Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
88 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 316/2004
19.05.2004
Az.: 20-959/51
Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
09.06.2004
Kreistag
23.06.2004
Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001
Sachbearbeiter/in: Herr Steffens
Tel.: 15 422
Abt.: 20
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite.
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt den Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung.
Begründung:
Seite - 2 -
I. Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung ist auf Grund einer Neukalkulation der
Entgelte für Leistungsverzeichnisse und auf Grund einer Ergänzung des Gebührengesetzes
NRW erforderlich:
1.) Änderung der Tarifstelle 10 des Gebührentarifs zur Gebührensatzung:
10:
Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei Ausschreibungen nach den
VOB und VOL
Gebühr in €
10.1
10.2
bis 40 Seiten für jede angefangene Seite
für jede weitere Seite
bisher
0,35
neu
0,08
0,25
0,07
Erläuterung:
Die bisherigen Gebührensätze nach Tarifstellen 10.1 und 10.2 waren dem Muster einer Verwaltungsgebührensatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW entnommen worden. Die Neukalkulation der Tarife ist auf Anregung der Rechnungsprüfung (s. Prüfbericht über die Prüfung der
Jahresrechnung 2001, B/27) auf Grund der besonderen Vorgaben in der VOB und VOL, wonach
Verdingungsunterlagen gegen Selbstkostenerstattung auszuhändigen sind, erfolgt.
Durch Nachkalkulation der tatsächlichen Druckkosten der Hausdruckerei für die Erstellung von
Leistungsverzeichnissen bei Ausschreibungen nach VOL und VOB wurden gegenüber den im Gebührentarif festgelegten Gebührensätzen die vorstehenden durchschnittlich entstandenen Selbstkosten ermittelt.
2.) Ergänzung der Tarifstelle 13a des Gebührentarifs zur Gebührensatzung:
Gebühr in €
13a (neu): Kosten für die Versendung von
Verwaltungsakten
bisher
neu
-,-
5–100
Erläuterung:
Für die Erstattung der Kosten für die Versendung von Verwaltungsakten wurde in die letzte Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW eine entsprechende Tarifstelle aufgenommen. Der Rahmentarif ermöglicht die Festsetzung einer Gebühr von 5 – 100 € pro
Aktenversand. Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- und andere übliche
Transportentgelte in die Gebühr einbezogen. Darüber hinaus gehende Kosten sind als Auslagen
geltend zu machen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwand kann von der Erhebung
der Gebühr abgesehen werden.
Die Neuregelung des Landes in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung gilt nur für den
Bereich der Gebühren für übertragene Aufgaben.
Mit der Vorlage der Verwaltung ist für den eigenen Wirkungskreis des Kreises eine analoge Ermächtigungsgrundlage in der Allgemeinen Gebührensatzung bzw. im Allgemeinen Gebührentarif
vorgesehen.
II. Mittelstandsverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes zur Förderung und Stärkung
des Mittelstandes vom 8.7.2003 (GV NRW 2003, S. 421) -Mittelstandsgesetz-
Seite - 3 Vor dem Erlass und der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechtsvorschriften ist zu prüfen,
ob Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in den Unternehmen der
mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind und ob diese Auswirkungen zu erheblich unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße führen.
Die vorgesehene Änderung der Tarifstelle 10 der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen, durch die das Entgelt für die Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei Ausschreibungen
nach der VOB und der VOL gesenkt wird, wirkt sich auf die Kosten der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft aus. Diese Auswirkung führt aber nicht zu erheblich unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße, weil das Entgelt für alle Unternehmen gleich ist.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)