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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 44b Zülpicher Börde Beschluss über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
57 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 44b Zülpicher Börde
Beschluss über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 44b Zülpicher Börde
Beschluss über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 44b Zülpicher Börde
Beschluss über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 324/2004 12.08.2004 Az.: 60.3-629-61 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd. 06.09.2004 Kreisausschuss 15.09.2004 Kreistag 21.09.2004 Landschaftsplan 44b Zülpicher Börde Beschluss über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW* Sachbearbeiter/in: Frau Kröger x Tel.: 579 Abt.: 60.3 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt gemäß § 29 Abs. 2 LG NW* ein vereinfachtes Änderungsverfahren für die in der Begründung dargelegten textlichen Änderungen des Landschaftsplanes Zülpicher Börde durchzuführen. Begründung: Seite - 2 - Der Landschaftsplan Zülpicher Börde wurde am 14.02.1992 in Teilbereichen rechtskräftig. In 2003 leitete die Stadt Zülpich das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ein. Zwischenzeitlich erfolgte die abschließende Beschlussfassung durch den Stadtrat, die Genehmigungsunterlagen werden der Bezirksregierung im Herbst zugeleitet. Abstimmungen mit den zuständigen Dezernaten 35, 51 und 62 sowie mit dem Kreis haben stattgefunden. Das OVG Münster hat 1999 in einem Grundsatzurteil die Unvereinbarkeit widersprüchlicher Festsetzungen der Rechtsnormen Flächennutzungsplan (FNP) und Landschaftsschutzverordnung (LSG-VO) festgestellt. Der Gesetzgeber hat hierauf im Rahmen der Novellierung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2000 reagiert und in § 42a Abs.1 LG NW die Passage aufgenommen, dass die ordnungsbehördliche Verordnung der Genehmigung des FNP nicht entgegensteht, wenn die höhere Landschaftsbehörde in Aussicht stellt, die VO im Falle des künftigen Bebauungsplanes aufzuheben. Gleiches gilt für Satzungen nach § 34 BauGB. Die Regelung enthält ferner den Vorbehalt, dass eine Beteiligung der Naturschutzverbände vor der Inaussichtstellung zu erfolgen hat. Auf Grundlage des im Rahmen der Genehmigung zum LP Nettersheim erteilten Änderungsbescheides vom 27.08.2004 soll in die textlichen Darstellungen und Festsetzungen eine entsprechende Festsetzung mit entsprechendem Wortlaut eingefügt werden: „Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans werden mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans zu Darstellungen und Festsetzungen mit Befristung im Sinne des § 29 Abs. 3 LG, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren erklärt, dass er den widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht. Vor der Entscheidung über die vorstehende Erklärung sind die nach § 60 BNatSchG anerkannten Vereine zu beteiligen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29 (3) LG.“ Die durch die BR Köln gewählte Formulierung ist eng an die gesetzliche Regelung zu den behördlichen VO nach § 42a LG NW angepasst und stellt somit das Verfahren zur Anpassung des Landschaftsplanes an die Bauleitplanung mit dem der behördlichen Verordnung auf eine Stufe. Dem Kreis als Träger der Landschaftsplanung wird damit die Sorgfaltspflicht zur Prüfung und Sicherung des Schutzes von Natur und Landschaft in diesen Bereichen überantwortet. Weiterhin wird gemäß dem Erlass vom 09.09.1988 folgende Formulierung, die in den neuaufgestellten Landschaftsplänen bereits enthalten ist, eingefügt: „Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.“ Seite - 3 Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine umfassende und flächendeckende Neubearbeitung eines Landschaftsplanes „Zülpich“ nach dem grundsätzlichen Zeitplan zur Landschaftsplanung im Kreis Euskirchen ab 2005 beschlossen und eingeleitet werden soll. Das hiermit eingeleitete Verfahren zur Änderung dient lediglich dazu, vorab die Rechtskraft des FNP der Stadt Zülpich zu ermöglichen. ......................................................................................................................................................... * Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708) gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)