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Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 140/2009)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
71 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 140/2009) Beschlussvorlage (Anlage 3 zur Beschlussvorlage 140/2009)

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Inhalt der Datei

-Anlage 3- Satzung zur Bildung des Integrationsausschusses und zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wesseling Aufgrund von § 7 Abs. 3 und § 27 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 380), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 folgende Satzung beschlossen: Art. 1 § 7 –Ausländerbeirat- der Hauptsatzung der Stadt Wesseling vom 19. Juni 1998 in der Fassung vom 27. Mai 2009 wird gestrichen. Art. 2 Folgende Satzung zur Bildung des Integrationsausschusses wird beschlossen: §1 (1) In der Stadt Wesseling wird ein Integrationsausschuss als beratender Ausschuss entsprechend § 58 GO NRW zur Förderung der politischen Partizipation und der Integration von Einwohnern mit Migrationshintergrund und von Deutschen gebildet. (2) Der Integrationsausschuss besteht aus a) vom Rat bestellten Mitgliedern, sachkundige Bürgerinnen/Bürger und b) Mitglieder, die nach § 2 in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Wahlberechtigten gewählt werden. §2 (1) Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem Beginn der Wahlzeit des Rates statt. Der Wahlleiter für die Wahl der Vertretung der Stadt Wesseling bestimmt -im Rahmen der Rechtsverordnung des Innenministeriums- den Tag. (2) Wahlberechtigt für die Mitglieder nach § 1 Abs. 2 b) sind 1. Ausländer, 2. Deutsche, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des Staatsangehörigkeitgesetzes1 frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag 1. 16 Jahre alt sein, 1 „Die Staatangehörigkeit wird erworben […] 2. durch Erklärung nach §5, 3. durch Annahme als Kind (§6), 4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§7), 4a durch Überleitung als Deutscher ohne Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§40a), 5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§8 bis 16, 40b und 40c)“. 2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und 3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen. §3 Für die Rechtsstellung gilt die GO NRW über Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe, Treupflicht, Entschädigung, Rechte und Pflichten und Freistellung (§§ 30, 31, 32 Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 (ohne Abs. 4 Nr. 1) entsprechend. §4 Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertretern. §5 Der Integrationsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung. §6 Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsausschuss ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsausschusses oder eines Integrationsrates weiter aus. §7 Für die Wahl zum Integrationsausschuss gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln. Art. 3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.