Daten
Kommune
Bedburg
Größe
114 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
BEBAUUNGSPLAN NR. 9 / KIRCHHERTEN
TEILGEBIET ZWISCHEN WEID______________________________GASSE UND DÜSTERSGÄSSCHEN
Dem Bebauungsplan Nr. 9 / Kirchherten – Teilgebiet zwischen Weidgasse und
Düstersgäßchen – wird gemäß § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S 2414, 1998 I S. 137) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und
Bewertungsrechts vom 24.12.2008 (BGLB.IS.3018) folgende Begründung beigegeben:
BEGRÜNDUNG
TEIL A STÄDTEBAULICHE PLANUNG
Seite
INHALT
1. Vorgaben
1.1 Bisheriges Verfahren
1
1.2 Lage des Plangebietes / Geltungsbereich
1
1.3 Flächennutzungsplan
1
1.4 Landschaftsplan
1
1.5 Hydrogeologie
2
1.6 Vorhandene Situation
2
1.7 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen
2
2. Ziel und Zweck der Planung
2
3. Inhalt des Bebauungsplanes
3
3.1 Art der baulichen Nutzung
3
3.2 Maß der baulichen Nutzung / Beschränkung der Gebäudehöhe 3
3.3 Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
4
3.4 Verkehr
3.4.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz / Ausbau der
der Weidgasse
3.4.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr
3.4.3 Fuß- und Radwege
4
4
3.5 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser
3.5.1 Entwässerungsstudie
3.5.2 Beseitigung des Niederschlagswassers
5
5
5
3.6 Landschaftspflegerische Maßnahmen
3.6.1 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen
6
6
3.7 Ökologische Bilanzierung
6
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
TEIL B UMWELTBERICHT
4
5
7
Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung
1
1. VORGABEN
1.1 Bisheriges Verfahren
Der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am
09.09.2008 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 / Kirchherten – Teilgebiet zwischen
Weidgasse und Düstergäßchen – gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Die Öffentlichkeit ist durch Aushang der Planung im Rathaus der Stadt Bedburg frühzeitig
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung in der Zeit vom
bis
unterrichtet worden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 05.12.2008 um Stellungnahme gebeten.
Der Rat der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung vom 28.04.2009 über die im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen beraten und einzeln Beschlüsse
gefasst. Des Weiteren hat der Rat in dieser Sitzung die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
1.2 Lage des Plangebietes / Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Stadtteil Bedburg - Kirchherten, südwestlich der Weidgasse
und wird im Osten von den rückwärtigen Grundstücksgrenzen der vorhandenen Bebauung
an der Straße Lamersend begrenzt. Die südwestliche Grenze wird vom Düstersgäßchen
bzw. von den hinteren Grundstücksgrenzen der Bebauung an der Karl – Gatzen – Straße
gebildet.
Die genaue Abgrenzung ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.
1.3 Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt die Flächen innerhalb des Plangebietes
zum größten Teil als M – Gemischte Bauflächen dar.
Der Bebauungsplan Nr. 9 entspricht damit der gemäß § 8 Abs. 2 BauGB notwendigen Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan.
1.4 Landschaftsplan
Für den Bereich des Plangebietes setzt der Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises
`Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ das Entwicklungsziel 2 fest. Damit wird die „Anreicherung
einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ verfolgt.
Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet besteht im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie in den umgebenden Bereichen nicht.
Im unmittelbaren nördlichen Anschluss an das Plangebiet setzt der Landschaftsplan 2 Geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei handelt es sich um eine Obstwiese sowie eine
Baumreihe aus Silberweiden.
Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung
2
1.5 Hydrogeologie
Für das Bebauungsplangebiet ist ein hydrogeologisches Gutachten (VOGT 2009) erstellt
worden. Im Rahmen dieser Untersuchung sollte die Möglichkeit der Versickerung von Regenwasser innerhalb des Baugebietes überprüft werden.
Der Gutachter hat im Ergebnis der durchgeführten drei Rammkernbohrungen und zwei Siebanalysen festgestellt, dass bis zu einer mittleren Tiefe von ca. 5,50 m unter Gelände Lehmund Lösboden ansteht, der für eine Versickerung nicht geeignet ist. Die darunter liegenden
Kiese, kiesigen Sande und Sande der Hauptterrasse des Rheins sind in ihrer Oberzone
schluffig und tonig entwickelt. Für eine Versickerung müsste deshalb ca. 1 m dieses Bodens
ausgetauscht werden und der Kieshorizont unter der dann ca. 6,5 m tiefen Baugrubensohle
um einen weiteren Meter in die Tiefe aufgelockert werden. Anhand dieser Ergebnisse ist
festzustellen, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers aus dem Baugebiet aus
wirtschaftlichen Gründen nicht mehr vertretbar ist.
1.6 Vorhandene Situation
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen kleineren unbebauten Freibereich der im Süden und Osten unmittelbar an die dicht bebaute Ortslage von Kirchherten angrenzt.
Der Stadtteil Kirchherten weist eine gemischte Bau- und Nutzungsstruktur aus Wohn-, Gewerbe- und landwirtschaftlichen Nutzungen auf.
Die Flächen innerhalb des Plangebietes werden zurzeit landwirtschaftlich als Fettweide /
Pferdekoppel genutzt und weisen bis auf einen (abgestorbenen) Spitzahorn im Südwesten
des Plangebietes keine Gehölze auf. Das Plangebiet wird in östlicher und südlicher Richtung
von den rückwärtigen Haus- und Schrebergärten angrenzender Bebauung umgeben.
Die nördliche Begrenzung wird von der Fahrbahn der Weidgasse gebildet. Die Weidgasse ist
asphaltiert und als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Die Verkehrsbelastungen sind gering und beschränken sich auf den Anliegerverkehr.
Die südwestliche Begrenzung durch das Düstersgäßchen ist nur aus dem Kataster ablesbar.
Es handelt sich hierbei um einen Feldweg, der wie auch die angrenzenden Weiden vergrast
ist.
Die Flächen nördlich der Weidgasse und westlich des Plangebietes werden landwirtschaftlich, zum Teil als Pferdeweiden genutzt.
Das innerhalb des Plangebietes befindliche Gelände weist ein geringfügiges Gefälle auf. Der
Hochpunkt liegt im Bereich der Weidgasse bei 100,0 m üNN und fällt in südlicher Richtung
auf ca. 99,0 m üNN ab.
1.7 Altlasten / Altlastenverdachtsflächen
Innerhalb des Plangebietes sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.
2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
zur Ansiedlung von freistehenden Familienwohnhäusern – primär für den örtlichen Bedarf in
Anpassung an die vorhandene Nachfrage – und für weitere Nutzungen gemäß § 5 BauNVO
(MD – Gebiet) geschaffen werden.
Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung
3
Neben der Bereitstellung weiterer Bauflächen wird mit der Planung zugleich das Ziel verfolgt,
den Siedlungsrand von Kirchherten städtebaulich abzurunden.
3. INHALT DES BEBAUUNGSPLANES
3.1 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der dörflich geprägten Umgebung und den Vorgaben des Flächennutzungsplanes (M – Gemischte Bauflächen) wird für das Plangebiet als zulässige Art der Nutzung
MD – Dorfgebiet festgesetzt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen kleineren unbebauten Freibereich der im Süden und Osten unmittelbar an die dicht bebaute, durch praktizierende landwirtschaftliche
Betriebe geprägten Ortslage von Kirchherten an.
Die angrenzende zusammenhängende Bebauung weist alle Merkmale auf, die ein Dorfgebiet
im Sinne von § 5 BauNVO kennzeichnen. Innerhalb dieser Dorflage sind an verschiedenen,
über die gesamte Ortslage verteilten Standorten Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe eingestreut. Hinzu kommt, dass auch diverse ‚nicht wesentlich störende’ Gewerbebetriebe vorhanden sind. In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan werden neben
der Wohnnutzung auch die nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebe zugelassen, sodass
unter Einbeziehung der umliegenden Nutzungen in seiner Gesamtheit ein faktisches Dorfgebiet entsteht.
Nach den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind die nach § 5 Abs. 2 BauNVO
zulässigen Arten von Nutzungen Nr. 8 Gartenbaubetriebe und Nr. 9 Tankstellen nicht zulässig.
Des Weiteren wird die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung
Vergnügungsstätten i.S. des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
Die Zielsetzung der Planung, innerhalb des Plangebietes eine kleinteilige Bebauungsstruktur
für Wohnen und nichtstörendes Gewerbe vorzuhalten, wäre mit der Zulässigkeit von Tankstellen und Gartenbaubetrieben bereits wegen der Großflächigkeit der Anlagen gefährdet.
Der Standort einer Tankstelle wäre zudem im Nahbereich zu Wohnnutzungen wegen möglicher Lichtemissionen und dem zu erwartenden Fahrzeugverkehr als problematisch zu bewerten.
Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist ebenso in den Zielen der Planung begründet,
wonach an dem Standort eine kleinteilige Bebauungsstruktur für Wohnen und nichtstörendes
Gewerbe entwickelt werden soll. Mit der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten wäre das angestrebte Nutzungsziel gefährdet. Zumal der Standort für Vergnügungsstätten in der Ortsrandlage von Kirchherten aus städtebaulicher Sicht als äußerst ungeeignet beurteilt werden
muss.
3.2 Maß der baulichen Nutzung / Beschränkung der Gebäudehöhe
Die geplante Bebauung ist in maximal zweigeschossiger Bauweise vorgesehen. Die planungsrechtliche Absicherung dieser Zielsetzung erfolgt durch die Festsetzung der Geschoßzahl (II) und der Grundflächenzahl (GRZ = 0.6). Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0.6
entspricht dem Höchstwert der Baunutzungsverordnung § 17 Abs. 1 für MD - Dorfgebiete.
Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung
4
Darüber hinaus setzt der Bebauungsplan maximal zulässige Trauf- und Firsthöhen fest.
Hiermit sollen städtebauliche Fehlentwicklungen in der Höhe vermieden werden. Die festgesetzten Maße von 4,8 m für die Traufe und 10,0 m für die Firste wurden bewusst relativ niedrig angesetzt um zum einen eine städtebauliche Verträglichkeit zwischen den ein- und zweigeschossigen Baukörpern herzustellen und zum anderen weitestgehend Verschattungen von
Gärten und Fassaden zu vermeiden.
3.3 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
Der Bebauungsplan setzt entsprechend den Zielen der Planung die offene Bauweise (o) mit
der zulässigen Hausform ‘Einzelhaus’ (E) fest. Mit der Festsetzung der offenen Bauweise
und der vorgeschriebenen Hausform wird entsprechend der Ortsrandlage Einfluss auf die
Baudichte (lockere Bebauung) genommen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind insgesamt durch Baugrenzen abgegrenzt, wobei
die Flächen innerhalb des MD - Dorfgebietes mit 14,0 m Tiefe relativ großzügig umfahren
werden, sodass über das Wohnen hinaus auch Nutzungen gemäß § 5 BauNVO angesiedelt
werden können.
3.4 Verkehr
3.4.1 Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz / Ausbau der Weidgasse
Die Verlängerung der Weidgasse verläuft nordwestlich des Plangebietes bis zur
L 277 (Gottesacker). Die Anbindung an die Ortsmitte und den übergeordneten Verkehr ist
damit gegeben. Die Autobahnanschlussstelle A 61 – Bedburg befindet sich in einem Abstand
von ca. 5 km östlich des Plangebietes.
Das Plangebiet wird im Norden von der Verkehrsfläche der Weidgasse begrenzt. Die Weidgasse ist als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und dient derzeit der Erschließung der
Ortslage für ansässige Betriebe, Anwohner und Besucher.
Der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung von der Kreisbauernschaft vorgetragenen Anregung zur Aufweitung der Weidgasse ist die Planung gefolgt. Gegenüber der bisherigen Abgrenzung ist die Verkehrsfläche in südlicher Richtung um 3,0 m versetzt festgesetzt worden,
sodass ein ausreichender Stauraum auch für größere landwirtschaftliche Fahrzeuge zur Verfügung steht.
3.4.2 Innere Erschließung / Ruhender Verkehr
Die innere Erschließung des Plangebietes ist aus nordwestlicher Richtung von der Weidgasse aus in Form einer 6,5 m breiten Stichstraße geplant, die etwa mittig auf dem Grundstück
angeordnet worden ist und nach einer Länge von ca. 60 m in südöstlicher Richtung verschwenkt. Durch den Verschwenk besteht in diesem Bereich die Möglichkeit für Wendeverkehre.
Mit der mittigen Anordnung der Planstraße besteht für den oberen Teil des Plangebietes die
Möglichkeit unmittelbar von dieser Planstraße beidseits die geplante Bebauung zu erschließen. Der Südteil des Gebietes wird über den verschwenkten Teil der Planstraße erschlossen.
Das Plangebiet grenzt im Südosten an die Hausgärten der Grundstücke der Straße Lamersend an. Die Gartengrundstücke sind relativ großzügig bemessen, sodass eine Bebauung
der rückwärtigen Bereiche grundsätzlich möglich wäre und dem städtebaulichen Ziel einer
Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung
5
innerörtlichen Nachverdichtung und somit der Schonung des übrigen Freiraums gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Rechnung getragen werden kann.
Entsprechend der Zielsetzung der Planung nur Einzelhäuser zuzulassen, verbleiben auf den
Grundstücken ausreichend Flächen für den Ruhenden Verkehr. Die Forderung hinsichtlich
der Herstellung von 2 Stellplätzen je Grundstück ist begründet in dem zu erwartenden Stellplatzbedarf. Zur Schaffung dieser beiden Einstellplätze sind nach den textlichen Festsetzungen Garagen und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.
Im Südteil des Plangebietes setzt der Bebauungsplan 2 öffentliche Parkplätze für Besucher
fest.
3.4.3 Fuß- und Radweg
Entlang der im Südosten des Plangebietes verlaufenden Geltungsbereichsgrenze setzt der
Bebauungsplan eine 3,0 m breite Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Fuß- und Radweg’ (F+R) fest.
Hiermit soll eine fußläufige Vernetzung zwischen der Weidgasse und dem Düstergäßchen
planungsrechtlich abgesichert werden.
3.5 Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser
Die Ortslage Kirchherten / Grottenherten wird komplett im Mischsystem entwässert. Das Bebauungsgebiet Weidgasse wurde in der Generalentwässerungsplanung von 1996 bereits als
geplante Mischentwässerung berücksichtigt und hydraulisch in das Netz eingerechnet. Auf
Grundlage dieser bestehenden Planung ist für das kleine, in der Ortslage integrierte Erschließungsgebiet eine Entwässerung im Mischsystem vorgesehen.
3.5.1 Entwässerungsstudie
Auf der Grundlage des Hydrogeologischen Gutachtens (VOGT 2009) ist für das Plangebiet
eine Entwässerungsstudie (FISCHER 2009)erstellt worden. Ziel der Studie ist, die Möglichkeiten der Beseitigung des Niederschlagswassers im Sinne des § 51 a Landeswassergesetz
aufzuzeigen.
Als Ergebnis der durchgeführten Bodenuntersuchungen konnte festgestellt werden, dass
eine örtliche Versickerung nur über den Bodenaustausch in einer Tiefe von ca. 6,5 m unter
Gelände möglich ist. Aus wirtschaftlichen Gründen scheidet diese Lösung jedoch aus.
Unmittelbar nordwestlich des Bebauungsplangebietes verläuft das Kirchhertener Fließ. Das
Fließ ist jedoch in diesem Bereich als Mulde mit einer Tiefe von nur 40 cm ausgebildet und
befindet sich am Hochpunkt. Das Gelände des Bebauungsgebietes fällt von diesem Punkt
aus in südlicher Richtung um ca. 1,20 m ab. Darüber hinaus verfügt das Fließ über keine
geeignete Vorflut. Aus diesen Gründen scheidet eine ortsnahe Einleitung des Niederschlagswassers aus dem geplanten Baugebiet ebenso aus.
3.5.2 Beseitigung des Niederschlagswassers
Da eine örtliche Versickerung nur über den Bodenaustausch in einer Tiefe von ca. 6,5 m
unter Gelände möglich wäre (s. Hydrogeologisches Gutachten VOGT 2009) und eine orts-
Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung
6
nahe Einleitung des Niederschlagswassers ebenso ausscheidet, wird das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet über die Weidgasse in den Mischwasserkanal in der Straße Lamersend eingeleitet.
3.6 Landschaftspflegerische Maßnahmen
3.6.1 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen
Entsprechend den Empfehlungen des landschaftspflegerischen Fachbeitrages setzt der Bebauungsplan verschiedene Pflanzmaßnahmen zur Ein- und Durchgrünung des Plangebietes
fest.
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze setzt der Bebauungsplan einen Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträucher fest. In diesem Bereich ist die Anlage einer
3,0 m breiten freiwachsenden Hecke vorgeschrieben.
Zur weiteren Eingrünung des geplanten Baugebietes setzt der Bebauungsplan zur Weidgasse und entlang des geplanten Fuß- und Radweges jeweils einen 1,0 m breiten Grünstreifen
fest. Zur Abschirmung der privaten Gärten gegenüber dem öffentlichen Weg, ist innerhalb
des Grünstreifens entlang des geplanten Fuß- und Radweges eine 1,0 m breite Schnitthecke
anzulegen. Der Grünstreifen zur Weidgasse hin soll lediglich mit Bodendeckern und Stauden
bepflanzt werden, damit bei der Ein- und Ausfahrt keine Sichtbehinderungen für den Kraftfahrzeugverkehr auftreten.
Darüber hinaus soll das Plangebiet durch die Anpflanzung von Einzelbäumen auf den Privatgrundstücken und im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen eine zusätzliche Durchgrünung erfahren.
3.7 Ökologische Bilanzierung
Mit einer Realisierung des Vorhabens sind geringe Beeinträchtigungen landschaftsökologischer Funktionen zu erwarten. Zur Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft wurde für
den Bebauungsplan unter Anwendung des sog. Vereinfachten Bewertungsverfahrens (DIE
LANDESREGIERUNG 1996) eine ökologische Bilanzierung durchgeführt.
Als Ergebnis dieser Bilanzierung stellen die Gutachter ein Minus von 13.333,6 Ökologischen
Wertpunkten fest. Dieses Defizit wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
durch Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zur Anlage eines Auenwaldes auf dem Flurstück 118, Flur 51, Gemarkung Bedburg komplett ausgeglichen. Auf einer Fläche von
5217 m² erfolgt eine Aufwertung von 3 Wertpunkten je m² entsprechend dem Maßnahmenkonzept (Smeets + Damaschek, Mai 2008).
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
Da der Bebauungsplan zwar auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die Bauweise einwirken kann, jedoch Vorschriften zur äußeren Gestaltung aus dem Planungsrecht
nicht abzuleiten sind, werden zur Durchsetzung der Gestaltungsziele Anforderungen an die
Gestaltung gem. § 86 BauONRW erforderlich.
•
Dachform
Die Dachform als Hauptelement einer Siedlungsdachlandschaft hat durch ihre gestalterische
Ausprägung einen entscheidenden Einfluss auf das städtebaulich-baugestalterische Gesamterscheinungsbild eines Siedlungsgefüges.
Stadt Bedburg Bebauungsplan Nr. 9 Kirchherten – Begründung
7
Mit der Zulässigkeit von Satteldächern wird in Anlehnung an die vorhandene Bebauung sowohl einer eingeleiteten Entwicklung entsprochen, als auch ein ortstypisches Gestaltungsmerkmal aufgenommen.
•
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
Mit der Beschränkung des Abstandes zur Giebelwand soll erreicht werden, dass die verbleibende Fläche bis zur Giebelwand trotz des Einschnittes / des Aufbaus noch als Dachfläche
wahrgenommen wird. Mit dieser Maßvorgabe wird zudem die gestalterische Zielsetzung unterstützt, wonach sich die Gauben bzw. Einschnitte der Gesamtfläche unterordnen und lediglich als gliederndes Element wirken sollen.
•
Werbeanlagen
Nach den gestalterischen Vorschriften sind Werbeanlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße
sowie Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- oder Blinklicht unzulässig. Mit der Beschränkung
der Größe sowie dem Ausschluss von wechselnden oder laufenden Werbeanlagen wird dem
Belang der Ortsgestaltung entsprochen sowie Vorsoge getroffen um mögliche Störungen auf
benachbarte Wohngebäude zu vermeiden.
•
Einfriedungen
Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der Vorgärten
wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den Verkehrsflächen
möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgartenflächen weitestgehend in
den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen. Mit der Zulässigkeit von Hecken
bis zu 0,75 m über Verkehrsfläche soll den künftigen Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt
werden, den privaten Bereich sichtbar abgrenzen zu können, ohne jedoch damit die Ziele der
Planung zu beeinträchtigen.
Im Auftrag der Stadt Bedburg
La Città Stadtplanung
Bergheim, den 05.02.2010
TEIL B UMWELTBERICHT
ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 9 ‚KIRCHHERTEN’ Stand: 09.12.2009
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1
1.1 Anlass der Untersuchung und Aufgabenstellung
1.2 Beschreibung des Planvorhabens
1.3 Gesetzliche und planerische Anforderungen
1
1
1
2. Allgemeine Beschreibung des Plangebietes
2
3. Beschreibung und Bewertung der potentiellen Umweltauswirkungen
3
3.1 Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit
3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
3.3 Schutzgut Boden
3.4 Schutzgut Wasser
3.5 Schutzgut Klima / Luft
3.6 Schutzgut Landschaft
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
3
3
4
5
6
6
7
7
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation
nachteiliger Auswirkungen
4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
4.2 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen
7
7
9
5. Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
9
6. Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes
6.1 Realisierung des Vorhabens
6.2 Nullvariante
10
10
10
7. Maßnahmen zur Überwachung von planungsbedingten
erheblichen Umweltauswirkungen
10
8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
11
9. Quellenverzeichnis
12
Sachbearbeitung:
Eckhard Gehendges (Dipl.-Ing.)
1.
Einleitung
1.1
Anlass der Untersuchung und Aufgabenstellung
Im September 2008 wurde das Planungsbüro Schwarze und Partner – Landschaftsarchitekten (Krefeld) von La Citta - Stadtplanung (Bergheim) mit der Erstellung eines Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt
Bedburg beauftragt.
Der Umweltbericht wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Er stellt eine Ermittlung
und Bewertung der potentiellen mit dem Bebauungsplan verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt dar.
Begleitend wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet (SCHWARZE
UND PARTNER 2008). Dieser beinhaltet die in den Bebauungsplan zu übernehmenden Landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie eine Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
1.2
Beschreibung des Planvorhabens
Mit dem Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dörfliche Wohnbebauung im nördlichen Bereich von Bedburg-Kirchherten geschaffen. Der Plangebietsbereich umfasst einen Flächenumfang von ca. 0,6 ha und soll entsprechend der dörflich geprägten Umgebung planungsrechtlich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich im Bereich von aktuell als
Fettweide/ Pferdeweide genutzten Flächen in der Flur 3 der Gemarkung Kirchherten zwischen der Weidgasse im nördlichen Anschluss und dem Düstersgässchen
als südlicher Begrenzung.
Eine Erschließung des Vorhabengebietes ist ausgehend von der Weidgasse über
eine zentrale, im südlichen Abschnitt östlich abknickende Stichstrasse vorgesehen. Östlich des geplanten Dorfgebietes ist ein Fußweg in einer Breite von 3m
geplant, der durch einen schmalen Grünstreifen gesäumt wird. Der Weg dient einer fußläufigen Verbindung zwischen Düstersgässchen und Weidgasse und wird
als Schotterweg ausgeführt. Im Hinblick auf eine mögliche spätere rückwärtige
Bebauung der Grundstücke an der Straße `Lamersend´ stellt der Weg eine Flächenreserve für die dann notwendige Erschließung dar.
Eine Durchgrünung des geplanten Dorfgebietes ist durch Anpflanzung von Laubbäumen und Hecken vorgesehen.
1.3
Gesetzliche und planerische Anforderungen
Baurecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Bereich des Landschaftsplanes `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ und damit im baulichen Außenbereich. Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) ist für den Bebauungsplan eine förmliche Umweltprüfung erforderlich. Zentraler Bestandteil der
Umweltprüfung ist der Umweltbericht, der die potentiellen Auswirkungen des Bebauungsplanes auf die Umwelt ermittelt und bewertet.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 1
und 1a Baugesetzbuch (BauGB) stellt das Vorhaben einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar. Als Eingriff gilt demnach eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder eine Veränderung des mit der belebten Bodenschicht
in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktions-
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’
Seite 2
fähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen
kann. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
Nach § 42 BNatSchG ist weiterhin verboten „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der Europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand
der lokalen Population einer Art verschlechtert“. Es ist ferner verboten „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,...“ Für streng
geschützte Arten gilt darüber hinaus das Verbot der Zerstörung nicht ersetzbarer
Biotope im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 19 BNatSchG).
Eine Ermittlung bzw. Beurteilung des mit dem Bebauungsplan verbundenen naturschutzrechtlichen Eingriffs sowie der potentiellen Auswirkungen auf geschützte
Arten erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zum Bebauungsplan (SCHWARZE UND PARTNER 2008).
Flächennutzungsplanung:
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ist das Plangebiet weitestgehend als
Gemischte Baufläche (M) dargestellt.
Landschaftsplanung:
Für den Bereich des Plangebietes setzt der Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-ErftKreises `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ das Entwicklungsziel 2 fest. Damit wird
die „Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ verfolgt.
Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet besteht im Geltungsbereich des
Bebauungsplans sowie in den umgebenden Bereichen nicht.
Im unmittelbaren nördlichen Anschluss an das Plangebiet setzt der Landschaftsplan 2 Geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei handelt es sich um eine
Obstwiese sowie eine Baumreihe aus Silberweiden.
2.
Allgemeine Beschreibung des Plangebietes
Die in den Bebauungsplan einbezogenen Flächen befinden sich in Ortsrandlage
im Norden von Kirchherten und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt (Fettweide/ Pferdeweide).
Dies trifft auch für die westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen und die
Bereiche nördlich des Plangebietes zu. Im nördlichen Anschluss an das Plangebiet sind die landwirtschaftlichen Flächen durch Baumreihen bzw. lockere Baumbestände strukturiert.
Der Geltungsbereich wird von der Weidgasse im unmittelbaren nördlichen Anschluss sowie der Straße „Lamersend“ in etwa 75m östlicher Entfernung umschlossen.
Bei diesen Straßen handelt es sich um gering frequentierte Ortsstraßen.
Südwestlich des Plangebietes verläuft mit dem Düstersgässchen ein schmaler
grasbewachsener Fußweg.
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’
3.
Beschreibung und Bewertung der potentiellen Umweltauswirkungen
3.1
Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit
Seite 3
Bestandssituation:
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Fettweide/ Pferdeweide genutzt.
Es wird in östlicher und südlicher Richtung von den rückwärtigen Haus- und
Schrebergärten angrenzender Wohnbauflächen umgeben. Westlich und nördlich
grenzen landwirtschaftlich genutzte Bereiche an.
Eine besondere Bedeutung für die örtliche Naherholung besitzt die in den Bebauungsplan einbezogene Fläche nicht.
Potentielle Auswirkungen:
Während der Bauphase werden die umliegenden Wohnbauflächen durch Lärm-,
Staub- und Schadstoffimmissionen beeinträchtigt. Diese Auswirkungen sind von
vorübergehender Natur und damit nicht nachhaltig. Sie können durch Minderungsmaßnahmen, wie den Einsatz von technisch auf dem aktuellen Stand befindlicher Maschinen und Geräte begrenzt werden.
Anlagebedingt geht durch eine Realisierung des Planvorhabens die in Anspruch
genommene Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft verloren. Der
betroffene Flächenumfang ist relativ gering.
Durch die Anlage von Wohnbebauung, nicht störenden Gewerbebetrieben bzw.
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kommt es zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung im Bereich des geplanten Dorfgebietes, der Weidgasse und der
übergeordneten Straßen, sowie zu einer Steigerung von Lärm- und Schadstoffemissionen aus dem Bereich des Plangebietes. Vor dem Hintergrund des lediglich
begrenzten Flächenumfangs des Bebauungsplans sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Von erheblichen, auf das Plangebiet einwirkenden Lärm- und Schadstoffimmissionen ist aufgrund der umliegenden Flächennutzungen nicht auszugehen.
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch den Bebauungsplan zu
erwarten.
3.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bestandssituation:
Zur Erfassung des Biotopbestandes wurde im September 2008 eine Biotopkartierung des Plangebietes unter Berücksichtigung angrenzender Bereiche durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird demnach ausschließlich durch
landwirtschaftliche Nutzung (Fettweide/ Pferdeweide) geprägt und besitzt dementsprechend eine geringe bis mäßige landschaftsökologische Bedeutung.
Im westlichen Randbereich des Plangebietes verläuft ein Feldweg von ca. 3m
Breite.
Das Plangebiet wird durch den Biotoptyp „Intensivgrünland-Fettweide“ charakterisiert. Aufgrund der Weidenutzung hat sich auf der Fläche eine Grünlandgesellschaft entwickelt, die pflanzensoziologisch dem Typus der WeidelgrasWeißkleeweide entspricht. Diese Grünlandgesellschaft ist floristisch relativ arten-
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arm und besteht überwiegend aus Weidelgras (Lolium perenne), Wiesenlieschgras (Phleum pratense), Wolligem Honiggras (Holcus lanatus), Wiesenrispengras (Poa pratensis), Weißklee (Trifolium repens), Löwenzahn (Taraxacum
officinale), Gänseblümchen (Bellis perennis), Spitzwegerich (Plantago lanceolata)
und Gemeinem Hornkraut (Cerastium holosteoides). Im südwestlichen Bereich
des Plangebietes befindet sich ein abgängiger Altbaum des Spitzahorns (Acer
platanoides).
Der westliche, durch einen flexiblen Weidezaun abgetrennte Bereich der Grünlandfläche besitzt aktuell eine etwas geringere landschaftsökologische Bedeutung,
was auf Überbeweidung durch Pferde zurückzuführen ist.
Grundsätzlich kann der Plangebietsbereich Lebensraumfunktionen für Tierarten
der Offenlandschaft besitzen (z.B. Wiesenvögel wie Wiesenpieper, Wiesenschafstelze ect.), die jedoch durch die angrenzenden höheren Gehölzbestände eingeschränkt werden.
Hinweise zum Vorkommen gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten liegen
für das Plangebiet bzw. seine unmittelbare Umgebung nicht vor.
Potentielle Auswirkungen:
Von der Planung sind ausschließlich Biotoptypen mit geringer bis mäßiger landschaftsökologischer Bedeutung (Feldweg/ Fettweide/ Pferdeweide) betroffen. Angrenzende naturnahe Gehölzbestände werden durch den Bebauungsplan nicht
berührt.
Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplans geht die Grünlandfläche vollständig verloren. An die Stelle des Grünlandes treten überwiegend bebaute bzw.
versiegelte Flächen sowie flächenmäßig untergeordnet begleitende Freiflächen mit
geringer landschaftsökologischer Bedeutung.
Die im Bereich der privaten Freiflächen anzupflanzenden Laubbäume und Heckenstrukturen können landschaftsökologische Funktionen übernehmen.
Durch den Verlust der Grünlandfläche wird ein Eingriffsdefizit verursacht, das teilweise durch eine Maßnahme aus dem kommunalen Ökokonto der Stadt Bedburg
ausgeglichen wird (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, SCHWARZE UND
PARTNER 2008).
Mit erheblichen Auswirkungen auf lokale Populationen geschützter Tier- und
Pflanzenarten ist infolge einer Realisierung des Bebauungsplans nicht zu rechnen.
Insgesamt sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten,
sofern der mit dem Bebauungsplan verbundene landschaftsökologische Eingriff
durch geeignete externe Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen wird.
3.3
Schutzgut Boden
Bestandssituation:
Die Böden des Plangebietes haben sich auf der geologischen Grundlage von Löß
und Sandlöß entwickelt (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1976). Daher ist im
Geltungsbereich des Bebauungsplans als Bodentyp die Typische Parabraunerde
verbreitet. Die Böden können vereinzelt pseudovergleyt sein bzw. TschernosemRelikte enthalten. Als Bodenart dominiert lehmiger Schluff, z.T. schluffiger Lehm
aus Löß, der vereinzelt humos, im tieferen Untergrund vereinzelt karbonathaltig
sein kann (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004).
Bei den im Plangebiet verbreiteten Böden handelt es sich um besonders schutzwürdige Böden mit besonders hoher Bodenfruchtbarkeit und hohem Sorptionspo-
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tential für Nähr- bzw. Schadstoffe. Der Boden besitzt weiterhin eine hohe Verdichtungsempfindlichkeit (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004).
Aufgrund der orientierenden Angaben des GEOLOGISCHEN DIENSTES sind die
Böden des Untersuchungsgebietes lediglich bedingt für eine Versickerung von
Niederschlagswasser geeignet. Nach VOGT (2009) ist eine Versickerung im Plangebiet lediglich bei Austausch der bindigen Bodenschichten bis in eine Tiefe von
ca. 7m unter Gelände möglich und damit wirtschaftlich nicht durchführbar.
Potentielle Auswirkungen:
Während der Bauphase besteht grundsätzlich die Gefahr einer Verdichtung des
Bodens durch ein Befahren mit Maschinen und Geräten sowie das Risiko eines
Eintrags von Schadstoffen in den Boden im Falle von Unfällen und Leckagen. Die
potentiellen Auswirkungen auf den Boden werden vor dem Hintergrund der ausgeprägten Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens insgesamt als mittel eingeschätzt.
Anlagebedingt können auf Grundlage des Bebauungsplans rd. 64% der Gesamtfläche des Plangebietes überbaut bzw. vollständig versiegelt werden. Eine Neuversiegelung natürlicher Bodenflächen ist grundsätzlich als erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden anzusehen, da in diesem Fall sämtliche natürliche
Bodenfunktionen verloren gehen. Die Begrenzung des zulässigen Maßes der Überbauung/ Versiegelung auf eine GRZ von maximal 0,6 trägt zu einer Minimierung von Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf den Boden, die vorwiegend in einer Belastung
mit kfz-bürtigen Schadstoffen bestehen können, werden vor dem Hintergrund der
voraussichtlich lediglich geringen Erhöhung des Fahrzeugverkehrs als nicht erheblich beurteilt.
Insgesamt ist von erheblichen Auswirkungen durch den Bebauungsplan auf das
Schutzgut Boden auszugehen.
3.4
Schutzgut Wasser
Bestandssituation:
Oberflächengewässer sind im Bereich des Plangebietes nicht vorhanden.
Nach Angaben von VOGT (2009) ist für das Plangebiet von einem Grundwasserflurabstand von ca. 20 m auszugehen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht im Bereich eines Wasserschutzgebietes.
Potentielle Auswirkungen:
Besondere Funktionen des Wasserhaushaltes werden durch das Vorhaben voraussichtlich nicht betroffen. Aufgrund der hohen Sorptionsfähigkeit der Deckschichten in Verbindung mit einem höheren Grundwasserflurabstand ist das Verschmutzungsrisiko des Grundwassers, beispielsweise im Rahmen von Bautätigkeiten, als gering anzusehen.
Durch die umfangreiche Überbauung/ Versiegelung von Bodenflächen infolge einer Realisierung des Bebauungsplans wird eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewirkt.
Aufgrund des geringen Flächenumfangs des Bebauungsplans ist insgesamt nicht
von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auszugehen.
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’
3.5
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Schutzgut Klima/ Luft
Bestandssituation:
In großklimatischer Hinsicht ist das Plangebiet atlantisch geprägt. In den mäßig
warmen Sommern werden mittlere Temperaturen zwischen 17 und 18 °C (Juli)
verzeichnet, die Winter fallen mit mittleren Temperaturen von 1,0 bis 1,5 °C (Januar) relativ mild aus (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1976). Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 600 und 650 mm. Es herrschen
südwestliche und westliche Winde vor.
Aufgrund der aktuellen Nutzung als Grünland besitzt die in den Bebauungsplan
einbezogene Fläche eine Eignung zur Bildung von Kaltluft, die sich während
sommerlicher Strahlungswetterlagen klimahygienisch positiv auswirken kann. Die
Bedeutung dieser Funktion wird durch den geringen Flächenumfang und den fehlenden räumlichen Bezug zu klimatischen Ungunsträumen relativiert.
Die aktuelle Belastung des Plangebietes durch Luftschadstoffe wird als gering
beurteilt.
Potentielle Auswirkungen:
Mit der Entwicklung des Bebauungsplans geht die klimahygienische Funktion des
Plangebietes weitestgehend verloren. Die Auswirkungen werden aufgrund des
geringen betroffenen Flächenumfangs und der geringen funktionalen Zusammenhänge mit Ungunstgebieten als unerheblich beurteilt.
Negative Auswirkungen auf lufthygienische Funktionen werden durch die Erhaltung der an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände in Verbindung mit den
relativ umfangreichen Neuanpflanzungen vermieden.
Mit einer erheblichen Steigerung von Kfz-gebundenen Emissionen ist angesichts
des Umfangs der baulichen Erweiterung sowie unter Bedrücksichtung des allgemeinen technischen Fortschritts nicht zu rechnen.
Insgesamt sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten.
3.6
Schutzgut Landschaft
Bestandssituation:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in nördlicher Siedlungsrandlage von Bedburg-Kirchherten im Übergang zur landwirtschaftlich genutzten
Offenlandschaft.
Die von Weidegrünland in Verbindung mit Einzelbäumen, Baumgruppen und der
Baumreihe entlang der Weidgasse charakterisierte Landschaft weist einen mittleren landschaftsästhetischen Eigenwert auf.
Visuelle Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen in Form einer durchgängigen Mauer im südlichen Randbereich des Düstersgässchens sowie eines Windparks nördlich des Plangebietes.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes.
Potentielle Auswirkungen:
Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplanes wird die landwirtschaftlich ge-
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Seite 7
nutzte Fläche des Plangebietes in ein dörfliches Wohngebiet, möglicherweise mit
nicht störenden gewerblichen Nutzungen und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben umgewandelt. Der bislang mittlere landschaftsästhetische Eigenwert der
Fläche wird damit auf einen geringen Wert reduziert.
Die entstehenden Wohngebäude des Dorfgebietes orientieren sich hinsichtlich
ihrer baulichen Merkmale an den umliegend vorhandenen Strukturen und fügen
sich damit in das bauliche Erscheinungsbild der Umgebung ein.
Durch die bestehenden Sichtverschattungen im Süden und Osten (Wohnbebauung mit gehölzdurchgrünten Gärten, Baumhecke), im nördlichen Anschluss
(Baumreihe, Baumbestände) und die geplante westliche Eingrünung des Dorfgebietes durch eine freiwachsende Hecke sind erhebliche visuelle Auswirkungen
durch das Planvorhaben nicht zu erwarten.
Von erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist infolge einer Realisierung des Bebauungsplans nicht auszugehen.
3.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandssituation:
Hinweise auf Bodendenkmäler ergeben sich allgemein aus alten Steinsetzungen,
Bodenverfärbungen durch Holzzersetzung, Scherben, Knochen oder Metallgegenstände. Aktuell sind für das Plangebiet keine entsprechenden Hinweise bekannt.
Als Sachgut ist der im Plangebiet anstehende durch hohe natürliche Fruchtbarkeit
gekennzeichnete Boden mit seiner Bedeutung als landwirtschaftliche Produktionsgrundlage anzusehen.
Potentielle Auswirkungen:
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das Schutzgut Kulturgüter nicht durch eine
Realisierung des Bebauungsplans betroffen.
Der Verlust der landwirtschaftlichen Fläche wird aufgrund seiner Kleinflächigkeit
und der eingeschränkten ackerbaulichen Nutzbarkeit als unerheblich beurteilt.
3.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen resultieren v.a. aus einer großflächigen Überbauung bzw. Versiegelung von Bodenflächen. Dies führt zu einem Verlust der natürlichen Bodenfunktionen, was ebenfalls mit einem Verlust der vorhandenen Vegetation und der
Biotopfunktionen verbunden ist. Damit geht allgemein eine Reduzierung der Erholungseignung der Landschaft einher.
Auswirkungen bestehen gleichzeitig in einer Verringerung der Grundwasserneubildung und einer Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse.
Erhebliche Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind angesichts des geringen Flächenumfangs des Bebauungsplans voraussichtlich nicht zu erwarten.
4.
Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation nachteiliger Auswirkungen
4.1
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
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Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit sind für das geplante Vorhaben voraussichtlich keine besonderen Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erforderlich.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Im Sinne einer Vermeidung von potentiellen unmittelbaren Individuenverlusten ist
es sinnvoll, das Plangebiet bei einem Baubeginn innerhalb des Brutzeitraums von
Wiesenvogelarten auf Bodennester abzusuchen.
Ein Schutz und dauerhafter Erhalt der an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände kann bestehende Lebensraumfunktionen v.a. für Vogelarten der Siedlungsränder sichern.
Schutzgut Boden
Im Hinblick auf die anstehenden Bautätigkeiten kommt dem Schutz des Oberbodens eine besondere Bedeutung zu. Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der
Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht
abzuschieben und zwischenzulagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu
entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden.
Grundsätzlich sind teilversiegelnde Bodenbeläge einer vollständigen Versiegelung
vorzuziehen. Dies gilt z.B. für den östlich des geplanten Dorfgebietes vorgesehenen Fußweg.
Neben den genannten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung einer
Bodenverdichtung ist durch ausschließlichen Einsatz von dem Stand der Technik
entsprechenden Baumaschinen und -geräten darauf hinzuwirken, dass Verunreinigungen des Bodens durch den Baustellenbetrieb, sowie durch Unfälle und Leckagen vermieden werden.
Die im Bereich der Erftaue vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen (vgl.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag) sind aufgrund ihrer Einbeziehung in die
Hochwasserdynamik der Erft in besonderem Maße geeignet, zu einer Regeneration natürlicher Bodenverhältnisse beizutragen.
Schutzgut Wasser
Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor Schadstoffeinträgen bewirken gleichzeitig einen weitgehenden Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen.
Zur Erhaltung der Grundwasserneubildungsfunktion vor Ort ist es ratsam, Bodenbefestigungen möglichst in teilversiegelnder Bauweise auszugestalten (s. o.).
Schutzgut Klima/ Luft
Eine Erhaltung der an die Plangebietsfläche gebundenen klimahygienischen
Landschaftsfunktion ist mit einer Realisierung des Bebauungsplans nicht vereinbar.
Zur Sicherung lufthygienischer Funktionen (Filterfunktion) ist ein Schutz und eine
Erhaltung angrenzender Gehölzbestände ratsam.
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Neuanpflanzungen von Laubbäumen innerhalb des Plangebietes (Stellplatzbegrünung) tragen zu einer Förderung lufthygienischer Funktionen bei.
Eine Verwendung partiell durchlässiger Bodenbeläge (z. B. Fußweg) kann durch
Wasserrückhaltung und Verdunstung die kleinklimatischen Verhältnisse im Plangebiet begünstigen.
Durch einen Einsatz von dem modernsten Stand der Technik entsprechenden
Fahrzeuge und Baumaschinen wird weiterhin eine Begrenzung von Schadstoffemissionen während der Bauphase auf ein unvermeidliches Maß gewährleistet.
Schutzgut Landschaft
Im Hinblick auf das örtliche Landschaftsbild ist während der Bauphase auf einen
Schutz und Erhalt der an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände zu achten.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Durch entsprechende Vorsicht bei der Ausführung von Tiefbauarbeiten können
evtl. im Plangebiet befindliche Bodendenkmäler aufgedeckt und erfasst werden.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Untere Denkmalbehörde bzw.
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung der
zuständigen Denkmalbehörde ist abzuwarten.
4.2
Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen
Zur Eingrünung der geplanten Besucherparkplätze wird die Anpflanzung von 2
einheimischen Laubbäumen vorgeschlagen (vgl. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag).
Weiterhin wird das Plangebiet durch Anpflanzung einer freiwachsenden Hecke,
von Laubbäumen einheimischer Arten sowie einer Schnitthecke landschaftsökologisch und landschaftsästhetisch aufgewertet.
5.
Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Mit einer Realisierung des Vorhabens sind in großem Umfang Beeinträchtigungen
landschaftsökologischer Funktionen verbunden.
Eine detaillierte Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen des begleitenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan (SCHWARZE UND PARTNER 2008).
Für den Bebauungsplan ergibt sich auf Grundlage des sog. Vereinfachten Bewertungsverfahrens (DIE LANDESREGIERUNG 1996) ein Kompensationsdefizit von
13.333,6 Ökologischen Wertpunkten.
Dieses Defizit wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durch
Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zur Anlage eines Auenwaldes auf dem
Flurstück 118, Flur 51, Gemarkung Bedburg komplett ausgeglichen. Auf einer Fläche von 5217 m² erfolgt eine Aufwertung von 3 Wertpunkten je m² entsprechend
dem Maßnahmenkonzept (Smeets + Damaschek, Mai 2008).
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’
6.
Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes
6.1
Realisierung des Vorhabens
Seite 10
Mit einer Realisierung des Planvorhabens entsteht ein dörfliches Wohngebiet, in
dem neben Wohnbebauung möglicherweise land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe oder nicht störende gewerbliche Nutzungen angesiedelt werden.
Durch die dauerhafte Inanspruchnahme von besonders schutzwürdigen Böden
ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
Insgesamt nimmt die Bedeutung des Plangebietes für Natur und Landschaft durch
eine Realisierung des Bebauungsplans ab, abgesehen von erheblichen Auswirkungen auf den Boden sind im Hinblick auf die übrigen Schutzgüter jedoch keine
erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
6.2
Nullvariante
Bei einem Verzicht auf eine Realisierung des Bebauungsplans bleibt der Plangebietsbereich zunächst als Grünlandfläche mit insgesamt geringem bis mäßigem
landschaftsökologischem und mittlerem landschaftsästhetischem Wert erhalten.
Aufgrund der planungsrechtlichen Darstellung der Fläche als Mischgebiet im Flächennutzungsplan ist jedoch grundsätzlich von einer dem Bebauungsplan Nr. 9
entsprechenden Entwicklung der Flächen auszugehen.
7.
Maßnahmen zur Überwachung von planungsbedingten erheblichen
Umweltauswirkungen
Mit einer Realisierung des Bebauungsplans sind voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden.
Von besonderer Bedeutung ist daher eine Überprüfung der zum Schutz des Oberbodens notwendigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.
Es wird weiterhin angeraten, mit Wirkung auf die an das Plangebiet angrenzenden
Gehölzbestände im Rahmen der Baumaßnahmen die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zum Baumschutz (DIN 18920) zu prüfen.
8.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dörfliche Wohnbebauung im nördlichen Bereich von Bedburg-Kirchherten geschaffen. Der Plangebietsbereich umfasst einen Flächenumfang von ca. 0,58 ha und soll entsprechend der dörflich
geprägten Umgebung planungsrechtlich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt werden.
Die Erschließung des Dorfgebietes ist über eine von der Weidgasse ausgehende
Stichstraße vorgesehen, ein im östlichen Randbereich geplanter Fußweg wird als
Reservefläche für eine spätere städtebauliche Entwicklung im Bereich der östlich
angrenzenden rückwärtigen Gärten in die Planung integriert. Das im Bereich des
Plangebietes anfallende Niederschlagswasser soll im Mischsystem beseitigt werden.
Aktuell wird die in den Bebauungsplan einbezogene Fläche als Fettweide/ Pferdeweide landwirtschaftlich genutzt und besitzt daher eine geringe bis mäßige
landschaftsökologische und mittlere landschaftsästhetische Bedeutung.
Aufgrund der durch den Bebauungsplan legitimierten Bebauung sind für das
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’
Seite 11
Schutzgut Boden erhebliche Auswirkungen durch den Bebauungsplan zu erwarten, zumal der im Plangebiet anzutreffende Boden als besonders schutzwürdig
einzustufen ist. Die Auswirkungen auf die übrigen Schützgüter bzw. die zu erwartenden Wechselwirkung sind voraussichtlich nicht erheblich. Artenschutzrechtlich
relevante Auswirkungen sind infolge einer Realisierung des Bebauungsplans unter
Berücksichtigung von Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen der Bautätigkeiten nicht
zu erwarten.
Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplanes geht die vorhandene Grünlandfläche vollständig verloren. An deren Stelle entsteht ein Dorfgebiet mit ökologisch
relativ geringwertigen Freiflächen, die durch Anpflanzung von standortheimischen
Laubbäumen und Hecken landschaftsökologisch und landschaftsästhetisch aufgewertet werden. Der begleitende Landschaftspflegerische Fachbeitrag weist insgesamt ein Kompensationsdefizit von 13.333,6 Ökologischen Wertpunkten aus.
Dieses Defizit wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durch
Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zur Anlage eines Auenwaldes auf dem
Flurstück 118, Flur 51, Gemarkung Bedburg komplett ausgeglichen. Auf einer Fläche von 5217 m² erfolgt eine Aufwertung von 3 Wertpunkten je m² entsprechend
dem Maßnahmenkonzept (Smeets + Damaschek, Mai 2008).
Krefeld, 05. Februar 2010
Stadt Bedburg, Bebauungsplan Nr. 9 ‚Kirchherten’
9.
Seite 12
Quellenverzeichnis
BAUGESETZBUCH (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) m.W.v. 01.01.2007.
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S.
1193), in Kraft getreten am 04.04.2002 zuletzt geändert durch Gesetz
vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 S. 47) m.W.v. 18.12.2007
bzw. 17.06.2008.
DEUTSCHER PLANUNGSATLAS (1976): Band I: Nordrhein-Westfalen, Lieferung
7, Klima, herausgegeben von der Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Gebrüder Jänecke Verlag, Hannover.
GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2004): Auskunftssystem
BK50, Karte der schutzwürdigen Böden – 2. überarb. Auflage, Krefeld.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1976): Bodenkarte
von Nordrhein-Westfalen M 1:50.000, Blatt L 5106 Köln.
LANDSCHAFTSGESETZ (LG NW) - Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der
Landschaft – zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni
2007 (GV. NRW., S. 226, 316).
RHEIN-ERFT-KREIS: Landschaftsplan Nr. 2 `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´,
Grevenbroich.
SCHWARZE UND PARTNER (2008): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
zum Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg - Vorentwurf, Krefeld.
SMEETS + DAMASCHEK (2008): Maßnahmenkonzept zur Anlage eines
Auenwaldes zwischen Otto-Hahn-Straße und dem Lipper Grabe in
Bedburg, Erftstadt-Lechenich.
STADT BEDBURG: Flächennutzungsplan.
VOGT, J.: Hydrogeologisches Gutachten in Hinblick auf die Versickerung
von Niederschlägen - BV: Wohnbebauung in Bedburg-Kirchherten,
BP. Nr. 9 „Kirchherten“, Bedburg-Kaster.