Daten
Kommune
Wesseling
Größe
23 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
14/160
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 24. Juni 2009 folgendes Gesetz
beschlossen:
Gesetz
zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden
Noch nicht
im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW
veröffentlicht
Nachträgliche redaktionelle Berichtigungen zu dieser Ausfertigung
sind nicht auszuschließen
Gesetz zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden
Artikel I
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV.NRW S. 514), wird wie folgt geändert:
1. Der § 27 erhält die Überschrift „Integration“
2. § 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
In einer Gemeinde, in der mindestens 2.000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung
haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 es beantragen.
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden.
Der Integrationsrat wird gebildet, in dem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt
werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 3 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten.
Anstelle eines Integrationsrates kann durch Beschluss des Rates ein beratender Ausschuss entsprechend § 58 (Integrationsausschuss) gebildet werden.
Der Integrationsausschuss besteht aus den vom Rat bestellten Mitgliedern und den Mitgliedern, die nach den Regeln des Absatzes 2 Satz 1 gewählt werden.
Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder des Integrationsausschusses
darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen.
Sollen dem Integrationsausschuss auch vom Rat bestellte sachkundige Bürger (§ 58 Absatz 3) angehören, so muss die Zahl der Ratsmitglieder die Zahl aller anderen stimmberechtigten Mitglieder übertreffen.
Zur Bildung des Integrationsausschusses bestellt der Rat nach Maßgabe des § 50 Absatz 3 die Ratsmitglieder.
Die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder treten hinzu.
Im Integrationsausschuss haben Ratsmitglieder und die nach Absatz 2 Satz 1 gewählten
Mitglieder gleiche Rechte.
Der Integrationsausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt."
3. § 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die
Dauer der Wahlzeit des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt.
Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem
Beginn der Wahlzeit des Rates statt.
Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat oder im Integrationsausschuss ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates oder Integrationsausschusses weiter aus, es sei denn, der Rat
hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat oder Integrationsausschuss zu bilden.“
4.
§ 27 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wahlberechtigt sind
1. Ausländer,
2. Deutsche,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a
und 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl
erworben worden ist.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag
vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis
über die Wahlberechtigung zu führen.“
5. § 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Nicht wahlberechtigt sind
1. Ausländer,
a) auf die das Aufenthaltsgesetz nach seinem § 1 Absatz 2, Nummern 2 und 3 keine
Anwendung findet,
b) die Asylbewerber sind,
2. Deutsche,
die nicht von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfasst sind.“
6. § 27 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten
Personen nach Absatz 3 Nummern 1 und 2 sowie alle Bürger."
7. § 27 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt die
Gemeinde die in Absatz 4 Nummer 1 bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die
neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.“
8. § 27 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die
§§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 4 Nummer 1 entsprechend.
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter.
Der Integrationsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Ratsmitglied zu seinem Vorsitzenden sowie ein oder mehrere Ratsmitglieder zu Stellvertretern.
Der Integrationsrat oder der Integrationsausschuss regelt seine inneren Angelegenheiten
durch eine Geschäftsordnung."
9. In den Absätzen 8 bis 10 des § 27 wird
das Wort „Ausländerbeirat“ jeweils durch die Wörter „Integrationsrat oder Integrationsausschuss“ und das Wort „Ausländerbeirates“ jeweils durch die Wörter „Integrationsrates
oder Integrationsausschusses“ ersetzt.
10. In § 27 Absatz 11 erhält Satz 1 folgende Fassung:
"Für die Wahl zum Integrationsrat und Integrationsausschuss nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des
Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über
die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.“
Artikel II
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.