den Jahren 2007 und 2008 lag der Anteil der Stadt Wesseling noch bei rund 125.000 €.
Mit Blick auf die derzeitige Haushaltssituation der Stadt Wesseling ist es nunmehr jedoch unabdingbar geboten, die Regelungen der Gemeindeordnung zu berücksichtigen. § 77 der Gemeindeordnung NordrheinWestfalen (GO NRW) legt fest, dass eine Kommune die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel für die von ihr erbrachten Leistungen soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten und im
Übrigen aus Steuern zu beschaffen hat, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen. Dieses Nachrangigkeitsgebot ist in der derzeitigen Haushaltslage unbedingt zu beachten.
2. Lösung
Daher wurde bei der Kalkulation der Straßenreinigungsentgelte diesen Bedingungen maßvoll Rechnung getragen. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 und die diesem zugrunde gelegte Kalkulation sieht daher vor,
den Anteil der Stadt und somit des Haushaltes aus Steuermitteln auf 79.000 € zu begrenzen. Dies stellt eine
Entlastung des Haushaltes um rund 49.000 € dar. In der nachfolgenden skizzierten Kalkulation stellen sich
diese Zahlen wie folgt dar:
Wirtschaftsplan 2010
Gesamtkosten
davon
Innenstadtreinigung
Straßenreinigung
davon Fahrbahnreinigung
Radwegereinigung
Winterdienst und Fahrbahnreinigung
davon Vorhaltepauschale
Einsätze
Personalkosten u.a.
Personalaufwand
sonst. betr. Ausg.
Kosten
Anteil Stadt Entgelte
244.200 €
102.900 €
63.800 €
39.000 €
25.000 €
56.600 €
42.500 €
14.100 €
51.450 €
51.450 €
3.900 €
6.250 €
35.100 €
18.750 €
8.500 €
34.000 €
14.100 €
5500 €
15.400 €
2.365 €
6.622 €
3.135 €
8.778 €
gerundet
79000 165300 €
Berechnung der Entgelte:
Frontmeter
in €
Fahrbahnreinigung, Radwege und Anteile Overhead
Frontmeter Reinigung
Kosten je Frontmeter Reinigung HS / NS
58000 €
78900 m
Winterdienst und Anteile Overhead
HS lfdm.
NS lfdm.
51700 €
20300 €
31400 €
1,19
0,50
55600 €
2655 m
20,94
16990
62590
Innenstadtreinigung und Anteile Overhead
0,74
Hieraus ergeben sich folgende Entgelte:
Preise
Reinigung
Winterdienst
HS
€
0,74
1,19
1,93
NS
€
Innenstadt
€
0,74
0,5
1,24
20,94
Konkret bedeutet dies für ein Grundstück mit 15 Frontmetern folgende Jahresbelastung:
Grundstück an einer Nebenstraße 15 X 1,24 € = 18,60 € ( vorher 18,00 € / Jahr)
Grundstück an einer Hauptstraße 15 X 1,93 € = 28,95 € ( vorher 26,25 € / Jahr)
Grundstück in der Fußgängerzone 15 X 20,94 € = 314,10 € ( vorher 313,50 € / Jahr)
Die Entlastung des Haushaltes bedingt allerdings auch, dass Kostensteigerungen, die sich in der Regel dann
ergeben, wenn mehr Winterdienst notwendig wird, als kalkuliert, nicht wie in der Vergangenheit durch den
städtischen Haushalt getragen werden, sondern im Rahmen der Entgeltkalkulation zu Entgeltanpassungen
führen.
Die Betriebsleitung schlägt eine Änderung der Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung, wie im Beschlußentwurf formuliert, vor.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Straßenreinigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Straßenreinigung sind die Frontmeter
der jeweils zu veranlagenden Grundstücke. Über- und Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen
oder spätestens im zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden.
Durch die vorliegende Kalkulation sinkt die Belastung der Stadt Wesseling als Straßenbaulastträger von rund
125.000 € in den Jahren 2007 und 2008 auf 79.000 € für das kommende Wirtschaftsjahr 2010.