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Beschlussvorlage (Bestellung des allgemeinen Vertreters/ der allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
23.11.09, 18:01
Aktualisiert
23.11.09, 18:01
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STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP827/2009 Fachbereich IV Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Rat der Stadt Bedburg 24.11.2009 Betreff: Bestellung des allgemeinen Vertreters/ der allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg bestellt mit Wirkung vom 01.01.2010 Frau Stadtoberverwaltungsrätin Sibille Brabender-Lipej zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 1 Satz 4 GO. Gleichzeitig widerruft der Rat der Stadt Bedburg die Bestellung des Stadtoberverwaltungsrates Herbert Baum zum allgemeinen Vertreter auf Grund des Ratsbeschlusses vom 09.11.2004 mit Ablauf des 31.12.2009 und bestellt ihn mit Wirkung vom 01.01.2010 und für den Verhinderungsfall der allgemeinen Vertreterin zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters in analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Mit Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 09.11.2004 wurde Herr Stadtoberverwaltungsrat Herbert Baum mit Wirkung vom 09.11.2004 zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestimmt. Zum 01.01.2010 wird durch die Implementierung einer neuen Organisationsstruktur die Stadtverwaltung der Stadt Bedburg auf die neuen Aufgaben als mittlere kreisangehörige Stadt vorbereitet. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so hat der Rat gem. § 68 Abs. 1 Satz 4 GO den/die allgemeinen Vertreter/in aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zu bestellen. Die Bestellung soll auch in Gemeinden ohne Beigeordnete(n) den ordnungsgemäßen Ablauf der Dienstgeschäfte für den Vertretungsfall sicherstellen. Die einschlägige gesetzliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 GO lautet wie folgt: „Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen Vertreter.“ Da der allgemeine Vertreter als ständige Aufgabe auch hoheitsrechtliche Befugnisse auszuüben hat, soll nach der Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich auf Grund des Funktionsvorbehaltes in § 4 Abs. 2 Landesbeamtengesetz ein Beamter/eine Beamtin bestellt werden. Ein/e zum/zur allgemeinen Vertreter/in bestellte/r Laufbahnbeamter/Laufbahnbeamtin verliert diese Funktion kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des Amtsantrittes einer/eines vom Rat gewählten Beigeordneten. Seit April 2005 nimmt Herr Stadtoberverwaltungsrat Herbert Baum sowohl die Aufgaben des allgemeinen Vertreters als auch die des Kämmerers wahr. Um die Aufgabenverteilung weiter zu optimieren, erscheint es sinnvoll, die Funktion des/der allgemeinen Vertreters/Vertreterin vom Amt des/der Kämmerers/Kämmerin zu trennen. Zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bereits in Verantwortung von Herrn Stadtoberverwaltungsrat Baum erfolgreich eingeführten „Neuen kommunalen Finanzmanagements –NKF“ ist es sinnvoll, dass er weiterhin die Aufgaben des Kämmerers wahrnimmt. Angesichts der auf die Kommunen durchschlagenden Finanzkrise, die ein engagiertes Gegensteuern erforderlich macht, soll Herr Baum von den Aufgaben der ständigen allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters entlastet werden. Hinsichtlich der Entkopplung der Funktionen des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters und der des Kämmerers wird auf Herrn Baums diesbezügliche Stellungnahme vom 27.11.2007 zur Entscheidung über die Ausschreibung einer Beigeordnetenstelle in der Ratssitzung vom 18.12.2007 verwiesen: „...Die Verbindung der mit einer besonderen Vertrauensstellung verbundenen Funktion der allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters mit dem Amt des Kämmerers, der nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen vom Bürgermeister abweichende Positionen vertreten darf, in einer Person bringt für den Amtsinhaber zwangsläufig Konfliktsituationen mit sich, so dass insoweit eine Trennung durchaus sinnvoll erscheint. ...“ Diese Problematik kann durch die im Nachfolgenden vorgeschlagene Umbesetzung im Bereich der allgemeinen Vertretung deutlich reduziert werden. Es wird vorgeschlagen, als Nachfolgerin für Herrn Baum im Hinblick auf eine kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung Frau Brabender-Lipej - Leiterin des Ratsbüros und Mitglied des Beschlussvorlage WP8-27/2009 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Verwaltungsvorstandes – zur neuen allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 1 Satz 4 GO zu bestellen. Frau Sibille Brabender-Lipej ist seit 1980 im öffentlichen Dienst tätig. Nach dem Abitur absolvierte sie die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und legte die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst im Jahre 1983 mit der Note „sehr gut“ ab. Nach dem Staatsexamen und kurzer Tätigkeit beim Landschaftsverband Rheinland in Köln in der Kämmerei (Beteiligungen) wechselte sie zum 01.08.1984 zur Stadt Bedburg. Zunächst wurde sie in den Aufgabenbereichen Stadtentwicklung, Bauleitplanung, allgemeine Bauverwaltung und Abwasser (ehem. Amt 60) eingesetzt. Daneben war sie vom 01.10.1989 bis 14.11.1999 Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Bedburg. Seit dem 01.01.2001 ist Frau Brabender-Lipej als Leiterin des zeitgleich gebildeten Ratsbüros tätig und hat hier durch die Nähe zur Verwaltungsführung und durch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsvorstand vielfältige Aufgaben, häufig auch fachbereichsübergreifender Natur, wahrgenommen. Hinsichtlich einer Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung der allgemeinen Vertreterin wird auf die einschlägige Kommentierung zur GO NW von Held, Becker, Decker, Kirchhof, Krämer, Wansleben verwiesen: „Für den Fall, dass kein Beigeordneter vorhanden ist, sieht § 68 Abs. 1 Satz 4 GO die Bestellung „des“ allgemeinen Vertreters vor. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass in Gemeinden, die keinen Beigeordneten haben, kein Bedürfnis dafür besteht, auch für den Fall Vorsorge zu treffen, dass der allgemeine Vertreter verhindert ist. In der Praxis hat sich aber erwiesen, dass dies doch häufiger der Fall ist. In der Gesetzestechnik wird oft die Einzahl verwendet, wenn die Vertretung einer Person geregelt wird. Das bedeutet jedoch grundsätzlich nicht, dass die Bestellung weiterer Stellvertreter/innen unzulässig wäre. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass in analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO auch in Gemeinden, die keine oder nur einen Beigeordneten haben, ein/e weitere/r Beamter/in bestimmt wird, der/die die Funktionen des/der allgemeinen Vertreters/Vertreterin wahrnimmt, wenn diese/r verhindert ist.“ Um Herrn Baums Erfahrungen im Bereich der allgemeinen Vertretung im Bedarfsfalle weiterhin, wenn auch nicht im bisherigen zeitlichen Umfang nutzen zu können, wird ferner vorgeschlagen, ihn für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter der allgemeinen Vertreterin in analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO zu bestellen. Es wird deshalb vorgeschlagen, a) mit Wirkung vom 01.01.2010 Frau Stadtoberverwaltungsrätin Sibille Brabender-Lipej zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 1 Satz 4 GO zu bestellen und b) die Bestellung des Stadtoberverwaltungsrates Herbert Baum zum allgemeinen Vertreter auf Grund des Ratsbeschlusses vom 09.11.2004 mit Ablauf des 31.12.2009 zu widerrufen und ihn mit Wirkung vom 01.01.2010 für den Verhinderungsfall der allgemeinen Vertreterin zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters in analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO zu bestellen. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Beschlussvorlage WP8-27/2009 Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 10.11.2009 Gunnar Koerdt Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-27/2009 Seite 4