Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 321/2004
12.08.2004
Az.: 60.3-629-61/32a
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Planung,Umwelt,ÖPNV u.Wirtschaftsförd.
06.09.2004
Kreisausschuss
15.09.2004
Kreistag
21.09.2004
Landschaftsplan 32a Nettersheim
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 12.07.2004
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
x
Tel.: 579
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, den als Anlage beigefügten Genehmigungsverfügungen der Bezirksregierung Köln zum Landschaftsplan Nettersheim vom 12.07.2004 und 27.08.2004 beizutreten.
Für die in der Verfügung vom 12.07.2004 unter Ziffer A ausgenommenen Teilflächen wird die Verwaltung beauftragt, den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener
Frist gemäß § 29 Abs. 2 LG NW* zu geben.
Seite - 2 Die in den Verfügungen formulierten Auflagen werden mit folgenden Abweichungen beachtet:
a) der Auflage Nr. 1 wird grundsätzlich gefolgt. Die betreffende Unberührtheitsklausel wird zur
Klarstellung um den Halbsatz ergänzt: „... solange ein entsprechendes Vertragsangebot
besteht“.
b) der Auflage Nr. 2 wird gefolgt.
c) der Auflage Nr. 3 wird mit der abweichenden Formulierung gefolgt. Die betreffende
Unberührtheitsklausel wird ergänzt :
„... und die Untere Landschaftsbehörde nach Prüfung des Einzelfalls eine Befreiung erteilt.“
d) der Auflage 4 wird gefolgt.
e) der Auflage 5 wird gefolgt.
f) der Auflage 6 wird auf Grundlage der erfolgten Änderungsgenehmigung vom 27.08.2004
gefolgt.
Den ergänzenden Hinweisen wird bei der Erstellung der endgültigen Satzung gefolgt.
Begründung:
In der Kreistagssitzung vom 31.03.2004 wurde der Landschaftsplan Nettersheim gemäß der Vorlage 265/2004 als Satzung beschlossen und anschließend der Bezirksregierung Köln mit Schreiben vom 14.04.2004 zur Genehmigung gemäß § 28 Abs. 1 LG NW * vorgelegt.
Die mit Schreiben vom 12.07.2004 erfolgte Genehmigung des LP Nettersheim nimmt in Analogie
zur erfolgten Vorprüfung des LP Mechernich Teilflächen von der Genehmigung aus.
Für diese Teilflächen begründet die BR Köln, dass ein Verfahrensfehler gemäß § 28 Abs. 3 LG
NW vorliege.
Für diese Flächen ist nach der Offenlage eine Abstimmung zwischen der Gemeinde Nettersheim,
der Bezirksplanungsbehörde und dem Kreis Euskirchen erfolgt und das landesplanerische Einvernehmen gemäß § 20 LPlG NW für eine bauliche Inanspruchnahme für Teilflächen hergestellt worden.
Somit ist gemäß § 29 Abs. 2 LG NW die erneute Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und der betroffenen Träger öffentlicher Belange erforderlich, um die Anstoßwirkung für die
geänderten Flächen, für die eine landesplanerische Abstimmung nicht erteilt werden konnte, herzustellen.
Die Abwägung der erfolgten Anregungen und Bedenken ist erneut zur Genehmigung vorzulegen.
Zu den Auflagen im Einzelnen:
1. Unter den Regelungen der Unberührtheit wurde bislang als Festsetzungen ausgeführt, dass
„Der Bewirtschafter nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern
die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen“. Diese Regelung ist nach Auffassung der Bezirksregierung Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Kreis und dem Bewirtschafter und nicht als Festsetzung im Landschaftsplan aufzunehmen.
Gleichwohl stimmt auch die Bezirksregierung der Auffassung des Kreises zu, dass der Bewirtschafter nicht mehr an die Auflagen gebunden sein soll, falls der Kreis den Vertrag z.B. aus finanziellen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Daher soll eine entsprechende Erläuterung beibehalten werden. Ergänzend hat die Landwirtschaftskammer im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung zum LP Mechernich angeregt, dass die Festsetzung/Unberührtheitsklausel um
den Halbsatz „.., solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht“ ergänzt wird. Hierdurch
soll verdeutlicht werden, dass die Bewirtschafter im Falle eines Folgevertrages auf dessen Fortführung setzen können. Dieser Anregung soll entsprochen werden.
Seite - 3 2. Die betreffende Auflage der Bezirksregierung wurde seitens des Landesamtes für Ernährung
und Jagd (LEJ), welches Einvernehmensbehörde ist, im erneuten Offenlageverfahren des LP
Mechernich erneut abgestimmt. Das LEJ hat zu der geänderten Formulierung das Einvernehmen erklärt, da sich die Abstimmungsverpflichtung in der Unberührtheit nur auf Hochsitze und
die offenen Ansitzleitern in den benannten sensibeln Bereichen bezieht. In den übrigen Bereichen des NSG 2.1-2 bleibt die Errichtung von offenen Ansitzleitern durch die Jagd erlaubt und
ist abstimmungsfrei.
3. Auf Grundlage der Stellungnahme der Gemeinde Nettersheim sollten durch die formulierte Unberührtheit im Zusammenhang mit dem genehmigten Jugendzeltplatz stehende Nutzungen unter Beachtung der FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 48d LG NW zugelassen werden.
Die durch die Bezirksregierung beanstandete Formulierung stellt die Erforderlichkeit der Einzelfallprüfung für Befreiungen gemäß § 69 LG NW heraus. Entsprechend soll die textliche Unberührtheit um diesen Punkt wie folgt ergänzt werden: „... und die Untere Landschaftsbehörde
nach Prüfung des Einzelfalles eine Befreiung erteilt.“ Hiermit wird der Auflage der Bezirksregierung Rechnung getragen und entsprochen.
4. In Analogie zum LP Weilerswist wurde die Formulierung, dass „Veranstaltungen der Brauchtumspflege zustimmungsfrei sind“, in den LP Nettersheim übernommen, da der Kreis die Unberührtheit für geeignet hält, den Schutzzweck zu gewährleisten und dennoch den Genehmigungsaufwand zu minimieren. Daher soll im Fall des Beitrittsbeschlusses zwischen der Gemeinde Nettersheim, den Naturschutzverbänden und dem Kreis eine praktikable Lösung erarbeitet werden, in Analogie zur Vorgehensweise in der Gemeinde Weilerswist.
5. Der Auflage zur Streichung der textlichen In-Aussichtstellung der Entlassung von Flächen zur
gewerblichen Nutzung aus dem LSG kann entsprochen werden, da heute weder im Gebietsentwicklungsplan Region Aachen 2003 noch in der Bauleitplanung der Gemeinde Nettersheim
entsprechende Festsetzungen enthalten sind. Erst auf Grundlage einer konkretisierenden Bauleitplanung kann eine Entlassung aus dem LSG erfolgen.
6. Der geänderten Formulierung in der Auflage kann entsprochen werden.
Die geänderte Genehmigungsverfügung vom 27.08.2004 trägt der Intention des Kreises Rechung, das Verfahren zur Anpassung des Landschaftsplanes an Neuaufstellungen, Änderungen
und Ergänzungen im Flächennutzungsplan möglichst gering zu halten (s. Genehmigung).
Im übrigen sollen die Hinweise im Rahmen der redaktionellen Überarbeitung des Plantextes Berücksichtigung finden.
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* Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV.NRW.S.568), geändert durch Art. 107 des EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV.NRW.S.708)
In Vertretung
gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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