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Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - im Kreis Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
61 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - im Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - im Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - im Kreis Euskirchen) Beschlussvorlage GB (Umsetzung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - im Kreis Euskirchen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 312/2004 12.05.2004 Az.: 50/411-00 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 25.05.2004 Kreisausschuss 09.06.2004 Kreistag 23.06.2004 Umsetzung des Sozialgesetzbuches II (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - im Kreis Euskirchen Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz Tel.: 02251/15 563 Abt.: 50 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, mit der Agentur für Arbeit dahingehend zu verhandeln, dass bei der Umsetzung des SGB II außerhalb einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b SGB II eng mit der Agentur für Arbeit kooperiert wird. Die Verhandlungsergebnisse werden den politischen Gremien des Kreises Euskirchen und den Bürgermeistern der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zeitnah zur Kenntnis gegeben. Soweit zwischenzeitlich gesetzlich Änderungen eintreten, werden diese bei den Verhandlungen berücksichtigt. Seite - 2 - Begründung: Dem Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit wurde in der Sitzung am 09.03.2004 eine umfassende Information über den aktuellen Sachstand zur Umsetzung des SGB II zur Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige ab 01.01.2005 gegeben. In der Zwischenzeit wurde der Entwurf eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vorgelegt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind nach Ansicht der Kommunen und des Landkreistages nicht akzeptabel. Die Landrätekonferenz des LKT NRW am 01./02. April 2004 in Berlin hat sich u.a. intensiv mit der Gesetzgebung Hartz IV / SGB II und hier insbesondere den Kosten des SGB II sowie dem voraussichtlichen Scheitern des Optionsmodells befasst. Nach dem Entwurf soll die Übertragung der Aufgaben im Wege der Organleihe stattfinden. Die optierenden Kommunen würden Aufgaben der Agentur für Arbeit als „verlängerter“ Arm übernehmen und sich komplett in deren Weisungs- und Aufsichtgefüge begeben. Die ursprünglich gewollten eigenen Gestaltungsund Steuerungsmöglichkeiten entfallen damit ganz. Zudem haben die Erhebungen über die finanziellen Belastungen der Kommunen ergeben, dass nicht – wie vom Bund behauptet – eine Entlastung um rd. 2,5 Mrd. € eintreten wird, sondern eine erhebliche Mehrbelastung. Eine verbindliche Zusage, die Entlastung herbeizuführen, wurde nicht gegeben. Das vom Bundestag am 30.04.2004 beschlossene Optionsgesetz ist vom Bundesrat in der Sitzung am 14.05.2004 abgelehnt worden. Der Termin 31.08.2004 für die verbindliche Erklärung der Kreise und kreisfreien Städte, ob sie die Option wahrnehmen wollen, ist damit hinfällig. Die Bundesregierung wird nunmehr den Vermittlungsausschuss anrufen. Am 09.07.2004 wird die letzte Bundesratssitzung vor der Sommerpause stattfinden. Das Ergebnis des Vermittlungsverfahrens bleibt abzuwarten. Die Agentur für Arbeit stellt nunmehr die Bildung von Arbeitsgemeinschaften (ARGE) gem. § 44 b SGB II in den Vordergrund. Der vorliegende Mustervertrag zur Errichtung der ARGE zwischen kommunalen Trägern und der Agentur für Arbeit ist ebenfalls auf Bundesebene diskutiert worden, in seiner jetzigen Fassung aber nicht mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Eine eigenverantwortliche Rolle bei der Gestaltung der Gesamtaufgaben der ARGE und der lokalen Beschäftigungspolitik für die Langzeitarbeitslosen wird den Kreisen angesichts des Mustervertrages nicht eröffnet. Eine Übertragung der kommunalen Aufgaben des SGB II auf die ARGE wird abgelehnt. Die Kreise sind nicht gewillt, für die bei der Umsetzung des SGB II zu erwartenden Unzulänglichkeiten politisch in die Verantwortung genommen zu werden. Organisatorisch wird die Agentur für Arbeit voraussichtlich nicht in der Lage sein, das SGB II fristgerecht umzusetzen. Seit Anfang Mai existiert ein Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nach § 66 Nr. 1 SGB II zum Übergang auf das neue Leistungsrecht. Die kommunalen Träger sollen mit dieser Verordnung verpflichtet werden, soweit sie nicht der ARGE beitreten, für einen Übergangszeitraum von drei bis neun Monaten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung zu gewähren. In einer Stellungnahme gegenüber dem LKT NRW hat die Verwaltung die Auffassung vertreten, dass diese Verordnung lediglich dem Zweck dienen soll, die organisatorischen und sachlichen Schwierigkeiten zeitlich zu schieben, um öffentlich den Termin des Inkrafttretens des SGB II nicht zur Disposition stellen zu müssen. Seite - 3 - Auch mit der Einrichtung einer ARGE lassen sich diese Probleme nicht lösen. Hiermit wird lediglich eine weitere bürokratische Institution geschaffen, bei der erhebliche Zweifel bestehen, ob diese „Behörde“ eine effiziente Arbeit im Sinne des Gesetzes leisten kann. Die Trägerschaft und Rechtsform der ARGE werfen weitere ungeklärte Fragen auf. Die mit der Arbeitsgemeinschaft angelegte Mischverwaltung verwischt die originären Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen Bundes- und Kommunalaufgaben. Rechtsform, Finanzierung, Verantwortlichkeiten sind ungeklärt. Insbesondere ist die Frage, ob sich der kommunale Träger in eine Gesellschaftsform des bürgerlichen Rechts einbringen kann, zu verneinen. Der Landkreistag rät den Kreisen wegen der grundsätzlichen Unzulänglichkeiten dringend davon ab, ihre kommunalen Aufgaben in eine ARGE zu übertragen. Im Interesse der betroffenen Menschen werden die Kreise - wie bisher - ihre Aufgaben zur Integration erwerbsfähiger Personen in den Arbeitsmarkt aktiv wahrnehmen und intensiv mit den örtlichen Agenturen für Arbeit kooperieren. Um dieses Ziel im Kreis Euskirchen zeitnah zu erreichen, haben bereits mehrere Gespräche mit der Agentur für Arbeit und den Mitarbeiter/innen des Kreises Euskirchen stattgefunden. Auch hier versucht die Agentur für Arbeit den Kreis zu bewegen, eine ARGE zu bilden. Der Kreis Euskirchen hat mit Schreiben vom 07.05.2004 der Agentur zum einen ihren ablehnenden Standpunkt zur ARGE mitgeteilt, gleichzeitig jedoch angeboten, bei der Umsetzung des SGB II außerhalb der ARGE zu kooperieren. Dabei sollen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden weitestgehend eingebunden werden. Ziel ist es, die Kompetenz des vorhandenen Personals einzubringen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass dieses qualifizierte Personal auch künftig adäquat eingesetzt werden kann. Der Kreis Euskirchen wird bei derzeit gültiger Rechtslage nach dem SGB II zuständig für die Gewährung der Unterkunftskosten, die von den Regelleistungen nicht erfassten einmaligen Beihilfen und soziale Betreuungsleistungen gem. § 16 (2) SGB II. Es ist beabsichtigt, dass diese Aufgaben dezentral von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden wahrgenommen werden. Damit wird eine bürger- und ortsnahe Betreuung sichergestellt. Die rechtlichen Möglichkeiten (Delegation oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung) müssen zu gegebener Zeit geprüft und vereinbart werden. Ob und in welchem Umfang die Agentur für Arbeit Aufgaben der Leistungsgewährung gegen Erstattung der Personal- und Sachkosten auf den Kreis/die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen will oder kann, ist zur Zeit Gegenstand der Verhandlungen. Am 18.05.2004 fand eine außerordentliche Bürgermeisterkonferenz unter Beteiligung der Leiterinnen und Leiter der Sozialabteilungen statt. In dieser Sitzung wurde über den aktuellen Sachstand des Gesetzgebungsverfahrens und die bisherigen Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit berichtet. Außerdem wurde die mögliche Kooperation mit der Agentur besprochen. Die beiden Alternativen wurden dargestellt, nämlich 1. beide Träger, Agentur für Arbeit und kommunaler Träger - Kreis Euskirchen – nehmen nur ihre nach dem SGB II gesetzlich beschriebenen Leistungen wahr, 2. aus Gründen der Bürgernähe und um die Leistungsgewährung zur Sicherung des Lebensunterhalts aus einer Hand zu gewährleisten überträgt die Agentur für Arbeit gegen entsprechende Erstattung der entstehenden Personal- und Sachkosten ihre Aufgaben zur Zahlung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld auf den kommunalen Träger. In beiden Fällen beabsichtigt der Kreis Euskirchen, entweder durch Delegation oder öffentlichrechtliche Vereinbarung die Übertragung dieser Aufgaben auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. Die Bürgermeister sprachen sich für die zweite Alternative aus und haben die Verwaltung gebeten, entsprechende Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit zu führen. Seite - 4 - Sollten die Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit zur Umsetzung der zweiten Alternative scheitern, wird die Umsetzung der gesetzlich fixierten Aufgaben organisiert. Die Verwaltung schlägt aus diesen Gründen vor, die Verhandlungen mit der Agentur für Arbeit und den Kommunen parallel fortzuführen, damit gewährleistet werden kann, dass die Leistungsempfangenden ab 01.01.2005 auch die ihnen zustehenden Zahlungen erhalten können. Sollten sich die gesetzlichen Bestimmungen ändern (z.B. Änderungen im SGB II, Optionsgesetz, Verordnung zum Übergang auf das neue Leistungsrecht) werden diese Änderungen selbstverständlich berücksichtigt werden. Soweit keine außerordentlichen Termine anberaumt werden müssen, sollen die Verhandlungsergebnisse den politischen Gremien am 07.09.2004 im Ausschuss für Schulen, Sport, Kultur, Soziales und Gesundheit, am 15.09.2004 im Kreisausschuss und am 21.09.2004 im Kreistag vorgestellt werden. In Vertretung gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)