Daten
Kommune
Wesseling
Größe
71 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
-Anlage 3-
Satzung zur Bildung des Integrationsausschusses und zur Änderung der Hauptsatzung
der Stadt Wesseling
Aufgrund von § 7 Abs. 3 und § 27 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 380),
hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 folgende Satzung
beschlossen:
Art. 1
§ 7 –Ausländerbeirat- der Hauptsatzung der Stadt Wesseling vom 19. Juni 1998 in der
Fassung vom 27. Mai 2009 wird gestrichen.
Art. 2
Folgende Satzung zur Bildung des Integrationsausschusses wird beschlossen:
§1
(1) In der Stadt Wesseling wird ein Integrationsausschuss als beratender Ausschuss
entsprechend § 58 GO NRW zur Förderung der politischen Partizipation und der Integration
von Einwohnern mit Migrationshintergrund und von Deutschen gebildet.
(2) Der Integrationsausschuss besteht aus a)
vom Rat bestellten Mitgliedern,
sachkundige Bürgerinnen/Bürger und b)
Mitglieder, die nach § 2 in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften des Landes
Nordrhein-Westfalen von den Wahlberechtigten gewählt werden.
§2
(1) Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem
Beginn der Wahlzeit des Rates statt. Der Wahlleiter für die Wahl der Vertretung der Stadt
Wesseling bestimmt -im Rahmen der Rechtsverordnung des Innenministeriums- den Tag.
(2) Wahlberechtigt für die Mitglieder nach § 1 Abs. 2 b) sind
1. Ausländer,
2. Deutsche,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des
Staatsangehörigkeitgesetzes1 frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
1
„Die Staatangehörigkeit wird erworben […] 2. durch Erklärung nach §5, 3. durch Annahme als Kind (§6), 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§7), 4a durch
Überleitung als Deutscher ohne Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§8 bis 16, 40b und 40c)“.
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre
Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die
Wahlberechtigung zu führen.
§3
Für die Rechtsstellung gilt die GO NRW über Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe, Treupflicht, Entschädigung, Rechte und Pflichten und Freistellung (§§ 30, 31, 32
Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 (ohne Abs. 4 Nr. 1) entsprechend.
§4
Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden
sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertretern.
§5
Der Integrationsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
§6
Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im
Integrationsausschuss ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten
Integrationsausschusses oder eines Integrationsrates weiter aus.
§7
Für die Wahl zum Integrationsausschuss gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30,
34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das
Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die
Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der
Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.
Art. 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.