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Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 32a Nettersheim hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 12.07.2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
66 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 32a Nettersheim
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 12.07.2004) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 32a Nettersheim
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 12.07.2004) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 32a Nettersheim
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 12.07.2004) Beschlussvorlage GB (Landschaftsplan 32a Nettersheim
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 12.07.2004)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 321/2004 12.08.2004 Az.: 60.3-629-61/32a X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd. 06.09.2004 Kreisausschuss 15.09.2004 Kreistag 21.09.2004 Landschaftsplan 32a Nettersheim hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 12.07.2004 Sachbearbeiter/in: Frau Kröger x Tel.: 579 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, den als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügungen der Bezirksregierung Köln zum Landschaftsplan Nettersheim vom 12.07.2004 und 27.08.2004 beizutreten. Für die in der Verfügung vom 12.07.2004 unter Ziffer A ausgenommenen Teilflächen wird die Verwaltung beauftragt, den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gemäß § 29 Abs. 2 LG NW* zu geben. Seite - 2 Die in den Verfügungen formulierten Auflagen werden mit folgenden Abweichungen beachtet: a) der Auflage Nr. 1 wird grundsätzlich gefolgt. Die betreffende Unberührtheitsklausel wird zur Klarstellung um den Halbsatz ergänzt: „... solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht“. b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt. c) der Auflage Nr. 3 wird mit der abweichenden Formulierung gefolgt. Die betreffende Unberührtheitsklausel wird ergänzt : „... und die Untere Landschaftsbehörde nach Prüfung des Einzelfalls eine Befreiung erteilt.“ d) der Auflage 4 wird gefolgt. e) der Auflage 5 wird gefolgt. f) der Auflage 6 wird auf Grundlage der erfolgten Änderungsgenehmigung vom 27.08.2004 gefolgt. Den ergänzenden Hinweisen wird bei der Erstellung der endgültigen Satzung gefolgt. Begründung: In der Kreistagssitzung vom 31.03.2004 wurde der Landschaftsplan Nettersheim gemäß der Vorlage 265/2004 als Satzung beschlossen und anschließend der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 14.04.2004 zur Genehmigung gemäß § 28 Abs. 1 LG NW * vorgelegt. Die mit Schreiben vom 12.07.2004 erfolgte Genehmigung des LP Nettersheim nimmt in Analogie zur erfolgten Vorprüfung des LP Mechernich Teilflächen von der Genehmigung aus. Für diese Teilflächen begründet die BR Köln, dass ein Verfahrensfehler gemäß § 28 Abs. 3 LG NW vorliege. Für diese Flächen ist nach der Offenlage eine Abstimmung zwischen der Gemeinde Nettersheim, der Bezirksplanungsbehörde und dem Kreis Euskirchen erfolgt und das landesplanerische Einvernehmen gemäß § 20 LPlG NW für eine bauliche Inanspruchnahme für Teilflächen hergestellt worden. Somit ist gemäß § 29 Abs. 2 LG NW die erneute Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und der betroffenen Träger öffentlicher Belange erforderlich, um die Anstoßwirkung für die geänderten Flächen, für die eine landesplanerische Abstimmung nicht erteilt werden konnte, herzustellen. Die Abwägung der erfolgten Anregungen und Bedenken ist erneut zur Genehmigung vorzulegen. Zu den Auflagen im Einzelnen: 1. Unter den Regelungen der Unberührtheit wurde bislang als Festsetzungen ausgeführt, dass „Der Bewirtschafter nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen“. Diese Regelung ist nach Auffassung der Bezirksregierung Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Kreis und dem Bewirtschafter und nicht als Festsetzung im Landschaftsplan aufzunehmen. Gleichwohl stimmt auch die Bezirksregierung der Auffassung des Kreises zu, dass der Bewirtschafter nicht mehr an die Auflagen gebunden sein soll, falls der Kreis den Vertrag z.B. aus finanziellen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Daher soll eine entsprechende Erläuterung beibehalten werden. Ergänzend hat die Landwirtschaftskammer im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zum LP Mechernich angeregt, dass die Festsetzung/Unberührtheitsklausel um den Halbsatz „.., solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht“ ergänzt wird. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass die Bewirtschafter im Falle eines Folgevertrages auf dessen Fortführung setzen können. Dieser Anregung soll entsprochen werden. Seite - 3 2. Die betreffende Auflage der Bezirksregierung wurde seitens des Landesamtes für Ernährung und Jagd (LEJ), welches Einvernehmensbehörde ist, im erneuten Offenlageverfahren des LP Mechernich erneut abgestimmt. Das LEJ hat zu der geänderten Formulierung das Einvernehmen erklärt, da sich die Abstimmungsverpflichtung in der Unberührtheit nur auf Hochsitze und die offenen Ansitzleitern in den benannten sensibeln Bereichen bezieht. In den übrigen Bereichen des NSG 2.1-2 bleibt die Errichtung von offenen Ansitzleitern durch die Jagd erlaubt und ist abstimmungsfrei. 3. Auf Grundlage der Stellungnahme der Gemeinde Nettersheim sollten durch die formulierte Unberührtheit im Zusammenhang mit dem genehmigten Jugendzeltplatz stehende Nutzungen unter Beachtung der FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 48d LG NW zugelassen werden. Die durch die Bezirksregierung beanstandete Formulierung stellt die Erforderlichkeit der Einzelfallprüfung für Befreiungen gemäß § 69 LG NW heraus. Entsprechend soll die textliche Unberührtheit um diesen Punkt wie folgt ergänzt werden: „... und die Untere Landschaftsbehörde nach Prüfung des Einzelfalles eine Befreiung erteilt.“ Hiermit wird der Auflage der Bezirksregierung Rechnung getragen und entsprochen. 4. In Analogie zum LP Weilerswist wurde die Formulierung, dass „Veranstaltungen der Brauchtumspflege zustimmungsfrei sind“, in den LP Nettersheim übernommen, da der Kreis die Unberührtheit für geeignet hält, den Schutzzweck zu gewährleisten und dennoch den Genehmigungsaufwand zu minimieren. Daher soll im Fall des Beitrittsbeschlusses zwischen der Gemeinde Nettersheim, den Naturschutzverbänden und dem Kreis eine praktikable Lösung erarbeitet werden, in Analogie zur Vorgehensweise in der Gemeinde Weilerswist. 5. Der Auflage zur Streichung der textlichen In-Aussichtstellung der Entlassung von Flächen zur gewerblichen Nutzung aus dem LSG kann entsprochen werden, da heute weder im Gebietsentwicklungsplan Region Aachen 2003 noch in der Bauleitplanung der Gemeinde Nettersheim entsprechende Festsetzungen enthalten sind. Erst auf Grundlage einer konkretisierenden Bauleitplanung kann eine Entlassung aus dem LSG erfolgen. 6. Der geänderten Formulierung in der Auflage kann entsprochen werden. Die geänderte Genehmigungsverfügung vom 27.08.2004 trägt der Intention des Kreises Rechung, das Verfahren zur Anpassung des Landschaftsplanes an Neuaufstellungen, Änderungen und Ergänzungen im Flächennutzungsplan möglichst gering zu halten (s. Genehmigung). Im übrigen sollen die Hinweise im Rahmen der redaktionellen Überarbeitung des Plantextes Berücksichtigung finden. ..................................................................................................................................................... * Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708) In Vertretung gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: __________________ _ (Unterschrift) __________________ _ (Unterschrift) __________________ _ (Unterschrift) __________________ _ (Unterschrift) Seite - 4 -