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Beschlussvorlage GB (Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
88 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001) Beschlussvorlage GB (Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001) Beschlussvorlage GB (Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 316/2004 19.05.2004 Az.: 20-959/51 Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 09.06.2004 Kreistag 23.06.2004 Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001 Sachbearbeiter/in: Herr Steffens Tel.: 15 422 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite. Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt den Erlass der 1. Satzung zur Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen vom 18.12.2001 in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Begründung: Seite - 2 - I. Die Änderung der Allgemeinen Gebührensatzung ist auf Grund einer Neukalkulation der Entgelte für Leistungsverzeichnisse und auf Grund einer Ergänzung des Gebührengesetzes NRW erforderlich: 1.) Änderung der Tarifstelle 10 des Gebührentarifs zur Gebührensatzung: 10: Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei Ausschreibungen nach den VOB und VOL Gebühr in € 10.1 10.2 bis 40 Seiten für jede angefangene Seite für jede weitere Seite bisher 0,35 neu 0,08 0,25 0,07 Erläuterung: Die bisherigen Gebührensätze nach Tarifstellen 10.1 und 10.2 waren dem Muster einer Verwaltungsgebührensatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW entnommen worden. Die Neukalkulation der Tarife ist auf Anregung der Rechnungsprüfung (s. Prüfbericht über die Prüfung der Jahresrechnung 2001, B/27) auf Grund der besonderen Vorgaben in der VOB und VOL, wonach Verdingungsunterlagen gegen Selbstkostenerstattung auszuhändigen sind, erfolgt. Durch Nachkalkulation der tatsächlichen Druckkosten der Hausdruckerei für die Erstellung von Leistungsverzeichnissen bei Ausschreibungen nach VOL und VOB wurden gegenüber den im Gebührentarif festgelegten Gebührensätzen die vorstehenden durchschnittlich entstandenen Selbstkosten ermittelt. 2.) Ergänzung der Tarifstelle 13a des Gebührentarifs zur Gebührensatzung: Gebühr in € 13a (neu): Kosten für die Versendung von Verwaltungsakten bisher neu -,- 5–100 Erläuterung: Für die Erstattung der Kosten für die Versendung von Verwaltungsakten wurde in die letzte Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW eine entsprechende Tarifstelle aufgenommen. Der Rahmentarif ermöglicht die Festsetzung einer Gebühr von 5 – 100 € pro Aktenversand. Neben dem Personal- und Sachaufwand sind auch die Post- und andere übliche Transportentgelte in die Gebühr einbezogen. Darüber hinaus gehende Kosten sind als Auslagen geltend zu machen (§ 10 GebG NRW). In Fällen mit geringem Aufwand kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden. Die Neuregelung des Landes in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung gilt nur für den Bereich der Gebühren für übertragene Aufgaben. Mit der Vorlage der Verwaltung ist für den eigenen Wirkungskreis des Kreises eine analoge Ermächtigungsgrundlage in der Allgemeinen Gebührensatzung bzw. im Allgemeinen Gebührentarif vorgesehen. II. Mittelstandsverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes vom 8.7.2003 (GV NRW 2003, S. 421) -Mittelstandsgesetz- Seite - 3 Vor dem Erlass und der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechtsvorschriften ist zu prüfen, ob Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind und ob diese Auswirkungen zu erheblich unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße führen. Die vorgesehene Änderung der Tarifstelle 10 der Allgemeinen Gebührensatzung des Kreises Euskirchen, durch die das Entgelt für die Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei Ausschreibungen nach der VOB und der VOL gesenkt wird, wirkt sich auf die Kosten der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft aus. Diese Auswirkung führt aber nicht zu erheblich unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße, weil das Entgelt für alle Unternehmen gleich ist. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)