Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen WP7-1/2009 2. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
38 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen WP7-1/2009 2. Ergänzung) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen WP7-1/2009 2. Ergänzung) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen WP7-1/2009 2. Ergänzung) Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen WP7-1/2009 2. Ergänzung)

öffnen download melden Dateigröße: 38 kB

Inhalt der Datei

STADT BEDBURG BEBAUUNGSPLAN NR. 9 ‚KIRCHHERTEN’ __________________________________________________________________________ TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Art der baulichen Nutzung (gem. § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB) 1.1 Dorfgebiet (MD) Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 5 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Arten von Nutzungen -Nr. 8 -Nr. 9 Gartenbaubetriebe Tankstellen nicht zulässig sind. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Art der Nutzung Vergnügungsstätten i.S. des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes wird. 2. Stellplätze, überdachte Stellplätze (sogen. Carports) Garagen und ihre Einfahrten (gem. § 9 Abs.1 Nr.4 BauGB) Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO wird festgesetzt, dass Garagen, Carports und Stellplätze auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind und je Hauseinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück herzustellen sind. Zwischen Garagen und der öffentlichen Verkehrsfläche ist ein Mindestabstand von 5,0 m einzuhalten. 3. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) 3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Schutz des Bodens / Oberbodens (gesamtes Plangebiet) Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und zwischen zu lagern. Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern. Stadt Bedburg BP 9 /T.F. 2 Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muss fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden. Begrenzung der Bodenversiegelung Zur Begrenzung der Versiegelungswirkung ist der östlich des geplanten Wohnbaugebietes vorgesehene Fußweg in wasserdurchlässiger Bauweise als Schotterweg bzw. mit einer Befestigungsart mit gleichwertigem Abflussbeiwert herzustellen. Die KFZ - Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen. 3.2 Begrünungsmaßnahmen Anpflanzung von Straßenbäumen Im Bereich der Planstraße sind 2 großkronige, einheimische Laubbäume I. Ordnung gem. nachfolgender Pflanzenauswahlliste anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind gleichwertig zu ersetzen. Die Bäume sind in Baumscheiben von mind. 6 m² Größe anzupflanzen, eine Befestigung der Baumscheiben ist unzulässig. Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern / Stauden gem. Pflanzenliste 1 zu begrünen und dauerhaft zu pflegen. Pflanzenliste 1 – Auswahlliste Laubbäume I. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm)): Acer pseudoplatanus Bergahorn Fraxinus excelsior Esche Tilia cordata Winterlinde Bodendecker/ Stauden: Euonymus fortunei `Coloratus´ Hypericum `Hidcote´ Lonicera nitida `Maigrün´ Lavandula angustifolia Vinca major Kletter-Spindelstrauch Johanniskraut Heckenkirsche Lavendel Großes Immergrün Anlage einer Schnitthecke Innerhalb der festgesetzten öffentliche Grünfläche (ö) mit der Zweckbestimmung ‚Abschirmgrün’ ist eine Schnitthecke aus Hainbuche (Carpinus betulus, 100-125 cm) in einer Breite von 1 m anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Die Hecke ist durch regelmäßigen Schnitt auf eine Höhe von 1,80 m zu begrenzen. Anlage eines Grünstreifens zur Weidgasse hin Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche (p) mit der Zweckbestimmung ‚Abschirmgrün’ sind mit Bodendeckern / Stauden gem. Pflanzenliste 1 zu begrünen und dauerhaft zu pflegen. Anpflanzung einer freiwachsenden Hecke Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine freiwachsende Hecke von 3 m Breite aus Arten der Pflanzenliste 2 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzenliste 2 Sträucher: Corylus avellana Cornus sanguinea Euonymus europaea Lonicera xylosteum Prunus spinosa Hasel Roter Hartriegel Pfaffenhütchen Gew. Heckenkirsche Schlehe 100/150 100/150 100/150 100/150 60/100 Stadt Bedburg BP 9 /T.F. Rosa canina Sambucus nigra Viburnum opulus 3 Hundsrose Schwarzer Holunder Gew. Schneeball 100/150 100/150 100/150 Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen Im Bereich der mit 1 gekennzeichneten privaten Freiflächen ist auf jedem Baugrundstück 1 einheimischer Laubbaum gem. Pflanzenliste 3 anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pflanzenliste 3 – Auswahlliste Laubbäume II. Ordnung (Hochstamm, 16/18 cm): Acer campestre Feldahorn Carpinus betulus Hainbuche Sorbus aucuparia Eberesche B. HINWEISE 1. Kampfmittelfunde Bei Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelräumdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. ist grundsätzlich eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Die weitere Vorgehensweise ist dem Merkblatt ‚Sondierbohrungen’ zu entnehmen. 2. Bodendenkmalfunde Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und -befunde oder Zeugnisse pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit sind gemäß dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz vom 11. März 1980, zuletzt geändert am 18. Mai 1982) § 2 Abs. 5 und §§ 13-19 dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege zu melden. Dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege ist Gelegenheit für weitere Untersuchungen zu geben. 3. Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse S1 gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1: 350.000, Bundesland Nordrhein - Westfalen (Juni 2006). Karte zu DIN 4149 (Fassung April 2005)2. In der genannten DIN 4149 (Geltung seit 2005) sind die entsprechenden bautechnischen Maßnahmen aufgeführt. 4. Bergbau und Energie Die Abteilung 6 ‚Bergbau und Energie’ der Bezirksregierung Arnsberg teilt mit, dass das Plangebiet über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld ‚Kirchherten 5’ liegt. Nach den bei der Bezirksregierung vorliegenden Unterlagen hat innerhalb des Plangebietes kein Abbau von Rohstoffen stattgefunden. Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände innerhalb des Plangebietes ist nach heutigem 1 Untergrundklasse T = Übergangsbereich zwischen den Gebieten der Untergrundklassen R (Gebiete mit felsartigem Untergrund) und S (Gebiete relativ flachgründige Sedimentbecken). 2 Herausgeber: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein — Westfalen. Kontaktadresse: http://www.gd.nrw.de. Email: poststelle@gd.nrw.de. Stadt Bedburg BP 9 /T.F. 4 Kenntnisstand in den nächsten Jahren nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Das Plangebiet liegt zudem im Bereich tektonischer Störungszonen. Im Auftrag der Stadt Bedburg La Città Stadtplanung Bergheim, den 12.01.2010