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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
173 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 206/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.11.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 206/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Erwin Esser 16.11.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 380), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) , hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ........ folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2010 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 100,80 € 151,20 € 302,40 € 1.386,00 € 3.150,00 € 6.300,00 € 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß 506,40 € für ein 1.100 l Gefäß 2.321,00 € für ein 2.500 l Gefäß 5.275,00 € für ein 5.000 l Gefäß 10.550,00 € Artikel 2 In § 2 Absatz 3 wird der Betrag von „0,14 €“ ersetzt durch „0,17 €“. Artikel 3 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. ..... Sachdarstellung: 1. Problem Mit Ausschreibung der Abfallbeseitigungsleistungen im Jahre 2007 und Neuvergabe an die Fa. Remondis mit Vertragsbeginn ab dem 01.01.2008 konnten die Abfallbeseitigungsentgelte deutlich reduziert werden. Kostete im Jahre 2007 ein 80 Liter Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr noch 116,80 € im Jahr (1,46 €/Liter bei 14-täglicher Abfuhr/Jahr), so konnte der Preis ab dem Jahr 2008 auf 97,60 € pro Jahr gesenkt werden (1,22 €/Liter bei 14-täglicher Abfuhr /Jahr). Bedingt durch Steigerungen auf der Kostenseite und insbesondere durch Einnahmerückgänge bei den Umsatzerlösen müssen die Abfallbeseitigungsentgelte angepasst werden. Trotz einer geringfügigen Reduzierung der Deponiegebühren des Kreises für eine Gewichtstonne Restmüll, Sperrgut und Bioabfälle steigen die Deponiekosten aufgrund steigender Mengen. Ebenfalls müssen für Sammlungs- und Transportleistungen sowie für das Einsammeln von wildem Müll Kostensteigerungen einkalkuliert werden. Entscheidend sind darüber hinaus ebenfalls die deutlich geringeren Verwertungserlöse für Altpapier, die durch den deutlichen Rückgang der Papierpreise auf den Altpapiermärkten zu erwarten sind. 2. Lösung Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 weist bei der Betriebssparte „Abfall“ einen Ansatz von 2.745.200,00 € aus, der über Entgelte zu refinanzieren ist. Dieser Kostenansatz setzt sich wie folgt zusammen: Plan 2010 Materialaufwendungen lt. Wirtschaftsplan Personalaufwand Sonstige betriebliche Aufwendungen Gesamtkosten 2.630.600 € 141.400 € 80.000 € 2.851.700 € Umsatzerlöse ohne Entgelte Entgeltrelevante Kosten - 106.500 € 2.745.200 € Abfallentgelte Jahresverlust laut Wirtschaftsplan 2.624.500 € 121.000 € Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Betrag der als Jahresverlust in Höhe von 121.000 € ausgewiesen wird, aus der Sonderrücklage Abfallbeseitigung gedeckt wird. Der Jahresverlust für das laufende Jahr 2009 wird auf ca. 117.000 € geschätzt. Die Sonderrücklage wird somit entsprechend abgeschmolzen. Die Gesamtkosten sind zwischen der wöchentlichen und der 14täglichen Abfallbeseitigung zu verteilen. Unter Berücksichtigung der kalkulierten Anzahl der unterschiedlichen Gefäßgrößen ergibt sich bei der 14täglichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von und bei der wöchentlichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von 1,26 € (bisher 1,22 €) 2,11 € (bisher 2,01 €) Unter Annahme der nachfolgend aufgeführten Gefäßzahlen je Größe und Abfuhrrhythmus ergibt sich für die Kostenträgerrechnung folgendes Bild: Gefäßgrößen in Liter 80 geschätzte Anzahl bei 14-tägl. Abfuhr 2.750 Entgelt 100,80 € Einnahmen aus Entgelten 277.200,00 € Gesamt 14-tägl. 120 240 1100 2500 5000 3.490 151,20 € 2.730 302,40 € 245 1.386,00 € 2 3.150,00 € 0 6.300,00 € 527.688,00 € 825.552,00 € 339.570,00 € 6.300,00 € 0,00 € 1.976.310,00 € 240 1100 2500 5000 90 506,40 € 225 2.321,00 € 4 5.275,00 € 6 10.550,00 € 522.225,00 € 21.100,00 € 63.300,00 € 652.201,00 € Gefäßgrößen in Liter geschätzte Anzahl bei wöchentliche Abfuhr Entgelt Einnahmen aus Entgelten Gesamt wöchentlich Kalkulierte Entgeltsumme Einnahme laut Wirtschaftsplan Kalkulationsschwankung 45.576,00 € 2.628.511,00 € 2.624.500,00 € 4.011,00 € Die bisherigen Entgelte betragen bei 14-täglicher Abfuhr: für ein 80 l Gefäß 97,60 € für ein 120 l Gefäß 146,40 € für ein 240 l Gefäß 292,80 € für ein 1.100 l Gefäß 1.342,00 € für ein 2.500 l Gefäß 3.050,00 € für ein 5.000 l Gefäß 6.100,00 € bei wöchentlicher Abfuhr für ein 240 l Gefäß 482,40 € für ein 1.100 l Gefäß 2.211,00 € für ein 2.500 l Gefäß 5.275,00 € für ein 5.000 l Gefäß 10.050,00 € 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung sind die Restmüllgefäße. Über- und Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen oder spätestens im zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden. In diesem Falle wird der ausgewiesene kalkulierte Verlust aus der Rücklage entnommen.