Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 168/2003
07.04.2003
Datum:
Az.: 51/434-20/Kre/Sn
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
08.05.2003
Anerkennung als finanzschwacher Träger von Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 18
Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder
(GTK)
Sachbearbeiter/in: Frau Kremer
Tel.: 625
Abt.: 51
Die Vorlage berührt nicht den Etat
X Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
Haush.-St.: 1 4640 71800
(vorl. Haushaltsführung)
Mittel stehen hausrechtlich nicht zur Verfügung
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag:
Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, alle Träger, die bisher die erhöhten Zuschüsse zu den Betriebskosten nach § 18 Abs. 4 GTK erhalten haben, auch weiterhin als finanzschwach anzuerkennen.
Begründung:
€
€
Seite - 2 -
Nach § 18 Abs. 2 GTK beträgt der Zuschuss des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für
Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft 79 v. H. bzw. für Einrichtungen in freier
Trägerschaft 80 v. H. der Betriebskosten im Sinne des § 16 GTK.
Finanzschwache Träger erhalten gemäß § 18 Abs. 4 GTK einen erhöhten Zuschuss in Höhe von
91 v. H. bzw. Einrichtungen in Trägerschaft von Elterninitiativen 96 v. H. der Betriebskosten.
Nach der erstmaligen Anerkennung reichte es bis einschließlich 1998 für diese erhöhte Zuschussgewährung aus, dass der Träger seinem Zuschussantrag eine Erklärung beifügte, dass er weiterhin finanzschwach im Sinne der v.g. Bestimmungen sei. Der am 01.01.1999 in Kraft getretene § 23
Abs. 4 GTK schreibt erstmals eine regelmäßige Überprüfung dieser Voraussetzungen im Abstand
von zwei Jahren vor, für die aufgrund des § 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII der Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig ist.
Aus diesem Grunde wurden zur Überprüfung der Finanzschwachheit für das Jahr 2001 alle in Frage kommenden Träger mit Schreiben vom 23. August 2002 aufgefordert, Nachweise über Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2001 vorzulegen.
Betroffen sind folgende Träger:
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Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Euskirchen e. V.
Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Euskirchen e. V.
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Bad Münstereifel e. V.
Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Euskirchen e. V.
Elterninitiative "Nilpferd" im Deutschen Kinderschutzbund, Ortsverband Euskirchen e. V.
Waldorfkindergarten Lessenich e. V.
Waldorfkindergarten Zülpich-Schwerfen e. V.
Waldorfkindergartenverein Hellenthal e. V.
Die vorgelegten Unterlagen geben keinen Anlass zur Annahme, dass es sich bei den Trägern, die
bisher durch § 18 Abs. 4 GTK begünstigt wurden, nicht mehr um finanzschwache Träger handelt.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)