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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 324/2004
12.08.2004
Az.: 60.3-629-61
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd.
06.09.2004
Kreisausschuss
15.09.2004
Kreistag
21.09.2004
Landschaftsplan 44b Zülpicher Börde
Beschluss über die Durchführung eines vereinfachten Änderungsverfahrens des Landschaftsplanes gem. § 29 Abs. 2 Landschaftsgesetz NW*
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
x
Tel.: 579
Abt.: 60.3
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt gemäß § 29 Abs. 2 LG NW* ein vereinfachtes Änderungsverfahren für die
in der Begründung dargelegten textlichen Änderungen des Landschaftsplanes Zülpicher Börde
durchzuführen.
Begründung:
Seite - 2 -
Der Landschaftsplan Zülpicher Börde wurde am 14.02.1992 in Teilbereichen rechtskräftig. In 2003
leitete die Stadt Zülpich das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ein. Zwischenzeitlich erfolgte die abschließende Beschlussfassung durch den Stadtrat, die Genehmigungsunterlagen werden der Bezirksregierung im Herbst zugeleitet. Abstimmungen mit den zuständigen Dezernaten 35, 51 und 62 sowie mit dem Kreis haben stattgefunden.
Das OVG Münster hat 1999 in einem Grundsatzurteil die Unvereinbarkeit widersprüchlicher Festsetzungen der Rechtsnormen Flächennutzungsplan (FNP) und Landschaftsschutzverordnung
(LSG-VO) festgestellt. Der Gesetzgeber hat hierauf im Rahmen der Novellierung des Landschaftsgesetzes im Jahre 2000 reagiert und in § 42a Abs.1 LG NW die Passage aufgenommen, dass die
ordnungsbehördliche Verordnung der Genehmigung des FNP nicht entgegensteht, wenn die höhere Landschaftsbehörde in Aussicht stellt, die VO im Falle des künftigen Bebauungsplanes aufzuheben. Gleiches gilt für Satzungen nach § 34 BauGB. Die Regelung enthält ferner den Vorbehalt,
dass eine Beteiligung der Naturschutzverbände vor der Inaussichtstellung zu erfolgen hat.
Auf Grundlage des im Rahmen der Genehmigung zum LP Nettersheim erteilten Änderungsbescheides vom 27.08.2004 soll in die textlichen Darstellungen und Festsetzungen eine entsprechende Festsetzung mit entsprechendem Wortlaut eingefügt werden:
„Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans werden mit
dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans zu Darstellungen und Festsetzungen mit Befristung im Sinne des §
29 Abs. 3 LG, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren erklärt, dass er den widersprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht widerspricht.
Vor der Entscheidung über die vorstehende Erklärung sind die nach § 60 BNatSchG
anerkannten Vereine zu beteiligen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 29 (3)
LG.“
Die durch die BR Köln gewählte Formulierung ist eng an die gesetzliche Regelung zu den behördlichen VO nach § 42a LG NW angepasst und stellt somit das Verfahren zur Anpassung des Landschaftsplanes an die Bauleitplanung mit dem der behördlichen Verordnung auf eine Stufe.
Dem Kreis als Träger der Landschaftsplanung wird damit die Sorgfaltspflicht zur Prüfung und
Sicherung des Schutzes von Natur und Landschaft in diesen Bereichen überantwortet.
Weiterhin wird gemäß dem Erlass vom 09.09.1988 folgende Formulierung, die in den
neuaufgestellten Landschaftsplänen bereits enthalten ist, eingefügt:
„Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.“
Seite - 3 Die Verwaltung weist darauf hin, dass eine umfassende und flächendeckende Neubearbeitung
eines Landschaftsplanes „Zülpich“ nach dem grundsätzlichen Zeitplan zur Landschaftsplanung im
Kreis Euskirchen ab 2005 beschlossen und eingeleitet werden soll.
Das hiermit eingeleitete Verfahren zur Änderung dient lediglich dazu, vorab die Rechtskraft des
FNP der Stadt Zülpich zu ermöglichen.
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* Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung
vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708)
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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