Daten
Kommune
Wesseling
Größe
173 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
206/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung - AbfES)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
16.11.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 206/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Erwin Esser
16.11.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
3. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung - AbfES)
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni
2009 (GV.NRW. S. 380), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung
der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2986), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394) , hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ........ folgende
Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung –
AbfES) erhält folgenden Wortlaut:
(2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung
ab dem 01.01.2010
1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der
Abfallsatzung)
für ein 80 l Gefäß
für ein 120 l Gefäß
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
100,80 €
151,20 €
302,40 €
1.386,00 €
3.150,00 €
6.300,00 €
2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der
Abfallsatzung)
für ein 240 l Gefäß
506,40 €
für ein 1.100 l Gefäß 2.321,00 €
für ein 2.500 l Gefäß 5.275,00 €
für ein 5.000 l Gefäß 10.550,00 €
Artikel 2
In § 2 Absatz 3 wird der Betrag von „0,14 €“ ersetzt durch „0,17 €“.
Artikel 3
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2010 in Kraft.
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Ausschreibung der Abfallbeseitigungsleistungen im Jahre 2007 und Neuvergabe an die Fa. Remondis mit
Vertragsbeginn ab dem 01.01.2008 konnten die Abfallbeseitigungsentgelte deutlich reduziert werden. Kostete
im Jahre 2007 ein 80 Liter Gefäß bei 14-täglicher Abfuhr noch 116,80 € im Jahr (1,46 €/Liter bei 14-täglicher
Abfuhr/Jahr), so konnte der Preis ab dem Jahr 2008 auf 97,60 € pro Jahr gesenkt werden (1,22 €/Liter bei
14-täglicher Abfuhr /Jahr).
Bedingt durch Steigerungen auf der Kostenseite und insbesondere durch Einnahmerückgänge bei den
Umsatzerlösen müssen die Abfallbeseitigungsentgelte angepasst werden.
Trotz einer geringfügigen Reduzierung der Deponiegebühren des Kreises für eine Gewichtstonne Restmüll,
Sperrgut und Bioabfälle steigen die Deponiekosten aufgrund steigender Mengen. Ebenfalls müssen für
Sammlungs- und Transportleistungen sowie für das Einsammeln von wildem Müll Kostensteigerungen
einkalkuliert werden. Entscheidend sind darüber hinaus ebenfalls die deutlich geringeren Verwertungserlöse
für Altpapier, die durch den deutlichen Rückgang der Papierpreise auf den Altpapiermärkten zu erwarten
sind.
2. Lösung
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2010 weist bei der Betriebssparte „Abfall“ einen Ansatz von 2.745.200,00 €
aus, der über Entgelte zu refinanzieren ist.
Dieser Kostenansatz setzt sich wie folgt zusammen:
Plan 2010
Materialaufwendungen lt. Wirtschaftsplan
Personalaufwand
Sonstige betriebliche Aufwendungen
Gesamtkosten
2.630.600 €
141.400 €
80.000 €
2.851.700 €
Umsatzerlöse ohne Entgelte
Entgeltrelevante Kosten
- 106.500 €
2.745.200 €
Abfallentgelte
Jahresverlust laut Wirtschaftsplan
2.624.500 €
121.000 €
Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Betrag der als Jahresverlust in Höhe von 121.000 € ausgewiesen
wird, aus der Sonderrücklage Abfallbeseitigung gedeckt wird. Der Jahresverlust für das laufende Jahr 2009
wird auf ca. 117.000 € geschätzt. Die Sonderrücklage wird somit entsprechend abgeschmolzen.
Die Gesamtkosten sind zwischen der wöchentlichen und der 14täglichen Abfallbeseitigung zu verteilen. Unter
Berücksichtigung der kalkulierten Anzahl der unterschiedlichen Gefäßgrößen ergibt sich
bei der 14täglichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von
und bei der wöchentlichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von
1,26 € (bisher 1,22 €)
2,11 € (bisher 2,01 €)
Unter Annahme der nachfolgend aufgeführten Gefäßzahlen je Größe und Abfuhrrhythmus ergibt sich für die
Kostenträgerrechnung folgendes Bild:
Gefäßgrößen in Liter
80
geschätzte Anzahl bei
14-tägl. Abfuhr
2.750
Entgelt
100,80 €
Einnahmen aus
Entgelten
277.200,00 €
Gesamt 14-tägl.
120
240
1100
2500
5000
3.490
151,20 €
2.730
302,40 €
245
1.386,00 €
2
3.150,00 €
0
6.300,00 €
527.688,00 €
825.552,00 €
339.570,00 €
6.300,00 €
0,00 €
1.976.310,00 €
240
1100
2500
5000
90
506,40 €
225
2.321,00 €
4
5.275,00 €
6
10.550,00 €
522.225,00 € 21.100,00 €
63.300,00 €
652.201,00 €
Gefäßgrößen in Liter
geschätzte Anzahl bei
wöchentliche Abfuhr
Entgelt
Einnahmen aus
Entgelten
Gesamt wöchentlich
Kalkulierte
Entgeltsumme
Einnahme laut
Wirtschaftsplan
Kalkulationsschwankung
45.576,00 €
2.628.511,00 €
2.624.500,00 €
4.011,00 €
Die bisherigen Entgelte betragen bei 14-täglicher Abfuhr:
für ein 80 l Gefäß
97,60 €
für ein 120 l Gefäß
146,40 €
für ein 240 l Gefäß
292,80 €
für ein 1.100 l Gefäß 1.342,00 €
für ein 2.500 l Gefäß 3.050,00 €
für ein 5.000 l Gefäß 6.100,00 €
bei wöchentlicher Abfuhr
für ein 240 l Gefäß
482,40 €
für ein 1.100 l Gefäß 2.211,00 €
für ein 2.500 l Gefäß 5.275,00 €
für ein 5.000 l Gefäß 10.050,00 €
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne
Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den
gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte
finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die
Abfallbeseitigung sind die Restmüllgefäße. Über- und Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen
oder spätestens im zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden. In diesem Falle wird der
ausgewiesene kalkulierte Verlust aus der Rücklage entnommen.