Daten
Kommune
Wesseling
Größe
87 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
140/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
A) Bildung eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses sowie Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling
B) Aufhebung der Wahlordnung des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 300 -
24.09.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 140/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Julia Baß
24.09.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
A) Bildung eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses, sowie Änderung der Hauptsatzung
der Stadt Wesseling
B) Aufhebung der Wahlordnung für die Wahl des Ausländerbeirates der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
A) Entsprechend Beratungsergebnis.
Für den Fall der Bildung des Integrationsrates, ergibt sich die Satzung nach Anlage 2. Für den Fall der Bildung des Integrationsausschusses, ergibt sich die Satzung nach Anlage 3.
B) Die vom Rat am 27. April 1999 beschlossene Wahlordnung für die Wahl des Ausländerbeirates der Stadt
Wesseling wird aufgehoben.
Sachdarstellung:
1. Problem
A)
Die mit dem vom Landtag NRW beschlossenen Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den
Gemeinden vom 24. Juni 2009 (siehe Anlage 1) vorgenommene Änderung des § 27 der Gemeindeordnung
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ermöglicht zwei unterschiedliche Formen der Einbeziehung ausländischer
Einwohner und von Deutschen, deren deutsche Staatsangehörigkeit nicht länger als 5 Jahre besteht.
Die eine Möglichkeit besteht darin, einen „Integrationsrat“ zu bilden, für den die wahlberechtigten Ausländer
und die Deutschen mit Wahlrecht Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer
Wahl, für die Dauer der Wahlzeit des Rates wählen. In diesem Fall bestellt der Rat der Stadt aus seiner Mitte
weitere Mitglieder.
Die andere Möglichkeit besteht darin, dass der Rat einen beratenden „Integrationsausschuss“ bildet, dem
vom Rat bestellte Mitglieder (Ratsmitglieder und sachkundige Bürgerinnen und Bürger) und weitere Mitglieder (Ausländer und Deutsche, deren Staatsangehörigkeit frühestens 5 Jahre vor dem Tag der Wahl erworben wurde), die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden, angehören.
Zunächst bedarf es der Entscheidung, welche Form der politischen Partizipation von ausländischen Einwohnern und Deutschen, deren Erwerb der Staatsangehörigkeit noch nicht lange zurück liegt, gewählt wird.
Die Verwaltung geht davon aus, dass dann ein Integrationsrat zu bilden ist, wenn es nicht zur Bildung eines
Integrationsausschusses kommen soll, weil der am 16. Januar 1995 eingegangene Antrag auf Bildung eines
Ausländerbeirates von mehr als 200 Wahlberechtigten nachhaltige Wirkung hat.
Nach § 27 Abs. 2 GO findet die Wahl der „Migrantenvertreter“ (also der Mitglider, die in einer eigenen öffentlichen Wahl zu wählen sind) spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des
Rates (21.10.2009) statt.
In Nordrhein-Westfalen wird angestrebt, es zu einem einheitlichen Wahltermin für die von den wahlberechtigten Einwohnern zu wählenden Mitgliedern für die Integrationsräte und Integrationsauschüsse kommen zu
lassen. Dies wird voraussichtlich am 07. Februar 2010 sein. Für diesen Fall würde die Frist zur Einreichung
der Wahlvorschläge am 21. Dezember 2009 enden. Zu Beginn des Monats November 2009 muss dann die
Wahlausschreibung durchgeführt werden. Dies wiederum setzt voraus, dass Klarheit darüber besteht, ob ein
Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt werden soll und in welcher Größe er von den Einwohnern
mit Wahlrecht zu wählen ist.
B)
Der Rat der Stadt Wesseling hat für die Wahl des Ausländerbeirates am 27. April 1999 eine Wahlordnung
beschlossen.
2. Lösung
A)
Es wird ein Integrationsrat oder ein Integrationsausschuss gebildet.
Für den Fall, dass ein Integrationsrat gebildet werden soll, bedarf es einer Satzung gemäß Anlage 2.
Für den Fall, dass ein Integrationsausschuss gebildet werden soll, bedarf es einer Satzung nach Anlage 3.
Zur Größe des zu bildenden Gremiums werden folgende Hinweise gegeben:
Der bisherige Integrationsbeirat, gewählt von den ausländischen Einwohnern, besteht aus 11 Mitgliedern.
Beim Integrationsrat treten lediglich zu den -von den Wahlberechtigten gewählten- Mitgliedern die bestellten
Ratsmitglieder hinzu. Weitere Vorschriften gibt es nicht. Die Zahl der gewählten Mitglieder soll offensichtlich
größer sein als die Zahl der bestellten Ratsmitglieder. Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen
Migrantenvertretungen NRW (LAGA) hat sich in einem an die Stadt gerichteten Schreiben für die Bildung
eines Integrationsrates „mit einer Zusammensetzung aus 2/3 gewählten Migrantenvertretern und 1/3 Ratsmitgliedern“ ausgesprochen; Abdruck des Schreibens geht den Fraktionen zu.
Beim beratenden Integrationsauschuss muss die Zahl der Ratsmitglieder höher sein, als zusammen-gerechnet die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger und in direkter Wahl gewählten Mitglieder.
Beispiel:
Sollte der Integrationsausschuss aus 15 Mitgliedern bestehen, muss die Zahl der Ratsmitglieder mindestens
8 betragen. Sollte der Rat 2 sachkundige Bürger neben 8 Ratsmitgliedern bestellen, könnten die wahlberechtigten Einwohner nur noch 5 Mitglieder wählen.
Mit der satzungsmäßigen Verankerung eines Integrationsrates oder Integrationsausschusses wird § 7 (Ausländerbeirat) der Hauptsatzung der Stadt Wesseling überflüssig. Diese Vorschrift, die wegen des neuen § 27
GO NRW ohnehin keinen Bestand mehr haben kann, sollte gestrichen werden.
B) Nachdem für die Wahl entweder eines Integrationsrates oder eines Integrationsausschusses mit dem
neuen § 27 GO NRW detaillierte Vorgaben zum Wahlrecht und zum Wahlverfahren gesetzgeberisch verfügt
wurden und die vorgeschlagenen Satzungstexte diese Vorgaben aufgreifen, bedarf es keiner eigenständigen
Wahlordnung mehr. Deshalb wird vorgeschlagen, die Wahlordnung aufzuheben.
3. Alternativen
keine
4. Finanzielle Auswirkungen
keine