Daten
Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
23.11.09, 18:01
Aktualisiert
23.11.09, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP827/2009
Fachbereich IV
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Rat der Stadt Bedburg
24.11.2009
Betreff:
Bestellung des allgemeinen Vertreters/ der allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg bestellt mit Wirkung vom 01.01.2010 Frau Stadtoberverwaltungsrätin
Sibille Brabender-Lipej zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 1 Satz 4
GO.
Gleichzeitig widerruft der Rat der Stadt Bedburg die Bestellung des Stadtoberverwaltungsrates
Herbert Baum zum allgemeinen Vertreter auf Grund des Ratsbeschlusses vom 09.11.2004 mit
Ablauf des 31.12.2009 und bestellt ihn mit Wirkung vom 01.01.2010 und für den Verhinderungsfall
der allgemeinen Vertreterin zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters in analoger Anwendung
des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Mit Beschluss des Rates der Stadt Bedburg vom 09.11.2004 wurde Herr Stadtoberverwaltungsrat
Herbert Baum mit Wirkung vom 09.11.2004 zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters
bestimmt.
Zum 01.01.2010 wird durch die Implementierung einer neuen Organisationsstruktur die
Stadtverwaltung der Stadt Bedburg auf die neuen Aufgaben als mittlere kreisangehörige Stadt
vorbereitet.
Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so hat der Rat gem. § 68 Abs. 1 Satz 4 GO den/die
allgemeinen Vertreter/in aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zu bestellen. Die
Bestellung soll auch in Gemeinden ohne Beigeordnete(n) den ordnungsgemäßen Ablauf der
Dienstgeschäfte für den Vertretungsfall sicherstellen. Die einschlägige gesetzliche Bestimmung
des § 68 Abs. 1 GO lautet wie folgt:
„Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters. Die übrigen Beigeordneten sind
zur allgemeinen Vertretung nur berufen, wenn der zur allgemeinen Vertretung bestellte Beigeordnete verhindert ist. Die
Reihenfolge bestimmt der Rat. Ist ein Beigeordneter nicht vorhanden, so bestellt der Rat den allgemeinen
Vertreter.“
Da der allgemeine Vertreter als ständige Aufgabe auch hoheitsrechtliche Befugnisse auszuüben
hat, soll nach der Literatur und Rechtsprechung grundsätzlich auf Grund des Funktionsvorbehaltes
in § 4 Abs. 2 Landesbeamtengesetz ein Beamter/eine Beamtin bestellt werden.
Ein/e zum/zur allgemeinen Vertreter/in bestellte/r Laufbahnbeamter/Laufbahnbeamtin verliert diese
Funktion kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des Amtsantrittes einer/eines vom Rat gewählten
Beigeordneten.
Seit April 2005 nimmt Herr Stadtoberverwaltungsrat Herbert Baum sowohl die Aufgaben des
allgemeinen Vertreters als auch die des Kämmerers wahr. Um die Aufgabenverteilung weiter zu
optimieren, erscheint es sinnvoll, die Funktion des/der allgemeinen Vertreters/Vertreterin vom Amt
des/der Kämmerers/Kämmerin zu trennen. Zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bereits in
Verantwortung von Herrn Stadtoberverwaltungsrat Baum erfolgreich eingeführten „Neuen
kommunalen Finanzmanagements –NKF“ ist es sinnvoll, dass er weiterhin die Aufgaben des
Kämmerers wahrnimmt. Angesichts der auf die Kommunen durchschlagenden Finanzkrise, die ein
engagiertes Gegensteuern erforderlich macht, soll Herr Baum von den Aufgaben der ständigen
allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters entlastet werden.
Hinsichtlich der Entkopplung der Funktionen des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters und
der des Kämmerers wird auf Herrn Baums diesbezügliche Stellungnahme vom 27.11.2007 zur
Entscheidung über die Ausschreibung einer Beigeordnetenstelle in der Ratssitzung vom
18.12.2007 verwiesen:
„...Die Verbindung der mit einer besonderen Vertrauensstellung verbundenen Funktion der
allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters mit dem Amt des Kämmerers, der nach den
kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen vom
Bürgermeister abweichende Positionen vertreten darf, in einer Person bringt für den Amtsinhaber
zwangsläufig Konfliktsituationen mit sich, so dass insoweit eine Trennung durchaus sinnvoll
erscheint. ...“
Diese Problematik kann durch die im Nachfolgenden vorgeschlagene Umbesetzung im Bereich der
allgemeinen Vertretung deutlich reduziert werden.
Es wird vorgeschlagen, als Nachfolgerin für Herrn Baum im Hinblick auf eine kontinuierliche
Aufgabenwahrnehmung Frau Brabender-Lipej - Leiterin des Ratsbüros und Mitglied des
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Verwaltungsvorstandes – zur neuen allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 1
Satz 4 GO zu bestellen.
Frau Sibille Brabender-Lipej ist seit 1980 im öffentlichen Dienst tätig. Nach dem Abitur absolvierte
sie die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und legte die Laufbahnprüfung für den
gehobenen nichttechnischen Dienst im Jahre 1983 mit der Note „sehr gut“ ab. Nach dem
Staatsexamen und kurzer Tätigkeit beim Landschaftsverband Rheinland in Köln in der Kämmerei
(Beteiligungen) wechselte sie zum 01.08.1984 zur Stadt Bedburg. Zunächst wurde sie in den
Aufgabenbereichen Stadtentwicklung, Bauleitplanung, allgemeine Bauverwaltung und Abwasser
(ehem. Amt 60) eingesetzt. Daneben war sie vom 01.10.1989 bis 14.11.1999
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Bedburg. Seit dem 01.01.2001 ist Frau Brabender-Lipej als
Leiterin des zeitgleich gebildeten Ratsbüros tätig und hat hier durch die Nähe zur
Verwaltungsführung und durch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsvorstand vielfältige Aufgaben,
häufig auch fachbereichsübergreifender Natur, wahrgenommen.
Hinsichtlich einer Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung der allgemeinen Vertreterin
wird auf die einschlägige Kommentierung zur GO NW von Held, Becker, Decker, Kirchhof, Krämer,
Wansleben verwiesen:
„Für den Fall, dass kein Beigeordneter vorhanden ist, sieht § 68 Abs. 1 Satz 4 GO die Bestellung
„des“ allgemeinen Vertreters vor. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass in
Gemeinden, die keinen Beigeordneten haben, kein Bedürfnis dafür besteht, auch für den Fall
Vorsorge zu treffen, dass der allgemeine Vertreter verhindert ist. In der Praxis hat sich aber
erwiesen, dass dies doch häufiger der Fall ist. In der Gesetzestechnik wird oft die Einzahl
verwendet, wenn die Vertretung einer Person geregelt wird. Das bedeutet jedoch grundsätzlich
nicht, dass die Bestellung weiterer Stellvertreter/innen unzulässig wäre. Es bestehen daher keine
rechtlichen Bedenken dagegen, dass in analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO auch in
Gemeinden, die keine oder nur einen Beigeordneten haben, ein/e weitere/r Beamter/in bestimmt
wird, der/die die Funktionen des/der allgemeinen Vertreters/Vertreterin wahrnimmt, wenn diese/r
verhindert ist.“
Um Herrn Baums Erfahrungen im Bereich der allgemeinen Vertretung im Bedarfsfalle weiterhin,
wenn auch nicht im bisherigen zeitlichen Umfang nutzen zu können, wird ferner vorgeschlagen,
ihn für den Verhinderungsfall zum Stellvertreter der allgemeinen Vertreterin in analoger
Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO zu bestellen.
Es wird deshalb vorgeschlagen,
a) mit Wirkung vom 01.01.2010 Frau Stadtoberverwaltungsrätin Sibille Brabender-Lipej zur
allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters gem. § 68 Abs. 1 Satz 4 GO zu bestellen und
b) die Bestellung des Stadtoberverwaltungsrates Herbert Baum zum allgemeinen Vertreter auf
Grund des Ratsbeschlusses vom 09.11.2004 mit Ablauf des 31.12.2009 zu widerrufen und ihn mit
Wirkung vom 01.01.2010 für den Verhinderungsfall der allgemeinen Vertreterin zum allgemeinen
Vertreter des Bürgermeisters in analoger Anwendung des § 68 Abs. 1 Satz 2 GO zu bestellen.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
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Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 10.11.2009
Gunnar Koerdt
Bürgermeister
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