Daten
Kommune
Jülich
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Datum
29.03.2012
Erstellt
20.02.13, 18:46
Aktualisiert
20.02.13, 18:46
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Stadt Jülich
Jülich, 20. Februar 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates
am 29.03.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
11.
Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Ergebnis der Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
b) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
(Vorlagen-Nr.94/2012)
Stadtverordnete Kolonko-Hinssen stellt für die Stadtratsfraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN den Antrag, über die beiden Punkte a) und b) des Beschlussvorschlags getrennt
abzustimmen.
Beschluss:
Ja-Stimmen: 28, Nein-Stimmen: 4, Enthaltungen: 1
a) Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und
untereinander werden die Anregungen und Stellungnahmen wie folgt berücksichtigt:
Nr.
Anregung
1
Schreiben vom 21.08.2011
Stellungnahme und Beschlussentwurf
der Verwaltung
Die Bekanntmachung der Stadt Jülich
vom 17.07.2009 im Jülich Magazin, in
dem die 'Ausnahmegenehmigung für
den Bau eines Bau-, Wohn- und
Gartencenters' ermöglicht werden soll,
wird bemängelt. Die Zeichnung enthalte
nicht die neue Förderschule. Man
gewinne somit den Eindruck, dass hier
nachlässig gearbeitet wurde, was kein
gutes Licht auf das Gesamtverfahren
werfe. Zudem werden einzelne Aspekte
der
Informationspolitik
der
Stadt
vorgebracht.
Die Förderschule war zum Zeitpunkt der
öffentlichen Bekanntmachung noch nicht in
der seinerzeitigen Fassung der deutschen
Grundkarte (DGK) enthalten. Im weiteren
Verfahren wird die Förderschule in allen
Plangrundlagen eingetragen.
Sollte
das
Bau,Wohnund
Gartencenter eingerichtet werden, wird
befürchtet,
dass
sich
die
Verkehrssituation im Bereich Nordstraße
/
Petternicher
Straße
erheblich
verschlechtert, da viele den Weg zum
Baumarkt unter Nutzung der Geschäfte
in der Nähe der Saleskirche (Metzger,
Bäcker,
Apotheke,
Drogeriemarkt,
Schreibwarengeschäft) nehmen werden.
Dies sei umso bedenklicher, als gerade
die Petternicher Straße Schulweg für
Die Zufahrt des Plangebiets erfolgt über
die leistungsfähige Landesstraße 253
(Linnicher Straße) sowie den Von-SchöferRing. Insofern ist zu erwarten, dass die
von Süden kommenden Zusatzfahrten –
mit Ausnahme des innerhalb des
Wohngebiets
selbst
generierten
Zielverkehrs – nicht durch die Nordstraße /
Petternicher Straße fließt. Dies ist auch
deshalb zu erwarten, da die in der
Einwendung genannte Tempo-30-Zone für
Zielverkehre
unattraktiv
ist.
Mit
Grundund
Hauptschüler
des
Schulzentrums darstellt. Schon heute
'rasen' viele Autofahrer mit stark
überhöhter Geschwindigkeit durch die
30-km/h-Zone und gefährden die
Sicherheit.
maßgeblichen Verkehrszunahmen und
damit einhergehenden Verschlechterungen
der
Wohnqualität
oder
der
Verkehrssicherheit in der Petternicher
Straße ist insofern nicht zu rechnen.
Es wird befürchtet, dass eine erhöhte
Lärmbelastung nicht nur durch den
zusätzlichen Verkehr im Nordviertel,
sondern auch durch die Zulieferung der
Waren zum Baumarkt entstehen wird.
Außerdem sollte sichergestellt sein,
dass die Außenanlagen des Baumarktes
nicht durch Musik oder interne
Durchsagen beschallt werden.
Zur Beurteilung der mit der Planung
verbundenen Geräuschentwicklung wurde
eine
schalltechnische
Untersuchung
durchgeführt. Diese betrachtete die
gewerblich bedingten Lärmemissionen, die
vom Betriebsgrundstück ausgehen (bspw.
Parkplätze, Anlieferung u.a.). Zudem
wurde die mit dem Vorhaben verbundene
Geräuschentwicklung durch planbedingte
Zusatzverkehre schalltechnisch betrachtet.
Der Gewerbelärm wurde nach Maßgabe
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Diese gibt
für
Allgemeine
Wohngebiete
einen
Immissionsrichtwert (IRW) von 55 dB(A)
tags vor. Es wurde davon ausgegangen,
dass der Bau- und Gartenmarkt nur zur
Tagzeit
betrieben
wird.
Für
die
Wohngebäude
im
Bereich
der
Petternicher Straße wurde festgestellt,
dass bei Vollzug eines Bau- und
Gartenmarktes aufgrund der großen
Entfernung
die
geltenden
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
Allgemeine
Wohngebiete
deutlich
unterschritten werden. Dies gilt sowohl für
den untersuchten Fall, dass das Vorhaben
gänzlich
ohne
aktive
Lärmschutzmaßnahmen verwirklicht wird,
als auch für den Fall, dass im Bereich der
Anlieferung aktive Minderungsmaßnahmen
(Wand) vorgenommen werden. Die
Immissionsorte
mit
den
höchsten
Lärmeinwirkungen befinden sich mit zwei
Wohnhäusern südlich des Plangebiets.
Dort wird der geltende IRW für Allgemeine
Wohngebiete tags (55 dB(A)) um 12 dB(A)
deutlich unterschritten. An allen anderen
Immissionsorten
sind
die
Unterschreitungen noch größer. Bei
Berücksichtigung der im Bebauungsplan
festgesetzten Abschirmung der Anlieferung
wird der geltende IRW am lautesten Punkt
sogar um bis zu 20 dB(A)) im Wohngebiet
unterschritten.
Für die Förderschule wurde gleichfalls die
zu
erwartende
Geräuscheinwirkung
prognostiziert. Auch hier werden die
geltenden IRW mit -9 dB(A) deutlich
unterschritten. Mit der im Bebauungsplan
festgesetzten Lärmschutzmaßnahme im
Bereich der Warenanlieferung senkt sich
das Lärmniveau noch weiter ab, so dass
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
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die Planung aus schalltechnischer Sicht
auch hier als unkritisch einzustufen ist.
Desweiteren wurde die schalltechnische
Auswirkung des Bebauungsplans auf die
Kleingartensiedlung
westlich
der
Linnicher Straße untersucht. Auch hier
werden die geltenden IRW in jedem Fall
um mindestens 4 dB(A) unterschritten.
Desweiteren wurde untersucht, ob der
Vollzug eines Bau- und Gartenmarktes
schalltechnische Auswirkungen auf die im
Flächennutzungsplan für das Umfeld des
Plangebiets dargestellten Wohnbauflächen
hat. Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung
der im Bebauungsplan festgesetzten
Vorkehrungen
zum
Lärmschutz
festzustellen, dass der geplante Bau- und
Gartenmarkt keine erheblichen LärmAuswirkungen
auf
die
geplanten
Flächenentwicklungen nimmt oder deren
Vollzugsfähigkeit hemmt. Im Ergebnis der
Gewerbelärm-Untersuchungen
ist
festzustellen,
dass
aufgrund
der
gegebenen räumlichen Trennung von
Sondergebiet
und
schutzbedürftigen
Nutzungen, keine negativen Auswirkungen
durch gewerbliche Geräusche entstehen.
Maßgebliche
Beeinträchtigungen
der
schutzbedürftigen Nutzungen sind insofern
durch
den
Bebauungsplan
ausgeschlossen.
Gewerbliche
Lärmauswirkungen, die den Vollzug
geplanter (Wohn-) Nutzungen im näheren
Umfeld unmöglich machen, sind nicht
gegeben.
Die durch den Bebauungsplan bedingten
Zusatzverkehre in Verbindung mit den im
Rahmen
der
allgemeinen
Verkehrsentwicklung
zu
erwartenden
Verkehrsgeräusche
im
Bereich
der
Wohngebiete wurden gleichfalls an den
kritischsten Punkten und im Bereich der
Förderschule gutachterlich untersucht. Es
wurde prognostiziert, dass lediglich
geringfügige
Erhöhungen
der
Lärmimmissionen um bis zu 0,6 dB(A) für
Anwohner
bzw.
Nutzer
an
den
umliegenden Straßen zu erwarten sind.
Pegelerhöhungen um bis zu 1 dB(A) sind
in der Regel für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar, so dass voraussichtlich für
die
Nutzer
im
Umfeld
keine
Verkehrslärmimmissionsveränderung
feststellbar sein wird. Die rechnerische
Erhöhung des Verkehrslärms ist somit im
Rahmen der geordneten städtebaulichen
Entwicklung gerechtfertigt. Erhebliche
negative Umweltauswirkungen, bspw. in
Form der Beeinträchtigung gesunder
Wohnverhältnisse,
sind
damit
nicht
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 3
gegeben.
Hinsichtlich
der
Beschallung
des
Außengeländes ist festzuhalten, dass die
Berieselung der Parkplätze mit Musik oder
Lautsprecherdurchsagen
seitens
des
Betreibers nicht vorgesehen sind. Insofern
werden diese Bedenken ausgeräumt.
Gleichfalls
ist
in
die
Abwägung
einzustellen, dass selbst im Falle solcher
Geräusche, diese in den Wohngebieten
nicht wahrnehmbar wären, da der
Parkplatzbereich durch den Baukörper von
diesen massiv baulich abgeschirmt wird.
Nach Auskunft der Stadt sei nicht
auszuschließen,
dass
weitere
Ausnahmegenehmigungen entlang dem
Von-Schöfer-Ring mit dem Argument
der
Geräuschminderung
für
das
potenzielle Wohngebiet erteilt werden.
Es wird befürchtet, dass letztendlich das
gesamte Gebiet als Gewerbegebiet
genutzt werden wird, was je nach
angesiedeltem Unternehmen zu einer
unzumutbaren Lärmbelästigung für die
Anlieger wird.
Die in den 1970er Jahren geplante und im
Flächennutzungsplan
verankerte
wohnbauliche
Entwicklungsreserve
nördlich und östlich des Gebiets um die
Petternicher Straße wird aufgrund der
demografischen Entwicklung von Jülich auf
lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in
der ursprünglich geplanten Ausdehnung
tragbar sein. Die Stadt Jülich hat eine
rückläufige
Bevölkerungsentwicklung;
künftig ist mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig
sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland
zu rechnen. Zudem erstrecken sich die
bisherigen Planungen der Stadt zur
Abrundung und Sicherung von Wohnraum
in Jülich auf die Bereiche um das
ehemalige FH-Gelände sowie in den
Bebauungsplangebieten Ölmühle und
Lindenallee
(Erweiterung).
Vor
aufgezeigtem
Hintergrund
ist
es
städtebaulich gerechtfertigt, unmittelbar in
dem durch Lärm vorbelasteten und stark
frequentierten Kreuzungsbereich Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring Wohnbebauung
zu
Gunsten
der
geplanten
Sonderbaufläche zurückzunehmen. Die
Entwicklung attraktiver Wohnungen ist hier
städtebaulich nicht mehr zweckmäßig.
Demgegenüber ergibt sich aus der
verkehrsgünstigen Lage die besondere
städtebauliche Eignung des Plangebiets
für einen Bau- und Gartenmarkt. Der
geplante Standort ist hervorragend an die
überörtlichen Verkehrswege (Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring) angebunden
und somit für Kundenverkehre gut
erreichbar. Aus städtebaulicher Sicht und
aufgrund der konkreten Nachfrage nach
Baumarktprodukten in Jülich und dessen
Umgebung, ist der gewählte Standort
insofern als günstig zu bewerten. Dies,
zumal im Stadtgebiet von Jülich keine
geeignete Alternativ-Immobilie für die
Entwicklung
eines
Baumarkts
zur
Verfügung steht.
Grundsätzlich erhält das städtebauliche
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 4
Konzept
des
Bebauungsplans
–
insbesondere die darin verankerten
Vorkehrungen zum Lärmschutz – die
Option weiterer Wohnnutzungen im
weiteren Umfeld aufrecht und nimmt somit
in besonderer Weise Rücksicht auf die im
Flächennutzungsplan
dargestellten
Wohnbauflächenreserven.
Ob
bzw.
inwiefern künftig weitere gewerbliche
Nutzungen zu Lasten der in den 1970er
Jahren angedachten Wohngebiete im
Bereich
des
Von-Schöfer-Rings
zugelassen werden können, hängt von der
weiteren
Konkretisierung
der
Flächennutzungsplanung
oder
diese
vorbereitenden Rahmenplanungen ab und
obliegt nicht der Steuerung durch diesen
Bebauungsplan. Seitens der Stadt Jülich
existieren bereits informelle planerische
Überlegungen zur Entwicklung weiterer
nicht störender Gewerbeflächen
im
näheren Umfeld des Plangebiets. Sofern
weitere Gewerbebetriebe anstelle bislang
geplanter Wohnbaureserven angesiedelt
werden
sollten,
gilt
dann
das
Veranlasserprinzip,
d.h.
es
ist
auszuschließen,
dass
dort
Gewerbebetriebe zugelassen werden, die
durch Lärm oder andere Immissionen
alleine oder in der Summe die vorhandene
Wohnbebauung
oder
die
Schule
beeinträchtigen.
Verbindliche
und
planerisch steuernde Regelungen hierzu
sind dann in eigenen Bauleitplanverfahren
zu treffen.
Es wird hinterfragt, ob es in Jülich ein
Gesamtkonzept zur Flächennutzung
gibt. Nach dem Bau des ausgedehnten
Komplexes der Förderschule soll das
Schulzentrum durch Hinzunehmen der
Realschule vergrößert werden. In
unmittelbarer Nähe ein Gewerbegebiet
anzusiedeln, erscheine nicht sinnvoll.
Ließen sich bei reichlicher Überlegung
und
gutem
Willen
nicht
noch
Alternativen für die Ansiedlung des
Baumarktes
möglichst
in
bereits
gewerblich genutztem Gelände finden?
Jülich sollte sich nicht die gesamte
Peripherie
mit
Gewerbegebieten
'zukleistern'.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Hinsichtlich
weiterer,
über
das
Bauleitplanverfahren
hinausgehender
Konzepte, wird auf die vorangehende
Antwort verwiesen.
Der Anregung, Alternativstandorte zu
prüfen, wurde gefolgt. Demnach sind für
das
Vorhaben
keine
realistisch
umsetzbaren, alternativen Flächen im
Stadtgebiet
vorhanden.
Die
Gewerbegebiete Heckfeld, Königskamp
und
Steffensrott
in
Koslar
sind
weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur
noch kleine Parzellen unbelegt und somit
keine Grundstücksflächen mehr verfügbar,
die den Flächenansprüchen des Bau- und
Gartenmarktes entsprechen. Die Fläche
zwischen der Firma Gissler & Pass Werk
und
dem
Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in
privatem Eigentum und ist nicht für die
Entwicklung eines Baumarktes verfügbar.
Überdies ist an dieser Stelle anzumerken,
dass
gemäß
Regionalplan
Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, Ziffer 1.1.1
der
Textfassung,
großflächige
Einzelhandelsbetriebe
und
sonstige
Seite 5
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO in der Bauleitplanung nur in
Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant
werden sollen und dass gemäß § 1 Abs. 4
BauGB die Bauleitpläne den Zielen der
Raumordnung anzupassen sind.
Diesem Raumordnungsziel entspricht der
gewählte
Baumarkt-Standort
(im
Gegensatz zu Flächen in den genannten
Gewerbegebieten, die als Gewerbe- und
Industrieansiedlungsgebiete
festgelegt
sind). In diesen ist gemäß vorgenanntem
Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die Ansiedlung
oder
wesentliche
Erweiterung
von
Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs.
3
BauNVO
bauleitplanerisch
auszuschließen.
Die
Einwender
fügen
ihrer
Stellungnahme eine Unterschriftenliste
von Bürgern der Petternicher Straße bei.
Es wird gebeten, dass die Bedenken
den Mitgliedern des Stadtrates bekannt
gemacht und bei dem weiteren
Verfahren berücksichtigt werden.
2
Die Bedenken werden dem Stadtrat
bekanntgemacht, so dass dieser Anregung
gefolgt ist. Hinsichtlich der Beantwortung
der vorgebrachten Aspekte wird auf die
Ausführungen weiter oben verwiesen.
Schreiben vom 12.08.2009
Es wird als vorteilhaft angesehen, wenn
neue Arbeitsplätze entstehen. Ob dies
der Fall ist oder ob ggf. nur
Verdrängungseffekte stattfinden, müsste
noch geprüft werden. Dazu wird eine
Anhörung
der
Werbegemeinschaft
angeregt.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Vor dem Hintergrund der mit dem
Bebauungsplan
zu
erwartenden
verbesserten Kaufkraftbindung in Jülich ist
davon auszugehen, dass die Ansiedlung
eines Bau- und Gartenmarktes einen
deutlich
positiven
Arbeitsplatzsaldo
aufweisen wird. So wird durch den neuen
Baumarkt insbesondere ein weiterer
Abfluss von Jülicher Kaufkraft in die
Nachbarkommunen
deutlich
eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass es durch
die Neuansiedlung zu einem reinen
Verdrängungswettbewerb
in
Jülich
kommen wird. Es kann jedoch nicht
abgestritten werden, dass der Baumarkt in
Konkurrenz zu bereits vorhandenen
Märkten stehen wird, insbesondere
systemgleichen Wettbewerbern, und dies
auch zu Umsatzrückgängen einzelner
Geschäfte führen könnte. Es ist jedoch
nicht Aufgabe der Bauleitplanung, diese
'Auswirkungen' auf einzelne Märkte
abzufedern. Unzumutbare städtebauliche
Auswirkungen
werden
vor
dem
Hintergrund der in Jülich vorhandenen
Kaufkraft
von
19,6
Mio.
€
für
baumarktspezifische Sortimente (Quelle:
Gesellschaft für Konsumgüterforschung)
nicht erwartet. Insofern wäre selbst bei
dem
von
der
Industrieund
Handelskammer (IHK – siehe unten
Schreiben Nr. 25) als Maximalfall
betrachteten und ungewichteten Umsatz
Seite 6
von 18 Mio. € nicht von einer Deckung der
gegeben Kaufkraft durch das geplante
Angebot auszugehen. In der Realität wird
die Kaufkraftabschöpfung durch den
geplanten Bau- und Gartenmarkt zudem
erheblich geringer ausfallen, als die von
der IHK angesetzten 18 Mio. €. Dies
begründet sich in den geringeren und
gewichteten Flächenproduktivitäten des im
Konkreten geplanten toom-Baumarktes mit
erheblichen
Flächenanteilen
nicht
überdachter
Außenflächen
sowie
überdachter,
nicht
beheizter
Verkaufsflächen. Diese generieren im
Vergleich zum Hauptgebäude geringere
Kundenströme und erheblich geringere
Flächenumsätze, was in den GesamtUmsatzberechnungen zu berücksichtigen
ist.
Die
durchschnittlichen
Flächenleistungen aller toom-Baumärkte in
Deutschland betrugen im Jahre 2010
gemäß DIY- Statistik des Dähne Verlags
1.058 € je qm gewichtete Verkaufsfläche.
Daraus errechnet sich unter Ansatz von
9.000 qm ungewichteter Verkaufsfläche
von 9,5 Mio. € jährlich. Selbst wenn man
eine kalkulatorisch um 20% erhöhte
Flächenleistung zugrunde legt, wird das
gemäß IHK-Stellungnahme allein in Jülich
vorhandene
Kaufkraftpotenzial
von
19 Mio. €, mit 11,4 Mio. € Umsatz bei
weitem nicht vollständig abgeschöpft.
Hinsichtlich
der
Einbeziehung
der
Werbegemeinschaft
wird
auf
die
diesbezüglichen
Ausführungen
weiter
unten
zur
Einwendung
der
Werbegemeinschaft selbst verwiesen.
Der
Bebauungsplan
würde
dem
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz
1
BauGB
widersprechen.
Der
gegenständliche Bebauungsplan stehe
im Widerspruch zu den Darstellungen
des
Flächennutzungsplans.
Der
Bebauungsplan
bezieht
sich
auf
Flurstücke, die im Flächennutzungsplan
als Wohnbauflächen (W) i.S.v. § 1 Abs.
1 Nr. 1 BauNVO dargestellt sind. Ein
Bebauungsplan für einen überregional
angelegten
Wohn-,
Bauund
Gartenmarkt
mit
9.000
qm
Verkaufsfläche
und
22.000
qm
Grundstücksgröße entspreche nicht dem
Planungsziel von Wohnbauflächen.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass das Gebiet der Hauptschule an der
Linnicher
Straße
im
Flächennutzungsplan als Fläche für den
Gemeinbedarf (Schule) i.S.v. § 5 Abs. 2
Nr. 2 BauGB dargestellt ist. Das Fehlen
einer entsprechenden Darstellung für
den gegenständlichen Bebauungsplan
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Der Anregung, den Bebauungsplan aus
dem Flächennutzungsplan zu entwickeln,
wird gefolgt. Der Flächennutzungsplan
wird zzt. in ein Sondergebiet geändert, so
dass der Bebauungsplan aus den
künftigen
Darstellungen
des
Flächennutzungsplans entwickelt sein
wird. Auch nimmt der Bebauungsplan in
seinem Entwicklungsgebot Rücksicht auf
die im wirksamen Flächennutzungsplan
dargestellten Wohnbauflächen im näheren
Umfeld des Plangebiets. In einer
schalltechnischen Untersuchung wurde
ermittelt, dass die Ansiedlung eines
Baumarktes in der vorgesehenen Form die
derzeit geplanten Wohnbauflächen nicht
negiert oder diese Nutzung ausschließt.
Die Hauptschule an der Linnicher Straße
und die dort getroffene FNP-Ausweisung
ist im Übrigen nicht maßgeblich für die
Entwicklung eines Sondergebietes.
Seite 7
lässt nur den Schluss zu, dass in diesem
Gebiet eben kein Gewerbe geplant ist.
Der
Planungserlass
des
Landes
Nordrhein-Westfalen
(Berücksichtung
von Emissionen und Immissionen bei
der Bauleitplanung sowie bei der
Genehmigung von Vorhaben, Planerlass
vom 08.07.1982 [MBl. 1982, S. 1366],
geändert am 21.07.1988 [MBl. 1988, S.
1288]) mache eindeutige Vorgaben für
die Bauleitplanung. Diese Vorgaben
würden durch den gegenständlichen
Bebauungsplan nicht beachtet. In dem
Erlass werde u.a. ausgeführt: Bei
Planungen
für
im
wesentlichen
unbebaute Flächen (Neuplanungen) und
für überwiegend bebaute Flächen ohne
besonderen
Immissionskonflikte
(Beplanungen) ist durch vorbeugende
Bauleitplanung sicherzustellen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen soweit
wie möglich vermieden werden. Dies
gelte insbesondere für die Neuplanung
von Flächen in der Nachbarschaft zu
Gebieten mit schutzwürdiger Nutzung.
Bei dem angrenzenden allgemeinen
Wohngebiet (§ 4 BauNVO), welches seit
über 30 Jahren in seiner konkreten
Nutzung und seiner Belastungssituation
einem
Reinen
Wohngebiet
(§ 3
BauNVO) entspreche, sei von einer
besonders schutzwürdigen Nutzung
auszugehen. Nach den Vorgaben des
Erlasses wäre es also erforderlich,
schädliche Umwelteinwirkungen soweit
wie möglich zu verhindern.
Der Planungserlass NRW ist bereits seit
längerem außer Kraft gesetzt. Bestimmte
Leitlinien des Erlasses, wie sie bspw. im
Abstandserlass
NRW
2007;
'Immissionsschutz in der Bauleitplanung'
des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft
und
Verbraucherschutz
dargestellt
sind,
werden lediglich noch zur Orientierung
herangezogen. Eine 'Missachtung' des
Planungserlasses
ist
insofern
nicht
möglich.
Der
Anregung,
schädliche
Umwelteinwirkungen soweit wie möglich
zu
vermeiden,
wird
in
diesem
Zusammenhang gefolgt. Die vorgesehene
Baufläche wird unter Berücksichtigung des
Natur- und Artenschutzes sowie auch
unter Berücksichtigung des Schutzes
empfindlicher Nutzungen wie Schule und
Wohnen
entwickelt.
Die
Umweltauswirkungen werden in einer
Umweltprüfung
bewertet
und
im
Umweltbericht dokumentiert. Demnach
sind durch den Bebauungsplan-Entwurf
nach derzeitigem Kenntnisstand keine
schädlichen
Umweltauswirkungen
zu
erwarten. Ob durch die Umsetzung des
Bebauungsplans die Zugriffsverbote gem.
§ 44 BNatSchG für ggf. vorkommende
planungsrelevante
Vogelarten
oder
Feldhamster ausgelöst werden oder evt.
vorkommende Arten erheblich gestört
werden, wird derzeit in einer vertiefenden
Art-für-Art-Analyse bewertet.
Im Übrigen wird auf die nachfolgende
Antwort
zum
Thema
Lärmschutz
verwiesen.
Im
Übrigen
ist
die
vorhandene
Wohnbebauung
im
Umfeld
der
Petternicher Straße als Allgemeines
Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO
einzustufen.
Grundlage
für
diese
Beurteilung
ist
der
rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 71. Ein Reines
Wohngebiet (für das im Übrigen aufgrund
der Entfernungen zum Plangebiet die IRW
der TA Lärm eingehalten würde) ist
insofern nicht gegeben.
Der
Anregung,
schädliche
Umwelteinwirkungen zu verhindern, ist
vollumfänglich gefolgt.
Bei der Planung würden die Vorgaben
der Immissionsrichtwerte nach der
technischen Anleitung zum Schutz
gegen
Lärm
(TA
Lärm)
nicht
berücksichtigt. Danach seien in einem
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Der
Anregung,
die
geltenden
Immissionsrichtwerte der TA Lärm in der
Planung zu berücksichtigen, ist gefolgt. Zur
Beurteilung
der
mit
der
Planung
verbundenen Geräuschentwicklung wurde
Seite 8
Allgemeinen
Wohngebieten
(WA)
tagsüber Immissionsrichtwerte von 45
dB (A) einzuhalten. Aufgrund des
unmittelbaren
Heranrückens
großflächigen Einzelhandels und ggf.
weiterer Gewerbebetriebe an die
Wohnbebauung sei bereits jetzt eine
erhebliche und ständige Überschreitung
dieser Richtwerte absehbar. Auch die
Bestimmungen
der
Verkehrslärmschutzverordnung
(§ 2
Abs. 1 Nr. 2 1. Alternative der 16.
BlmSchV) würden nicht berücksichtigt.
Bisher existiere nicht einmal ein
aktuelles Lärmschutzgutachten.
eine
schalltechnische
Untersuchung
durchgeführt. Diese betrachtete die
gewerblich bedingten Lärmemissionen, die
vom Betriebsgrundstück ausgehen (bspw.
Parkplätze, Anlieferung u.a.). Zudem
wurde die mit dem Vorhaben verbundene
Geräuschentwicklung durch planbedingte
Zusatzverkehre schalltechnisch betrachtet.
Der Gewerbelärm wurde nach Maßgabe
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Diese gibt
für
Allgemeine
Wohngebiete
einen
Immissionsrichtwert (IRW) von 55 dB(A)
tags vor. Es wurde davon ausgegangen,
dass der Bau- und Gartenmarkt nur zur
Tagzeit
betrieben
wird.
Für
die
Wohngebäude
im
Bereich
der
Petternicher Straße wurde festgestellt,
dass bei Vollzug eines Bau- und
Gartenmarktes aufgrund der großen
Entfernung
die
geltenden
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
Allgemeine
Wohngebiete
deutlich
unterschritten werden. Dies gilt sowohl für
den untersuchten Fall, dass das Vorhaben
gänzlich
ohne
aktive
Lärmschutzmaßnahmen verwirklicht wird,
als auch für den Fall, dass im Bereich der
Anlieferung aktive Minderungsmaßnahmen
(Wand) vorgenommen werden. Die
Immissionsorte
mit
den
höchsten
Lärmeinwirkungen befinden sich mit zwei
Wohnhäusern südlich des Plangebiets.
Dort wird der geltende IRW für Allgemeine
Wohngebiete tags (55 dB(A)) um 12 dB(A)
deutlich unterschritten. An allen anderen
Immissionsorten
sind
die
Unterschreitungen noch größer. Bei
Berücksichtigung der im Bebauungsplan
festgesetzten Abschirmung der Anlieferung
wird der geltende IRW am lautesten Punkt
sogar um bis zu 20 dB(A)) im Wohngebiet
unterschritten. Weitere Potenziale zur
Lärmminderung bestehen zudem, wenn
die
Anlieferung
des
Bauund
Gartenmarktes außerhalb der Ruhezeiten
stattfindet.
Für die Förderschule wurde gleichfalls die
zu
erwartende
Geräuscheinwirkung
prognostiziert. Auch hier werden die
geltenden IRW mit -9 dB(A) deutlich
unterschritten. Mit der im Bebauungsplan
festgesetzten Lärmschutzmaßnahme im
Bereich der Warenanlieferung senkt sich
das Lärmniveau noch weiter ab, so dass
die Planung aus schalltechnischer Sicht
auch hier als unkritisch einzustufen ist.
Desweiteren wurde die schalltechnische
Auswirkung des Bebauungsplans auf die
Kleingartensiedlung
westlich
der
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 9
Linnicher Straße untersucht. Auch hier
werden die geltenden IRW in jedem Fall
um mindestens 4 dB(A) unterschritten.
Überdies wurde untersucht, ob der Vollzug
eines
Bauund
Gartenmarktes
schalltechnische Auswirkungen auf die im
Flächennutzungsplan für das Umfeld des
Plangebiets dargestellten Wohnbauflächen
hat. Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung
der im Bebauungsplan festgesetzten
Vorkehrungen
zum
Lärmschutz
festzustellen, dass der geplante Bau- und
Gartenmarkt keine erheblichen LärmAuswirkungen
auf
die
geplanten
Flächenentwicklungen nimmt oder deren
Vollzugsfähigkeit hemmt. Im Ergebnis der
Gewerbelärm-Untersuchungen
ist
festzustellen,
dass
aufgrund
der
gegebenen räumlichen Trennung von
Sondergebiet
und
schutzbedürftigen
Nutzungen, keine negativen Auswirkungen
durch gewerbliche Geräusche entstehen.
Maßgebliche
Beeinträchtigungen
der
schutzbedürftigen Nutzungen sind insofern
durch
den
Bebauungsplan
ausgeschlossen.
Gewerbliche
Lärmauswirkungen, die den Vollzug
geplanter (Wohn-) Nutzungen im näheren
Umfeld unmöglich machen, sind nicht
gegeben.
Die durch den Bebauungsplan bedingten
Zusatzverkehre in Verbindung mit den im
Rahmen
der
allgemeinen
Verkehrsentwicklung
zu
erwartenden
Verkehrsgeräusche
im
Bereich
der
Wohngebiete wurden gleichfalls an den
kritischsten Punkten und im Bereich der
Förderschule gutachterlich untersucht. Es
wurde prognostiziert, dass lediglich
geringfügige
Erhöhungen
der
Lärmimmissionen um bis zu 0,6 dB(A) für
Anwohner
bzw.
Nutzer
an
den
umliegenden Straßen zu erwarten sind.
Pegelerhöhungen um bis zu 1 dB(A) sind
in der Regel für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar, so dass voraussichtlich für
die
Nutzer
im
Umfeld
keine
Verkehrslärmimmissionsveränderung
feststellbar sein wird. Die rechnerische
Erhöhung des Verkehrslärms ist somit im
Rahmen der geordneten städtebaulichen
Entwicklung gerechtfertigt. Erhebliche
negative Umweltauswirkungen, bspw. in
Form der Beeinträchtigung gesunder
Wohnverhältnisse,
sind
damit
nicht
gegeben.
Auf den Abstandflächen zur sensiblen
Wohnbebauung
befinde
sich
nur
Ackerland. Ein Streifen als 'Fläche zum
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Mittlerweile wurde eine schalltechnische
Untersuchung zum Bebauungsplan erstellt.
Hierzu wird auf die vorangehende Antwort
verwiesen. Demnach sind grundsätzlich
Seite 10
und sonstigen Bepflanzungen' sei bisher
nicht
ausgewiesen.
Weitere
Schallschutzanlagen
seien
nicht
vorgesehen. Dabei fehle es nicht an
Erkenntnissen, dass es zu Belastungen
durch den Bebauungsplan kommt.
keine Schallschutzvorkehrungen – insofern
auch keine 'Lärmschutzbepflanzungen' –
für das Wohngebiet an der Petternicher
Straße erforderlich. Pflanzen stellen
zudem für die Schallausbreitung kein
maßgebliches und wirksames Hindernis
dar. Insofern sind Anpflanzungen als
Maßnahme
zum
Immissionsschutz
grundsätzlich
nicht
geeignet
bzw.
erforderlich.
Es ist sehr fraglich, ob die Eingriffsfolgen
innerhalb
des
Bebauungsplans
ausgeglichen werden können, da
bislang keine FestIegung stattfand, dass
Ausgleichsflächen
entlang
der
Petternicher Straße geschaffen werden
müssen. Das Kompensationsdefizit kann
nicht dadurch ausgeglichen werden,
dass aus dem Flächenpool der Stadt
Jülich Ausgleichsflächen an einer Stelle
geschaffen werden, die von dem
Bebauungsplan
überhaupt
nicht
betroffen ist. Dieses beabsichtigte
Vorgehen
widerspreche
dem
Planungserlass des Landes NRW. Nach
Nr. 3.1. des Planungserlasses sollen die
Nutzungskonflikte gerade innerhalb des
Plangebiets
gelöst
werden.
Lösungsbedürftige
Konfliktbereiche
sollten nicht durch eine zu enge
Planbegrenzung
ausgeklammert
werden. Eine Erweiterung der Planung
könnte die Nutzungskonflikte reduzieren.
Der Bebauungsplan könnte problemlos
abgeändert
werden
und
die
vorgeschriebene
Ausgleichsfläche
zwischen der neuen Bebauung und der
bisherigen Wohnbebauung angeordnet
werden. Die angrenzenden Flächen
stehen im Eigentum der Stadt Jülich und
sind nicht anderweitig beplant. Dieser
Lösungsansatz dürfte auch mit dem
Planerlass in Übereinstimmung zu
bringen sein.
Der Anregung, die Eingriffsfolgen des
Bebauungsplans zu beurteilen und in die
Abwägung einzustellen, ist mittlerweile
gefolgt.
Es
wurde
ein
landschaftspflegerischer Begleitplan zum
Bebauungsplan erstellt (BKR Aachen 02 /
2012). Die durch den Bebauungsplan
bedingten
Eingriffe
in
Natur
und
Landschaft wurden dabei beurteilt – es
wurde
eine
EingriffsAusgleichsbilanzierung erstellt. Demnach
besteht für den durch den Bebauungsplan
vorbereiteten
baulichen
Eingriff
ein
Ausgleichserfordernis von rund 27.400
Ökopunkten. Das nicht im Plangebiet
realisierbare Ausgleichserfordernis wird
über das Ökokonto der Stadt Jülich in
Rurauen-Bereichen ausgeglichen. Vor
Satzungsbeschluss wird der Vollzug der
hierfür
notwendigen
Aufwertungsmaßnahmen
vertraglich
gesichert.
Nach Nr. 6.2.1.1. des Planungserlasses
werde
die
Einhaltung
von
Der Anregung, ausreichende Abstände
zwischen
gewerblichen
und
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar im
Umfeld der vorhandenen Wohnbebauung
sind indes nicht möglich. Prinzipiell kann
das
Anliegen
der
Einwenderin
nachvollzogen werden, dass in räumlicher
Nähe zur Wohnbebauung ergänzende
Pflanzungen vorgenommen werden sollen.
Dies ist jedoch nicht möglich, da in
unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Wohngebiet weder für die Stadt noch für
den Investor Flächen verfügbar oder
akquirierbar sind. Zwar befindet sich eine
insuläre Parzelle etwa in der Mitte
zwischen
Bebauungsplan
und
Förderschule im Eigentum der Stadt.
Aufgrund der Lage inmitten der Feldflur ist
hier jedoch eine ökologisch sinnvolle
Anpflanzung nicht möglich. Zudem würde
eine solche Pflanzmaßnahme künftige
bauliche Fortentwicklungen in diesem
Bereich beschränken. Dieser Anregung
wird insofern nicht gefolgt. Hinsichtlich der
Einwendung
zur
'Beachtung'
des
Planungserlasses NRW wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen weiter oben
verwiesen.
Seite 11
Schutzabständen bei unverträglichen
Nutzungen gefordert. Diesbezüglich
würden
insbesondere
Abschirmungsmaßnahmen
(Lärmschutzwall, hohe Zäune usw.) und
unempfindliche
Zwischenzonen
(erweiterte Abstandflächen) angeführt.
schutzbedürftigen Wohn- und Schulflächen
einzuhalten, ist mit dem Abstand von rund
170 m zur Schule und rund 300 m zur
Wohnbebauung
gefolgt.
Auch
der
Anregung, Lärmschutzmaßnahmen im
Bebauungsplan festzusetzen, ist gefolgt.
Es wird auf die diesbezügliche Antwort
weiter oben verwiesen.
Das
Veranlasserprinzip
sei
nicht
berücksichtigt worden. Danach sind auf
dem Gebiet des neuen Bebauungsplans
die notwendigen Schutzmaßnahmen zu
ergreifen, die eine Lösung der
Nutzungskonflikte an der Nahtstelle der
beiden Bebauungsgebiete ermöglicht.
Dem Veranlasserprinzip ist gefolgt. Es wird
auf die Ausführung zur Bewältigung des
Lärm-Immissionsschutzes weiter oben
verwiesen.
Auch werde dem Abwägungsgebot des
§ 1 Abs. 7 BauGB nicht Rechnung
getragen. Konkrete Vorgaben hierfür
ergeben
sich
aus
Nr.
5
des
Planungserlasses.
Es
ist
nicht
erkennbar, dass im Rahmen der
Bauleitplanung
alle
in
Betracht
kommenden Belange gegeneinander
abgewogen worden sind. Dies erfordere
zuerst eine sorgfältige Ermittlung aller in
Betracht kommenden Belange. Bereits
hieran fehle es. Dass möglicherweise
berechtigte Interessen der Nachbarn in
dem
angrenzenden
allgemeinen
Wohngebiet
sowie
Belange
der
Förderschule betroffen sein könnten,
werde mit keinem Wort erwähnt.
Untersuchungen zur Lärmbelästigung
durch LKW-Anlieferung im Südwesten
des geplanten Baukörpers gäbe es
nicht.
Der Anregung, die für die Bauleitplanung
maßgeblichen Belange sachgerecht zu
ermitteln, ist vollumfänglich gefolgt. Hierfür
wurden neben einem Verkehrsgutachten,
eine schalltechnische Untersuchung sowie
ein landschaftspflegerischer Begleitplan
erstellt. Zudem wurde im Rahmen des
Bebauungsplans eine Umweltprüfung nach
Maßgabe
des
§2
Abs.4
BauGB
durchgeführt.
Im
Rahmen
dieser
Gutachten / Prüfungen wurde im Sinne der
Einwendung das für die Planung und die
Beurteilung
der
Auswirkungen
auf
schutzbedürftige
Nutzungen
(Förderschule,
Wohnnutzungen)
maßgebliche Abwägungsmaterial ermittelt.
Der Anregung, Lärmschutzmaßnahmen für
eine
notwendige
Anlieferung
des
Baumarktes in die Planung einzubeziehen
ist dabei gefolgt.
Hinsichtlich
der
Einwendung
zur
'Beachtung' des nicht mehr gültigen
Planungserlasses NRW wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen weiter oben
verwiesen.
Nach Nr. 5.2.3. des Planungserlasses
wäre der vorhandene Baubestand zu
berücksichtigen.
Der
großflächige
Einzelhandel soll an der Nahtstelle zu
einem besonders sensiblen Baugebiet
sowie
einer
Förderschule
mit
behinderten Kindern errichtet werden.
Das
angrenzende
allgemeine
Wohngebiet entspricht seit über 30
Jahren in seiner konkreten Nutzung und
seiner
Belastungssituation
einem
Reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO). Es
sei also
von einem
besonders
schutzwürdigen
Baubestand
auszugehen. Hingegen handele es sich
bei dem überörtlichen großflächigen
Einzelhandel um ein Bauvorhaben, das
aufgrund der von ihm ausgehenden
Emissionen nicht mit der sensiblen
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Der Anregung, den baulichen Bestand in
der Abwägung zu berücksichtigen, ist
gefolgt. Demnach ist die vorhandene
Wohnbebauung
im
Umfeld
der
Petternicher Straße als Allgemeines
Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO
einzustufen.
Grundlage
für
diese
Beurteilung
ist
der
rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 71. Ein Reines
Wohngebiet (für das im Übrigen aufgrund
der Entfernungen zum Plangebiet die IRW
der TA Lärm eingehalten würde) ist nicht
gegeben.
Dass
die
geplanten
gewerblichen
Nutzungen
aus
immissionsschutzfachlicher
Sicht
im
Einklang mit den schutzbedürftigen
Nutzungen stehen, ist weiter oben bereits
dargelegt.
Dass das geplante Vorhaben auch Kunden
Seite 12
Wohnbebauung in Einklang zu bringen
sei und wegen seines überörtlichen
Charakters (so soll insbesondere auch
Kundschaft aus der Stadt Linnich und
angrenzender
Gemeinden
versorgt
werden) diene es auch nicht der
Versorgung
des
bestehenden
allgemeinen Baugebiets bzw. der
Förderschule.
aus umliegenden Gemeinden anziehen
soll bzw. dorthin abfließende Kaufkraft
binden
soll
ist
zutreffend.
Selbstverständlich dient der Baumarkt
nicht ausschließlich der Versorgung des
angrenzenden Wohngebietes. Dies wäre
auch nur erforderlich, wenn es sich um
einen gemäß § 4 Abs.2 Ziffer 2 BauGB in
einem Allgemeinen Wohngebiet zulässigen
Betrieb oder Laden handeln würde. Dies
ist hier nicht der Fall. Das geplante
Sondergebiet dient dem Handel mit Bauund Gartenartikeln mit einem deutlich über
die Petternicher Straße hinausgehenden
Einzugsgebiet, das sowohl der gesamten
Stadt
Jülich
als
auch
den
Umlandgemeinden dienen soll.
Es sei erheblicher Lärm durch den Zuund Abfahrtsverkehr des Großmarktes
zu erwarten. Auch dürfte das allgemeine
Wohngebiet nicht nur im rückwärtigen
Bereich, sondern ebenfalls an der
Straßenseite zusätzlichen Immissionen
ausgesetzt sein. Aufgrund der geplanten
210 Parkplätze muss mit einem
zusätzlichen
Verkehrsaufkommen
gerechnet werden. Hierdurch trete eine
zusätzliche Belastung der angrenzenden
allgemeinen Wohngebietes sowie des
Schulbetriebes ein. Der Schulausschuss
wurde dazu nicht angehört.
Hinsichtlich
der
Auswirkungen
des
Verkehrslärms
wird
auf
die
diesbezüglichen Ausführungen weiter oben
verwiesen. Demnach ist der Anregung, die
Immissionen durch Verkehrslärm zu
prüfen, gefolgt. Die Förderschule selbst
und somit indirekt der Schulausschuss
wurden im Rahmen der frühzeitigen
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
am Planverfahren beteiligt. Im Rahmen der
öffentlichen
Auslegung
des
Bebauungsplans erhält die Schule in
zweites Mal Gelegenheit zur Einsicht in die
Planunterlagen sowie zur Stellungnahme.
Insofern ist dieser Anregung gefolgt.
Die Ausgestaltung des Baubestandes
sei zu beachten. Die in der Umgebung
des Plangebiets vorhandenen Grundstücke zeichneten sich durch eine sehr
lockere
Wohnbebauung
aus,
die
überwiegend von größeren Freiflächen
umgeben
ist.
Die
angrenzenden
Wohngrundstücke
weisen
eine
Grundfläche von etwa 120 bis 180 qm
auf. Die Grundstücksgröße variiert etwa
zwischen 600 und 1.200 qm. Hingegen
erfasse
der
Planbereich
des
Großmarktes eine Fläche von etwa
22.000 qm. Auch das Verkaufsgebäude
hat eine Grundfläche von etwa 9.000
qm. Die Grundfläche beträgt also ein
Vielfaches der angrenzenden Häuser.
Das geplante Gebäude hat auf die
Nachbarschaft
eine
erdrückende
Riegelwirkung.
Grundsätzlich ist es zutreffend, dass der
Bebauungsplan notwendigerweise für den
Bau- und Gartenmarkt eine größere
bauliche Dichte und Gebäudekubatur
zulässt, als dies im vorhandenen
Wohngebiet
der
Fall
ist.
Die
Gebäudekubatur ist dabei durch den
gewerblichen
Charakter
des
Sondergebiets und den Flächenbedarf für
die Ausstellung der Verkaufsstücke
begründet.
Eine erdrückende Wirkung auf vorhandene
Wohngebiete geht von dem Gebäude
jedoch nicht aus. Dies sichert der
Bebauungsplan
durch
seine
Festsetzungen zum Maß der baulichen
Nutzung. Zum Einen hält das Gebäude mit
rund 300 m einen großen Abstand zu
vorhandenen Wohnnutzungen ein. Dabei
wird der Bau- und Gartenmarkt für die
Häuser entlang der westlichen Petternicher
Straße gar nicht wahrnehmbar sein, da es
durch die vorhandene Förderschule visuell
abgeschirmt ist. Darüber hinaus setzt der
Bebauungsplan maximale Gebäudehöhen
fest, wodurch dauerhaft gesichert ist, dass
keine
überdimensionierten
Gebäude
entstehen können. Die maximal zulässige
Gebäudehöhe
des
Hauptbaukörpers
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 13
beträgt maximal rund 8 m über Gelände,
so dass dieser nicht maßgeblich höher als
ein 'klassisches' Einfamilienhaus mit
Satteldach werden kann. Der mit max.
rund 10,50 m Höhe über Gelände
festgesetzte Haupteingang wird von der
Petternicher
Straße
aus
kaum
wahrnehmbar sein, da dieser auf der
nördlichen Gebäudeseite angeordnet wird.
Im Süden des Baukörpers ist überdies ein
räumlich dem Hauptbaukörper deutlich
untergeordnetes Staffelgeschoss mit rd. 10
m Höhe geplant. Auch dieses übt aufgrund
seiner untergeordneten Ausdehnung nicht
zu einer 'erdrückenden' Wirkung bei.
Desweiteren setzt der Bebauungsplan eine
randliche
Eingrünung
sowie
eine
Fassadenbegrünung
fest,
die
das
Gebäude von Süden her optisch einfasst.
Aufgrund des großen Abstands des
Baumarkts sowie dessen randlicher
Eingrünung und der nach oben begrenzten
Bauhöhe kann insofern nicht von einer
'erdrückenden' Wirkung ausgegangen
werden. Die Bedenken werden daher nicht
geteilt.
Die neben dem Plangebiet liegende freie
Ackerfläche
dürfte
entgegen
der
Planung im Flächennutzungsplan nicht
mehr zur Wohnbebauung verkäuflich
sein. Der Erholungswert der rückwärtig
gelegen Räumlichkeiten und Gärten
dürfte nahezu aufgehoben sein.
Aufgrund des großen Abstands des
geplanten Bau- und Gartenmarktes wird –
wie oben bereits dargestellt – weder eine
maßgebliche optische noch akustische
Beeinträchtigung der Wohnaußenbereiche
oder
des
Wohnumfelds
erwartet.
Hinsichtlich des Erholungswertes der
benachbarten Ackerfluren ist in die
Abwägung einzustellen, dass der wirksame
Flächennutzungsplan diese als 'Bauflächen'
(Wohnbaufläche) vorsieht. Insofern dient
schon
die
derzeitige
planerische
Zweckbestimmung für diesen Bereich nicht
der Erholung. Faktisch wird das genannte
Gebiet durch das Baumarkt-Vorhaben im
Vergleich
zum
derzeitigen
Zustand
hinsichtlich
der
Erholungsqualität
eingeschränkt. Dies ist jedoch hinnehmbar,
da der städtebauliche Belang und das
öffentliche Interesse, einen für Jülich
fehlenden
Bauund
Gartenmarkt
anzusiedeln,
gegenüber
der
uneingeschränkten
Erholungsfunktion
überwiegen.
Grundsätzlich wird die Befürchtung, dass
das geplante Sondergebiet zu einer
mangelnden Wohnqualität der im näheren
Umfeld planerisch im FNP dargestellten
Wohnbauflächen führen wird, nicht geteilt.
Planerisch ließe sich eine Wohnbebauung,
bspw. durch Abstandsgrün oder eine
gezielte Gebäudeanordnung, gut in die
Umgebung einfügen. Die Stadt geht daher
davon aus, dass sich bei geschickter
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 14
Anordnung von Gebäuden und Freiräumen
sowie
der
Einbeziehung
von
Abstandszonen
qualitätvolle
Wohnbebauung verwirklichen lassen kann.
Zudem kann das geplante Sondergebiet
eine abschirmende Wirkung gegenüber
Verkehrslärmeinwirkungen der Linnicher
Straße bzw. dem
Von-Schöfer-Ring
übernehmen. Ob bzw. inwieweit vor dem
Hintergrund
der
demografischen
Entwicklung
Jülichs
künftig
eine
Wohnbebauung tatsächlich umgesetzt wird,
wird
im
Zuge
weiterer
Planungsüberlegungen noch geklärt und
obliegt nicht dem Regelungsbedarf dieses
Bebauungsplans (siehe hierzu auch
diesbezügliche
Ausführungen
zur
Einwendung Nr.1).
Auch das Gebot der gegenseitigen
Rücksichtnahme
nach
5.2.1.
des
Planungserlasses (§ 15 Abs. 1 Satz 2
BauNVO) sei nicht gewahrt. Ein
Bebauungsplan muss die von ihm
ausgehenden Konflikte selbst lösen und
darf nicht ausschließlich auf das konkrete
Genehmigungsverfahren verweisen. Dies
gelte
insbesondere
in
der
gegenständlichen
planungsrechtlichen
Gemengelage. Bebauungsplangemäße
Vorhaben können unzulässig sein, wenn
von ihnen Belästigungen oder Störungen
ausgehen können, die in der Umgebung
unzumutbar sind. Die Unzumutbarkeit
ergebe sich aus der Gesamtheit der
negativen Auswirkungen, so dass selbst
einzelne nachteilige Auswirkungen, die –
jeweils für sich betrachtet – nicht das
Gebot der Rücksichtnahme verletzen, in
der
Gesamtbetrachtung
zu
einer
unzumutbaren Belastung führen können
(vgl. BVerwG, Urt. v. 05.08.1983 - 4 C
96.79).
Der Anregung, dass der Bebauungsplan die
von ihm ausgehenden Konflikte im Sinne
der
gegenseitigen
Rücksichtnahme
dauerhaft zu lösen hat, ist gefolgt. Es wird
auf die diesbezüglichen Ausführungen
weiter oben verwiesen. Eine Verlagerung
der
Konflikte
auf
das
Genehmigungsverfahren erfolgt indes nicht,
da der Bebauungsplan mit seinen
Festsetzungen die erkennbaren Konflikte
dauerhaft und abschließend löst. Hierzu
wird auch auf die nachfolgende Antwort
verwiesen. Der Anregung, das Gebot der
gegenseitigen
Rücksichtnahme
zu
beachten, ist gefolgt.
Aus der Anzahl der Gebäude, deren
baulichem Umfang, deren Lage sowie
insbesondere deren Nutzung ergebe
sich eine erhebliche Belastung der
besonders
schutzwürdigen
Wohnbebauung.
Eine
Auseinandersetzung
mit
der
Konfliktsituation der beiden Baugebiete
sei aber nicht erkennbar. Nach den
Planungen
soll
gerade
kein
Interessenausgleich der Nutzungen
stattfinden.
Die
erkennbaren
Nutzungskonflikte sollen ausschließlich
von den Bewohnern des angrenzenden
allgemeinen Wohngebiets sowie der
Schüler der Förderschule geduldet
werden. Dabei wäre eine räumliche
Trennung der unverträglichen Nutzung
möglich,
indem
der
großflächige
Der Anregung, den Trennungsgrundsatz zu
beachten, ist mit der Planung gefolgt. Die
Abstände zwischen gewerblichen und
schutzbedürftigen Wohn- und Schulflächen
betragen rund 170 m zur Schule und rund
300 m zur Wohnbebauung, so dass eine
ausreichende räumliche Trennung gegeben
ist. Das planungsrechtliche Instrumentarium
wird wie folgt genutzt, um negative
Auswirkungen
auf
schutzbedürftige
Nutzungen zu vermeiden oder zu
minimieren:
- Räumliche Trennung des Vorhabens
durch Auswahl einer Parzelle mit rund
300 m Abstand zum Wohngebiet
Petternicher Straße und rund 170 m
Abstand zur Förderschule
- Optische und akustische Abschirmung
der Kundenparkplätze durch Baukörper
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 15
Einzelhandel in einem bestehenden
Gewerbegebiet oder in dem neu zu
schaffenden Gewerbegebiet in JülichSüd zwischen Gissler & Pass Werk
Lorsbeck
und
dem
Bundeswehrinstandsetzungszentrum
angesiedelt würde.
Als Minus zu einer räumlichen Trennung
können aber auch andere instrumentelle
Möglichkeiten in Betracht kommen.
Hinzuweisen ist hier insbesondere auf die
Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs.
1 Nr. 2 BauGB), von Bebauung
freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10
BauGB), öffentliche Grünflächen (§ 9
Abs. 1 Nr. 15 BauGB) sowie die
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
zwischen Parkplatz und Wohngebiet
Festsetzung
einer
Schall
absorbierenden
Einfriedung
der
Warenanlieferung
- Randliche Eingrünung des Baukörpers
nach Süden hin
- Fassadenbegrünung nach Süden hin
- Beschränkung
der
Gebäudehöhenentwicklung
- Keine Planung von Nachtnutzungen im
Sondergebiet.
Insofern sind die mit dem Bebauungsplan
entstehenden Auswirkungen nicht einseitig
durch die Förderschule oder vorhandene
Wohngebiete zu dulden.
-
Der Anregung, Alternativstandorte zu
prüfen, wurde gefolgt. Demnach sind für
das
Vorhaben
keine
realistisch
umsetzbaren, alternativen Flächen im
Stadtgebiet
vorhanden.
Die
Gewerbegebiete Heckfeld, Königskamp und
Steffensrott in Koslar sind weitestgehend
vollgelaufen. Dort sind nur noch kleine
Parzellen unbelegt und somit keine
Grundstücksflächen mehr verfügbar, die
den Flächenansprüchen des Bau- und
Gartenmarktes entsprechen. Die Fläche
zwischen der Firma Gissler & Pass Werk
und
dem
Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in
privatem Eigentum und ist nicht für die
Entwicklung eines Baumarktes verfügbar.
Überdies ist an dieser Stelle anzumerken,
dass
gemäß
Regionalplan
Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, Ziffer 1.1.1
der
Textfassung,
großflächige
Einzelhandelsbetriebe
und
sonstige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO in der Bauleitplanung nur in
Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant
werden sollen und dass gemäß § 1 Abs. 4
BauGB die Bauleitpläne den Zielen der
Raumordnung anzupassen sind.
Diesem Raumordnungsziel entspricht der
gewählte Baumarkt-Standort (im Gegensatz
zu
Flächen
in
den
genannten
Gewerbegebieten, die als Gewerbe- und
Industrieansiedlungsgebiete
festgelegt
sind). In diesen ist gemäß vorgenanntem
Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die Ansiedlung
oder
wesentliche
Erweiterung
von
Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen.
Der Anregung, das planungsrechtliche
Instrumentarium zu nutzen, um negative
Auswirkungen der Planung zu vermeiden
oder zu minimieren, ist gefolgt. Es wird auf
die vorangehende Antwort verwiesen.
Seite 16
Errichtung
von
Zäunen
und
Lärmschutzwällen (hierzu wird auf
Fachliteratur verwiesen). Auf mögliche
Entschädigungspflichten der Stadt Jülich
nach
§§ 39
ff.
BauGB
wegen
unzumutbarer
Beeinträchtigung
der
Nachbargrundstücke wird vorsorglich
hingewiesen.
Nach dem Planungserlass müsse "die
sachgerechte
Würdigung
der
verschiedenen Belange – ggf. unter
Berücksichtigung
von
Planungsalternativen – erkennbar sein".
Bisher
sei
eine
Abwägung
der
betroffenen Belange nicht erkennbar.
Ebenso
seien
überhaupt
keine
Planungsalternativen
in
Erwägung
gezogen worden. Dabei dränge sich als
Standort
für
den
großflächigen
Einzelhandel das neue Gewerbegebiet in
Jülich-Süd auf. Im Gegensatz zu der
Errichtung an der Linnicher Straße würde
durch
Anund
Abfahrten
kein
zusätzlicher Verkehrslärm entstehen.
Denn die Züge der DKB würden ohnehin
auf dem Schienennetz fahren und die
Haltestelle Jülich Forschungszentrum
(ehemals Jülich-Süd) ansteuern. Die
Kunden könnten mit dem Zug anreisen.
Auch bestünde die Chance, zusätzliche
LKW-Fahrten zu unterbinden und eine
schienengebundene Warenanlieferung
durch Lieferanten des großflächigen
Einzelhandels in Zukunft zu erreichen.
Dies würde zudem zu einer weiteren
Auslastung
der
DKB/Rurtalbahn
beitragen und somit deren Existenz
sichern.
Hinsichtlich
der
erwogenen
Planungsalternativen – auch mit Blick auf
das Gewerbegebiet Jülich-Süd – wird auf
die vorangegangenen Antworten verwiesen.
Das Fehlen einer Fläche für den
Gemeinbedarf im Flächennutzungsplan
lässt
erkennen,
dass
dem
Bebauungsplan
auch
kein
städtebauliches Entwicklungskonzept i.
S. v. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zugrunde
liegt oder dieses jedenfalls nicht
beachtet wird. Der Bebauungsplan
bezieht
sich
auf
ein
isoliertes
Bauvorhaben,
das
mit
künftigen
Bauvorhaben weder in der Umgebung
noch
im
gesamten
Stadtgebiet
abgestimmt
ist.
Absehbare
Nutzungskonflikte werden bewusst in
Kauf genommen. Die Nutzungskonflikte
könnten aber durch eine Veränderung
des Bebauungsplans / Erstellung eines
Masterplans verringert werden. Die an
das Plangebiet angrenzenden Flächen
stünden im Eigentum der Stadt Jülich
und seien nicht anderweitig beplant.
Eine
homogene
und
nachhaltige
Entwicklung des Stadtgebietes wäre
Das Erfordernis der Umwandlung einer
Wohnbaufläche in ein Sondergebiet ergibt
sich
primär
aus
der
besonderen
städtebaulichen
Eignung
des
Baugrundstücks für einen Bau- und
Gartenmarkt. Der geplante Standort ist
hervorragend
an
die
überörtlichen
Verkehrswege (Linnicher Straße / VonSchöfer-Ring) angebunden und somit für
Kundenverkehre gut erreichbar. Eine
Wohnbebauung gerade im unmittelbaren
Kreuzungsbereich der beiden Straßen
scheint dagegen aufgrund der dort
vorherrschenden
Lärmbelastung
als
unattraktiv. Aus städtebaulicher Sicht und
aufgrund der konkreten Nachfrage nach
Baumarktprodukten in Jülich und dessen
Umgebung, ist der gewählte Standort
insofern gerechtfertigt.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Hinsichtlich des Vorschlags, für den Bauund Gartenmarkt einen Standort mit
Gleisanschluss zu wählen ist darauf
hinzuweisen, dass Baumärkte in der Regel
nicht für Kunden des schienengebundenen
Verkehrs attraktiv sind. I.d.R. ist das
Warensortiment
mit
Bauund
Gartenartikeln für den Transport im ÖPNV
zu schwer und sperrig. Und eine
Verlagerung des Anlieferverkehrs für
großflächige Einzelhandelsbetriebe von der
Straße auf die Schiene ist ein lobenswertes
Ziel, wird jedoch nicht als realistisch in der
Umsetzung eingestuft. Insofern sind die
derartig beschriebenen Positiv-Wirkungen
auf eine schienengebundene Anbindung in
der Praxis nicht zu erwarten.
Ob bzw. inwieweit vor dem Hintergrund der
demografischen
Entwicklung
Jülichs
künftig eine Wohnbebauung im Bereich
Seite 17
also möglich.
des Bau- und Gartenmarktes tatsächlich
umgesetzt wird, wird im Zuge weiterer
Planungsüberlegungen noch geklärt und
obliegt nicht dem Regelungsbedarf dieses
Bebauungsplans (siehe hierzu auch
diesbezügliche
Ausführungen
zur
Einwendung Nr.1).
Es sollte geprüft werden, wie die derzeit
noch freien Flächen der Flur 53
(Klingerpützchen)
künftig
genutzt
werden sollen und ob die beabsichtigte
Nutzung
mit
dem
Schulbetrieb
Schirmerschule in Einklang zu bringen
ist.
Ob bzw. inwieweit vor dem Hintergrund der
demografischen
Entwicklung
Jülichs
künftig eine Wohnbebauung im Bereich
des Bau- und Gartenmarktes tatsächlich
umgesetzt wird, wird im Zuge weiterer
Planungsüberlegungen noch geklärt und
obliegt nicht dem Regelungsbedarf dieses
Bebauungsplans (siehe hierzu auch
diesbezügliche
Ausführungen
zur
Einwendung Nr.1).
Mündlich wurde lediglich erwähnt, dass
der
vorhandene
Baumund
Strauchbewuchs entlang der L 253 in
Teilen
erhalten
wird.
Eine
Auseinandersetzung
mit
dem
ökologischen Wert der in dem
Plangebiet lebenden Fauna und Flora
findet aber nicht statt. Dabei ist es
offensichtlich, dass aufgrund der Nähe
zu dem Landschaftsschutzgebiet der
Rurauen sogar streng zu schützende
Tierund
Pflanzenarten
von
Gemeinschaftsinteresse
(Richtlinie
92/43/EWG; FFH-Richtlinie) in dem
Plangebiet leben können. Jedenfalls
biete das Plangebiet hierfür günstige
Lebens- und Vegetationsbedingungen.
Insbesondere im Bereich des Baumund Strauchbewuchses sind jedes
Frühjahr intensive Wanderbewegungen
von Amphibien zu beobachten. Bei
diesen Amphibien handelt es sich nach
erster
Einschätzung
u.a.
um
Laubfrösche
(Hyla
arborea),
Teichfrösche (Rana lessonae) sowie um
Kreuzkröten (Bufo calamita). Vermutlich
sind diese Wanderbewegungen auf die
seit Jahrzehnten bestehenden Teiche
der Anwohner zurückzuführen. Auch
konnten
schon
mehrfach
Mauereidechsen (Podarcis muralis) auf
den Grundstücken der Anwohner
gesichtet
werden.
Eine
genaue
Untersuchung des Plangebiets muss
zeigen, ob gegebenenfalls noch andere
geschützte Tier- und Pflanzenarten von
dem Bebauungsplan betroffen wären.
Der Anregung, die Belange des Natur- und
Artenschutzes in der Abwägung zu
beachten, ist gefolgt. Im Rahmen des
landschaftspflegerischen
Begleitplans
wurde
eine
artenschutzfachliche
Vorprüfung vorgenommen. Die in der
Einwendung genannten Amphibien-Arten
sind demnach nicht vorzufinden. Ob durch
die Umsetzung des Bebauungsplans die
Zugriffsverbote gem. § 44 BNatSchG für
ggf. vorkommende planungsrelevante
Vogelarten oder Feldhamster ausgelöst
werden oder evtl. vorkommenden Arten
erheblich gestört werden, wird derzeit in
einer
vertiefenden
Art-für-Art-Analyse
bewertet.
Der Bebauungsplan Nr. A 8 'Am
Klingerpützchen' verstoße in seiner
derzeitigen Fassung gegen gesetzliche
Vorgaben. Insbesondere berücksichtige
der
Bebauungsplan
nicht
die
berechtigten Interessen der Anwohner.
Den in der Einwendung vorgebrachten
Aspekten ist mittlerweile weitgehend
gefolgt. Es wird hierzu auf die
Ausführungen weiter oben verwiesen.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Hinsichtlich des Naturschutzes wurde eine
Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung
durchgeführt. Demnach besteht für den
durch den Bebauungsplan vorbereiteten
baulichen
Eingriff
ein
Ausgleichserfordernis von rund 27.400
Ökopunkten. Das nicht im Plangebiet
realisierbare Ausgleichserfordernis wird
über das Ökokonto der Stadt Jülich in
Rurauen-Bereichen ausgeglichen. Vor
Satzungsbeschluss wird der Vollzug der
hierfür
notwendigen
Aufwertungsmaßnahmen
vertraglich
gesichert.
Dass
keine
'ortsnahen'
Seite 18
Dabei könnten die Anwohner in erster
Linie durch ortsnahe Ausgleichsflächen
besser geschützt werden. Auch höhere
Zäune oder ggf. ein Lärmschutzwall
sowie bauliche Umplanungen (LKWAnlieferung in Nordrichtung) könnten die
Belastungssituation reduzieren. Zur
Klärung
der
zu
erwartenden
Immissionen
sei
ein
Lärmschutzgutachten
zwingend
erforderlich. Auch ist eine Untersuchung
der von der Bauleitplanung betroffenen
Tier- und Pflanzenarten notwendig.
3
Ausgleichspflanzungen im unmittelbaren
Nahbereich des genannten Wohngebiets
aufgrund mangelnder Flächenverfügbarkeit
leistbar sind, ist in der Antwort zu dieser
Einwendung weiter oben dargelegt.
Schreiben vom 01.07.2009
Eine Änderung des bestehenden
Flächennutzungsplanes
sei
nicht
angebracht. Die Stadt Jülich verfüge im
bestehenden
Gewerbegebiet
Königskamp I Königskamp II über
erhebliche Gewerbeflächen, die nicht
ansatzweise verkauft werden konnten.
Dazu
kämen
leerstehende
Gewerbeobjekte im
Gewerbegebiet
Heckfeld und im Gewerbegebiet Koslar.
Schließlich sei auch im Bereich der
Firma Gissler & Pass (Werk Lorsbeck)
und
des
SysteminstandsetzungsZentrums der Bundeswehr ein weiteres
Gewerbegebiet geplant. Es wird in
diesem
Zusammenhang
auf
den
bestehenden Regionalplan verwiesen.
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
nunmehr im Außenbereich Linnicher
Straße I Von-Schöfer-Ring ein weiteres
Gewerbeobjekt angesiedelt werden soll.
Es wird angeregt, die bestehenden
Gewerbeflächen der Stadt anzubieten.
Dazu komme, dass im Bereich der
Nachbarschaft der Petternicher Straße
erhebliche Widerstände gegen eine
Gewerbeansiedlung im Bereich 'Am
Klingerpützchen' bestehen.
Das
bestehende
Gewerbegebiet
Königskamp sowie die Gebiete Heckfeld
und Steffensrott in Koslar sind weitgehend
vollgelaufen
und
bieten
keine
Grundstücksoptionen für einen Bau- und
Gartenmarkt. Die dort noch verfügbaren
Grundstücke sind hiefür zu klein.
Das Gissler und Pass-Gelände steht nicht
im Eigentum des Vorhabenträgers oder
der Stadt und ist somit nicht verfügbar.
In der Vergangenheit hat sich die Stadt
darum
bemüht,
einen
Jülicher
Baufachhandel in das Gewerbegebiet
Königskamp umzusiedeln. Letztendlich
war dies aber leider wirtschaftlich nicht
umsetzbar. Auch die geplante Ansiedlung
eines Baumarktes in der Nachbarschaft
der neuen FH konnte wegen technischer
Schwierigkeiten nicht weiter verfolgt
werden.
Überdies ist an dieser Stelle anzumerken,
dass
gemäß
Regionalplan
Köln,
Teilabschnitt Region Aachen, Ziffer 1.1.1
der
Textfassung,
großflächige
Einzelhandelsbetriebe
und
sonstige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO in der Bauleitplanung nur in
Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant
werden sollen und dass gemäß § 1 Abs. 4
BauGB die Bauleitpläne den Zielen der
Raumordnung anzupassen sind.
Diesem Raumordnungsziel entspricht der
gewählte
Baumarkt-Standort
(im
Gegensatz zu Flächen in den genannten
Gewerbegebieten, die als Gewerbe- und
Industrieansiedlungsgebiete
festgelegt
sind). In diesen ist gemäß vorgenanntem
Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die Ansiedlung
oder
wesentliche
Erweiterung
von
Handelsbetrieben im Sinne von § 11 Abs.
3
BauNVO
bauleitplanerisch
auszuschließen.
Hinsichtlich der Beachtung der Belange
der Bewohner des Wohngebiets an der
Petternicher
Straße
wird
auf
die
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 19
nachfolgende Antwort verwiesen.
Vollkommen inakzeptabel sei die
geplante
Warenanlieferung
mit
schweren LKW im Südwesten des
geplanten Baukörpers. Diese dürfte
erhebliche unnötige Lärmemissionen für
die Anlieger mit sich bringen. Es wird
daher empfohlen, zur Vermeidung
unnötiger
Widerstände,
dem
Interessenten
ggf.
eine
andere
Immobilie anzubieten. Dies würde auch
den Finanzen der Stadt Jülich zugute
kommen, weIche bereits erheblich mit
den Erschließungskosten in dem
bestehenden
Gewerbegebiet
Königskamp etc. in Vorleistung treten
musste.
4
Die Bedenken, dass die geplante
Warenanlieferung
zu
erheblichen
Immissionskonflikten führen wird, werden
nicht
geteilt.
Eine
schalltechnische
Untersuchung hat ergeben, dass aufgrund
der
erheblichen
Entfernung
des
Plangebiets
zu
den
vorhandenen
Wohngebieten, die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm deutlich unterschritten
werden. Negative Auswirkungen auf die
Wohnbebauung
sind
insofern
nicht
gegeben.
Zum geplanten Baumarkt-Standort steht
keine realistische Alternativfläche in Jülich
zur Verfügung. Insofern kann der
Anregung,
dem
Betreiber
andere
Immobilien anzubieten, nicht gefolgt
werden. Hierzu wird auf die diesbezügliche
Antwort weiter oben verwiesen.
Schreiben vom 13.07.2009
Der Einwender übersendet einige
Unterschriften, die belegen, dass sich
die Anwohner betroffen fühlen und die
Stellungnahme vom 01.07.2009 zu dem
geplanten Bau-, Wohn- und Gartenmarkt
unterstützen.
Die Unterschriftenliste wird zur Kenntnis
genommen.
Ausweislich einer Pressemeldung bilde
der geplante Bau-, Wohn- und
Gartenmarkt lediglich den Anfang eines
größeren
Gewerbegebietes.
In
Gewerbegebieten sind weitaus höhere
Lärmbelästigungen zulässig als in reinen
Wohngebieten.
Die
Nachbarschaft
befürchtet, dass durch diese und weitere
Gewerbeansiedlungen
die
in
Gewerbegebieten
übliche
Lärmbelästigung entsteht, die der
Nachbarschaft in einem Wohngebiet
nicht zuzumuten ist. Darüber hinaus
befürchtet die Nachbarschaft, dass auch
die
angrenzende
neu
errichtete
Schirmerschule durch lärmintensive
Gewerbebetriebe in ihrem Schulbetrieb
gestört wird. Insoweit erscheint auch
bemerkenswert, dass üblicherweise
Schulen
nicht
im
Bereich
von
Gewerbegebieten angesiedelt werden.
Die in den 1970er Jahren geplante und im
Flächennutzungsplan
verankerte
wohnbauliche
Entwicklungsreserve
nördlich und östlich des Gebiets um die
Petternicher Straße wird aufgrund der
demografischen Entwicklung von Jülich auf
lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in
der ursprünglich geplanten Ausdehnung
tragbar sein. Die Stadt Jülich hat eine
rückläufige
Bevölkerungsentwicklung;
künftig ist mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig
sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland
zu rechnen. Zudem erstrecken sich die
bisherigen Planungen der Stadt zur
Abrundung und Sicherung von Wohnraum
in Jülich auf die Bereiche um das
ehemalige FH-Gelände sowie in den
Bebauungsplangebieten Ölmühle und
Lindenallee
(Erweiterung).
Vor
aufgezeigtem
Hintergrund
ist
es
städtebaulich gerechtfertigt, unmittelbar in
dem durch Lärm vorbelasteten und stark
frequentierten Kreuzungsbereich Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring Wohnbebauung
zu
Gunsten
der
geplanten
Sonderbaufläche zurückzunehmen. Die
Entwicklung attraktiver Wohnungen ist hier
städtebaulich nicht mehr zweckmäßig.
Demgegenüber ergibt sich aus der
verkehrsgünstigen Lage die besondere
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 20
städtebauliche Eignung des Plangebiets
für einen Bau- und Gartenmarkt. Der
geplante Standort ist hervorragend an die
überörtlichen Verkehrswege (Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring) angebunden
und somit für Kundenverkehre gut
erreichbar. Aus städtebaulicher Sicht und
aufgrund der konkreten Nachfrage nach
Baumarktprodukten in Jülich und dessen
Umgebung, ist der gewählte Standort
insofern als günstig zu bewerten. Dies,
zumal im Stadtgebiet von Jülich keine
geeignete Alternativ-Immobilie für die
Entwicklung
eines
Baumarkts
zur
Verfügung steht.
Grundsätzlich erhält das städtebauliche
Konzept
des
Bebauungsplans
–
insbesondere die darin verankerten
Vorkehrungen zum Lärmschutz – die
Option weiterer Wohnnutzungen im
weiteren Umfeld aufrecht und nimmt somit
in besonderer Weise Rücksicht auf die im
Flächennutzungsplan
dargestellten
Wohnbauflächenreserven.
Ob
bzw.
inwiefern künftig weitere gewerbliche
Nutzungen zu Lasten der in den 1970er
Jahren angedachten Wohngebiete im
Bereich
des
Von-Schöfer-Rings
zugelassen werden können, hängt von der
weiteren
Konkretisierung
der
Flächennutzungsplanung
oder
diese
vorbereitenden Rahmenplanungen ab und
obliegt nicht der Steuerung durch diesen
Bebauungsplan. Seitens der Stadt Jülich
existieren bereits informelle planerische
Überlegungen zur Entwicklung weiterer
nicht störender Gewerbeflächen
im
näheren Umfeld des Plangebiets. Sofern
weitere Gewerbebetriebe anstelle bislang
geplanter Wohnbaureserven angesiedelt
werden
sollten,
gilt
dann
das
Veranlasserprinzip,
d.h.
es
ist
auszuschließen,
dass
dort
Gewerbebetriebe zugelassen werden, die
durch Lärm oder andere Immissionen
alleine oder in der Summe die vorhandene
Wohnbebauung
oder
die
Schule
beeinträchtigen.
Verbindliche
und
planerisch steuernde Regelungen hierzu
sind dann in eigenen Bauleitplanverfahren
zu treffen.
Es sei erklärungsbedürftig, warum eine
im
Flächennutzungsplan
als
Wohnbaugebiet vorgesehene Fläche zu
einem
Gewerbegebiet
herabgestuft
werden soll, vor allen Dingen wenn die
Stadt Jülich auch noch über sehr große
nicht
vermarktete
Gewerbeflächen
verfügt und darüber hinaus weitere
Gewerbegebiete
plant.
Da
die
Nachbarschaft
bereits
durch
die
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Das Erfordernis der Umwandlung einer
Wohnbaufläche in ein Sondergebiet ergibt
sich
primär
aus
der
besonderen
städtebaulichen
Eignung
des
Baugrundstücks für einen Bau- und
Gartenmarkt. Es wird hierzu auf die
vorangehende Antwort verwiesen.
Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar im
Umfeld der vorhandenen Wohnbebauung
Seite 21
Zustimmung
zum
Bau
der
Schirmerschule
erhebliche
Zugeständnisse für das Allgemeinwohl
gemacht hat, kann es nicht angehen,
dass
nunmehr
unkontrolliert
ein
Gewerbegebiet an die Nachbarschaft
heranwächst. Bei der Bebauung neuer
Flächen
sind
so
genannte
Ausgleichsflächen zu schaffen. Es wird
angeregt, dass diese Ausgleichsflächen
an die Grundstücke der Anlieger der
Petternicher Straße angrenzen sollten
und so durch natürlichen Bewuchs mit
Pflanzen ein Ausgleich geschaffen wird,
der vielleicht auch die Lärmsituation
verbessert (natürlicher Schutzgürtel).
5
sind indes nicht möglich. Prinzipiell kann
das
Anliegen
der
Einwenderin
nachvollzogen werden, dass in räumlicher
Nähe zur Wohnbebauung ergänzende
Pflanzungen vorgenommen werden sollen.
Dies ist jedoch nicht möglich, da in
unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Wohngebiet weder für die Stadt noch für
den Investor Flächen verfügbar oder
akquirierbar sind. Zwar befindet sich eine
Parzelle zwischen Bebauungsplan und
Förderschule im Eigentum der Stadt.
Aufgrund der Lage inmitten der Feldflur ist
hier jedoch eine ökologisch sinnvolle
Anpflanzung nicht möglich.
Schreiben vom 29.07.2009
Es wird auf die bisherigen Schreiben
vom 01.07.2009 und 13.07.2009 Bezug
genommen. Es wird darauf hingewiesen,
dass bislang kein Lärmgutachten
vorliege, insbesondere kein Gutachten,
mit dem die Schallimmissionen, welche
von dem geplanten Wohn-, Bau- und
Gartenmarkt
ausgehen,
beurteilt
werden. Kritisch erscheine hier sowohl
die geplante LKW-Anlieferung im
Südwesten des Baukörpers als auch die
Tatsache, dass es offenbar einen
Außenbereich
gibt,
welcher
möglicherweise auch durch KundenLKW befahrbar ist. Nicht geklärt wurden
auch die Lärmemissionen, die von der
Planstraße ab dem Von-Schöfer-Ring in
Richtung Petternicher Straße ausgehen.
Im Bezug auf die in der Einwendung
genannten bisherigen Schreiben wird auf
die Antworten zu den Ziffern 3. und 4.
verwiesen.
Der Anregung, die schalltechnischen
Auswirkungen des Bebauungsplans in
einem Gutachten zu untersuchen, ist
mittlerweile gefolgt.
Es wird nochmals angeregt, die
Ausgleichsflächen insbesondere zu
schaffen in der Gemarkung Jülich, Flur
53, Nr. 76 und Nr. 75. Für die weiteren
Ausgleichsflächen kämen insbesondere
auch die Nr. 74, die Nr. 73 sowie der
Flur 11 Nr. 116 / Nr. 115 infrage. In
Ergänzung zur textlichen Einwendung
wurde hierzu eine Planskizze in das
Verfahren eingebracht. Bezüglich der
erstgenannten Flurstücke sei die Stadt
Jülich Alleineigentümerin, so dass hier
problemlos ein Ausgleich geschaffen
werden könne. Ebenfalls wird angeregt,
auf
den
Investor
dahingehend
einzuwirken,
dass
dieser
die
Anliefersituation zugunsten der Anlieger
verbessert.
Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar im
Umfeld der vorhandenen Wohnbebauung
sind nicht möglich. Prinzipiell kann das
Anliegen der Einwenderin nachvollzogen
werden, dass in räumlicher Nähe zur
Wohnbebauung ergänzende Pflanzungen
vorgenommen werden sollen. Dies ist
jedoch nicht möglich, da in unmittelbarer
räumlicher Nähe zum Wohngebiet weder
für die Stadt noch für den Investor Flächen
verfügbar oder akquirierbar sind. Zwar
befindet sich eine Parzelle zwischen
Bebauungsplan und Förderschule im
Eigentum der Stadt. Aufgrund der Lage
inmitten der Feldflur ist hier jedoch eine
ökologisch sinnvolle Anpflanzung nicht
möglich.
Die Anliefersituation ist aufgrund der
Entfernung
sowie
der
getroffenen
Schutzvorkehrungen (schallabschirmende
Einfriedung)
für
die
Schulund
Wohnnutzungen unkritisch, so dass es
keiner Änderung bedarf.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 22
6
Schreiben vom 12.08.2009
Es wird auf die bisherigen Schreiben
vom 01.07.2009 und 13.07.2009 und
29.07.2009 Bezug genommen. Zudem
werden die Eingaben einiger Bürger
weitergeleitet (diese sind weiter unten
separat aufgeführt und beantwortet). Zur
Information wird ein Schreiben des
Investors vom 29.07.2009 beigefügt.
Ferner wird auf ein Gespräch mit dem
Investor Bezug genommen.
Im Bezug auf die in der Einwendung
genannten bisherigen Schreiben wird auf
die Antworten zu den Ziffern 3, 4 und 5
verwiesen.
Der Anregung, die schalltechnischen
Auswirkungen des Bebauungsplans in
einem Gutachten zu untersuchen, ist
demnach mittlerweile gefolgt.
Entlang
der
Umgehungsstraße,
insbesondere im Bereich NeulichSteinstraße
und
angrenzender
Bebauung,
weise
diese
Umgehungsstraße
eine
erhebliche
Lärmbelästigung auf. Dort wurde mittels
eines
Erdwalls
eine
für
die
Anwohnerschaft
akzeptable
Lärmsituation geschaffen. Es wird
angeregt, auch für den Bereich Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring einen Erdwall
anzulegen
und
dahinter
eine
Wohnbebauung vorzunehmen. Hinter
einem solchen Erdwall werde die
Lärmbelastung so stark reduziert, dass
eine Wohnbebauung möglich sein
dürfte. Es wird darauf hingewiesen, dass
das vorliegende Lärmgutachten etwa 13
Jahre alt sei.
Die Stadt Jülich hat im Rahmen ihrer
Planungshoheit entschieden, aus Gründen
der
mangelnden
Wohnqualität
(Lärmbeeinträchtigung im unmittelbaren
Nahbereich der Kreuzung Linnicher Straße
/ Von-Schöfer-Ring) in Verbindung mit der
mangelnden Nachfrage nach Wohnraum
am vorgesehenen Standort langfristig auf
eine
wohnbauliche
Entwicklung
zu
verzichten.
Dies
ist
städtebaulich
gerechtfertigt, da in Anbetracht der
demografischen
Entwicklung
Jülichs
(Bevölkerungsabnahme)
die
im
Flächennutzungsplan
dargestellten
Wohnbauflächen auf absehbare Zukunft
überdimensioniert
sind.
Wenn
eine
Entwicklung von Wohnnutzungen – sofern
dies in moderater Form noch vertretbar ist
– vollzogen ist, sollten diese näher an den
vorhandenen
Ortskörper angebunden
werden und nicht in 300m zu diesem
entwickelt werden. In der Abwägung
wiegen
insofern die
Belange der
gewerblichen
Entwicklung
–
hier
insbesondere
die
Versorgung
der
Bevölkerung mit baumarktspezifischen
Warensortimenten – höher als die
Entwicklung von Wohnungen an solch
einem zu Verkehrsanlagen exponierten
und vorbelasteten Standort. Der Anregung,
auf die Entwicklung des Sondergebiets zu
verzichten und an diesem über 300 m vom
Ortsrand abgesetzten Standort eine
Wohnbebauung
hinter
einem
Lärmschutzwall zu entwickeln, wird
insofern nicht gefolgt.
Dazu komme, dass infolge der
Lärmsituation lediglich eine Bebauung
im Bereich der ersten 80 m ab dem VonSchöfer-Ring(ohne
Erdwall)
nicht
möglich sei. Der geplante Wohn-, Bauund Gartenmarkt liegt jedoch an sich
schon über 80 m von der Straße weg
und rage ab dem Von-Schöfer-Ring200
m weit rein. Es wird angeregt, zum einen
ein aktuelles Lärmgutachten einzuholen
und zum zweiten dabei auch die
Der Anregung, ein Lärmgutachten zu
erstellen ist gefolgt. Es wird auf die
diesbezügliche Antwort zum Schreiben
Nr.3 verwiesen.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Die weiteren Ausführungen werden zur
Kenntnis genommen.
Inwieweit Wohnbebauung im Nahbereich
der Linnicher Straße möglich ist, wurde
geprüft. Demnach ist grundsätzlich eine
Wohnbebauung südlich des Vorhabens
denkbar. Aufgrund der demografischen
Entwicklung
wird
jedoch
die
Seite 23
7
8
Alternative zu diskutieren, mit welchen
Lärmschutzmaßnahmen
(Erdwall)
welches verbesserte Ergebnis erzielt
werden kann.
Weiterverfolgung diese Planungsziels in
einem separaten Planungsschritt (und
nicht im Rahmen dieses Bebauungsplans)
geprüft.
Der Investor sollte flexibel sein, wenn
die
von
der
Anwohnerschaft
vorgeschlagenen Planungen (Lage der
Ausgleichsflächen) ihn kein zusätzliches
Geld kosten und es sich dabei ohnehin
um eine zwingende gesetzliche Vorgabe
handele,
entsprechende
Ausgleichsflächen zu schaffen. Von
Seiten des Kreises Düren wurden wohl
keine
Bedenken
gegen
Ausgleichsflächen
hinter
der
Petternicher Straße erhoben. Da die
Flächen zudem auch im Eigentum der
Stadt Jülich stehen, biete es sich an, auf
diese Flächen als Ausgleichsflächen
zurückzugreifen.
Ausgleichsmaßnahmen unmittelbar im
Umfeld der vorhandenen Wohnbebauung
sind nicht möglich. Prinzipiell kann das
Anliegen der Einwenderin nachvollzogen
werden, dass in räumlicher Nähe zur
Wohnbebauung ergänzende Pflanzungen
vorgenommen werden sollen. Dies ist
jedoch nicht möglich, da in unmittelbarer
räumlicher Nähe zum Wohngebiet weder
für die Stadt noch für den Investor Flächen
verfügbar oder akquirierbar sind. Zwar
befindet sich eine insuläre Parzelle etwa in
der Mitte zwischen Bebauungsplan und
Förderschule im Eigentum der Stadt.
Aufgrund der Lage inmitten der Feldflur ist
hier jedoch eine ökologisch sinnvolle
Anpflanzung nicht möglich.
Schreiben vom 28.08.2009
Es wird eine Stellungnahme vom
24.08.2009 zur Verfügung gestellt (diese
ist weiter unten separat behandelt).
Deren Argumente macht sich die
Einwenderin zusätzlich zu eigen.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen.
Hinsichtlich
der
Einwendungen wird auf das Schreiben
weiter unten verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Planungen
die
Niederschlagswasserbeseitigung
der
210 Parkplätze nicht ausreichend
berücksichtige. Eine Versickerung des
Niederschlages auf dem Grundstück
bringe die Gefahr mit sich, dass das
unmittelbar
angrenzende
Naturschutzgebiet (Rurauen) betroffen
wird. Ölreste der Autos können u.a.
durch
den
Ellbach
in
den
grundwassersensiblen
Bereich
gelangen. Insoweit wurden noch keine
Untersuchungen vorgenommen. Es
sollte Rücksprache mit dem Amt für
Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises
Düren gehalten werden und die
Gefahrenlage mit Hilfe eines Gutachtens
geklärt werden. Ferner sollte überlegt
werden, ob eine gewerbliche Bebauung
am Rande des Naturschutzgebietes
sinnvoll ist.
Der Anregung, die Versickerung von
Niederschlagswassern in der Planung zu
berücksichtigen ist mittlerweile gefolgt. Das
Entwässerungskonzept sieht die Filterung
des
Regenwassers
innerhalb
einer
Versickerungsmulde im Norden des
Plangebiets
durch
die
belebte
Oberbodenzone vor, so dass eine negative
Beeinträchtigung von Rurauenbereichen
ausgeschlossen werden kann. Insofern ist
dieser Anregung gefolgt.
Eine
Bebauung
am
Rande
des
Naturschutzgebietes ist neben dem
Vorliegen städtebaulicher Gründe auch
aus umweltfachlicher Sicht gerechtfertigt.
Eine
im
Rahmen
des
Bebauungsplanverfahrens durchgeführte
Umweltprüfung hat ergeben, dass keine
planbedingten negativen Auswirkungen
auf das Schutzgebiet entstehen.
Schreiben vom 22.10.2009
In der Sitzung des Planungs-, Umweltund Bauausschusses der Stadt Jülich
vom 17.09.2009 sei eine Folie mit der
Aufschrift 'Bebauungsplan Jülich mit der
Nummer 39' aufgelegt worden, weIche
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Der Verweis auf eine 'Folie' im Rahmen
des Bauausschusses ist nicht mehr
nachvollziehbar.
Ausgleichsmaßnahmen
unmittelbar
im
Seite 24
den Entwurf einer möglichen weiteren
Planung in diesem Gebiet enthielt. Es
wird um eine Kopie dieser Folie
gebeten. Es wird angeregt, die
gesetzlich
vorgeschriebenen
Ausgleichsflächen entlang der Anlieger
der Petternicher Straße zu planen.
9
Schreiben vom 13.07.2009
Posteingangsstempel)
Umfeld der vorhandenen Wohnbebauung
sind indes nicht möglich. Prinzipiell kann
das
Anliegen
der
Einwenderin
nachvollzogen werden, dass in räumlicher
Nähe zur Wohnbebauung ergänzende
Pflanzungen vorgenommen werden sollen.
Dies ist jedoch nicht möglich, da in
unmittelbarer räumlicher Nähe zum
Wohngebiet weder für die Stadt noch für
den Investor Flächen verfügbar oder
akquirierbar sind. Zwar befindet sich eine
Parzelle zwischen Bebauungsplan und
Förderschule im Eigentum der Stadt.
Aufgrund der Lage inmitten der Feldflur ist
hier jedoch eine ökologisch sinnvolle
Anpflanzung nicht möglich.
(gem.
Der Einwender wohnt Petternicher
Straße 11. Hinter dem Grundstück des
Einwenders solle ein Gewerbegebiet
angesiedelt werden. Damit ist er nicht
einverstanden.
Insoweit
wird
die
Argumentation eines Rechtsanwalts im
Schreiben vom 01.07.2009 (siehe oben:
Schreiben Nr. 3) unterstützt. Es gebe in
Jülich
bereits
ausreichend
Gewerbeflächen,
die
noch
nicht
vermarktet
werden
konnten.
Die
Eröffnung
neuer
Gewerbeflächen
erscheine insoweit nicht sachdienlich.
Hinsichtlich
der
Argumentation
des
Rechtsanwaltes, auf die der Einwender
Bezug nimmt, wird auf die Antwort zum
Schreiben Nr. 3 verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die in
Gewerbegebieten zulässigen höheren
Lärmemissionswerte nicht akzeptabel
seien. Es sei nicht zu verstehen, warum
die Anlieferung an den geplanten Bau-,
Wohn- und Gartenmarkt im Süden, also
in Richtung des Einwenders, stattfinden
solle. Im Norden liege die Autobahn A
44, welche erheblichen Lärm verursacht.
Es sei nur sinnvoll, die LKW-Anlieferung
jedweden Gebäudes stets von Norden
aus vorzunehmen, wo im Übrigen auch
keine Anwohner belästigt würden. Das
Gebot
der
nachbarschaftlichen
Rücksichtnahme
scheine
nicht
gewährleistet.
Zur Beurteilung der mit der Planung
verbundenen Geräuschentwicklung wurde
eine
schalltechnische
Untersuchung
durchgeführt. Diese betrachtete die
gewerblich bedingten Lärmemissionen die
vom Betriebsgrundstück ausgehen (bspw.
Parkplätze, Anlieferung u.a.). Zudem
wurde die mit dem Vorhaben verbundene
Geräuschentwicklung durch planbedingte
Zusatzverkehre schalltechnisch betrachtet.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Der Gewerbelärm wurde nach Maßgabe
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) beurteilt. Diese gibt
für
Allgemeine
Wohngebiete
einen
Immissionsrichtwert (IRW) von 55 dB(A)
tags vor. Es wurde davon ausgegangen,
dass der Bau- und Gartenmarkt nur zur
Tagzeit
betrieben
wird.
Für
die
Wohngebäude
im
Bereich
der
Petternicher Straße wurde festgestellt,
dass bei Vollzug eines Bau- und
Gartenmarktes aufgrund der großen
Entfernung
die
geltenden
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für
Allgemeine
Wohngebiete
deutlich
unterschritten werden. Dies gilt sowohl für
den untersuchten Fall, dass das Vorhaben
Seite 25
gänzlich
ohne
aktive
Lärmschutzmaßnahmen verwirklicht wird,
als auch für den Fall, dass im Bereich der
Anlieferung aktive Minderungsmaßnahmen
(Wand) vorgenommen werden. Die
Immissionsorte
mit
den
höchsten
Lärmeinwirkungen befinden sich mit zwei
Wohnhäusern südlich des Plangebiets.
Dort wird der geltende IRW für Allgemeine
Wohngebiete tags (55 dB(A)) um 12 dB(A)
deutlich unterschritten. An allen anderen
Immissionsorten
sind
die
Unterschreitungen noch größer. Bei
Berücksichtigung der im Bebauungsplan
festgesetzten Abschirmung der Anlieferung
wird der geltende IRW am lautesten Punkt
sogar um bis zu 20 dB(A)) im Wohngebiet
unterschritten. Weitere Potenziale zur
Lärmminderung bestehen zudem, wenn
die
Anlieferung
des
Bauund
Gartenmarktes außerhalb der Ruhezeiten
stattfindet.
Für die Förderschule wurde gleichfalls die
zu
erwartende
Geräuscheinwirkung
prognostiziert. Auch hier werden die
geltenden IRW mit -9 dB(A) deutlich
unterschritten. Mit der im Bebauungsplan
festgesetzten Lärmschutzmaßnahme im
Bereich der Warenanlieferung senkt sich
das Lärmniveau noch weiter ab, so dass
die Planung aus schalltechnischer Sicht
auch hier als unkritisch einzustufen ist.
Desweiteren wurde die schalltechnische
Auswirkung des Bebauungsplans auf die
Kleingartensiedlung
westlich
der
Linnicher Straße untersucht. Auch hier
werden die geltenden IRW in jedem Fall
um mindestens 4 dB(A) unterschritten.
Desweiteren wurde untersucht, ob der
Vollzug eines Bau- und Gartenmarktes
schalltechnische Auswirkungen auf die im
Flächennutzungsplan für das Umfeld des
Plangebiets dargestellten Wohnbauflächen
hat. Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung
der im Bebauungsplan festgesetzten
Vorkehrungen
zum
Lärmschutz
festzustellen, dass der geplante Bau- und
Gartenmarkt keine erheblichen LärmAuswirkungen
auf
die
geplanten
Flächenentwicklungen nimmt oder deren
Vollzugsfähigkeit hemmt. Im Ergebnis der
Gewerbelärm-Untersuchungen
ist
festzustellen,
dass
aufgrund
der
gegebenen räumlichen Trennung von
Sondergebiet
und
schutzbedürftigen
Nutzungen keine negativen Auswirkungen
durch gewerbliche Geräusche entstehen.
Maßgebliche
Beeinträchtigungen
der
schutzbedürftigen Nutzungen sind insofern
durch
den
Bebauungsplan
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 26
ausgeschlossen.
Gewerbliche
Lärmauswirkungen, die den Vollzug
geplanter (Wohn-) Nutzungen im näheren
Umfeld unmöglich machen, sind nicht
gegeben.
Die durch den Bebauungsplan bedingten
Zusatzverkehre in Verbindung mit den im
Rahmen
der
allgemeinen
Verkehrsentwicklung
zu
erwartenden
Verkehrsgeräusche
im
Bereich
der
Wohngebiete wurden gleichfalls an den
kritischsten Punkten und im Bereich der
Förderschule gutachterlich untersucht. Es
wurde prognostiziert, dass lediglich
geringfügige
Erhöhungen
der
Lärmimmissionen um bis zu 0,6 dB(A) für
Anwohner
bzw.
Nutzer
an
den
umliegenden Straßen zu erwarten sind.
Pegelerhöhungen um bis zu 1 dB(A) sind
in der Regel für das menschliche Ohr nicht
wahrnehmbar, so dass voraussichtlich für
die
Nutzer
im
Umfeld
keine
Verkehrslärmimmissionsveränderung
feststellbar sein wird. Die rechnerische
Erhöhung des Verkehrslärms ist somit im
Rahmen der geordneten städtebaulichen
Entwicklung gerechtfertigt. Erhebliche
negative Umweltauswirkungen – bspw. in
Form der Beeinträchtigung gesunder
Wohnverhältnisse – sind damit nicht
gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Anlieger der Petternicher Straße bereits
bei dem Grundstückstausch im Rahmen
der Ansiedlung der Schirmerschule ein
größtmögliches
Entgegenkommen
gezeigt haben und so der Stadt Jülich
dieses Projekt ermöglicht haben.
Besteht der Dank der Stadt Jülich nun
darin, in diesem Gebiet entgegen der
ursprünglichen
Planung
ein
Gewerbegebiet zuzulassen?
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Die in den 1970er Jahren geplante und im
Flächennutzungsplan
verankerte
wohnbauliche
Entwicklungsreserve
nördlich und östlich des Gebiets um die
Petternicher Straße wird aufgrund der
demografischen Entwicklung von Jülich auf
lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in
der ursprünglich geplanten Ausdehnung
tragbar sein. Die Stadt Jülich hat eine
rückläufige
Bevölkerungsentwicklung;
künftig ist mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig
sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland
zu rechnen. Zudem erstrecken sich die
bisherigen Planungen der Stadt zur
Abrundung und Sicherung von Wohnraum
in Jülich auf die Bereiche um das
ehemalige FH-Gelände sowie in den
Bebauungsplangebieten Ölmühle und
Lindenallee
(Erweiterung).
Vor
aufgezeigtem
Hintergrund
ist
es
städtebaulich gerechtfertigt, unmittelbar in
dem durch Lärm vorbelasteten und stark
frequentierten Kreuzungsbereich Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring Wohnbebauung
zu
Gunsten
der
geplanten
Sonderbaufläche zurückzunehmen. Die
Entwicklung attraktiver Wohnungen ist hier
städtebaulich nicht mehr zweckmäßig.
Demgegenüber ergibt sich aus der
Seite 27
verkehrsgünstigen Lage die besondere
städtebauliche Eignung des Plangebiets
für einen Bau- und Gartenmarkt. Der
geplante Standort ist hervorragend an die
überörtlichen Verkehrswege (Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring) angebunden
und somit für Kundenverkehre gut
erreichbar. Aus städtebaulicher Sicht und
aufgrund der konkreten Nachfrage nach
Baumarktprodukten in Jülich und dessen
Umgebung, ist der gewählte Standort
insofern als günstig zu bewerten. Dies,
zumal im Stadtgebiet von Jülich keine
geeignete Alternativ-Immobilie für die
Entwicklung
eines
Baumarkts
zur
Verfügung steht.
Grundsätzlich erhält das städtebauliche
Konzept
des
Bebauungsplans
–
insbesondere die darin verankerten
Vorkehrungen zum Lärmschutz – die
Option weiterer Wohnnutzungen im
weiteren Umfeld aufrecht und nimmt somit
in besonderer Weise Rücksicht auf die im
Flächennutzungsplan
dargestellten
Wohnbauflächenreserven.
Ob
bzw.
inwiefern künftig weitere gewerbliche
Nutzungen zu Lasten der in den 1970er
Jahren angedachten Wohngebiete im
Bereich
des
Von-Schöfer-Rings
zugelassen werden können, hängt von der
weiteren
Konkretisierung
der
Flächennutzungsplanung
oder
diese
vorbereitenden Rahmenplanungen ab und
obliegt nicht der Steuerung durch diesen
Bebauungsplan. Seitens der Stadt Jülich
existieren bereits informelle planerische
Überlegungen zur Entwicklung weiterer
nicht störender Gewerbeflächen
im
näheren Umfeld des Plangebiets. Sofern
weitere Gewerbebetriebe anstelle bislang
geplanter Wohnbaureserven angesiedelt
werden
sollten,
gilt
dann
das
Veranlasserprinzip,
d.h.
es
ist
auszuschließen,
dass
dort
Gewerbebetriebe zugelassen werden, die
durch Lärm oder andere Immissionen
alleine oder in der Summe die vorhandene
Wohnbebauung
oder
die
Schule
beeinträchtigen.
Verbindliche
und
planerisch steuernde Regelungen hierzu
sind dann in eigenen Bauleitplanverfahren
zu treffen.
10
Schreiben vom 29.07.2009
Die unverbaute Natur sei ein hohes Gut.
Das Plangebiet und seine Umgebung
haben gerade am Stadtrandbereich
einen
hohen
Erholungswert
insbesondere für Wanderer, Jogger,
Mütter mit ihren Kindern, Radfahrer etc.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Hinsichtlich
des
städtebaulichen
Erfordernisses und der Begründung zur
Entwicklung eines Sondergebiets wird auf
die vorangehende Antwort zum Schreiben
Nr. 9 verwiesen.
Seite 28
Wenn man darüber nachdenkt, ob der
Verzicht
darauf
und
der
damit
verbundene
Flächenverbrauch
angenommen werden kann / darf, so
muss dem doch eine höhere Qualität
gegenüber stehen, die von allgemeinem
Interesse ist, wie z.B. eine Innovation
oder die Schließung einer eindeutigen
Versorgungslücke. Nur so könnte das
Projekt auch akzeptiert und letztlich als
Bereicherung angesehen werden. Diese
Voraussetzungen seien bei einem Bau-,
Wohnund
Gartenmarkt
nicht
erkennbar. Zudem gebe es genügend
gut erreichbare Märkte dieser Art. Hier
handele es sich vor dem Hintergrund der
demografischen und wirtschaftlichen
Regression
nur
um
einen
Verdrängungskampf
der
großen
Baumärkte ohne Gewinn für die
Allgemeinheit und das zum Preis
weiterer Zersiedelung. Deshalb wir
gebeten, dem Bauvorhaben entgegen
zu wirken.
11
Die
Einwendung,
dass
die
Baumarktentwicklung
einem
reinen
Verdrängungswettbewerb geschuldet ist,
ist nicht belegt und somit nicht
nachvollziehbar. Zudem ist dieser Aspekt
nicht für die städtebauliche Entwicklung
maßgeblich, da es nicht Aufgabe der
Bauleitplanung ist, Wettbewerbe der
Privatwirtschaft zu steuern.
Schreiben vom 06.08.2009
Der
Einwender
tritt
als
eine
Bürgerinitiative auf, die sich gegen den
Baumarkt, so wie von der Stadt geplant,
wendet.
Die
Unterzeichner
einer
Unterschriftenliste bringen folgende
Fragen / Bedenken vor
1. Warum
erfolgte
die
Gewerbeplanung
in
dieser
Geheimhaltung?
2. Wir sind der Meinung, dass hier eine
Einzelprivilegierung stattfinden soll,
ein
Wettbewerb
auf
dieses
Grundstück war nicht möglich oder
gewollt. Warum rufen Sie ein neues
Gewerbegebiet
auf,
ohne
entsprechende Flächen entwickelt
zu haben? Ist das restliche Areal im
Besitz der Stadt, oder SEG GmbH?
Kann
man
einen
gleichen
(niedrigen) Kaufpreis garantieren
(22,-€/qm)?
3.
Wo und wie soll sich die Stadt
Jülich entwickeln? Am geplanten
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Zu 1.: Die Planung läuft nicht unter
Geheimhaltung, was sich unter anderem
daran dokumentiert, dass die Öffentlichkeit
(wie auch die Behörden) frühzeitig an der
Planung beteiligt wurde. Zudem wird die
Öffentlichkeit ein zweites Mal in aller
Transparenz beteiligt.
Zu 2.: Der restliche Besitz befindet sich mit
Ausnahme einer Parzelle (Stadt) in
Privateigentum, über das weder die Stadt
noch Investor verfügen. Dass keine
Einzelprivilegierung stattfindet ist dadurch
bereits widerlegt, dass die Fläche aus
städtebaulicher Sicht für die geplante und
durch entsprechende Nachfrageerwartung
geprägte Baumarkt-Nutzung geeignet ist.
Aufgrund der günstigen verkehrlichen
Erschließung sowie aufgrund mangelnder
Alternativ-Standorte in Jülich erfolgt
insofern eine Flächenausweisung aus
städtebaulichen Gesichtspunkten.
Zu 3.: Die in den 1970er Jahren geplante
und im Flächennutzungsplan verankerte
wohnbauliche
Entwicklungsreserve
nördlich und östlich des Gebiets um die
Seite 29
Areal
entsteht
eine
neue
Förderschule, gegenüber ist ein
Schulzentrum geplant, das ein
Invest von circa 25 Mio. Euro
ausweist! Über der Eisenbahnlinie
befinden sich Störzonen, wie viel
Gewerbefläche ist da noch planbar?
Petternicher Straße wird aufgrund der
demografischen Entwicklung von Jülich auf
lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in
der ursprünglich geplanten Ausdehnung
tragbar sein. Die Stadt Jülich hat eine
rückläufige
Bevölkerungsentwicklung;
künftig ist mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig
sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland
zu rechnen. Zudem erstrecken sich die
bisherigen Planungen der Stadt zur
Abrundung und Sicherung von Wohnraum
in Jülich auf die Bereiche um das
ehemalige FH-Gelände sowie in den
Bebauungsplangebieten Ölmühle und
Lindenallee
(Erweiterung).
Vor
aufgezeigtem
Hintergrund
ist
es
städtebaulich gerechtfertigt, unmittelbar in
dem durch Lärm vorbelasteten und stark
frequentierten Kreuzungsbereich Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring Wohnbebauung
zu
Gunsten
der
geplanten
Sonderbaufläche zurückzunehmen. Die
Entwicklung attraktiver Wohnungen ist hier
städtebaulich nicht mehr zweckmäßig.
Demgegenüber ergibt sich aus der
verkehrsgünstigen Lage die besondere
städtebauliche Eignung des Plangebiets
für einen Bau- und Gartenmarkt. Der
geplante Standort ist hervorragend an die
überörtlichen Verkehrswege (Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring) angebunden
und somit für Kundenverkehre gut
erreichbar. Aus städtebaulicher Sicht und
aufgrund der konkreten Nachfrage nach
Baumarktprodukten in Jülich und dessen
Umgebung, ist der gewählte Standort
insofern als günstig zu bewerten. Dies
zumal im Stadtgebiet von Jülich keine
geeignete Alternativ-Immobilie für die
Entwicklung
eines
Baumarkts
zur
Verfügung steht.
Grundsätzlich erhält das städtebauliche
Konzept
des
Bebauungsplans
–
insbesondere die darin verankerten
Vorkehrungen zum Lärmschutz – die
Option weiterer Wohnnutzungen im
weiteren Umfeld aufrecht und nimmt somit
in besonderer Weise Rücksicht auf die im
Flächennutzungsplan
dargestellten
Wohnbauflächenreserven.
Ob
bzw.
inwiefern künftig weitere gewerbliche
Nutzungen zu Lasten der in den 1970er
Jahren angedachten Wohngebiete im
Bereich
des
Von-Schöfer-Rings
zugelassen werden können, hängt von der
weiteren
Konkretisierung
der
Flächennutzungsplanung
oder
diese
vorbereitenden Rahmenplanungen ab und
obliegt nicht der Steuerung durch diesen
Bebauungsplan. Seitens der Stadt Jülich
existieren bereits informelle planerische
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 30
Überlegungen zur Entwicklung weiterer
nicht störender Gewerbeflächen
im
näheren Umfeld des Plangebiets. Sofern
weitere Gewerbebetriebe anstelle bislang
geplanter Wohnbaureserven angesiedelt
werden
sollten,
gilt
dann
das
Veranlasserprinzip,
d.h.
es
ist
auszuschließen,
dass
dort
Gewerbebetriebe zugelassen werden, die
durch Lärm oder andere Immissionen
alleine oder in der Summe die vorhandene
Wohnbebauung
oder
die
Schule
beeinträchtigen.
Verbindliche
und
planerisch steuernde Regelungen hierzu
sind dann u.a unter Berücksichtigung der
'Störzone' in eigenen Bauleitplanverfahren
zu treffen.
4. Wir halten den Standort für nicht
tragbar.
Zu 4.: Im Rahmen der Abwägung hält die
Stadt Jülich den vorgesehenen Standort
für prädestiniert für die geplante Nutzung.
Dass keine maßgeblichen negativen
städtebaulichen,
naturschutzfachlichen
oder
immissionsschutzrechtlichen
Auswirkungen damit verbunden sind, ist im
Umweltbericht dargelegt. Hinsichtlich des
städtebaulichen Erfordernisses und der
Begründung
zur
Entwicklung
eines
Sondergebiets wird auf die Antwort zu
diesem Schreiben weiter oben verwiesen.
Es ist eine weitere Gewerbefläche in
Jülich-Süd geplant, und müsste bald in
die Offenlage gehen. Ist das eine
richtige Information? Wenn ja, warum
rundet man nicht so unser Königskamp
ab?
Wir
haben
nichts
gegen
Wettbewerber, aber etwas gegen
Begünstigung im Einzelfall! Die Stadt
Jülich hat schon einmal einen solchen
Fall gehabt. Darf jetzt jeder Investor, am
besten
Auswärtige,
sein
eigenes
Gewerbegebiet entwickeln? Warum
wurden uns keine Alternativen genannt
oder ermöglicht? Ist es sinnvoll, eine
Stadt zu zersiedeln? Ihr Argument,
Gewerbe als Schallschutz, kann man
nicht verstehen, wer will direkt neben
einen
Gewerbepark
ziehen,
Firmeneigner
ausgenommen.
Ihr
Baugebiet Lindenallee sei ja auch kein
Renner.
Warum
entwickelt
das
Bürgermeisteramt solche Flächenpläne?
Ist die SEG GmbH nur für Kosten und
Verluste da? Ist es richtig, dass der
Fachausschuss
Beratungsbedarf
angemeldet hatte, weil die Vorlage
Baumarkt Am Klingerpützchen zu knapp
vorlag? Zwei Tage später verweist der
Hauptausschuss die Entscheidung in
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Der Anregung, Alternativstandorte zu
prüfen, wurde gefolgt. Demnach sind für
das
Vorhaben
keine
realistisch
umsetzbaren, alternativen Flächen im
Stadtgebiet
vorhanden.
Die
Gewerbegebiete Königskamp, Heckfeld
und
Steffensrott
in
Koslar
sind
weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur
noch kleine Parzellen unbelegt und somit
keine Grundstücksflächen mehr verfügbar,
die den Flächenansprüchen des Bau- und
Gartenmarktes entsprechen. Die Fläche
zwischen der Firma Gissler & Pass Werk
und
dem
Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in
privatem Eigentum und ist nicht für die
Entwicklung eines Baumarktes verfügbar.
Die weiteren Fragen und Bedenken zu den
Themen Schallschutz und GesamtEntwicklungskonzept sind bereits im
Rahmen dieses Berichtes zur Abwägung in
den Antworten zu Ziffer 1 bis 8 behandelt.
Hinsichtlich der Kölner Liste ist in die
Abwägung
einzustellen,
dass
verschiedene Gerichte die einheitliche
Anwendung von pauschalierten Listen (wie
Kölner Liste, Bielefelder Liste usw.) für die
Seite 31
den Rat, der eine Woche später tagt.
Eine enorme Geschwindigkeit, die für
die Stadt Jülich völlig neu ist. Wir fordern
Sie auf, einen Stadtentwicklungsplan zu
erstellen,
wir
können
keine
Begünstigung
eines
Einzelnen
akzeptieren, ein B-Plan kann erst nach
der
Restflächenentwicklung
erstellt
werden, damit ein freier Wettbewerb
gewährleistet werden kann. Wir setzen
bei jeder Ansiedlung die sog. Kölner
Liste voraus. Bitte helfen Sie uns, die
bestehenden Gewerbegebiete erst mit
Leben zu füllen, bevor an jeder Ecke ein
Neues entsteht, wir sprechen hier auch
für das Gewerbegebiet Heckfeld, und für
die Jülicher Innenstadt, die immer leerer
wird.
Bauleitplanung verschiedener Kommunen
für nicht rechtmäßig beurteilen. Mitte 2007
hat das Land Nordrhein-Westfalen mit
einer entsprechenden Änderung des
Gesetzes
zur
Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm – LEPro –
mit 31.12.2011 ist dessen Gültigkeit
abgelaufen) die Kommunen verpflichtet,
die
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Sortimente für
ihr Gebiet festzulegen. Der Stadtrat der
Stadt
Jülich
hat
die
gesetzliche
Verpflichtung mit seinem Beschluss vom
25.09.2008 erfüllt und die für Jülich
relevanten Sortimente bestimmt. Diese
beschlossene Aufstellung ist damit seitdem
die Grundlage für alle Jülicher Bauleitpläne
im Hinblick auf die Zentren- und
Nahversorgungsrelevanz
bestimmter
Sortimente. An diesem Beschluss orientiert
sich das in den textlichen Festsetzungen
definierte zulässige Randsortiment des
Bau- und Gartenmarktes.
Die in der Einwendung genannten
'Begünstigungen im Einzelfall' sind weder
nachvollziehbar noch belegt.
12
Schreiben vom 24.08.2009
Die Stadtelternschaft Jülich hält die
Errichtung eines Gewerbegebiets im
Anschluss an das Nordviertel für falsch.
Das
Nordviertel
ist
Wohngebiet.
Aufgrund der höheren Lärmemissionen
sei das Anliegen, ein Gewerbegebiet in
unmittelbarer Nähe von zwei Schulen
und einem reinen Wohngebiet zu
errichten, nicht zu verstehen. Mit Blick
auf die nahegelegene Autobahn seien
weitere
Lärmbelastungen
in
unmittelbarer Nähe sowohl für den
Schulbetrieb, als auch den Bewohnern
des Nordviertels nicht zumutbar. Zudem
gebe es im Gewerbegebiet Königskamp
Freiflächen. Zunächst sollten diese
Flächen ausgenutzt werden, bevor
Gewerbegebiete in Jülich zersiedelt
werden. Im Süden der Stadt und im
Osten gibt es schon ein Gewerbegebiet.
Sollte nun im Norden auch noch ein
Gewerbegebiet entstehen, sei Jülich fast
komplett
von
Gewerbegebieten
'umzingelt'. Dies sei einem gelungenen
Stadtbild sicher nicht dienlich. Mit Blick
auf die Kundenfreundlichkeit – Jülich als
Einkaufsstadt – sei es nicht sinnvoll,
Gewerbegebiete an drei Standorten
rund um Jülich zu platzieren. Damit
seien die Bürger der Stadt der Jülich,
wie auch Kunden von außerhalb
gezwungen,
zwischen
den
Gewerbegebieten quer durch die Stadt
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Zunächst ist festzustellen, dass es nicht
Gegenstand des Bebauungsplans ist, im
unmittelbaren
Anschluss
an
den
Siedlungskörper bzw. an die Förderschule
ein Gewerbegebiet zu entwickeln oder gar
wie in der Einwendung dargelegt, die Stadt
Jülich
mit
Gewerbestandorten
zu
'umzingeln'.
Gegenstand
des
Bebauungsplanverfahrens
ist
die
Festsetzung eines Sondergebietes zur
Errichtung eines Bau- und Gartenmarktes
in rund 170 m Entfernung zur Förderschule
sowie in rund 300 m Entfernung zum
vorhandenen Ortsrand. Dies schließt die
Entwicklung weiterer Wohngebiete im
Jülicher Norden zunächst nicht per se aus.
Eine negative Beeinträchtigung der
vorhandenen Wohngebiete und der Schule
ist nicht zu erwarten.
Hinsichtlich des Aspektes der Entwicklung
dreier Gewerbestandorte rund um Jülich ist
in die Abwägung einzustellen, dass der
geplante Bau- und Gartenmarkt nicht
automatisch
die
Entwicklung
eines
weiteren großen Gewerbegebiets nach
sich zieht. Der Standort ist insbesondere
aufgrund seiner besonderen Eignung und
der
guten
Verkehrsanbindung
als
Baumarkt-Standort gewählt worden. Ob
der Anschluss weiterer gewerblicher
Entwicklungen
anstelle
der
bislang
Seite 32
zu fahren. Dies widerspreche dem
Käuferinteresse,
wie
auch
einer
planerisch sinnvollen Verkehrspolitik.
13
Schreiben vom 06.08.2009
Der geplante Bau- und Gartenmarkt
biete in vielen Bereichen die gleichen
Sortimente und Produkte an wie der
Betrieb der Einwenderin, was zu stark
rückläufigen Umsätzen führen würde. In
der Folge hätte dies beim Betrieb der
Einwenderin einen drastischen Abbau
von Arbeitsplätzen zur Folge (zurzeit
arbeiten dort 44 Vollzeit- und 8
Teilzeitbeschäftigte; zwischen drei bis
sechs
Ausbildungsstellen
werden
angeboten). In einem seit längerem
stark rezessiven Markt sieht der
Einwender die Existenz seines seit über
75 Jahren in Jülich ansässigen
Unternehmens
gefährdet.
Ein
großflächiger Baumarkt würde im
Bereich der Endkunden mit einem
großen
Werbebudget
und
einer
enormen Kapitalausstattung, die die
Einwenderin
als
mittelständisches
Unternehmen nicht zur Verfügung hat,
diese
Kunden
abziehen.
Die
Einwenderin habe vor einigen Jahren
versucht, ein Konzept mit OBI als
Baumarkt-Partner zu realisieren und OBI
hat eindeutig festgestellt, dass die
vorhandene Kaufkraft in Jülich durch
das bestehende Angebot an Geschäften
gedeckt wird, so dass ein weiterer
Anbieter
nur
zum
Verdrängunswettbewerb führen und
nicht den Abfluss der Kaufkraft aus
Jülich verhindern würde. Sollte eine
Verhinderung nicht mehr möglich sein,
bittet die Einwenderin um Mitteilung, ob
sie noch ein Alternativkonzept für das
vorgesehene Grundstück vorstellen
kann und in welchem Zeitraum dies
geschehen müsste.
14
geplanten Wohnbauflächen sinnvoll ist, ist
in
eigenen
Planungsschrittenoder
Verfahren zu prüfen.
Der Betrieb der Einwenderin unterscheidet
sich in Sortiment und Betriebskonzept
deutlich von dem geplanten Bau- und
Gartenmarkt. Bei dem Betrieb der
Einwenderin handelt es sich um einen
Holz- und Baufachhandel, der keine
Gartenartikel umfasst. Dieser insofern
stärker spezialisierte Betrieb steht mit
seinem Sortiments- und Beratungsangebot
folglich
nicht
im
unmittelbaren
Konkurrenzverhältnis
zum
geplanten
Vorhaben. Kundenverluste können bei der
Neuansiedlung
eines
Bauund
Gartenmarktes für den Betrieb der
Einwenderin
zwar
nicht
gänzlich
ausgeschlossen
werden.
Die
Bauleitplanung dient hier aber nicht der
Steuerung von Wettbewerbsverhältnissen.
Überdies ist zu beachten, dass ein großer
Baumarkt mit einem breiten und tiefen
Sortiment von den Jülichern in den
Stadtmarketing-Umfragen aus den Jahren
2001 vermisst wurde.
Hinsichtlich der in Jülich vorhandenen
Kaufkraft ist auf die Stellungnahme der
Industrieund
Handelskammer
zu
verweisen, wonach eine vorhandene
Kaufkraft
von
19,6
Mio.
€
für
baumarktspezifische
Sortimente
vorhanden ist (Quelle: Gesellschaft für
Konsumgüterforschung). Insofern ist nicht
von einer Deckung der gegebenen
Kaufkraft durch das vorhandene Angebot
auszugehen. Vor dem Hintergrund der zu
erwartenden
verbesserten
Kaufkraftbindung in Jülich ist davon
auszugehen, dass die Ansiedlung eines
Baumarktes einen deutlich positiven
Arbeitsplatzsaldo aufweisen wird. So wird
durch den neuen Baumarkt insbesondere
ein weiterer Abfluss von Jülicher Kaufkraft
– wie bspw. nach Niederzier – deutlich
eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass es durch
die Neuansiedlung zu einem reinen
Verdrängungswettbewerb
in
Jülich
kommen wird.
Schreiben vom 09.07.2009
Die Ausführungen zum Schreiben des
Einwenders Nr. 3 vom 01.07.2009
werden unterstützt. Der Einwender ist
nicht damit einverstanden, dass das im
Flächennutzungsplan
für
die
Wohnbebauung vorgesehene Gebiet
nunmehr gewerblich bebaut werden soll.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Hinsichtlich
der
Argumentation
des
Rechtsanwaltes, auf die der Einwender
Bezug nimmt, wird vollumfänglich auf die
Antwort zum Schreiben Nr. 3 verwiesen.
Seite 33
Dies stelle für die Anlieger eine
unzumutbare Verschlechterung dar.
Nicht akzeptabel finde er auch, dass er
aus der Zeitung entnehmen musste,
dass zudem offenbar ein größeres
Gewerbegebiet geplant ist, das dann an
die Petternicher Straße heranwachsen
würde. Damit ist der Einwender
ebenfalls nicht einverstanden.
In keinem Fall sei es hinnehmbar, dass
eine LKW-Anlieferung auf der Südseite
des geplanten Baukörpers stattfinden
soll. Falls dort ein Gewerbe überhaupt
zulässig sein sollte, so müsste
wenigstens alles unternommen werden,
um die Lärmbelästigung für die
Anwohner zu minimieren. Da die
Autobahn in Richtung Norden verläuft
und dort auch niemand wohnt, müsste
es eine Selbstverständlichkeit sein, dass
sämtliche lärmintensiven Tätigkeiten,
wie die Warenanlieferung durch LKW, in
Nordrichtung stattzufinden haben.
Die Bedenken, dass die geplante
Warenanlieferung
zu
erheblichen
Immissionskonflikten führen wird, werden
nicht
geteilt.
Eine
schalltechnische
Untersuchung hat ergeben, dass aufgrund
der
erheblichen
Entfernung
des
Plangebiets
zu
den
vorhandenen
Wohngebieten die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm deutlich unterschritten
werden. Negative Auswirkungen auf die
Wohnbebauung
sind
insofern
nicht
gegeben.
Es wird angeregt, im gesamten
Baugebiet
Merscher
Höhe
eine
Wohnbebauung vorzunehmen. Es wird
daran erinnert, dass bereits in den 70er
Jahren Vertreter der Stadt Jülich
bauwilligen Bürgern geraten haben, sie
sollten sich dort ein Grundstück zulegen.
Dies ist auch in erheblichem Umfang
geschehen. Es sei unverständlich,
weshalb den Menschen, die auf Anraten
der Stadt Jülich ein (zukünftiges)
Baugrundstück erworben haben, nicht
die Chance erhalten, auch dort zu bauen
und stattdessen die Anwohnerschaft
insbesondere in der Petternicherstraße
mit einem Gewerbegebiet belasten
wollen.
Die in den 1970er Jahren geplante und im
Flächennutzungsplan
verankerte
wohnbauliche
Entwicklungsreserve
nördlich und östlich des Gebiets um die
Petternicher Straße wird aufgrund der
demografischen Entwicklung von Jülich auf
lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in
der ursprünglich geplanten Ausdehnung
tragbar sein. Die Stadt Jülich hat eine
rückläufige
Bevölkerungsentwicklung;
künftig ist mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig
sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland
zu rechnen. Zudem erstrecken sich die
bisherigen Planungen der Stadt zur
Abrundung und Sicherung von Wohnraum
in Jülich auf die Bereiche um das
ehemalige FH-Gelände sowie in den
Bebauungsplangebieten Ölmühle und
Lindenallee
(Erweiterung).
Vor
aufgezeigtem
Hintergrund
ist
es
städtebaulich gerechtfertigt, unmittelbar in
dem durch Lärm vorbelasteten und stark
frequentierten Kreuzungsbereich Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring Wohnbebauung
zu
Gunsten
der
geplanten
Sonderbaufläche zurückzunehmen. Die
Entwicklung attraktiver Wohnungen ist hier
städtebaulich nicht mehr zweckmäßig.
Demgegenüber ergibt sich aus der
verkehrsgünstigen Lage die besondere
städtebauliche Eignung des Plangebiets
für einen Bau- und Gartenmarkt. Der
geplante Standort ist hervorragend an die
überörtlichen Verkehrswege (Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring) angebunden
und somit für Kundenverkehre gut
erreichbar. Aus städtebaulicher Sicht und
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 34
aufgrund der konkreten Nachfrage nach
Baumarktprodukten in Jülich und dessen
Umgebung ist der gewählte Standort
insofern als günstig zu bewerten. Dies,
zumal im Stadtgebiet von Jülich keine
geeignete Alternativ-Immobilie für die
Entwicklung
eines
Baumarkts
zur
Verfügung steht.
Grundsätzlich erhält das städtebauliche
Konzept
des
Bebauungsplans
–
insbesondere die darin verankerten
Vorkehrungen zum Lärmschutz – die
Option weiterer Wohnnutzungen im
weiteren Umfeld aufrecht und nimmt somit
in besonderer Weise Rücksicht auf die im
Flächennutzungsplan
dargestellten
Wohnbauflächenreserven.
Ob
bzw.
inwiefern künftig weitere gewerbliche
Nutzungen zu Lasten der in den 1970er
Jahren angedachten Wohngebiete im
Bereich
des
Von-Schöfer-Rings
zugelassen werden können, hängt von der
weiteren
Konkretisierung
der
Flächennutzungsplanung
oder
diese
vorbereitenden Rahmenplanungen ab und
obliegt nicht der Steuerung durch diesen
Bebauungsplan. Seitens der Stadt Jülich
existieren bereits informelle planerische
Überlegungen zur Entwicklung weiterer
nicht störender Gewerbeflächen
im
näheren Umfeld des Plangebiets. Sofern
weitere Gewerbebetriebe anstelle bislang
geplanter Wohnbaureserven angesiedelt
werden
sollten,
gilt
dann
das
Veranlasserprinzip,
d.h.
es
ist
auszuschließen,
dass
dort
Gewerbebetriebe zugelassen werden, die
durch Lärm oder andere Immissionen
alleine oder in der Summe die vorhandene
Wohnbebauung
oder
die
Schule
beeinträchtigen.
Verbindliche
und
planerisch steuernde Regelungen hierzu
sind dann in eigenen Bauleitplanverfahren
zu treffen.
15
Schreiben vom 17.08.2009
Der Einwender wendet sich (als
Ratsherr und Jülicher Unternehmer)
ausdrücklich gegen die vorgesehene
Bauleitplanung.
Bereits
die
Erforderlichkeit
der
Planung
sei
anzuzweifeln. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB
sind unter anderem die Belange der
Wirtschaft, auch der mittelständischen
Struktur zu beachten. Es ist zu
befürchten, dass das von dem
antragstellenden Bau-, Wohn- und
Gartenmarkt
vorgesehene
Sortimentsangebot
dem
reinen
Verdrängungswettbewerb dienen soll.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Kundenverluste
können
bei
der
Neuansiedlung
eines
Bauund
Gartenmarktes für Betriebe mit ähnlichem
Sortimentsangebot
nicht
gänzlich
ausgeschlossen
werden.
Die
Bauleitplanung dient hier aber nicht der
Steuerung von Wettbewerbsverhältnissen.
Hinsichtlich der in Jülich vorhandenen
Kaufkraft ist auf die Stellungnahme der
Industrieund
Handelskammer
zu
verweisen, wonach eine vorhandene
Kaufkraft
von
19,6
Mio.
€
für
baumarktspezifische
Sortimente
vorhanden ist (Quelle: Gesellschaft für
Seite 35
Dies kann von den betroffenen
ansässigen
mittelständischen
Unternehmen mit ähnlichem oder
gleichem
Sortimentsangebot
nicht
hingenommen werden.
Konsumgüterforschung). Insofern ist nicht
von einer Deckung der gegebenen
Kaufkraft durch das vorhandene Angebot
auszugehen. Vor dem Hintergrund der zu
erwartenden
verbesserten
Kaufkraftbindung in Jülich ist davon
auszugehen, dass die Ansiedlung eines
Baumarktes einen deutlich positiven
Arbeitsplatzsaldo aufweisen wird. So wird
durch den neuen Baumarkt insbesondere
ein weiterer Abfluss von Jülicher Kaufkraft
in
die
Nachbarkommunen
deutlich
eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass es durch
die Neuansiedlung zu einem reinen
Verdrängungswettbewerb
in
Jülich
kommen wird. Zudem wird in die
Abwägung eingestellt, dass ein großer
Baumarkt mit einem breiten und tiefen
Sortiment von den Jülicher Bürgern in den
Stadtmarketing-Umfragen aus den Jahren
2001 vermisst wurde.
Es sei weder nachvollziehbar noch
einsichtig, dass das antragstellende
auswärtige Unternehmen in einer
unzulässigen Weise privilegiert werde.
Die ansässigen und im selbigen Bereich
handelnden Unternehmen aus Jülich
haben in der Vergangenheit im selbigen
Planbereich
und
für
andere
ausgewiesene
Gewerbegebiete
Bauanträge gestellt, die nach hiesiger
Kenntnis
sämtlich
zurückgewiesen
wurden. Nunmehr soll sogar der
Flächennutzungsplan
aufgrund
des
Antrags des auswärtigen Unternehmens
geändert werden, da bislang an der
Planstelle
ausschließlich
Wohnbaufläche vorgesehen ist.
Eine Privilegierung eines Einzelnen liegt
nicht vor, da die Stadt den Bebauungsplan
im
Rahmen
ihrer
Planungshoheit
entwickelt und dabei städtebauliche
Gründe – insbesondere die hervorragende
Standorteignung – anführt. Zudem wird auf
die vorangehende Antwort zu der in Jülich
gegebenen
baumarktspezifischen
Kaufkraft verwiesen.
Der Einwender erachtet das Verfahren
als solches für bereits unzulässig. Die
Stadt Jülich hätte zunächst einen
Bedarfsentwicklungsplan
für
das
Angebot des hier in Rede stehenden
Sortiments für Jülich erstellen müssen,
um sodann eine Rankingliste der
möglichen Gewerbestandorte in Jülich
zu entwerfen. Leider wird aber hier das
Pferd von hinten aufgezäumt und sich in
einer bekanntlich völlig überstürzten und
damit
nach
hiesiger
Auffassung
unseriösen
'Hau-Ruck'-Aktion
dem
auswärtigen
Investor
fast
schon
mutmaßlich willfährig ausgeliefert, ohne
irgendeine 'blasse Ahnung' von den
tatsächlichen Bedürfnissen der Stadt
Jülich bezogen auf das vom auswärtigen
Investor angebotene Sortiment zu
haben. Nach vorsichtiger rechtlicher
Einschätzung sind schließlich derart
viele rechtliche Unregelmäßigkeiten
Das
Fehlen
eines
leistungsfähigen
modernen Bau- und Gartenmarktes in
Jülich ist seit Jahren bekannt. Die Folge
sind erhebliche Kaufkraftabflüsse in
angrenzende
Kommunen.
Eine
wesentliche
Voraussetzung
für
die
erfolgreiche Realisierung eines derartigen
Projektes ist es, dass die politischen
Gremien der Stadt Jülich im Rahmen ihrer
Planungshoheit die planungsrechtlichen
Voraussetzungen schaffen, sofern diese,
wie in der Realität fast immer und auch im
vorliegenden Fall, noch nicht gegeben
sind, unter Beachtung der landes- und
regionalpolitischen Vorgaben, die sich
insbesondere aus den im Regionalplan
festgelegten Zielen der Raumordnung
hinsichtlich des Standortes, der Art und der
Größe
eines
Einzelhandelsprojektes
ergeben.
Eine
weitere
wesentliche
Voraussetzung ist es aber auch, dass der
Investor
oder
Betreiber
eines
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 36
16
bereits im Vorfeld und im Zuge des
Aufstellungsbeschlusses festzustellen,
dass
der
in
Aussicht
gestellte
Bebauungsplan bereits aus rechtlichen
Gründen, aber auch aus tatsächlichen
Gründen nicht durchsetzbar sein dürfte.
Einzelhandelsprojektes überhaupt über die
erforderlichen Grundstücke zur Umsetzung
des Projektes verfügen kann. Da es
während eines derart umfassenden
Verfahrens
zur
Schaffung
des
erforderlichen
Planungsund
Bauordnungsrechtes nicht auszuschließen
ist, dass insbesondere systemgleiche
Wettbewerber im näheren und weiteren
Umfeld von Jülich versuchen werden, das
Projekt zu verhindern oder zumindest zu
verzögern, ist das Interesse des Investors
nachvollziehbar,
die
Öffentlichkeit
frühestmöglich aber erst dann zu
informieren, wenn die privatrechtlichen
Vereinbarungen zur Realisierung des
Vorhabens gegeben sind, sofern die Stadt
nicht, wie im vorliegenden Fall, alleinige
Eigentümerin der Projektgrundstücke ist.
Es liegt aber auch im Interesse der Stadt,
dass
insbesondere
die
Grundstücksverfügbarkeit gesichert ist,
bevor umfassende Planungsverfahren
durchgeführt werden. Nachdem die
Kaufverträge
für
die
benötigten
Privatgrundstücke in diesem Bereich
beurkundet waren, hatten dann die
politischen Gremien der Stadt darüber zu
befinden, ob die Stadt bereit ist, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
das Projekt zu schaffen und die
entsprechenden städtischen Grundstücke
auch an den Investor zu veräußern. Die
Bereitschaft
der
Stadt,
die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen,
dokumentiert
sich
im
Aufstellungsbeschluss
für
diese
Bauleitplanung. Daran schließen sich dann
die umfangreichen Beteiligungsverfahren
u. a. der Öffentlichkeit an. Insbesondere
aus der frühzeitigen Beteiligung ergeben
sich dann wertvolle Hinweise und
Anregungen aus der Bevölkerung und von
den beteiligten Behörden und Institutionen,
um eine Bauleitplanung zu entwerfen, die
die Grundlage für die bestmögliche
Umsetzung des Projektes im Interesse
aller Beteiligten sicher stellt. Diese
Vorgehensweise
entspricht
der
Vorgehensweise des Baugesetzbuches
voll stellt keine 'Hau-Ruck'-Aktion dar.
Der Einwender verweist auf die durch
die bisherigen Kritiker auch öffentlich
gemachten
nachvollziehbaren
Beschwerden zum geplanten Baumarkt.
Der Verweis wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich
der
Beschwerden
und
Bedenken anderer Planbetroffenen wird
auf die Ausführungen weiter oben
verwiesen.
Schreiben vom 14.10.2009
Der Einwender hält die isolierte
Ansiedlung des Toom-Marktes einer
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Die in den 1970er Jahren geplante und im
Flächennutzungsplan
verankerte
Seite 37
zukunftsweisenden Gewerbeentwicklung
als höchst abträglich. Die Ansiedlung
eines singulären Gewerbemonumentes
ohne
jegliche
infrastrukturelle
Gewerbeanbindung, hier in Form eines
Baumarktes, sei gleichermaßen höchst
ungewöhnlich und im Sinne einer
zukunftsweisenden
Stadtentwicklung
sinnlos und unergiebig. Eine planmäßig
und
langfristig
angelegte
Entwicklungskonzeption sei hier nicht
erkennbar.
wohnbauliche
Entwicklungsreserve
nördlich und östlich des Gebiets um die
Petternicher Straße wird aufgrund der
demografischen Entwicklung von Jülich auf
lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in
der ursprünglich geplanten Ausdehnung
tragbar sein. Die Stadt Jülich hat eine
rückläufige
Bevölkerungsentwicklung;
künftig ist mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig
sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland
zu rechnen. Zudem erstrecken sich die
bisherigen Planungen der Stadt zur
Abrundung und Sicherung von Wohnraum
in Jülich auf die Bereiche um das
ehemalige FH-Gelände sowie in den
Bebauungsplangebieten Ölmühle und
Lindenallee
(Erweiterung).
Vor
aufgezeigtem
Hintergrund
ist
es
städtebaulich gerechtfertigt, unmittelbar in
dem durch Lärm vorbelasteten und stark
frequentierten Kreuzungsbereich Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring Wohnbebauung
zu
Gunsten
der
geplanten
Sonderbaufläche zurückzunehmen. Die
Entwicklung attraktiver Wohnungen ist hier
städtebaulich nicht mehr zweckmäßig.
Demgegenüber ergibt sich aus der
verkehrsgünstigen Lage die besondere
städtebauliche Eignung des Plangebiets
für einen Bau- und Gartenmarkt. Der
geplante Standort ist hervorragend an die
überörtlichen Verkehrswege (Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring) angebunden
und somit für Kundenverkehre gut
erreichbar. Aus städtebaulicher Sicht und
aufgrund der konkreten Nachfrage nach
Baumarktprodukten in Jülich und dessen
Umgebung ist der gewählte Standort
insofern als günstig zu bewerten. Dies,
zumal im Stadtgebiet von Jülich keine
geeignete Alternativ-Immobilie für die
Entwicklung
eines
Baumarkts
zur
Verfügung steht.
Grundsätzlich erhält das städtebauliche
Konzept
des
Bebauungsplans
–
insbesondere die darin verankerten
Vorkehrungen zum Lärmschutz – die
Option weiterer Wohnnutzungen im
weiteren Umfeld aufrecht und nimmt somit
in besonderer Weise Rücksicht auf die im
Flächennutzungsplan
dargestellten
Wohnbauflächenreserven.
Ob
bzw.
inwiefern künftig weitere gewerbliche
Nutzungen zu Lasten der in den 1970er
Jahren angedachten Wohngebiete im
Bereich
des
Von-Schöfer-Rings
zugelassen werden können, hängt von der
weiteren
Konkretisierung
der
Flächennutzungsplanung
oder
diese
vorbereitenden Rahmenplanungen ab und
obliegt nicht der Steuerung durch diesen
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 38
Bebauungsplan. Seitens der Stadt Jülich
existieren bereits informelle planerische
Überlegungen zur Entwicklung weiterer
nicht störender Gewerbeflächen
im
näheren Umfeld des Plangebiets. Sofern
weitere Gewerbebetriebe anstelle bislang
geplanter Wohnbaureserven angesiedelt
werden
sollten,
gilt
dann
das
Veranlasserprinzip,
d.h.
es
ist
auszuschließen,
dass
dort
Gewerbebetriebe zugelassen werden, die
durch Lärm oder andere Immissionen
alleine oder in der Summe die vorhandene
Wohnbebauung
oder
die
Schule
beeinträchtigen.
Verbindliche
und
planerisch steuernde Regelungen hierzu
sind dann in eigenen Bauleitplanverfahren
zu treffen.
Ein Hinweis der Stadt, dass mittel- und
langfristig
die
Kapazitäten
von
Gewerbeansiedlungen
in
Jülich
ausgeschöpft seien, ließen nichts Gutes
für den Wirtschaftsstandort Jülich als
Mittelzentrum schwanen. Die geplante
Ansiedlung des Toom-Marktes in
unmittelbarer Nachbarschaft der neuen
Schirmer-Schule und inmitten eines
bislang
so
ausgewiesenen
Wohngebietes
erscheine
als
Panikaktion. Der Aufstellungsbeschluss
sei in 'Hau-Ruck'-Manier und ohne das
Ergebnis
der
Bürgerbeteiligung
abzuwarten, 'durchgezogen' worden. Es
wird gebeten, die Eingabe vom 17.
August 2009 unter Ergänzung durch den
hiesigen
Schriftsatz
in
den
Abwägungsprozess
der
Verwaltungsgremien mit einzubeziehen
und dem Einwender über das Ergebnis
dieser Abwägung Nachricht zu geben.
17
Der Anregung, die Eingabe der gleichen
Einwenderin vom 17.08.2009 in die
Abwägung einzubeziehen, ist gefolgt. Es
wird hierzu auf die Antworten zur
Einwendung Nr. 15 verwiesen.
Schreiben vom 18.07.2009
Die Einwendung nimmt Bezug auf einen
nicht beigefügten Zeitungsartikel mit
dem Titel 'Sorge gegen Gewerbegebiet'.
Es wird dargelegt, dass der asphaltierte
Wirtschaftsweg, der von der Petternicher
Straße zum Von-Schöffer-Ring führt,
von vielen Radfahrern und Fußgängern
zu verschiedenen Zwecken benutzt
werde. Hunde werden hier täglich
ausgeführt, Kinder üben Radfahren,
Erwachsene
joggen
oder
gehen
spazieren und weiteres mehr. Dies alles
wäre erheblich gemindert, falls in dieser
Gegend ein Gewerbegebiet entstünde.
Zudem braucht Jülich weder dieses
noch sonst was anderes als jetzt in dem
genannten Gebiet. Es wird angeregt,
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Der vorhandene Wirtschaftsweg wird
weitgehend
erhalten;
die
bisherige
Radwegefunktion
wird
dabei
aufrechterhalten. Faktisch wird das
genannte Gebiet durch das BaumarktVorhaben im Vergleich zum derzeitigen
Zustand hinsichtlich der Erholungsqualität
eingeschränkt. Dies ist jedoch hinnehmbar,
da der städtebauliche Belang und das
öffentliche Interesse, einen für Jülich
fehlenden
Bauund
Gartenmarkt
anzusiedeln,
gegenüber
der
uneingeschränkten
Erholungsfunktion
überwiegen.
Seite 39
keine der angedachten Baumaßnahmen
umzusetzen.
18
Schreiben vom 24.07.2009
Den in den Einwendungen 3 bis 8
aufgeführten
Argumenten
wird
zugestimmt.
19
Schreiben vom 13.07.2009
Posteingangsstempel)
Im Bezug auf die in der Einwendung Nr.3
bis 8 genannten Aspekte wird auf die
Antworten zu dem Schreiben Nr. 3 bis 8
verwiesen.
(gem.
Den in der Einwendung Nr. 3 (Schreiben
vom
01.07.2009)
aufgeführten
Argumenten wird zugestimmt. Der
Einwender ist nicht damit einverstanden,
dass das im Flächennutzungsplan für
die Wohnbebauung vorgesehene Gebiet
nunmehr gewerblich bebaut werden soll.
Dies stelle für die Anlieger eine
unzumutbare Verschlechterung dar.
Nicht akzeptabel sei auch, dass der
Presse zu entnehmen sei, dass offenbar
auch ein größeres Gewerbegebiet
geplant ist, dass dann an die
Petternicher
Straße
heranwachsen
würde.
Im Bezug auf die in der Einwendung Nr.3
genannten Aspekte wird auf die Antworten
zu dem Schreiben Nr. 3 verwiesen.
Es sei nicht hinzunehmen, dass eine
LKW-Anlieferung auf der Südseite des
geplanten Baukörpers stattfinden soll.
Falls dort ein Gewerbe überhaupt
zulässig sein sollte, so müsste doch
wenigstens alles unternommen werden,
um die Lärmbelästigung für die
Anwohner zu minimieren. Da die
Autobahn in Richtung Norden verläuft
und dort auch niemand wohnt, müsse es
eine Selbstverständlichkeit sein, dass
sämtliche lärmintensiven Tätigkeiten,
wie die Warenanlieferung durch LKW, in
Nordrichtung stattzufinden haben.
Die Bedenken, dass die geplante
Warenanlieferung
zu
erheblichen
Immissionskonflikten führen wird, werden
nicht
geteilt.
Eine
schalltechnische
Untersuchung hat ergeben, dass aufgrund
der
erheblichen
Entfernung
des
Plangebiets
zu
den
vorhandenen
Wohngebieten, die Immissionsrichtwerte
der TA Lärm deutlich unterschritten
werden. Negative Auswirkungen auf die
Wohnbebauung
sind
insofern
nicht
gegeben, so dass es keiner Änderung des
Plans bedarf.
Es wird angeregt, im gesamten
Baugebiet
Merscher
Höhe
eine
Wohnbebauung vorzunehmen. Bereits
in den 70er Jahren haben Vertreter der
Stadt Jülich bauwillige Bürgern geraten,
sie sollten sich dort ein Grundstück
zulegen. Dies ist auch in erheblichem
Umfang
geschehen.
Es
sei
unverständlich, weshalb die Stadt den
Menschen, die auf Anraten der Stadt
Jülich ein (zukünftiges) Baugrundstück
erworben haben, nicht die Chance gibt,
auch dort zu bauen und stattdessen die
Anwohnerschaft in der Petternicher
Straße mit einem Gewerbegebiet
belasten möchte.
Die in den 1970er Jahren geplante und im
Flächennutzungsplan
verankerte
wohnbauliche
Entwicklungsreserve
nördlich und östlich des Gebiets um die
Petternicher Straße wird aufgrund der
demografischen Entwicklung von Jülich auf
lange Sicht voraussichtlich nicht mehr in
der ursprünglich geplanten Ausdehnung
tragbar sein. Die Stadt Jülich hat eine
rückläufige
Bevölkerungsentwicklung;
künftig ist mit einer abnehmenden GesamtEinwohnerzahl und damit einer langfristig
sinkenden Nachfrage nach Wohnbauland
zu rechnen. Zudem erstrecken sich die
bisherigen Planungen der Stadt zur
Abrundung und Sicherung von Wohnraum
in Jülich auf die Bereiche um das
ehemalige FH-Gelände sowie in den
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 40
Bebauungsplangebieten Ölmühle und
Lindenallee
(Erweiterung).
Vor
aufgezeigtem
Hintergrund
ist
es
städtebaulich gerechtfertigt, unmittelbar in
dem durch Lärm vorbelasteten und stark
frequentierten Kreuzungsbereich Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring Wohnbebauung
zu
Gunsten
der
geplanten
Sonderbaufläche zurückzunehmen. Die
Entwicklung attraktiver Wohnungen ist hier
städtebaulich nicht mehr zweckmäßig.
Demgegenüber ergibt sich aus der
verkehrsgünstigen Lage die besondere
städtebauliche Eignung des Plangebiets
für einen Bau- und Gartenmarkt. Der
geplante Standort ist hervorragend an die
überörtlichen Verkehrswege (Linnicher
Straße / Von-Schöfer-Ring) angebunden
und somit für Kundenverkehre gut
erreichbar. Aus städtebaulicher Sicht und
aufgrund der konkreten Nachfrage nach
Baumarktprodukten in Jülich und dessen
Umgebung ist der gewählte Standort
insofern als günstig zu bewerten. Dies,
zumal im Stadtgebiet von Jülich keine
geeignete Alternativ-Immobilie für die
Entwicklung
eines
Baumarkts
zur
Verfügung steht.
Grundsätzlich erhält das städtebauliche
Konzept
des
Bebauungsplans
–
insbesondere die darin verankerten
Vorkehrungen zum Lärmschutz – die
Option weiterer Wohnnutzungen im
weiteren Umfeld aufrecht und nimmt somit
in besonderer Weise Rücksicht auf die im
Flächennutzungsplan
dargestellten
Wohnbauflächenreserven.
Ob
bzw.
inwiefern künftig weitere gewerbliche
Nutzungen zu Lasten der in den 1970er
Jahren angedachten Wohngebiete im
Bereich
des
Von-Schöfer-Rings
zugelassen werden können, hängt von der
weiteren
Konkretisierung
der
Flächennutzungsplanung
oder
diese
vorbereitenden Rahmenplanungen ab und
obliegt nicht der Steuerung durch diesen
Bebauungsplan. Seitens der Stadt Jülich
existieren bereits informelle planerische
Überlegungen zur Entwicklung weiterer
nicht störender Gewerbeflächen
im
näheren Umfeld des Plangebiets. Sofern
weitere Gewerbebetriebe anstelle bislang
geplanter Wohnbaureserven angesiedelt
werden
sollten,
gilt
dann
das
Veranlasserprinzip,
d.h.
es
ist
auszuschließen,
dass
dort
Gewerbebetriebe zugelassen werden, die
durch Lärm oder andere Immissionen
alleine oder in der Summe die vorhandene
Wohnbebauung
oder
die
Schule
beeinträchtigen.
Verbindliche
und
planerisch steuernde Regelungen hierzu
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 41
sind dann in eigenen Bauleitplanverfahren
zu treffen.
20
Werbegemeinschaft Jülich, Schreiben
vom 07.07.2009
Prinzipiell müsste man sich freuen,
wenn ein privater Investor durch ein
neues
Projekt
eine
Lücke
im
Versorgungsangebot der Stadt Jülich
schließen möchte, Kaufkraft aus dem
Umland
in
unsere
Stadt
lockt,
Arbeitsplätze zu schaffen verspricht, der
Stadt kurzfristig durch Grundstückskauf
und
langfristig
durch
Gewerbesteuerzahlungen finanziell hilft.
Richtig ist auch, dass ein großer
Baumarkt mit einem breiten und tiefen
Sortiment von den Jülichern in den
Stadtmarketing-Umfragen 2001 vermisst
wurde.
Bevor sich allerdings die
Kaufmannschaft in voller Vorfreude dem
Beschluss
des
Stadtrates
zur
notwendigen
Änderung
des
Flächennutzungsplans und Aufstellung
eines
entsprechenden
Bebauungsplanes zustimmen könnte,
ergeben sich viele Fragen an die Stadt
Jülich zum Vorhaben und zum
Verfahren.
Frage 1: Welche Schritte plant die
Wirtschaftsförderung der Stadt, um die
Auswirkung
auf
die
betroffenen
ansässigen mittelständischen Betriebe
der Branche Bau-, Wohn- und
Gartenmarkt abzufedern, um nicht zu
riskieren,
dass
durch
Verdrängungseffekte
der
Arbeitsplatzverlust
den
Zugewinn
ausgleicht?
Antwort zur Frage 1: Vor dem Hintergrund
der
zu
erwartenden
verbesserten
Kaufkraftbindung in Jülich ist davon
auszugehen, dass die Ansiedlung des
Toom-Baumarktes einen deutlich positiven
Arbeitsplatzsaldo aufweisen wird. So wird
durch den neuen Baumarkt insbesondere
ein weiterer Abfluss von Jülicher Kaufkraft
in
Nachbarkommunen
deutlich
eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund ist
nicht davon auszugehen, dass es durch
die Neuansiedlung zu einem reinen
Verdrängungswettbewerb
in
Jülich
kommen wird. Es kann jedoch nicht
abgestritten werden, dass der Baumarkt in
Konkurrenz zu bereits vorhandenen
Märkten stehen wird und dies auch zu
Umsatzrückgängen einzelner Geschäfte
führen könnte. Es ist jedoch nicht Aufgabe
der städtischen Wirtschaftsförderung bzw.
der Bauleitplanung, diese 'Auswirkungen'
auf einzelne Märkte abzufedern.
Frage 2: Hat man in der Vergangenheit
mit gleichem Engagement versucht, die
beklagte
Versorgungslücke
mit
ansässigen Unternehmen zu decken?
Antwort zur Frage 2: Grundsätzlich sucht
die SEG Jülich den Kontakt zu Jülicher
Unternehmen und unterstützt, fördert und
begleitet
diese
bei
ihren
Erweiterungsplänen. In der Vergangenheit
hat sich die Stadt darum bemüht, einen
Jülicher
Baufachhandel
in
das
Gewerbegebiet Königskamp umzusiedeln.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 42
Letztendlich war dies aber leider
wirtschaftlich nicht umsetzbar. Auch die
geplante Ansiedlung eines Baumarktes in
der Nachbarschaft der Neuen FH konnte
wegen technischer Schwierigkeiten nicht
weiter verfolgt werden.
Frage 3: Gilt für dieses Projekt und auch
für das gesamte Gelände die so
genannte 'Kölner Liste'?
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Antwort zur Frage 3: Bekanntlich steht in
den Innenstädten nicht genügend Fläche
zur Verfügung, um alle Sortimente des
Einzelhandels anbieten zu können. Daher
ist es üblich, gewisse Sortimente auch
außerhalb der Innenstadt anzubieten, in
der Regel in einem so genannten
Einzelhandelsgroßprojekt an einem PKWorientierten Standort, zum Beispiel Möbel,
Bauund
Gartenmarktartikel
und
Kraftfahrzeuge.
Wesentlich
für
die
Genehmigungsfähigkeit
dieses
großflächigen Einzelhandels ist, dass dort
Sortimente, die für den Handel in der
Innenstadt relevant sein könnten (zentrenund nahversorgungsrelevante Sortimente),
nur in begrenztem Umfang zulässig sind.
Lange Zeit war die Frage, welches
Sortiment
zentrenund
nahversorgungsrelevant ist und welches
nicht, rechtlich nicht abschließend geklärt.
Zu dieser Zeit haben verschiedene
Kommunen als Orientierungshilfe die von
unterschiedlichen
Industrieund
Handelskammern erarbeiteten Listen zur
Unterscheidung der Sortimente nach
Zentrenrelevanz
verwandt.
Die
bekanntesten sind die 'Kölner Liste', die
'Berliner Liste', die 'Bielefelder Liste' und
die 'Freiburger Liste'. Teilweise sind
entsprechende Listen auch in den
Raumordnungsprogrammen veröffentlicht
worden. Verschiedene Gerichte haben
jedoch die einheitliche Anwendung dieser
pauschalierten
Listen
für
die
Bauleitplanung verschiedener Kommunen
für nicht rechtmäßig beurteilt. Mitte 2007
hat das Land Nordrhein-Westfalen mit
einer entsprechenden Änderung des
Gesetzes
zur
Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm – LEPro –
mit 31.12.2011 ist dessen Gültigkeit
abgelaufen) die Kommunen verpflichtet,
die
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Sortimente für
ihr Gebiet festzulegen. Der Stadtrat der
Stadt
Jülich
hat
die
gesetzliche
Verpflichtung mit seinem Beschluss vom
25.09.2008 erfüllt und die für Jülich
relevanten Sortimente bestimmt. Diese
beschlossene Aufstellung ist damit seitdem
die Grundlage für alle Jülicher Bauleitpläne
im Hinblick auf die zentren- und
Nahversorgungsrelevanz
bestimmter
Sortimente.
Seite 43
Frage 4: Durch welche Maßnahmen und
Einschränkungen wird sichergestellt,
dass in dem nun geplanten Bauprojekt
auch auf Dauer nur das benannte
Sortiment
in
den
genannten
Flächengrößen angeboten wird und die
innenstadtschädliche Fläche von 800
qm nicht vergrößert wird?
Antwort zur Frage 4: Eine Genehmigung
für zentren- und nahversorgungsrelevante
Sortimente in einer innenstadtschädlichen
Größenordnung ist rechtlich nicht zulässig
und wird es daher auch nicht geben. Ein
wesentliches raumordnerisches Ziel ist der
Schutz der Innenstädte. Ein Bauleitplan
(Flächennutzungsund
/
oder
Bebauungsplan)
der
gegen
diese
Vorgaben
verstößt,
wäre
nicht
genehmigungsfähig. Aus diesem Grunde
wird
für
die
zentrenund
nahversorgungsrelevanten Sortimente eine
verträgliche Obergrenze festgesetzt, die in
diesem Fall mit 800 qm noch deutlich
hinter dem gesetzlich Zulässigen bleibt.
Sowohl die Gesamtverkaufsfläche als auch
die maximal zulässige Fläche der zentrenund nahversorgungsrelevanten Sortimente
sollen im Bebauungsplan festgelegt
werden und sind somit verpflichtende
Vorgaben für die Baugenehmigung. Eine
größere Fläche für die betreffenden
Sortimente wäre als nicht genehmigte
Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
zu
klassifizieren.
Nicht
genehmigte
Nutzungsänderungen
stellen
Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer
empfindlichen Geldbuße geahndet werden
können.
Frage 5: Ist nicht speziell bei dem in der
Zeitung genannten Toom-Markt durch
die Zugehörigkeit zum ReWe-Konzern
zu befürchten, dass andere Nutzungen
geplant werden?
Antwort zur Frage 5: Grundlage für die
Baugenehmigung
werden
die
Festsetzungen des Bebauungsplans sein.
Insofern ist – unabhängig von in der
Zeitung genannten Betreibern – mit dem
Bebauungsplan auch sichergestellt, dass
hier z. B. kein SB-Warenhaus entstehen
kann.
Frage 6: Welche Vorstellungen gibt es
im Rathaus für die angrenzenden
Flächen?
Antwort zur Frage 6: Die Nutzung der
angrenzenden
Flächen
ergibt
sich
zunächst aus dem Flächennutzungsplan.
Ob im Norden der 'Merscher Höhe' eine
weitere
Wohnbebauung
weiterhin
zweckmäßig sein wird, ist in eigenen
Konzepten zu prüfen und obliegt nicht der
Regelungstiefe dieses Bebauungsplans.
Hierzu wird auch auf die diesbezügliche
Antwort zur Einwendung Nr.1 verwiesen.
Frage 7: Wie will man verhindern, dass
sich in der Nachbarschaft weitere
Märkte ansiedeln, die in der Summe der
einzelnen Flächen und Branchen dem
Handel in der Innenstadt große
Konkurrenz machen?
Antwort zur Frage 7: Grundlage für die
Ansiedlung weiterer Einzelhandelsmärkte
ist eine entsprechende Bauleitplanung,
also
die
Änderung
des
Flächennutzungsplans und die Aufstellung
eines Bebauungsplans. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen sind bereits mit der
Beantwortung der Fragen 3 bis 5 detailliert
dargelegt. Diese Bestimmungen können
nicht dadurch umgangen werden, dass
mehrere einzelne Bebauungspläne im
räumlichen Zusammenhang aufgestellt
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 44
werden, die lediglich in Einzelbetrachtung
den raumordnerischen Anforderungen
entsprechen. Ergänzend sei jedoch darauf
verwiesen, dass sowohl die Ziele der
Raumordnung als auch die entsprechende
Bauleitplanung keine Instrumente des
Wettbewerbsschutzes
darstellen.
In
Bauleitplänen
umzusetzende
Raumordnungsziele stellen grundsätzlich
auf den Schutz von Versorgungsstrukturen
ab. Die Innenstadt soll und muss ihre
Funktion
als
bedeutsamster
Versorgungsbereich
behalten.
Konkurrenzschutz für einzelne Betriebe
kann jedoch über die Bauleitplanung nicht
realisiert werden.
Frage 8: Hält man an dem Ziel der
Stärkung und Attraktivitätssteigerung der
Innenstadt weiterhin fest und ist gewillt,
alles dafür Notwendige zu tun?
Frage 9: Warum konnte man dem
Investor oder früheren Nachfragern
keine Fläche in einem oder mit
Anbindung
an
ein
bestehendes
Gewerbegebiet anbieten?
Antwort zur Frage 8: Ja
Frage 10: Wie will man verhindern, dass
nun auch an diesem Ortseingang der
unschöne Eindruck einer Stadt mit
zersiedeltem und unattraktivem Ortsrand
entsteht?
Antwort
zur
Frage
10:
Durch
entsprechende
Festsetzungen
gestalterischer Art (Werbung) sowie zur
Eingrünung wird erreicht, dass kein
'unattraktiver Ortsrand' entsteht. Hierzu
erfolgt
eine
abschließende
Höhenbeschränkung des Vorhabens, eine
randliche Eingrünung in Form einer Hecke,
eine Begrünung der Versickerungsflächen
sowie eine Parkplatzbegrünung mit
Einzelbäumen.
Frage 11:Wie hoch ist die tatsächlich
geplante und genehmigte Bauhöhe bei
'eingeschossiger
Bebauung'
eines
Baumarktes, z.B. so wie bei Hornbach?
Antwort zur Frage 11: Die maximal
zulässige
Gebäudehöhe
des
Hauptbaukörpers beträgt maximal rund 8
m über Gelände. Der im Norden gelegene
Haupteingang wird max. rund 10,50 m
Höhe über Gelände betragen. Im Süden
des Baukörpers ist überdies ein räumlich
dem
Hauptbaukörper
deutlich
untergeordnetes Staffelgeschoss mit rd. 10
m Höhe geplant.
Frage 12: Wenn in der Nachbarschaft
weiterhin die geplante Wohnbebauung
beabsichtigt sein sollte: Mit welchen
Abschlägen auf Verkaufspreise für
dieses Gelände rechnet man, wenn
bereits jetzt die
Anwohner der
Petternicher
Straße
auf
die
Belästigungen aufmerksam machen?
Antwort zur Frage 12: Zurzeit können zu
der Wertigkeit des Geländes und zu einem
etwaigen Verkaufspreis keine quantitativen
Aussagen gemacht werden. Es ist jedoch
zu berücksichtigen, dass die Fläche des
Baumarktes
aufgrund
der
hier
vorliegenden Lärmemissionen inmitten des
Kreuzungsbereichs Von-Schöfer-Ring /
Linnicher Straße ohnehin nicht für eine
Wohnbebauung prädestiniert ist. Der
Baukörper des Baumarktes wird eine
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Antwort zur Frage 9: Die vorhandenen
Flächen
in
den
Gewerbegebieten
Königskamp und Heckfeld sind für die
Ansiedlung
eines
zeitgemäßen
Baumarktes nicht geeignet, da die größte
verfügbare Fläche lediglich 9.000 qm groß
ist.
Seite 45
Schallschutzfunktion übernehmen, so dass
die Lärmimmissionen der Autobahn und
des Von-Schöfer- Rings im verbleibenden
Teil der Fläche gemindert werden.
Frage 13:Wird in der Kernstadt auch
Fläche für Wohnbebauung angeboten,
die
nicht
unmittelbar
in
der
Nachbarschaft eines Gewerbegebietes
liegt? -
Antwort zur Frage 13: Aufgrund fehlender
Flächen ist es grundsätzlich schwierig,
Wohnbaugebiete
in
der
Innenstadt
auszuweisen. Die SEG Jülich hat mit der
'Meyburginsel'
ein
innenstadtnahes
Baugebiet in der Vermarktung und mit dem
Baugebiet 'Ölmühle' ein weiteres in der
Planung.
Frage 14: Und falls man diesen
ursprünglichen Plan zugunsten weiterer
Gewerbeansiedlung ändern möchte:
Wie will man die leeren Flächen in den
bereits
erschlossenen
Gebieten
vermarkten, wie den Investoren dort
gegenüber die Erschließung des neuen
Gebietes begründen?
Antwort zur Frage 14: a) Die Vermarktung
des Gewerbegebietes Königskamp II ist in
den vergangenen Jahren erfolgreich
verlaufen. Dies belegt auch das jährlich
erscheinende Gewerbeflächenmonitoring
der
AGIT,
in
dem
die
Gewerbeflächenverkäufe in den einzelnen
Kommunen dargestellt werden. Die Stadt
Jülich ist in den letzten Jahren in diesen
Rankings durchweg gut positioniert
gewesen. Trotz Wirtschaftskrise liegen für
das
Gewerbegebiet
Königskamp
II
mehrere
konkrete
Gewerbeflächenanfragen vor. b) Die
Erschließung
der
Fläche
'Am
Klingerpützchen'
ist
notwendig,
da
großflächiger
Einzelhandel
in
dem
bestehenden Gewerbegebiet Königskamp
II nicht angesiedelt werden kann (siehe
hierzu auch Antwort zur Frage 9).
Frage 15: Warum ist bei diesem Projekt
zwischen
Bekanntwerden
in
der
Öffentlichkeit und ersten Beschlüssen
eine solche Dringlichkeit geboten?
Antwort zur Frage 15: Eine wesentliche
Voraussetzung
für
die
erfolgreiche
Realisierung eines derartigen Projektes ist
es, dass die politischen Gremien der Stadt
Jülich im Rahmen ihrer Planungshoheit die
planungsrechtlichen
Voraussetzungen
schaffen, sofern diese, wie in der Realität
fast immer und auch im vorliegenden Fall,
noch nicht gegeben sind, unter Beachtung
der landes- und regionalpolitischen
Vorgaben, die sich insbesondere aus den
im Regionalplan festgelegten Zielen der
Raumordnung hinsichtlich des Standortes,
der
Art
und
der
Größe
eines
Einzelhandelsprojektes ergeben. Eine
weitere wesentliche Voraussetzung ist es
aber auch, dass der Investor oder
Betreiber eines Einzelhandelsprojektes
überhaupt
über
die
erforderlichen
Grundstücke zur Umsetzung des Projektes
verfügen kann. Da es während eines
derart umfassenden Verfahrens zur
Schaffung des erforderlichen Planungsund
Bauordnungsrechtes
nicht
auszuschließen ist, dass insbesondere
systemgleiche Wettbewerber im näheren
und weiteren Umfeld von Jülich versuchen
werden, das Projekt zu verhindern oder
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 46
zumindest zu verzögern, ist das Interesse
des
Investors
nachvollziehbar,
die
Öffentlichkeit frühestmöglich aber erst
dann
zu
informieren,
wenn
die
privatrechtlichen
Vereinbarungen
zur
Realisierung des Vorhabens gegeben sind,
sofern die Stadt nicht, wie im vorliegenden
Fall,
alleinige
Eigentümerin
der
Projektgrundstücke ist. Es liegt aber auch
im Interesse der Stadt, dass insbesondere
die Grundstücksverfügbarkeit gesichert ist,
bevor umfassende Planungsverfahren
durchgeführt werden. Nachdem die
Kaufverträge
für
die
benötigten
Privatgrundstücke in diesem Bereich
beurkundet waren, hatten dann die
politischen Gremien der Stadt darüber zu
befinden, ob die Stadt bereit ist, die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für
das Projekt zu schaffen und die
entsprechenden städtischen Grundstücke
auch an den Investor zu veräußern. Die
Bereitschaft
der
Stadt,
die
planungsrechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen,
dokumentiert
sich
im
Aufstellungsbeschluss
für
diese
Bauleitplanung. Daran schließen sich dann
die umfangreichen Beteiligungsverfahren
u. a. der Öffentlichkeit an. Insbesondere
aus der frühzeitigen Beteiligung ergeben
sich dann wertvolle Hinweise und
Anregungen aus der Bevölkerung und von
den beteiligten Behörden und Institutionen,
um eine Bauleitplanung zu entwerfen, die
die Grundlage für die bestmögliche
Umsetzung des Projektes im Interesse
aller Beteiligten sicher stellt. Da die
Grundstücksverfügbarkeit erst unmittelbar
vor den Ausschusssitzungen, aber damit
noch rechtzeitig gesichert werden konnte,
bestand kein Anlass, von der geplanten
Terminierung der politischen Beschlüsse
abzuweichen.
Frage 16: Warum ist eine Information
aus
dem
Rathaus
an
die
Werbegemeinschaft
und
andere
Interessierte unterblieben, wo doch
Instrumente wie 'Runder Tisch' oder
Stadtmarketing zur Verfügung stehen –
und man doch sonst die kurzen Wege
lobt?
Antwort
zur
Frage
16:
Die
Grundstücksverhandlungen
mit
den
Eigentümern konnten erst unmittelbar vor
den Ausschusssitzungen abgeschlossen
werden. (siehe auch Antwort zu Frage 15)
Frage 17: Ist es Zufall, dass der
Beschluss unmittelbar vor den Ferien
gefasst wurde und Möglichkeiten zur
Diskussion sowie Stellungnahmen und
Einreden damit deutlich erschwert
werden?
Antwort zur Frage 17: Ja. Im Zuge des
Bauleitplanverfahrens ist eine umfassende
Beteiligung der Bürger als auch der
Behörden
und
sonstigen
Träger
öffentlicher Belange durch ein zweistufiges
Beteiligungsverfahren
sichergestellt.
Zunächst
erfolgte
die
frühzeitige
Beteiligung, für die bereits aufgrund der
Ferienzeit eine deutlich längere Frist als
üblich vorgesehen war. Aus dieser ersten
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 47
Beteiligungsrunde ergaben sich für die
Stadt
umfassende
sachdienliche
Stellungnahmen, die dazu genutzt werden,
den Entwurf des Bebauungsplans in ein
städtebauliches Konzept mit dem Ziel einer
verträglichen Integration der im Plangebiet
vorgesehenen baulichen Nutzung sowohl
in das nähere als auch in das weiter
gefasste Umfeld zu erarbeiten. Dieses
Konzept
wird
in
einer
zweiten
Öffentlichkeitsbeteiligung allen Bürgern
und zu beteiligenden Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit
der
erneuten
Möglichkeit
zur
Stellungnahme vorgestellt.
Frage 18: Warum setzt man sich und
mögliche Investoren mit dem schnellen
Verfahren
sowie
ungenügender
Informationsvermittlung und mangelnder
Diskussion über ein so wichtiges Projekt
einer Gerüchteküche aus?
21
Antwort zur Frage 18: Es handelt sich beim
vorliegenden Bebauungsplan um ein ganz
normales Bauleitplanverfahren. Über die
weitere 'Informationsvermittlung' siehe
Antwort zur Frage 17.
Stadtmarketing Jülich, Schreiben vom
27.08.2009
Für die Ansiedlung eines großen
Baumarktes in Jülich spricht, dass
zuletzt im Stadtmarketing-Gutachten
2002 von Jülichern das Fehlen eines
großen Baumarktes (wie besonders
auch eines Kaufhauses und eines
Kinos) bemängelt wurde und im
Vergleich zu einer Erhebung 1994
wurden 20% des Bedarfs weniger in
Jülich eingekauft. Weniger Jülicher
müssten
in
die
Nachbarstädte
ausweichen, sollte Jülich einen Markt
mit ähnlich großem Sortiment erhalten.
Die Einkaufsstadt wäre um eine
Attraktion reicher, mehr Kaufkraft könnte
gebunden
werden
und
mancher
Heimwerker aus dem Nordkreis würde
den Weg nach Jülich finden. In der Stadt
gäbe es einen Arbeitgeber mehr,
Grundstücksverkauf
sowie
Steuereinnahmen
helfen
der
Stadtkasse.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen.
Die Ansiedlung birgt auch Risiken für
den
Standort
Jülich.
Vor
einer
endgültigen Entscheidung des Rates
sollten Nachteile quantifiziert, Risiken
abgewogen und Bedenken restlos
ausgeräumt werden, die nach dem
plötzlichen
Bekanntwerden
des
Projektes in einem Gebiet, das bisher für
Wohnraum verplant war, laut werden.
Dazu
gehören:
Abwägung
der
Konsequenzen
auf
andere
Branchenbetriebe und die Zentralität der
Innenstadt. Selbst wenn man jetzt nur
Den Anregungen ist bereits gefolgt. Der
Bebauungsplan schließt großflächige und
somit
innenstadtschädliche
Sortimentsangebote aus. Der Vollzug und
die Einhaltung der Sortimentsobergrenzen
werden im Baugenehmigungsverfahren
geprüft. Die Ansiedlung eines Bau- und
Gartenmarktes in Stadtrandlage führt
insofern im konkreten Falle – insbesondere
da der Baumarkt nicht Teil einer
Einzelhandelsagglomeration ist – nicht zu
einem Attraktivitätsverlust der Innenstadt.
In der Regel dient der Baumarkt der
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Seite 48
22
von einem Garten- und Baumarkt mit
800 qm großem 'innenstadtrelevanten'
Sortiment sowie Bistro ausgeht, hat das
Konsequenzen an anderer Stelle. Deren
genaue Definition muss verbindlich
festgelegt werden, damit es keine
weitere Innenstadtkonkurrenz wird. Die
Überwachung der Einhaltung der
zunächst vereinbarten Sortimente und
Größenordnung muss gesichert werden.
Versorgung der Bevölkerung mit speziellen
Sortimenten,
die
nicht
dem
innenstadttypischen 'shopping' dienen. Da
die zentrenrelevanten Sortimente innerhalb
des Baumarktes stark begrenzt werden,
werden der Innenstadt insofern keine
Kunden abgezogen.
Bei Erfolg des Marktes und dem
Kaufpotenzial von (in einigen Jahren)
ca. 1600 Schülern in unmittelbarer Nähe
wird der Druck anderer Betriebe zur
Ansiedlung so groß sein, so dass man
heute wirksame Schritte festlegen muss,
um in der Summe der neuen
Verkaufsfläche eine starke Konkurrenz
zur Innenstadt zu vermeiden.
Das Umfeld des Plangebietes ist bislang
als
Wohnbaufläche
im
Flächennutzungsplan dargestellt. Eine
Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe ist
insofern
nicht
Gegenstand
dieses
Planverfahrens. Ob bzw. inwieweit künftig
weitere
Gewerbebetriebe
angesiedelt
werden können und wie dort Einzelhandel
zu steuern sein würde, ist in eigenen
Planverfahren
oder
informellen
Planungsschritten zu prüfen.
Insgesamt stellt sich die Frage nach der
Wirkung vieler diskutierter Großprojekte
auf die Zentralität der Innenstadt. Bei
Realisierung aller Planungen verliert die
Innenstadt
Schüler
der
Schirmerschule
(Stadtrand)
- Schüler der Realschule (Schulzentrum
Nord)
- Besucher der Stadthalle (Verzicht oder
Schulzentrum)
Besucher
des
Hallenbades
(Schwimmleistungszentrum Rur).
Alternativplanungen für diese Gelände
bzw. ein neues Dienstleistungszentrum
bedeuten für die Innenstadt keine
erkennbare
Attraktivitätssteigerung.
Diese Überlegungen sollten auch bei der
Ansiedlung
eines
Baumarktes
berücksichtigt werden mit dem Ziel: was
nutzt der Vitalität der Innenstadt?
Die
Ansiedlung
eines
Bauund
Gartenmarktes in Stadtrandlage führt im
konkreten Falle – insbesondere da der
Baumarkt
nicht
Teil
einer
Einzelhandelsagglomeration ist – nicht zu
einem Attraktivitätsverlust der Innenstadt.
In der Regel dient der Baumarkt der
Versorgung der Bevölkerung mit speziellen
Sortimenten, die nicht innenstadttypisch
dem
'shopping'
dienen.
Da
die
zentrenrelevanten Sortimente innerhalb
des Baumarktes stark begrenzt werden,
werden der Innenstadt insofern keine
Kunden abgezogen.
Eine Lehre aus der Diskussion über
dieses Projekt sollte sein, dass man
Planungen
und
Ziele
der
Stadtentwicklung vorab festlegt. Ein
'Masterplan' kann sicherlich nicht alle
Eventualitäten erfassen, die öffentliche
Diskussion darüber zeigt aber die
Möglichkeiten auf, so dass Einwände
nicht erst dann aufkommen, wenn ein
Investor für Jülich gefunden worden ist.
Das Umfeld des Plangebiets ist bislang als
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan
dargestellt. Eine Ansiedlung weiterer
Gewerbebetriebe ist insofern nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Ob bzw.
inwieweit künftig weitere Gewerbebetriebe
angesiedelt werden können und wie dort
Einzelhandel zu steuern sein würde, ist in
eigenen Planverfahren oder informellen
Planungsschritten (wie bspw. in einem
'Master- oder Rahmenplan') zu prüfen.
Dies ist jedoch nicht Gegenstand dieses
Bauleitplanverfahrens.
Schreiben
Düsseldorf
der
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Bezirksregierung
Seite 49
(Kampfmittelbeseitigungsdienst - KBD)
vom 06.08.2009
Die Plangebietsfläche liegt in einem
Bombenabwurf- und Kampfgebiet mit
starkem Granatbeschuss. Zusätzlich
liegen Hinweise auf eine mögliche
Existenz
von
Kampfmitteln
bzw.
Militäreinrichtungen des 2. Weltkrieges
(FlaksteIlung und Laufgraben) vor. Es
wird empfohlen, eine geophysikalische
Untersuchung durchzuführen. Sofern es
nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat,
sind diese bis auf das Geländeniveau
von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig
durchzuführende Arbeit vorbereitender
Art sollte, falls keine anderen Gründe
dagegen sprechen, zweckmäßigerweise
mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur
genauen
Festlegung
des
abzuschiebenden Bereichs und der
weiteren Vorgehensweise wird um
Terminabsprache für einen Ortstermin
mit einem Mitarbeiter des KBD gebeten.
Vorab
werden
dann
zwingend
Betretungserlaubnisse der betroffenen
Grundstücke und eine Erklärung inkl.
Pläne
über
vorhandene
Versorgungsleitungen benötigt. Sofern
keine Leitungen vorhanden sind, ist
dieses schriftlich zu bestätigen. Erfolgen
zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen
Belastungen
wie
Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc.
empfehle ich eine Sicherheitsdetektion.
Die weitere Vorgehensweise ist dem
beiliegenden Merkblatt zu entnehmen.
23
Schreiben des
26.08.2009
Kreises
Düren
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen
und
im
Rahmen
des
Planvollzugs beachtet. Zudem wird ein
diesbezüglicher Hinweis für die künftigen
Bauherren
in
die
Planurkunde
übernommen.
vom
Es wird dargelegt, dass der dem
Verfahren beigefügte Lageplan nicht
mehr den aktuellen Gegebenheiten
entspreche. Zwischenzeitlich sei damit
begonnen worden in unmittelbarer Nähe
des Planungsgebietes in südöstlicher
Richtung einen neuen Schulkomplex zu
errichten.
Im
Zuge
des
Bauleitplanverfahrens ist zu ermitteln,
wie sich der geplante Baumarkt
lärmtechnisch auf die neue Schule
auswirkt.
Nach
Vorlage
dieses
Ergebnisses kann eine endgültige
immissionsschutzrechtliche
Stellungnahme erfolgen.
Der
Anregung
wird
gefolgt.
Die
schalltechnische
Untersuchung
zum
Bebauungsplan
hat
bereits
die
Auswirkungen auf die Schule betrachtet.
Die Ergebnisse der schalltechnischen
Untersuchung werden dem Kreis Düren
zur Abstimmung vorgelegt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind
folgende Belange zu berücksichtigen:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Die
Versickerungsfähigkeit
des
Untergrundes
wurde bisher nicht
Der Hinweis, dass keine Erkenntnisse über
das Vorkommen streng geschützter Arten
vorliegen wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Die Anforderungen zur hydrogeologischen
Untersuchung des Untergrundes sowie der
Niederschlagswasserversickerung
und
auch der Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung
sind
zwischenzeitlich
erfüllt.
Den
diesbezüglichen Anregungen ist insoweit
gefolgt.
Seite 50
nachgewiesen. Das hydrogeologische
Gutachten
ist
der
Unteren
Wasserbehörde vor der Offenlage
vorzulegen. Die Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes
ist
unter
Berücksichtigung der Erlasse des MURL
bzw. MUNLV vom 18.05.1998 sowie
26.05.2004, des o.g. Gutachtens, einer
Regenwasserrückhaltung
und
Vorbehandlung bis zur Offenlage
nachzuweisen. Der rechtsverbindliche
Landschaftsplan Ruraue stellt für den
Planbereich das Entwicklungsziel 8
'Wiederherstellung
der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes
und landschaftsgerechte Gestaltung des
Landschaftsbildes bei Eingriffen in Natur
und Landschaft' dar. Erkenntnisse über
das Vorkommen besonders bzw. streng
geschützter Arten liegen nicht vor. Die in
der
Begründung
unter
Nr.
1.6
angesprochene
Eingriffs/
Ausgleichsberechnung
ist
nicht
vorgelegt worden, so dass keine
Prüfung bezüglich der Eingriffsregelung
möglich ist. Bei der Bereitstellung einer
Kompensationsfläche
aus
dem
'Flächenpool'
ist
kein
öffentlichrechtlicher Vertrag erforderlich.
24
Schreiben
der
IndustrieHandelskammer vom 30.07.2009
und
Bei dem geplanten Vorhaben handele
es sich um einen großflächigen
Einzelhandelbetrieb
mit
nichtzentrenrelevantem Kernsortiment. Bei
solchen Vorhaben sind die Ziele der
Raumordnung und Landesplanung gem.
§ 24a LEPro NRW zu beachten. Das
Vorhaben befindet sich innerhalb eines
Allgemeinen Siedlungsbereiches. Da es
sich um einen Betrieb mit nichtzentrenrelevantem
Kernsortiment
handelt, ist dieser auch außerhalb
zentraler Versorgungsbereiche zulässig.
Allerdings liegt der gemäß § 24a LEPro
NRW
notwendige
Verträglichkeitsnachweis
den
Unterlagen
nicht
bei.
Nach
Berechnungen der IHK steht der
vorhandenen Kaufkraft (19,6 Mio. Euro
für baumarktspezifisches Sortiment;
Quelle:
Gesellschaft
für
Konsumgüterforschung)
ein
voraussichtlicher
Umsatz
von
18
Millionen Euro gegenüber. Demnach ist
auch
die
landesplanerische
Verträglichkeit des Vorhabens gegeben.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen,
dass der Umfang zentrenrelevanter
Nebensortimente gem. § 24a LEPro
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Die Ausführungen zur nachweislichen
Verträglichkeit des Vorhabens werden zur
Kenntnis genommen. Ergänzend wird in
die Abwägung eingestellt, dass die
Kaufkraftabschöpfung
durch
den
geplanten Bau- und Gartenmarkt in der
Realität erheblich geringer ausfallen wird
als dies von der IHK mit ungewichteten 18
Mio. € abgeschätzt wurde. Dies begründet
sich in den geringeren und gewichteten
Flächenproduktivitäten des im Konkreten
geplanten
toom-Baumarktes
mit
erheblichen
Flächenanteilen
nicht
überdachter
Außenflächen
sowie
überdachter,
nicht
beheizter
Verkaufsflächen. Diese generieren im
Vergleich zum Hauptgebäude geringere
Kundenströme und erheblich geringere
Flächenumsätze,
was
in
den
Umsatzberechnungen zu berücksichtigen
ist.
Die
durchschnittlichen
Flächenleistungen aller toom-Baumärkte in
Deutschland betrugen im Jahre 2010
gemäß DIY-Statistik des Dähne Verlags
1.058 € je qm gewichtete Verkaufsfläche.
Daraus errechnet sich unter Ansatz von
9.000 qm ungewichteter Verkaufsfläche
von 9,5 Mio. € jährlich. Selbst wenn man
eine kalkulatorisch um 20% erhöhte
Seite 51
NRW auf max. 10% der Verkaufsfläche
zu begrenzen sind.
25
Landesbetrieb
Straßen
NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Schreiben vom 23.07.2009
–
-
Gegen die o. g. Bauleitplanung
bestehen
seitens
der
Straßenbauverwaltung
grundsätzlich
keine
Bedenken.
Aufgrund
des
Entwurfskonzeptes
wird
davon
ausgegangen, dass die Erschließung
über den Von-Schöfer-Ring erfolgt. Es
wird
gebeten,
die
Anbaubeschränkungszone von 20 m
vom äußeren befestigten Fahrbahnrand
der L253 einzuhalten. Zudem sei das
Bebauungsplangebiet nicht übersteigbar
und lückenlos zur L 253 hin unter
Berücksichtigung
der
Sichtdreiecke
einzufrieden. In Bezug auf die Errichtung
von Werbeanlagen ist § 28 StrWG i. V.
m. § 25 StrWG zu beachten. Die
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der
Leistung und nur bis zur jeweiligen
Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen
der Außerwerbung dürfen bis zu einer
Entfernung von 20 m, gemessen vom
äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr
bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet
werden.
Werbeanlagen
mit
retroreflektierender
bzw.
fluoreszierender Wirkung dürfen nicht
verwendet
werden.
Eventuelle
Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so
abzuschirmen,
dass
die
Verkehrsteilnehmer nicht geblendet
werden.
26
Flächenleistung zugrunde legt, wird das
gemäß IHK-Stellungnahme allein in Jülich
vorhandene Kaufkraftpotenzial von 19 Mio.
€ mit 11,4 Mio. € Umsatz bei weitem nicht
vollständig abgeschöpft. Insofern wird
auch dem Grundsatz des zwischenzeitlich
außer Kraft getretenen LePro Rechnung
getragen, wonach Einzelhandelsvorhaben
oder deren Erweiterungen nicht mehr als
die in der Standortgemeinde vorhandene
sortimentsspezifische Kaufkraft binden
soll.
Der
vorgebrachten
Anregung
zur
Steuerung
der
zentrenrelevanten
Sortimente wird vollumfänglich gefolgt.
Die Ausführungen zur Anbauverbotszone
sowie zur Einfriedung des Vorhabens
werden im Rahmen der Bauleitplanung
beachtet.
Hinsichtlich der Werbeanlagen wird der
Anregung weitgehend gefolgt. Lediglich im
nördlichen Bereich des Bau- und
Gartenmarktes wird eine über das
Gebäude hinausragende Werbeanlage –
also an der Stätte der Leistung –
zugelassen, die jedoch die Belange der
Verkehrssicherheit auf der Landesstraße
nicht berührt.
Landesbetriebes Straßenbau NRW,
Autobahnniederlassung
Krefeld,
Schreiben vom 05.08.2009
Es bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken gegen den Bebauungsplan.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Den vorgebrachten Anregungen wird im
Rahmen
des
Bauleitplanverfahrens
Seite 52
Es wird vorausgesetzt, dass der
geplante Bau-, Wohn- und Gartenmarkt
verkehrsgerecht sowie leistungsfähig in
das Gesamtsystem des umliegenden
Straßennetzes eingebunden werden
kann. Das Plangebiet befindet sich im
Einflussbereich
mehrerer
Verkehrslärmquellen. Rein vorsorglich
wird darauf hingewiesen, dass evtl.
erforderliche Lärmschutzmaßnahmen im
Rahmen
der
kommunalen
Bauleitplanung zu berücksichtigen sind.
Festsetzungen
zu
Lasten
der
Straßenbauverwaltung
dürfen
nicht
vorgenommen werden.
27
Landwirtschaftskammer
Schreiben vom18.08.2009
NRW
–
Das Plangebiet zerteilt den bestehenden
Ackerfeldblock ungünstig. Zwischen
dem
Von-Schöfer-Ring
und
dem
Plangebiet verbleibt eine für die
Landwirtschaft
unwirtschaftliche
Restfläche. Es ist aus Sicht der
Landwirtschaft sinnvoll, das Plangebiet
direkt
an
den
Von-Schöfer-Ring
anzuschließen.
Die
Landwirtschaftskammer NRW begrüßt
die Anlage der Ausgleichsmaßnahme im
Flächenpool.
28
vollumfänglich gefolgt.
Die
unmittelbare
Anbindung
des
Vorhabens an den Von-Schöfer-Ring
wurde im Rahmen der Abwägung
erwogen, war jedoch aufgrund der
mangelnden Grundstücksverfügbarkeiten
nicht möglich.
Die
Ausführungen
zur
Ausgleichsmaßnahme im Flächenpool
werden zur Kenntnis genommen.
Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Schreiben vom 07.09.2009
Das Plangebiet liegt direkt am Ellebach,
in einem seit der Vorgeschichte für die
Besiedlung
bevorzugten
Bereich.
Nördlich der Fläche liegen durch eine
Oberflächenfundstreuung Hinweise auf
eine römische Siedlungsstelle vor. Eine
im Feld nachgewiesene römische
Trümmerstreuung
deutet
auf
ein
ziegelgedecktes Steingebäude als Teil
eines
römischen
Landgutes
hin.
Römische Landgüter (villae rusticae)
bestanden aus einer Reihe von
Gebäuden.
Neben
festen
Wohngebäuden finden sich Stall- und
Vorratsgebäude, Brunnen, Zisternen,
Werkstätten, Begräbnisplätze, Teiche
und
Gärten;
hinzu
kommen
ausgedehnte
umliegende
Landwirtschaftsflächen. Teile dieser
Siedlungsstelle können demnach im
Plangebiet liegen. Die Fläche liegt
außerdem an der römischen Straße
Aachen-Jülich, dies ist ein weiteres Indiz
für
zu
erwartende
römische
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Im Zuge der Bauausführung
erfolgt eine fachliche Begleitung der
Baumaßnahmen unter Einbeziehung des
Landschaftsverbandes Rheinland. Zudem
gilt ohnehin die gesetzliche Meldepflicht
bei etwaigen archäologischen Funden.
Seite 53
Siedlungsreste.
Aufgrund
dieser
Datenbasis ergibt sich die Prognose,
dass im Plangebiet Bodendenkmäler zu
erwarten sind. Bei der Erarbeitung des
Umweltberichtes geht es darum, eine
gründliche
Bestandsaufnahme
(Zustandsbeschreibung)
der
Umweltsituation auch in Bezug auf das
archäologische Kulturgut vorzunehmen
um – soweit Kulturgüter betroffen sind –
eine Bewertung deren Schutzwürdigkeit
im Sinne des § 2 Abs. 1, 5 DSchG NW
zu ermöglichen. Erst danach können
Aussagen zu den diesbezüglichen
Umweltfolgen der Planung getroffen
werden. Daraus resultiert bei der
gegebenen
Indizienlage
die
Verpflichtung,
im
Rahmen
der
Umweltprüfung – zur Vorbereitung der
Abwägung
–
ergänzende
Untersuchungen
durch
eine
archäologische Fachfirma durchführen
zu lassen. Es sollte eine archäologische
Sachverhaltsermittlung (Anlage von
Suchschnitten nach Maßgabe einer
Erlaubnis nach § 13 DSchG NW)
durchgeführt werden. Ziel ist es,
sicherzustellen, dass die Vorgaben des
Denkmalschutzgesetzes angemessen in
die Planung integriert werden können
(§§ 1, 7, 8, 9, 11 DSchG NW). Das
Ergebnis der Voruntersuchung wird
durch das Fachamt geprüft und
bewertet. Es bildet dann die Grundlage
für die diesbezügliche planerische
Abwägung.
29
RWE
Schreiben vom 19.08.2009
Das Plangebiet 'Merscher Höhe' wird
von
einer
bewegungsaktiven
tektonischen Störung gekreuzt. Im
Verlauf dieser tektonischen Störung
treten
unterschiedliche
bauwerksschädigende
Bodenbewegungen auf. Der Einwender
hat in einer Anlage den Bereich 'rot'
gekennzeichnet,
der
bei
einer
zukünftigen Verplanung von jeglicher
Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt
auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23
Abs.
5
BauNVO
auf
den
nichtbebaubaren
Grundstücksflächen
zugelassen werden dürfen, wenn im
Bebauungsplan
nichts
anderes
festgesetzt ist. Hier können Grün-,
Verkehrsflächen
und
Spielplätze
angelegt werden. In die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes ist
daher für die von jeglicher Neubebauung
freizuhaltende
Störzone
mit
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
Die in der Einwendung genannte
tektonische Störung liegt außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans.
Insofern ist in diesem Bereich keine mit
dem
Bebauungsplan
verbundene
Neubebauung vorgesehen.
Das in der Einwendung genannte
Auengebiet wird im Bebauungsplan
nachrichtlich übernommen. Die Hinweise
zu den Grundwasserverhältnissen werden
zur
Kenntnis
genommen.
Etwaige
Anforderungen an die Baugründung
werden im Vorfeld des konkreten
Bauvorhabens gutachterlich geprüft.
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aufzunehmen, dass hier Nebenanlagen
im Sinne des § 14 BauNVO ebenfalls
ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt
für bauliche Anlagen, soweit sie nach
Landesrecht in den Abstandsflächen
zulässig sind oder zugelassen werden
können. Das Plangebiet des BPL A8 ist
von der tektonischen Störzone nicht
betroffen. Darüber hinaus weist der
Einwender darauf hin, dass ein Teil der
o.a. Plangebiete , wie in der Anlage
'blau' dargestellt, in einem Auegebiet
liegt,
in
dem
der
natürliche
Grundwasserspiegel
nahe
der
Geländeoberfläche ansteht und der
Boden
humoses
Bodenmaterial
enthalten kann. Humose Böden sind
empfindlich gegen Bodendruck und im
Allgemeinen
kaum
tragfähig.
Erfahrungsgemäß
wechseln
die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in
ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so
dass selbst bei einer gleichmäßigen
Belastung
diese
Böden
mit
unterschiedlichen Setzungen reagieren
können. Dieser Teil der Plangebiete ist
daher
bei
der
Aufstellung
von
Bauleitplanungen
wegen
der
Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3
Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB
durch
eine
Umgrenzung
entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage
zur Planzeichenverordnung als Fläche
zu kennzeichnen, bei deren Bebauung
ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich,
erforderlich sind. Der Einwender bittet,
für die gekennzeichnete Fläche in die
textlichen
Festsetzungen
folgende
Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt bereichsweise in
einem Auegebiet
– Baugrundverhältnisse: Wegen der
Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei
der Bauwerksgründung ggf. besondere
bauliche Maßnahmen, insbesondere im
Gründungsbereich, erforderlich. Hier
sind die Bauvorschriften der DIN 1054
'Baugrund - Sicherheitsnachweise im
Erd- und Grundbau', der DIN 18 196
'Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Zwecke' sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des
Landes
Nordrhein-Westfalen
zu
beachten.
–
Grundwasserverhältnisse:
Der
natürliche Grundwasserspiegel steht
nahe der Geländeoberfläche an. Der
Grundwasserstand kann vorübergehend
durch
künstliche
oder
natürliche
Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen
ist
ein
zukünftiger
Wiederanstieg
des
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
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Grundwassers auf das natürliche Niveau
zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften
der
DIN
18
195
'Bauwerksabdichtungen zu beachten.
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Stellungnahme des Wasserverbandes
Eifel – Rur
Schreiben vom 27.07.2009
Es
werden
grundsätzlich
keine
Bedenken gegen die Planung geäußert.
Die
Entsorgung
des
anfallenden
Niederschlagwassers ist zu klären.
Der
Anregung
ist
gefolgt.
Die
Niederschlagswasserbeseitigung
erfolgt
über ein Muldensystem. Insofern ist der
Anregung,
die
Niederschlagswasserbeseitigung
zu
klären,
gefolgt.
Die
anfallenden
Schmutzwässer werden über einen
Hausanschluss an den Kanal des
Wasserverbandes entsorgt.
Beschluss:
Einstimmig, Enthaltungen: 0
b)
Aufgrund des § 3 Abs. 2 BauGB wird der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. A 8
„Am Klingerpützchen“ auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Beschluss der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2012
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