Daten
Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
BEBAUUNGSPLAN NR. 9
‚KIRCHHERTEN’
__________________________________________________________________________
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)
1.1 Dorfgebiet (MD)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein
zulässigen Arten von Nutzungen
-Nr. 8
-Nr. 9
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
nicht zulässig sind.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung
Vergnügungsstätten i.S. des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO,
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes wird.
2. Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen und ihre Einfahrten
(gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB)
Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen, Carports
und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind und je
Hauseinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind. Zwischen Garagen und der
öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten.
3. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)
3.1
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Schutz des Bodens / Oberbodens (gesamtes Plangebiet)
Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor
dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen
standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen
und der Untergrund tiefgründig zu lockern.
Stadt Bedburg BP 9 /T.F.
2
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken.
Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet
bzw. deponiert werden.
Begrenzung der Bodenversiegelung
Zur Begrenzung der Versiegelungswirkung ist der östlich des geplanten Wohnbaugebietes vorgesehene Fußweg in wasserdurchlässiger Bauweise als Schotterweg bzw.
mit einer Befestigungsart mit gleichwertigem Abflussbeiwert herzustellen.
Die KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen.
3.2
Begrünungsmaßnahmen
Anpflanzung von Straßenbäumen
Im Bereich der Planstraße sind 2 großkronige, einheimische Laubbäume I. Ordnung
gem. nachfolgender Pflanzenauswahlliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Abgängige Bäume sind gleichwertig zu ersetzen.
Die Bäume sind in Baumscheiben von mind. 6 m² Größe anzupflanzen, eine Befestigung der Baumscheiben ist unzulässig.
Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern / Stauden gem. Pflanzenliste 1 zu begrünen und dauerhaft zu pflegen.
Pflanzenliste 1 – Auswahlliste
Laubbäume I. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm)):
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
Fraxinus excelsior
Esche
Tilia cordata
Winterlinde
Bodendecker/ Stauden:
Euonymus fortunei `Coloratus´
Hypericum `Hidcote´
Lonicera nitida `Maigrün´
Lavandula angustifolia
Vinca major
Kletter-Spindelstrauch
Johanniskraut
Heckenkirsche
Lavendel
Großes Immergrün
Anlage einer Schnitthecke
Innerhalb der festgesetzten öffentliche Grünfläche (ö) mit der Zweckbestimmung ‚Abschirmgrün’ ist eine Schnitthecke aus Hainbuche (Carpinus betulus, 100-125 cm) in
einer Breite von 1 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Hecke ist durch regelmäßigen Schnitt auf eine Höhe von 1,80 m zu begrenzen.
Anlage eines Grünstreifens zur Weidgasse hin
Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche (p) mit der Zweckbestimmung ‚Abschirmgrün’ sind mit Bodendeckern / Stauden gem. Pflanzenliste 1 zu begrünen und
dauerhaft zu pflegen.
Anpflanzung einer freiwachsenden Hecke
Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine freiwachsende Hecke von 3 m Breite aus Arten der Pflanzenliste 2 anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
Pflanzenliste 2
Sträucher:
Corylus avellana
Cornus sanguinea
Euonymus europaea
Lonicera xylosteum
Prunus spinosa
Hasel
Roter Hartriegel
Pfaffenhütchen
Gew. Heckenkirsche
Schlehe
100/150
100/150
100/150
100/150
60/100
Stadt Bedburg BP 9 /T.F.
Rosa canina
Sambucus nigra
Viburnum opulus
3
Hundsrose
Schwarzer Holunder
Gew. Schneeball
100/150
100/150
100/150
Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen
Im Bereich der mit 1 gekennzeichneten privaten Freiflächen ist auf jedem Baugrundstück 1 einheimischer Laubbaum gem. Pflanzenliste 3 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Pflanzenliste 3 – Auswahlliste
Laubbäume II. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm):
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Sorbus aucuparia
Eberesche
B. HINWEISE
1. Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind
aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige
Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen’ zu entnehmen.
2. Bodendenkmalfunde
Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und
zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz vom 11.
März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5 und §§ 13-19 dem Rheinischen
Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist
Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben.
3. Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S1 gemäß der
Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik
Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006).
Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)2. In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005)
sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt.
4. Bergbau und Energie
Die Abteilung 6 ‚Bergbau und Energie’ der Bezirksregierung Arnsberg teilt mit, dass das
Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld ‚Kirchherten 5’ liegt. Nach
den bei der Bezirksregierung vorliegenden Unterlagen hat innerhalb des Plangebietes kein
Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme
der Beeinflussung der Grundwasserstände innerhalb des Plangebietes ist nach heutigem
1
Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken).
2
Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein — Westfalen. Kontaktadresse:
http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de.
Stadt Bedburg BP 9 /T.F.
4
Kenntnisstand in den nächsten Jahren nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der
bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich.
Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Das Plangebiet liegt zudem im Bereich tektonischer Störungszonen.
Im Auftrag der Stadt Bedburg
La Città Stadtplanung
Bergheim, den 12.01.2010