Daten
Kommune
Wesseling
Größe
71 kB
Datum
27.10.2009
Erstellt
17.06.10, 15:51
Aktualisiert
17.06.10, 15:51
Stichworte
Inhalt der Datei
-Anlage 2-
Satzung zur Bildung des Integrationsrates und zur Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Wesseling
Aufgrund von § 7 Abs. 3 und § 27 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 380),
hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 27. Oktober 2009 folgende Satzung
beschlossen:
Art. 1
§ 7 -Ausländerbeirat- der Hauptsatzung der Stadt Wesseling vom 19. Juni 1998 in der
Fassung vom 27. Mai 2009 wird gestrichen.
Art. 2
Folgende Satzung zur Bildung des Integrationsrates wird beschlossen:
§1
(1) In der Stadt Wesseling wird ein Integrationsrat zur Förderung der politischen Partizipation
und der Integration von Einwohnern mit Migrationshintergrund und von Deutschen gebildet.
(2) Der Integrationsrat wird gebildet, indem a)
Mitglieder (durch den Rat festzusetzen)
nach § 2 in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den
Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Wahlberechtigten gewählt werden und
b)
vom Rat bestellte Ratsmitglieder hinzutreten.
§2
(1) Die Wahl der Mitglieder findet spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach dem
Beginn der Wahlzeit des Rates statt. Der Wahlleiter für die Wahl der Vertretung der Stadt
Wesseling bestimmt -im Rahmen der Rechtsverordnung des Innenministeriums- den Tag.
(2) Wahlberechtigt für die Mitglieder nach § 1 Abs. 2 a) sind
1. Ausländer,
2. Deutsche,
wenn die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Nummern 2, 3, 4, 4a und 5 des
Staatsangehörigkeitgesetzes1 frühestens fünf Jahre vor dem Tag der Wahl erworben ist.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1
„Die Staatangehörigkeit wird erworben […] 2. durch Erklärung nach § 5, 3. durch Annahme als Kind (§ 6), 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), 4a durch
Überleitung als Deutscher ohne Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c)“.
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre
Hauptwohnung haben.
Wahlberechtigte Personen nach Satz 2 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die
Wahlberechtigung zu führen.
§3
Für die Rechtsstellung gilt die GO NRW über Verschwiegenheitspflicht, Ausschließungsgründe, Treupflicht, Entschädigung, Rechte und Pflichten und Freistellung (§§ 30, 31, 32
Abs. 2, 33, 43 Abs. 1, 44 und 45 -ohne Abs. 4 Nr. 1-) entsprechend.
§4
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
Stellvertreter.
§5
Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
§6
Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im
Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates
oder eines Integrationsausschusses weiter aus.
§7
Für die Wahl zum Integrationsrat gelten die §§ 2, 5 Abs. 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 29, 30, 34 bis
46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Das Innenministerium kann
durch Rechtsverordnung das Nähere über den Wahltag, die Wahlvorschläge sowie weitere
Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung
regeln.
Art. 3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in
Kraft.