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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
D 25/2003
18.03.2003
Az.: 60.3
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV/
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
07.04.2003
Kreisausschuss
25.06.2003
Kreistag
16.07.2003
Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark
Eifel
Sachbearbeiter/in: Herr Blindert, Herr Poth
x
Tel.: 233, 317
Abt.: 60 / 10.1
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
./.
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum
Vorentwurf einer Verordnung über den Nationalpark Eifel.
€
€
-2Begründung:
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW hat im Januar 2003
den Kreis Euskirchen im Rahmen der Aufstellung des Gemeinsamen Vorentwurfs einer Verordnung über
den Nationalpark Eifel des MUNLV und der Bezirksregierung Köln zu einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Stellungnahme soll bis Ostern 2003 der Bezirksregierung Köln zugeleitet werden. Im Anschluss erfolgt
eine Überarbeitung des Verordnungsvorentwurfes. Anschließend findet ein offizielles Beteiligungsverfahren
statt, in dem auch der Kreis Euskirchen als Träger öffentlicher Belange nochmals die Gelegenheit haben
wird, sich zum überarbeiteten Verordnungsentwurf zu äußern.
Der jetzt vorgelegte Vorentwurf ist im Rahmen der kommunalen Arbeitskreise und der Lenkungsgruppe zur
Verordnung des Nationalparks Eifel fachlich diskutiert und über den Arbeitskreis „Bündelung“ mit Vorsitz der
Stadt Schleiden beraten worden.
Die Stellungnahme des Kreises Euskirchen (Anlage 1) mit einer Gegenüberstellung der Änderungsvorschläge zum vorgelegten Vorentwurf der Verordnung (Anlage 2) und der Abgrenzung des Bereiches der Burg
Vogelsang und der Ortslage Wollseifen, die aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen
werden sollen (Anlage 3), ist beigefügt. Bestandteil der Stellungnahme ist auch der beigefügte Vorschlag zur
Ausweisung von Radrouten im Nationalpark (Anlage 4). Das Konzept wurde im Rahmen einer Arbeitskreissitzung „ Fahrrad freundlicher Kreis Euskirchen“ am 27.03.2003 vorgestellt.
Im Rahmen der Sitzung wird ein Vertreter des Forstamtes Schleiden, die dortigen Überlegungen zur Wegebestandskarte und zum Wegeplan erläutern.
Die Verwaltung empfiehlt dem Kreistag, die Stellungnahme in der Fassung der Anlagen 1 bis 4 zu beschließen.
Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Da die Stellungnahme des Kreises Euskirchen bis Ostern 2003 bei der Bezirksregierung Köln vorliegen
muss, kann nicht die Entscheidung des Kreistages am 09.07.2003 abgewartet werden.
gez. Reidt
gez. Hürten
gez. Dr. Danninger
gez. Dr. Wolf
gez. Rosenke
gez. Troschke
(Kreisausschussmitglieder)
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
Stellungnahme des Kreises Euskirchen zum Entwurf der Verordnung „Nationalpark
Eifel“
2
-3-
Der Kreis Euskirchen begrüßt und unterstützt ausdrücklich die Errichtung eines
Nationalparks Eifel. Der Nationalpark wird eine besonders schutzwürdige Naturausstattung
in Nordrhein-Westfalen dauerhaft sichern und einer natürlichen Entwicklung überlassen.
Die Bevölkerung erhält die Möglichkeit eines einzigartigen Naturerlebnisses und –lernens.
Darüber hinaus erhofft sich die Region starke Strukturimpulse und weitreichende
Entwicklungschancen sowie einen zusätzlichen Schub für den Tourismus.
Der Konversionsprozess der Burg Vogelsang darf durch die Einrichtung des Nationalparks
nicht behindert, sollte sogar gefördert werden. Im Konversionsprozess besteht Einigkeit
darüber, dass nur Nationalpark verträgliche Nutzungen angestrebt werden. Um diese
Nutzungen, die in einer Machbarkeitsstudie konkretisiert werden, zeitnah und flexibel
realisieren zu können, wird gefordert, den Bereich der Burg Vogelsang mit
Nebengebäuden und den Hauptzufahrten einschließlich eines Korridors bis zur B 266
sowie die Ortslage Wollseifen - wie in der beiliegenden Karte dargestellt - vom
Anwendungsbereich der Nationalparkverordnung auszunehmen. Der Kreis Euskirchen
erwartet die Unterstützung des Bundes und des Landes bei seinen Bemühungen, die Burg
einer tragfähigen zivilen Nutzung zuzuführen.
Das Nationalparkprojekt kann nur erfolgreich sein, wenn folgende Rahmenbedingungen
sichergestellt sind:
•
•
•
•
•
•
•
Die
Entscheidungen
im
Zusammenhang
mit
der
Erarbeitung
der
Nationalparkverordnung und der Entwicklung des Nationalparks müssen im
Konsens mit der Bevölkerung der Region getroffen werden. Die kommunalen
Interessen sind ausreichend zu berücksichtigen. Dies setzt einen offenen Dialog mit
den Bürgern sowie den gewählten Vertretern in den Kreistagen und Räten sowie
die Ausstattung der in der Nationalparkverordnung vorgesehenen Gremien mit
entsprechenden Kompetenzen voraus.
Die Inhalte und Konsequenzen der Verordnung (z.B. angestrebte internationale
IUCN-Kriterien) sind ausführlich öffentlich zu diskutieren und in der Region zu
entscheiden.
Der Nationalpark muss in gleicher Weise den Zielen Schutz der Natur, Bildung,
Forschung, Naturerlebnis und Erholung gerecht werden. Dies muss auch in der
Nationalparkverordnung deutlich zum Ausdruck gebracht werden.
Das Nationalparkprojekt ist auf eine solide finanzielle Grundlage zu stellen. D.h. es
müssen ausreichende Mittel zum Errichten und Erlebbarmachen des Nationalparks
bereitgestellt werden. Die laufenden Kosten für die Verwaltung des Nationalparks
sowie den mit dem Nationalpark verbundenen Bildungs- und Forschungsauftrag
sind langfristig in den Landeshaushalt einzustellen.
Neben der inneren ist vor allem auch die äußere Erschließung finanziell
abzusichern. Dazu gehören u.a. die Eingangsportale und die ausreichende
verkehrliche Erreichbarkeit (SPNV, ÖPNV, MIV).
Der auch vom Land immer wieder betonte touristische Effekt setzt eine erhebliche
finanzielle Unterstützung auch für die umliegenden Städte und Gemeinden der
Region voraus.
Im Hinblick auf die Ziele Erholung und Naturerlebnis sind ausreichende
Zugangsmöglichkeiten auch im Bereich des Truppenübungsplatzes zu
gewährleisten. Schon bei Erlass der Nationalparkverordnung ist daher auch für
diesen Bereich des Nationalparks ein Wegenetz (vorhandenes Wegenetz des
3
-4-
•
•
•
•
•
•
Truppenübungsplatzes) darzustellen, welches Basis der weiteren Wegeplanung ist.
Der in der Anlage beigefügte, in der Region abgestimmte Vorschlag für die
Ausweisung von Radwegen ist dabei zu berücksichtigen.
Die aus den Weltkriegen und der Nutzung als Truppenübungsplatz resultierende
Kampfmittelbelastung darf nicht als Argument missbraucht werden, um die
Zugangsmöglichkeiten einzuschränken. Es wird erwartet, dass das Land sich an die
Zusage hält, in vertretbarem Umfang die für die wegemäßige Erschließung
notwendigen Sondierungen und Räumungen durchzuführen.
Die Voraussetzungen zur Bündelung von Zuständigkeiten für den Bereich des
Nationalparks sind kurzfristig zu schaffen. Die Nationalparkverordnung ist dann
entsprechend anzupassen.
Die Verordnungstext ist durch die zahlreichen Verbote sehr restriktiv formuliert. Der
Verbotskatalog ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Stattdessen sollte eine
Positivformulierung über Gebote erfolgen.
Der Geltungsbereich der Nationalparkverordnung ist auf Bundes- und
Landeseigentum zu beschränken. Soweit darüber hinaus Flächen einbezogen
werden sollen, kann dies nur auf vertraglicher Basis mit dem Eigentümer erfolgen.
Die Bundes-, Land-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie der Kreisradweg auf der K
7 sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.
Der Kreis Euskirchen wird Regelungen in Landschaftsplänen, die sich auf den
Bereich des Nationalparks erstrecken, mit Inkrafttreten der Nationalparkverordnung
außer Kraft setzen.
Die nicht in der Nationalparkverordnung zu regelnden Punkte sind in einer
erläuternden Erklärung darzustellen.
Die
Änderungsvorschläge
des
Kreises
Euskirchen
zum
Nationalparkverordnung sind der beigefügten Synopse zu entnehmen.
Entwurf
der
Der Kreis Euskirchen erwartet, dass die vorgetragenen Anregungen im weiteren Verfahren
zur Erarbeitung der Nationalparkverordnung berücksichtigt werden und der überarbeitete
Entwurf im Rahmen eines offiziellen Beteiligungsverfahrens nochmals in der Region zur
Diskussion gestellt wird.
4
-5Gemeinsamer Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark Eifel
MUNLV / Bezirksregierung Köln
Änderungswünsche des Kreises Euskirchen
zum
Gemeinsamer Vorentwurf
einer Verordnung über den Nationalpark Eifel
Stand: 30.01.2003
keine Änderung
Nationalpark Eifel
Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes
und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der
geltenden Fassung (SGV.NRW. 791) verordnet das Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes Nordrhein-Westfalen nach Anhörung des Ausschusses für
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtages im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau-, und Wohnungswesen:
5
-6Präambel
Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume
von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und kleineren Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks besonders
geschützt werden. Der Nationalpark Eifel repräsentiert innerhalb der
kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender
Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen
Mittelgebirge (kollin bis submontan-montan) auf überwiegend sauren
Ausgangsgesteinen.
Um die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft
durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer zu gewährleisten, verfolgt
das Land Nordrhein-Westfalen das Ziel, langfristig den Nationalpark
räumlich weiter zu entwickeln.
Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und
Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der Belange
der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des
nachhaltigen Tourismus sind zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck des Nationalparks es erlaubt.
Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck
§1
Erklärung zum Nationalpark
Präambel
Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume
von Laubwäldern, Quellgebieten, Bachtälern und kleineren Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks besonders geschützt werden. Der Nationalpark Eifel präsentiert innerhalb der kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise
die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontan-montan) auf überwiegend sauren Ausgangsgesteinen.
Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird
durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für die
Bevölkerung erlebbar gemacht. Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt
das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln.
Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und
Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie der Belange
der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind zu berücksichtigen, soweit der Schutzzweck
des Nationalparks es erlaubt.
keine Änderung
Absatz 1
Die im südlichen Teil der Kreise Aachen und Düren sowie im westlichen Teil des Kreises Euskirchen gelegenen Staatswaldgebiete Wahlerscheid, Dedenborn, Kermeter, Hetzingen und der Truppenübungsplatz Vogelsang werden in den in § 2 näher bezeichneten
Grenzen zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet hat eine Größe von ca.
9.350 ha.
Absatz 2
Der Nationalpark trägt den Namen „Nationalpark Eifel“.
§2
Geltungsbereich und Zonierung
§2
Geltungsbereich und Zonierung
6
-7Absatz 1
Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus der als Anlage 1
dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000
(Nationalparkkarte) und im Einzelnen aus der Abgrenzung des Nationalparks in den Karten des Liegenschaftskatasters nach Absatz 2.
Absatz 1
Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus der als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte) und im Einzelnen aus der Abgrenzung des Nationalparks in den Karten der DGK 5 und des Liegenschaftskatasters nach
Absatz 2.
Der Geltungsbereich erstreckt sich ausschließlich auf Flächen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes NRW. Auf
Grundlage vertraglicher Regelungen können auch andere Flächen zum
Geltungsbereich hinzugezogen werden.
Ausgenommen bleiben der Bereich der Burg Vogelsang mit Nebengebäuden, die Hauptzufahrten zur Burg mit einem Korridor bis zu B 266
(siehe Anlage), die Ortslage Wollseifen (siehe Anlage) sowie Bund-,
Land-, Kreis und Gemeindestraßen, Kreisradweg K7 und deren Nebenanlagen.
Absatz 2
Von der Nationalparkkarte ist eine Ausfertigung beim Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes NRW hinterlegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der
Bezirksregierung Köln, dem Forstamt Schleiden sowie den Kreisen
Aachen, Düren und Euskirchen und den Städten und Gemeinden
Heimbach, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath. Die Nationalparkkarte sowie Karten des Liegenschaftskatasters mit der Grenze des Nationalparks (einschließlich einer Auflistung der Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind Bestandteil dieser Verordnung und
liegen mit dieser Verordnung bei den in Satz 2 bezeichneten Behörden während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Absatz 2
Von der Nationalparkkarte ist eine Ausfertigung beim Ministerium für
Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des
Landes NRW hinterlegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der
Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung sowie den Kreisen
Aachen, Düren, Euskirchen und den Städten und Gemeinden Heimbach, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath. Die Nationalparkkarte sowie Karten der DGK 5 und des Liegenschafts-katasters mit
der Grenze des Nationalparks (einschließlich einer Auflistung der Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind Bestandteil dieser Verordnung
und liegen mit dieser Verordnung bei den in Satz 2 bezeichneten Behörden während der Dienststunden zur Einsicht aus.
Absatz 3
Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert, die in der in Absatz 1 Absatz 3
genannten Karte ausgewiesen sind:
keine Änderung
Zone 1: grün dargestellt,
7
-8Zone 2: gelb dargestellt.
Absatz 4
In der Zone 1 (Naturschutz ohne Management nach den Kriterien der
International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources – IUCN) sind Natur und Landschaft der natürlichen Entwicklung zu
überlassen. Diese schließt vorbereitende Waldumbaumaßnahmen auf
Teilflächen ein (grüne Flächen mit Punktur).
Absatz 5
In der Zone 2 (Naturschutz mit Management nach den IUCN – Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich besonders wertvolle Kulturbiotope und Arten und kulturhistorisch wertvolle Objekte
durchzuführen.
In den grün schraffierten Teilflächen werden die Ziele und Maßnahmen durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt.
Absatz 4
In der Zone 1 (Naturschutz ohne Management nach den Kriterien der
International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources
– IUCN) sind Natur und Landschaft der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Diese schließt in Waldbereichen vorbereitende Umbaumaßnahmen auf Teilflächen ein (grüne Flächen mit Punktur).
Absatz 5
In der Zone 2 (Naturschutz mit Management nach den IUCN – Kriterien)
sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich besonders wertvolle
Kulturbiotope und Arten und kulturhistorisch wertvolle Objekte sowie zur
Freihaltung der Offenlandflächen durchzuführen. In den grün schraffierten Teilflächen werden die Ziele und Maßnahmen durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt.
8
-9-
§3
Schutzzweck
§3
SchutzZweck
Absatz 1
Absatz 1
Der Nationalpark präsentiert die für die nördliche Eifel typischen natür- keine Änderung
lichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf
bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und
Felsbildungen.
Absatz 2
Absatz 2
Schutzzweck ist:
Schutzzweck ist:
1. die natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der
1. die natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der
Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürliBöden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie
chen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie
geomorphologischen Erscheinungsformen zu erhalten oder zu
geomorphologischen Erscheinungsformen zu erhalten oder zu
entwickeln und insbesondere einen vom menschlichen Eingreientwickeln und insbesondere einen von menschlichen Eingreifen
fen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung
weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu
zu gewährleisten sowie die Vorraussetzungen dafür zu verbesgewährleisten sowie die Voraussetzungen dafür zu verbessern.
sern. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten WälHierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter
der unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurzAnwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfrisbis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,
tig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen,
2. die Vorraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung
2. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwizwischenzeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verschenzeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter
drängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,
Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,
3. die vorhandenen besonders schutzwürdigen Offenlandbiotope
3. besonders schutzwürdige Offenlandbiotope zu erhalten und zu
zu erhalten und zu pflegen,
pflegen,
4. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und
4. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und
Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten, zu entwickeln oder
Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten, zu entwickeln oder wiewiederherzustellen,
derherzustellen,
5. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für natur5. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnanahe Erholung und das Naturerlebnis zu erhalten und zu enthe Erholung und das Naturerlebnis zu erhalten und zu entwiwickeln, soweit die übrigen Schutzzwecke nicht entgegensteckeln, soweit die übrigen Schutzzwecke nicht entgegenstehen,
9
- 10 6. wildlebende Tierarten für die Nationalparkbesucher erlebbar zu
machen,
7. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und
Denkmäler zu erhalten.
hen,
6. wildlebende Tierarten für die Nationalparkbesucher erlebbar zu
machen,
7. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und
Denkmäler zu erhalten.
Absatz 3
Der Nationalpark dient auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung.
Absatz 3
Weiterer Schutzzweck ist auf der Grundlage von § 48 c Abs. 1 S. 1,
Abs. 2, 3 LG, einen günstigen Erhaltungszustand der nachfolgend
aufgeführten und in der als Anlage 3 beigefügten Karte dargestellten
natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten
von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG
(FFH-Richtlinie) zu bewahren oder wiederherzustellen:
1. die prioritären Lebensraumtypen:
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0),
Schlucht- und Hangmischwälder (9180),
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230);
2. die weiteren Lebensraumtypen:
Hainsimsen-Buchenwald (9110),
Waldmeister-Buchenwald (9130),
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170),
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260),
Feuchte Hochstaudenfluren (6430),
Glatthaferwiesen (6510),
Berg-Mähwiesen (6520),
Pfeifengraswiesen (6410),
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen (8150),
Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (8230),
Absatz 3 wird Absatz 4
10
- 11 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220),
Trockene Heidegebiete (4030);
(Nachrichtlich ist in Klammern der FFH-Zifferncode angegeben.)
3. die Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFHRichtlinie, wie insbesondere Wildkatze, Biber, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes
Langohr, Mauereidechse, Schlingnatter und Prächtiger Dünnfarn.
Absatz 4
Schutzzweck ist darüber hinaus auf der Grundlage von § 48 c Abs. 1
S. 2 i.V.m. Abs. 3 LG, für die unter die Richtlinie 79/409/EWG (EGVogelschutz-Richtlinie) fallenden Vogelarten die Lebensstätten und
Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen, insbesondere für:
Uhu,
Wespenbussard,
Schwarzmilan,
Rotmilan,
Schwarzspecht,
Grauspecht,
Mittelspecht,
Neuntöter,
Eisvogel.
Absatz 4 wird Absatz 5
Absatz 6
Die natürliche Dynamik kann dazu führen, dass auf Teilflächen Lebensraumtypen der Offenlandbiotope mittel- bis langfristig durch andere Lebensraumtypen ersetzt werden. Diese Entwicklung wird bewusst in Kauf
genommen und stellt keine Verletzung der Erhaltungsziele im Sinne der
FFH-Richtlinie dar.
Soweit in dem Verfahren nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG
abweichende Flächen des Nationalparks als Gebiete von gemeinschaft-
11
- 12 licher Bedeutung festgelegt werden, ist diese Festlegung für den
Schutzzweck nach Absatz 4 maßgeblich.
Abschnitt II
Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen
§4
Nationalparkplan
Absatz 1
Absatz 1
Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§
15) in Abstimmung mit der Arbeitsgruppe gemäß § 6 und dem Kommu(§ 18) ein Nationalparkplan zu erstellen.
nalen Nationalparkausschuss gemäß § 16 innerhalb von zwei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Nationalparkplan zu erstellen
und regelmäßig fortzuschreiben.
§4
Nationalparkplan
Absatz 2
Der Nationalparkplan beinhaltet Maßnahmen, die zur Umsetzung der
in § 3 dieser Verordnung genannten Schutzzwecke erforderlich sind.
Dazu enthält der Plan insbesondere
- die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele sowie die Pflege- und
Waldumbaumaßnahmen für die jeweiligen Waldflächen,
- den Wegeplan, der das gegenwärtig zu erhaltende Wegenetz
sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält (§ 5),
- die zur Wildregulierung notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 dieser Verordnung,
- ein Konzept zur Besucherlenkung.
Absatz 2
Der Nationalparkplan beinhaltet Maßnahmen, die zur Umsetzung der in
§ 3 dieser Verordnung genannten SchutzZwecke erforderlich sind. Dazu
enthält der Plan insbesondere:
- Leitbild für den Nationalpark
- Bestandsaufnahme (Gebietsbeschreibung)
- Kurz-, mittel- und langfristige Ziele
- Pflege- und Waldbaumaßnahmen
- Wegeplan (§ 5)
- zur Wildbestandsregulierung notwendige Maßnahmen nach
Maßgabe des § 8 Abs. 1
- Konzept zur Besucherlenkung
- alle erforderlichen Einrichtungen und Angebote zur Schaffung
eines Natur- und Kulturerlebnisses
Nationalparkplan und Nationalparkverordnung konkretisieren nach
Maßgabe der überörtlichen Aussagen des Landschaftsrahmenplans
mittelfristig die örtlichen Ziele und Maßnahmen für die Entwicklung des
Nationalparks.
Absatz 3
12
- 13 Biotopschutz-, Artenschutz- und Renaturierungsmaßnahmen sollen die
Voraussetzungen für eine weitgehend natürliche Entwicklung der Lebensräume schaffen. Ehemals heimische Tierarten dürfen im Schutzgebiet nur wiedereingebürgert werden, wenn die Erfolgsaussichten und die
möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie auf das Ökosystem untersucht und bewertet worden sind.
Absatz 4
Waldbestände sollen ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde
Maßnahmen überlassen werden. Maßnahmen der Waldbehandlung
sollen die Naturnähe der Waldbestände steigern, soweit dies noch erforderlich ist. Dazu sind flächendifferenziert Maßnahmen vorzusehen
und dem jeweils erreichten Stand der Waldentwicklung anzupassen.
Der Nationalparkplan trifft im Interesse der Walderhaltung auch Aussagen zur Bodenschutzkalkung und zur Kontrolle und Bekämpfung von
Insekten, insbesondere der Fichtenborkenkäfer.
Absatz 5
Für das Gebiet des Nationalparks entfallen die Bewirtschaftungsvorschriften des Landesforstgesetzes, soweit sie dem Nationalparkzweck entgegenstehen. Innerhalb eines mindestens 500m breiten
Randbereichs plant die Nationalparkverwaltung im Einvernehmen mit
den betroffenen Grundeigentümern die zum Schutz des angrenzenden
Waldes erforderlichen ordnungsgemäßen und wirksamen Waldschutzmaßnahmen; die genaue Abgrenzung des Randbereichs wird im Nationalparkplan festgelegt.
§5
§5
Wegeplan und Wegebestandskarte
Absatz 1
Der Wegeplan stellt den gegenwärtigen Zustand und die beabsichtigte
Entwicklung der Forstwege, Wanderwege, Loipen, Reit- und Radwege
im Nationalpark kartografisch dar. Die Wege und Loipen sollen den
Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den Besu-
Wegeplan und Wegebestandskarte
Absatz 1
Die gegenwärtige Lage und Nutzungsart der Forstwege, Wander- und
Radwege, Reitwege und Loipen im Nationalpark wird in der Wegebestandskarte dargestellt. Die Wegebestandskarte ist Bestandteil der Verordnung (s. Anlage 2) und Grundlage für den Wegeplan. Die in ihr ent-
13
- 14 chern geeignete Möglichkeiten für die Erholung und Bildung erschlie- haltenen Wege und Loipen genießen bis zur Rechtskraft des Wegeplaßen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und nes Bestandsschutz.
Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige
Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen (siehe auch Abs.
3).
Absatz 2
Der Wegeplan legt die beabsichtigte Entwicklung der in der Wegebestandskarte dargestellten Wege und Loipen fest. Die Wege und Loipen
sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen und den
Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Naturerlebnis
und die Bildung erschließen, soweit der Zweck (§ 3) es erlaubt. Bei der
Planung und Umsetzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die
bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen.
Absatz 2
Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen,
insbesondere in Gebieten in denen Waldbestände ihrer natürlichen
Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben.
Die Nationalparkverwaltung kann Forstwege aufgeben, wenn sie nicht
mehr benötigt werden
1. für die Waldbehandlung,
2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks,
die anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar sind,
3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder
4. für in den §§ 4 und 9 genannte Zwecke.
Absatz 3
Der Wegeplan soll auch große unzerschnittene Bereiche ausweisen,
insbesondere in Gebieten, in denen Arten und Lebensgemeinschaften
ihrer natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen
bleiben.
Die Nationalparkverwaltung kann Wege und Loipen aufheben, wenn sie
nicht mehr benötigt werden
1. für die Waldbehandlung,
2. als Zuwegung für Grundstücke außerhalb des Nationalparks, die
anders nicht oder nur auf unzumutbaren Umwegen erreichbar
sind,
3. für Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder
4. für die in den §§ 4, 7, 9, 10, und 11 genannten Zwecke.
nicht mehr benötigt werden oder der Zweck dieses erfordert.
Absatz 3
Absatz 3
Grundlage für den Wegeplan ist die Wegebestandskarte. Sie ist BeGrundlage für den Wegeplan ist die Wegebestandskarte. Sie ist Be- standteil dieser Verordnung (s. Anlage2).
standteil dieser Verordnung (s. Anlage 2).
Absatz 4
14
- 15 Änderungen sowie Aufhebungen des Wegeplans gelten als Änderung
des Nationalparkplanes. Hierfür gilt das in § 6 vorgeschriebene Verfahren.
§6
§6
Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans
Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans
Absatz 1
Absatz 1
Die Erarbeitung des Nationalparkplans wird durch eine Arbeitsgruppe Die Erarbeitung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) sowie
des Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplanes (§ 7) erfolgt in Abstimbegleitet, die von der Nationalparkverwaltung einberufen wird.
mung mit einer Arbeitsgruppe, die von der Nationalparkverwaltung einSie besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin
berufen wird.
der Bezirksregierung Köln als höhere Landschaftsbehörde,
der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen als untere Landschaftsbehörden,
Sie besteht aus
der LÖBF,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin der Bezirksregierung Köln
des LEJ als obere Jagdbehörde,
als höhere Landschaftsbehörde,
der biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aa• je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kreise Euskirchen,
chen,
Düren und Aachen als untere Landschaftsbehörden,
der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkann• einem Vertreter oder einer Vertreterin der LÖBF,
ten Verbände in der Region für die Kreise Euskirchen, Düren und Aa• einem Vertreter oder einer Vertreterin des LEJ als obere Jagdchen,
behörde,
des Fördervereins Nationalpark,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin der höheren Forstbehörde
des Nationalpark-Beirates (§ 20),
• einem Vertreter oder einer Vertreterin der biologischen Stationen
der zuständigen Dienststelle der Bundesforstverwaltung oder der
in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen,
Bundesvermögensverwaltung,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin der nach den Vorschriften
des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel,
des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände in der
des Eifelvereins e. V.,
Region für die Kreise Euskirchen, Düren und Aachen,
des Wasserverbandes Eifel-Rur
• einem Vertreter oder einer Vertreterin des Fördervereins Natiound den Mitgliedern
nalpark,
des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19).
•
einem
Vertreter oder einer Vertreterin des Nationalpark-Beirates
Die Nationalparkverwaltung kann mit Zustimmung des MUNLV weitere
(§
17),
Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen.
• einem Vertreter oder einer Vertreterin der zuständigen Dienststelle der Bundesforstverwaltung oder der Bundesvermögensverwaltung,
• dem Geschäftsführer oder der Geschäftführerin des DeutschBelgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel,
• einem Vertreter oder einer Vertreterin des Eifelvereins e. V.,
15
- 16 •
•
•
•
•
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Wasserverbandes Eifel-Rur
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Eifel-Tourismus GmbH
einem Vertreter oder einer Vertreterin der Lenkungsgruppe Konversion
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Städte und Gemeinden
Schleiden, Heimbach, Nideggen, Monschau und Simmerath
und den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses
(§ 19).
Die Arbeitsgruppe kann beratende Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen.
Absatz 2
Der Entwurf des Nationalparkplans wird von der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 DVO-LG den danach zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Stellungnahmen und legt den geprüften Entwurf dem MUNLV zur Genehmigung vor.
Absatz 2
Der Entwurf des Nationalparkplans wird von der Nationalparkverwaltung
in analoger Anwendung des § 11 DVO-LG den danach zu beteiligenden
Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Stellen zur Stellungnahme
zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Stellungnahmen, erarbeitet einen Vorschlag zum Ausgleich der Meinungen, der mit der Arbeitsgruppe (Abs. 1), dem Kommunalen Nationalparkausschuss (§ 16)
und den verbleibenden Trägern öffentlicher Belange mit dem Ziel, Einvernehmen herzustellen, erörtert wird. Die Nationalparkverwaltung legt
den abgestimmten Entwurf des Nationalparkplans dem MUNLV zur Genehmigung vor. Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu machen.
Absatz 3
Absatz 3
Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im
Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im EiEigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbagentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung
rung mit den jeweiligen Grundeigentümern anzustreben.
mit den jeweiligen Grundeigentümern abzuschließen.
Absatz 4
Absatz 4
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung des Nationalkeine Änderung
parkplans gelten auch für dessen Änderungen
16
- 17 parkplans gelten auch für dessen Änderungen.
§7
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung
Absatz 1
Die Landschaftsplanung der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen
sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen
der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.
Absatz 2
Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen
Landschaftsplänen der Kreise darzustellen.
§8
Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan
Absatz 1
Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplanes in einem Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan jährlich die
erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des
Nationalparks durchgeführt werden sollen und stellt diese der Arbeitsgruppe (§ 6 Abs.1) so rechtzeitig vor, dass entsprechende Anregungen und Wünsche in dem jährlichen Maßnahmeplan berücksichtigt
werden können.
Absatz 2
Soweit durch Maßnahmen auf der Grundlage des Maßnahmen- und
Bewirtschaftungsplans die Schutzvorschriften des § 62 LG berührt
werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Landschaftsbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Landschaftsbehörde die nach § 62 Abs. 2 LG erforderlichen Ausnahmen. Einer
Verpflichtung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 LG bedarf es nur, wenn die
Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert
werden.
Absatz 3
§7
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung
Absatz 1
Die Landschaftsplanung der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden bleiben unberührt, soweit die
Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.
Absatz 2
Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen
Landschaftsplänen der Kreise darzustellen.
§7
Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan
Absatz 1
Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplanes in einem Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan jährlich die
erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des
Nationalparks im Sinne des § 3 (Zweck) durchgeführt werden sollen und
stimmt diese rechtzeitig mit der Arbeitsgruppe (§ 6 Abs.1) und dem
Kommunalen Nationalparkausschuss (§ 16 Abs. 1) ab.
Absatz 2
Soweit durch Maßnahmen auf der Grundlage des Maßnahmen- und
Bewirtschaftungsplans die Schutzvorschriften des § 62 LG berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen
unteren Landschaftsbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen
Maßnahmenplanung erteilt die zuständige untere Landschaftsbehörde
die nach § 62 Abs. 2 LG erforderlichen Ausnahmen. Einer Verpflichtung
die nach § 62 Abs. 2 Satz 2 LG bedarf es nur, wenn die Funktionen des
Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden.
Absatz 3
Sofern der Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan Maßnahmen für
17
- 18 Sofern der Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine
Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorsieht, ist eine vertragliche Vereinbarung abzuschließen.
vertragliche Vereinbarung anzustreben.
§9
§8
Wildbestandregulierung
Wildbestandregulierung und Fischerei
Absatz 1
Der Schalenwildbestand ist gemäß dem Schutzzweck des Nationalparks zu regulieren. Falls die Einhaltung des Schutzzwecks dieser
Verordnung es erfordert, kann auch der Bestand an anderen jagdbaren Tierarten reguliert werden.
Absatz 1
Der Schalenwildbestand kann gemäß dem Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden. Falls die Einhaltung des Schutzzwecks dieser
Verordnung es erfordert, kann auch der Bestand an anderen jagdbaren
Tierarten reguliert werden.
Absatz 2
Einzelheiten der Ausübung der Jagd im Nationalpark werden gemäß §
20 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW durch die obere Jagdbehörde im
Einvernehmen mit der höheren Landschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt.
Absatz 2
Einzelheiten der Wildbestandsregulierung im Nationalpark werden gemäß § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW durch die obere Jagdbehörde
im Einvernehmen mir der höheren Landschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt.
§ 10
Absatz 3
Die Nationalparkverwaltung erfasst und überwacht die Entwicklung des
Fischbestands im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen und gemäß den Maßgaben des Landesfischereirechts.
§ 10 wird § 9
Naturerleben und Erholung
Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden,
soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Der Nationalpark fördert
naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung
hierfür soll der Lenkung der Besucher dienen.
§ 11
§ 11 wird § 10
Wissenschaft und Forschung
18
- 19 Absatz 1
Wissenschaftliche Untersuchungen – einerseits das durch die LÖBF
koordinierte Monitoring (Dokumentation von Natur- und Landschaftsveränderungen in der Zeit, speziell auch im Rahmen europäischer
Berichtspflichten aufgrund der FFH- und EG-Vogelschutz-Richtlinie)
und gezielte Forschungen im Nationalpark Eifel andererseits – haben
insbesondere zum Ziel,
1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften auf großer Fläche zu erkunden
und Grundlagen für die internationale Dokumentation von Umweltveränderungen zu liefern,
2. Erkenntnisse für den Naturschutz, den Prozessschutz und über menschliche Eingriffe in natürlichen Bereichen und über
die Entwicklung von Offenlandbiotopen zu liefern,
3. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern,
4. die zuständigen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Absatz 2
Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen
bedürfen der Zulassung durch die zuständige untere Landschaftsbehörde. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben
unberührt.
Absatz 2
Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen
bedürfen der Zulassung durch die Nationalparkverwaltung. Befugnisse
aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
19
- 20 § 12
§ 11
Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit
Absatz 1
Absatz 1
Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, Verständnis für die Aufga- Die Nationalparkverwaltung betreibt Informations- und Bildungsarbeit,
ben und das Anliegen des Nationalparks zu schaffen und einen allge- soweit dies mit den Schutzzwecken nach § 3 vereinbar ist. Sie unterhält
meinen Beitrag zur Bildung zu leisten.
hierfür entsprechende Einrichtungen. Hierzu gehören auch die zentralen
Einrichtungen auf der Burg Vogelsang und die Eingangstore zum Nationalpark.
Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
Absatz 2
Der Zweck des Nationalparks, ökologische Zusammenhänge und Naturschutzziele sollen der Allgemeinheit vermittelt werden. Die Arbeiten
im Nationalpark, einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben, sollen in die Öffentlichkeitsarbeit einfließen.
Absatz 2
Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Zweck
des Nationalparks zu verwirklichen und Verständnis für ökologische
Zusammenhänge zu schaffen. Sie hat die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Nationalpark aufzuzeigen und der Allgemeinheit die Ziele des Nationalparks nahe zu bringen. Die Arbeiten im
Nationalpark einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und
Forschungsvorhaben sollen erläutert werden.
§ 13
Besucher- und Informationszentrum
Im Bereich der Burg Vogelsang soll ein Besucher- und Informationszentrum errichtet werden.
Abschnitt III
Schutzvorschriften
§ 14
Verbote
Absatz 1
In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit in §
12 16 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung
des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer
nachhaltigen Störung führen können.
Absatz 2
§ 13
Besucher- und Informationszentrum
Im Bereich der Burg Vogelsang soll ein Besucher- und Informationszentrum eingerichtet werden.
§ 12
Verbote und Gebote
Absatz 1
In dem Nationalpark sind, soweit in § 14 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner
Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder
dem Zweck (§ 3) des Nationalparks zuwider laufen.
Absatz 2
20
- 21 In dem geschützten Gebiet ist es verboten:
Insbesondere ist im geschützten Gebiet verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauord1. Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen,
nung, Straßen, Wege, Reitwege, Loipen oder sonstige Ver2. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
kehrsanlagen – auch wenn sie keiner baurechtlichen Geneh3. die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder andere Weise
migung oder Anzeige bedürfen – zu errichten, zu ändern oder
zu beeinträchtigen,
deren Nutzung zu ändern,
4. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände – einschließlich
2. Warenautomaten, Verkaufswagen oder andere mobile VerMunitionsteile – zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu
kaufsstände aufzustellen oder abzustellen,
lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,
3. Werbeanlagen oder Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu
5. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneierrichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen oder gesetzben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden,
lich vorgeschrieben sind,
6. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder
4. Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen,
mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem
5. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut6. Hunde unangeleint mit sich zu führen sowie Katzen oder andeund Lebensstätten, Puppen, Larven Eier oder sonstigen
re Haustiere frei laufen zu lassen,
Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschä7. zu zelten, zu campen, zu nächtigen oder zu lagern,
digen oder zu entfernen,
8. Flächen außerhalb der gekennzeichneten Straßen und Wege
7. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln,
zu betreten, zu reiten oder mit Fahrzeugen oder Gespannen
8. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen
aller Art zu befahren oder an Felsen zu klettern,
oder abzuschießen.
9. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen,
10. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzustellen
oder zu ändern,
11. Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und
Anhänger anzulegen, zu erweitern, zu unterhalten oder bereitzustellen,
12. Veranstaltungen durchzuführen, die nicht einem in den §§ 10
bis 12 beschriebenen Zweck dienen oder dem in § 3 aufgeführten Schutzzweck zuwiderlaufen,
13. die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder andere Weise
zu beeinträchtigen,
14. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen,
15. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und
Paragleitern zu starten oder zu landen,
21
- 22 16. an allen oberirdischen Gewässern zu angeln oder fischereiliche Nutzung zu betreiben,
17. Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere zu baden, zu schwimmen, zu tauchen, den Eissport zu betreiben
oder mit Booten im Sinne des Gemeingebrauchs gemäß § 33
Landeswassergesetz NRW zu fahren,
18. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände – einschließlich
Munitionsteile – zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu
lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,
19. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden,
abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden,
20. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen oder
zu entfernen,
21. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln,
22. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen
oder abzuschießen.
Absatz 3
Folgende Gebote sind zu beachten:
1. Hunde, Katzen und andere Haustiere sind anzuleinen
2. Zelten, Campen, Nächtigen oder Lagern ist nur auf den dafür
vorgesehenen Flächen zugelassen
3. Das Begehen, Befahren und Bereiten ist nur auf den dafür gekennzeichneten Wegen und Straßen erlaubt
4. Veranstaltungen, die dem Zweck des Nationalparks nicht entgegen stehen, sind erlaubt, soweit sie der Nationalpark-verwaltung
im Vorfeld angezeigt werden.
5. Übungen von Maßnahmen zum Schutz der Besucher und der
Beschäftigten des Nationalparks durch zivile Hilfs- und Schutzdienste sind mit der Nationalparkverwaltung abzustimmen.
22
- 23 -
Absatz 3 wird Absatz 4
Absatz 3
Darüber hinaus ist jede weitere Nutzung oder andere menschliche
Einflussnahme, insbesondere durch sonstige Eingriffe in Natur und
Landschaft, Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahme untersagt, sofern und soweit sich aus dem Nationalparkplan (§ 4) nichts anderes
ergibt.
§ 15
§ 13
Betretungsrecht, Gefahren
Betretungsrecht, Gefahren
Absatz 1
Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere Gefahren können sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben.
Absatz 1
Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr.
Besondere Gefahren können sich aus nicht beseitigten Kampfmitteln
ergeben.
Absatz 2
Absatz 2
Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und den ge- Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und den gekennkennzeichneten Wegen betreten oder befahren werden.
zeichneten Wegen betreten oder befahren werden.
§ 16
§ 13
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen
Unberührt von den Verbots- und Gebotsvorschriften des § 12 bleiben:
Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 14 bleiben:
1. die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung bis zum
1. die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung bis
Abschluss des Konversionsverfahrens,
zum Abschluss des Konversionsverfahrens,
2. zukünftig geplante Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang,
2. zukünftig geplante Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang,
die mit dem Schutzzweck vereinbar sind,
die mit dem Schutzzweck vereinbar sind,
3. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen
3. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eiaufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und
gentumsrechtlichen Bestandschutzes in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang – hierzu zählen auch bestehende
im bisherigen Umfang – hierzu zählen auch bestehende rechtrechtmäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsmäßige Zulassungen aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes
gesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimund des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße
mungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 BundesnaNutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz
23
- 24 turschutzgesetz (BNatSchG),
4. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20
Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf den verpachteten oder ausgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis
zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit §
25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme des Verbotes unter § 10
Abs. 2 Nr. 22,
5. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung
im Sinne des Landesfischereigesetzes in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang auf dem Urftarm des Obersees und
auf dem Urftsee von der Urftstaumauer bis zum Abzweig
„Kermeterhochstraße“ bis zum Auslaufen der Verträge mit
Ausnahme des Verbotes unter § 14 Abs. 2 Nr. 17; Hegemaßnahmen sind im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen
festzulegen,
6. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren (Urfttalsperre, des Ober- und des Rursees) und Talsperren-anlagen
notwendigen Maßnahmen,
7. die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der Unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu
genehmigenden Pflegeplans,
8. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar
drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der
zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
9. die von den Unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder
im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-,
Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau- oder Optimierungsmaßnahmen,
10. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekenn-
(BNatSchG),
4. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20
Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße
Jagdausübung
auf
den
verpachteten
oder
ausgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis
zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des
Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit
§ 25 Landesjagdgesetz mit Ausnahme des Verbotes unter § 10
Abs. 2 Nr. 22,
5. die rechtmäßige und ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im
Sinne des Landesfischereigesetzes in der bisherigen Art und im
bisherigen Umfang auf dem Uferarm des Obersees und auf dem
Urftsee von der Urftstaumauer bis zum Abzweig „Kermeterhochstraße“ bis zum Auslaufen der Verträge mit Ausnahme
des Verbotes unter § 14 Abs. 2 Nr. 17; Hegemaßnahmen sind im
Einvernehmen mit den zuständigen Stellen festzulegen,
6. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren (Urfttalsperre, des Ober- und des Rursees) und Talsperrenanlagen
notwendigen Maßnahmen, hierunter fallen auch Maßnahmen der
fischereilichen Hege
7. die Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger Anlagen und Verkehrswege, sowie die Fließgewässerunter-haltung
auf der Grundlage eines von der Unteren Wasserbehörde im
Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden
Pflegeplans,
8. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
9. die von den zuständigen Landschaftsbehörden angeordneten
oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-,
Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau- oder Optimierungsmaßnahmen,
10. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stel-
24
- 25 zeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen ermächtigten Personen.
§ 17
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere
Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den
Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilen.
§§ 57 Abs. 3 und 62 Abs. 2 LG bleiben unberührt.
len sowie von diesen ermächtigten Personen.
§ 14
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die zuständige
Landschaftsbehörde auf Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den
Verboten des § 42 BNatSchG Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilen.
§§ 57 Abs. 3 und 62 Abs. 2 LG bleiben unberührt.
Abschnitt IV
Organisation
§ 18
§ 15
Nationalparkverwaltung
Absatz 1
Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Forstamt Schleiden*.
Nationalparkverwaltung
Absatz 1
Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Forstamt Schleiden.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung und Aufstellung des Nationalparkplans (§ 4), des
1. Ausarbeitung und Aufstellung des Nationalparkplans (§ 4), des
Wegeplans (§ 5) und des jährlichen Maßnahmen- und BewirtWegeplans (§ 5) und des jährlichen Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplans (§ 8),
schaftungsplans (§ 7) unter Beachtung der §§ 6 und 16
2. Betrieb und Unterhalt des Nationalparks,
2. Betrieb , Verwaltung und Unterhalt des Nationalparks,
3. Durchführung und Betreuung aller Maßnahmen des Natur3. Durchführung und Betreuung aller Maßnahmen des Naturschutschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der gesamten
zes, insbesondere Schutz und Pflege der gesamten PflanzenPflanzen- und Tierwelt,
und Tierwelt,
4. wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Koor4. wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Kodinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben,
schungsvorhaben, einschl. der Überwachung der für den Biotop5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks einund Artenschutz relevanten EU-Richtlinien
schließlich der Öffentlichkeitsarbeit,
5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks ein6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs.
schließlich der Öffentlichkeitsarbeit,
6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs und Schaffung
der dafür notwendigen Einrichtungen
7. Kommunikation mit regionalen strukturfördernden Einrichtungen
8. Mitwirkung an Planungen und Maßnahmen außerhalb des Nati-
25
- 26 onalparks, soweit diese Auswirkungen auf das Schutzgebiet haben können
9. Beschilderung der Wege und Errichtung von Hinweisen auf die
beim Verlassen ausgewiesener Wege bestehenden Gefahren
Absatz 2
Absatz 2
Die Zuständigkeiten anderer Behörden auf dem Gebiet des National- Die Zuständigkeiten anderer Behörden auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt.
parks bleiben unberührt.
Absatz 3
Die Bezirksregierung koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im
Hinblick auf die besonderen Belange des Nationalparks.
Absatz 3
Die Bezirksregierung koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet
des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im Hinblick auf die besonderen Belange des Nationalparks.
Absatz 4
Die Nationalparkverwaltung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Träger öffentlicher Belange (Absatz 1 Satz 2) bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinn des Raumordnungsgesetzes im Nationalpark und seinem Vorfeld sowie bei sonstigen Planungen zu beteiligen.
*Im Rahmen der beabsichtigten Neubegrenzung der Forstämter in der
Eifel wird das Forstamt Schleiden untere Forstbehörde für das Gebiet
des Nationalparks. Nach der Neuabgrenzung umfasst das Forstamt
Schleiden die Fläche des Nationalparks gemäß § 2.
§ 19
Kommunaler Nationalparkausschuss
Absatz 1
Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung
kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden
Mitgliedern besteht:
dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln,
je einem/einer Vertreter/Vertreterin der Kreise Euskirchen, Düren und
Aachen, die von den jeweiligen Kreistagen gewählt werden,
§ 16
Kommunaler Nationalparkausschuss
Absatz 1
Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
• dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln
• den Landräten der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen
• den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden Heimbach, Ni-
26
- 27 deggen, Monschau, Simmerath und Schleiden
je einem/einer Vertreter/Vertreterin der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und Schleiden, die von den
• dem Vorsitzenden des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes
jeweiligen Stadt- und Gemeinderäten gewählt werden,
Venn-Eifel, als Repräsentant der Region
dem/der Vorsitzenden des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes
• dem Vorsitzenden der Sonderkommission „Nationalpark Eifel“
Venn-Eifel.
des Regionalrates der Bezirksregierung Köln
Für jedes Mitglied wird eine/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt. Für jedes Mitglied wird eine/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt.
Absatz 2
Den Vorsitz führen in zweijährigem Turnus die Bürgermeister der Städte
und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und
Absatz 2
Schleiden sowie die Landräte der Kreise Aachen, Düren und EuskirDen Vorsitz führt der/die Regierungspräsident/Regierungspräsidentin chen. Die Geschäftsführung obliegt der Nationalparkverwaltung.
der Bezirksregierung Köln.
Absatz 3
Der Ausschuss wirkt an dem Nationalparkplan (§ 4) und dem Wegeplan (§ 5) sowie dem jährlichen Maßnahme- und Bewirtschaftungsplan (§ 8) mit. Die Nationalparkverwaltung hat in
Grundsatzfragen und langfristigen Planungen einvernehmlich mit dem
Ausschuss zu entscheiden. Soweit keine Übereinstimmung hergestellt
werden kann, entscheidet unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3)
das MUNLV nach pflichtgemäßem Ermessen.
Absatz 3
Der Ausschuss wirkt an dem Nationalparkplan (§ 4) und dem Wegeplan
(§ 5) sowie dem jährlichen Maßnahmenplan- und Bewirtschaftungsplan
(§ 7) mit. Die Nationalparkverwaltung hat in Grundsatzfragen und langfristigen Planungen einvernehmlich mit dem Ausschuss zu entscheiden.
Soweit keine Übereinstimmung nach § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 hergestellt werden kann, entscheidet unter Beachtung des SchutzZwecks (§
3) das MUNLV nach pflichtgemäßem Ermessen.
Absatz 4
Der Ausschuss soll neben den Mitwirkungsrechten nach Abs. 3 an dem
Absatz 4
touristischen Entwicklungskonzept im Zusammenhang mit dem NatioDer Ausschuss soll neben den Mitwirkungsrechten nach Abs. 3 an nalpark Eifel (Masterplan) des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes
dem touristischen Entwicklungskonzept im Zusammenhang mit dem Venn-Eifel beratend mitwirken.
Nationalpark Eifel (Masterplan) des Deutsch-Belgischen Naturparks
Hohes Venn-Eifel beratend mitwirken.
Absatz 4
Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine
27
- 28 Beschlüsse mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 20
§ 17
Nationalpark-Beirat
Absatz 1
Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung kann zur fachlichen Beratung in Fragen des Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat vom
MUNLV berufen werden. Den Vorsitz des Beirates führt das MUNLV
oder ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin.
Nationalpark-Beirat
Absatz 1
Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung kann zur fachlichen Beratung
in Fragen des Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat vom MUNLV
berufen werden. Den Vorsitz des Beirates führt das MUNLV oder
ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin.
Absatz 2
Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich.
§ 21
Nationalparkort
Absatz 1
Das MUNLV kann auf Antrag Städten und Gemeinden, deren Gebiet
sich auf den Nationalpark erstreckt oder unmittelbar an den Nationalpark grenzt, die Bezeichnung „Nationalparkort“ verleihen.
§ 18
Nationalparkort
Absatz 1
Die Städte und Gemeinden, deren Gebiet sich auf den Nationalpark
erstreckt oder unmittelbar an den Nationalpark grenzt, können die Bezeichnung „Nationalparkort“ tragen.
Absatz 2
Das Nähere, insbesondere die Vorraussetzungen der Verleihung sowie die Möglichkeit der Aufhebung, regelt ein Erlass.
Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
Absatz 1
Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Absatz 2
Nach § 71 LG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis
50.000 € geahndet werden.
Absatz 3
Absatz 2
Das Nähere, insbesondere die Vorraussetzungen der Verleihung sowie
die Möglichkeit der Aufhebung, regelt ein Erlass.
§ 22 wird § 19
28
- 29 Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten im
Landesforstgesetz.
Abschnitt VI
Schlussvorschriften
§ 23
In – Kraft -Treten
Diese Verordnung tritt am 1.1.2004 in Kraft.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
29