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Info GB (Statistik "Wilder Müll")

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
53 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 119/2004 06.05.2004 Az.: 60.12 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Bau, Straßen und Abfallbeseitigung 26.05.2004 Statistik "Wilder Müll" Wild abgelagerte Abfälle haben, wie auch in den Vorjahren, im Jahr 2003 wieder zu einem erheblichen Kostenaufwand geführt. Die meisten Abfälle wurden wie bisher im Rahmen von Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen von den Bauhöfen der Städte und Gemeinden sowie des Kreises und den Straßenmeistereien der Straßenbaubetriebe NRW eingesammelt und entsorgt. Sofern kein Verursacher ermittelbar war, wurden im Rahmen der eigenen ordnungsbehördlichen Zuständigkeit der Städte und Gemeinden ebenfalls wild abgelagerte Abfälle entsorgt. Die sich hieraus für das Jahr 2003 ergebenden Fallzahlen und die damit verbundenen Kosten sind der anliegenden Aufstellung zu entnehmen. In den Vorjahren wurden jährlich zwischen 90 und 130 Fälle der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde direkt angezeigt; im Jahr 2003 wurden hier konkret 101 Verstöße bekannt. Nach entsprechender Prüfung konnte bei 29 Fällen kein abfallrechtlicher Handlungsbedarf festgestellt werden. Hierbei handelte es sich in erster Linie um Fälle, bei welchen der Anzeigenerstatter sich alleine durch den optischen Eindruck einer Sache persönlich gestört fühlte, die Lagerung als solches jedoch nicht den abfallrechtlichen Vorschriften widersprach. Weitere 26 Fälle mussten wegen Unzuständigkeit an andere Behörden weitergeleitet werden. Dies entspricht rd. 36 % der Fälle, bei denen abfallrechtlicher Handlungsbedarf festgestellt wurde. Es handelt sich in der Regel um Fälle, bei welchen der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder eine Beweisführung nicht möglich ist. Letzteres scheitert meistens daran, dass Hinweise auf den Verursacher fehlen oder nicht eindeutig genug sind, um in einem möglichen Verfahren als Beweis zu dienen. Teilweise ist auch die fehlende Bereitschaft der Anzeigenden, als Zeuge genannt zu werden, Grund hierfür. In der Regel muss dann die Beseitigung durch die jeweils zuständige Stadt, Gemeinde oder Forstbehörde erfolgen. Nach durchgeführter Vorermittlung blieben somit 46 Fälle abfallrechtlich zu bearbeiten. Hiervon konnten bereits 43 Fälle abgeschlossen werden. Seite - 2 Hierbei wurde von 38 Verursachern der Müll freiwillig in eigener Regie geräumt und entsorgt, nachdem diese von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde hierzu aufgefordert wurden. Bei 4 geringfügigen Verstößen wurde lediglich eine Verwarnung ausgesprochen. Hier handelte es sich um Verbrennungen von Grünabfällen, die infolge des Wegfalls der Pflanzenabfallverordnung nicht mehr zulässig sind. Bei einem weiteren geringfügigen Verstoß wurde nach der Räumung der Abfälle eine Verwarnung ausgesprochen. Bei einem Fall konnte die ordnungsgemäße Entsorgung jedoch nur mit einer Ordnungsverfügung durchgesetzt werden, wobei die Entsorgung im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt werden musste. Hierbei handelte es sich um ein Autowrack, das in Blankenheim - Reetz abgestellt war. Die hierbei für den Kreis Euskirchen entstandenen Kosten von rd. 116,00 € werden im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben. Von den abgeschlossenen Verfahren wurden insgesamt 19 Stück an die Bußgeldstelle weitergeleitet. Bei den hiervon mit einem Bußgeldbescheid abgeschlossenen Verfahren wurden bisher Bußgelder in einer Gesamthöhe von rd. 640,00 € festgesetzt; 6 Fälle mussten mangels Beweisen eingestellt werden. Die Entscheidungen über 8 Fälle stehen noch aus. Insgesamt wurden somit bisher in 5 Fällen Bußgelder verhängt; die einzelnen Bußgelder hatten dabei eine Höhe zwischen 40 und 200 Euro. Die Rahmensätze werden durch den Bußgeldkatalog Umwelt festgelegt. So kann z.B. für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Hausmüll – abhängig von Art und Menge der Abfälle – ein Bußgeld von 10 Euro bis max. 510 Euro verhängt werden. Die genaue Höhe des Bußgeldes wird unter Berücksichtigung des Einzelfalls festgelegt. Dabei werden u.a. die Einkommenssituation des Abfallerzeugers bzw. -besitzers und sein Verhalten im Rahmen des Vorgangs berücksichtigt. Tendenziell liegen die verhängten Bußgelder im Mittelfeld der möglichen Spanne. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)