Daten
Kommune
Bedburg
Größe
54 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
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Anlage A)
Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, Bebauungsplan Nr. 9 / Kirchherten
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
Stadt Bedburg ...
… die Mitteilung zur
1.
Infracor, Chemistry Servi- Im Plangebiet verlaufen keine von Infracor betreu- Entfällt.
ten Fernleitungen. Mit dieser Antwort ist Ihr AnKenntnis zu nehmen.
ces
Schreiben vom 04.01.2010
schreiben an die Degussa-Hüls AG beantwortet.
Es werden keine grundsätzlichen Bedenken erho- Das Baugebiet selbst ist nicht von Leitungen betrof- … die Mitteilung zur
2.
RWE Rhein-Ruhr
ben. Durch das Plangebiet werden die Versor- fen. Lediglich im Bereich der Weidgasse bestehen Kenntnis zu nehmen.
Netzservice
Schreiben vom 05.01.2010
gungsleitungen der RWE z.T. berührt. Es wird Wasser- und Stromleitungen. Die Verkehrsfläche der
daher darum gebeten, bei der weiteren Planung Weidgasse wird planerisch gesichert bzw. noch
die Lage dieser Leitungen zu berücksichtigen, um geringfügig erweitert, sodass auch künftig die Leitungen in diesem Bereich verbleiben können.
Kosten für Trassenanpassungen zu vermeiden.
Bei Nutzungsänderungen der Flächen, wie z.B.
Entwidmung von öffentlichen Grundstücksflächen,
werden bei einem Verkauf vereinbarungsgemäß
dingliche Sicherungen der Leitungstrassen und
Anlagestandorte notwendig.
Bei Leistungserhöhungen ist u.U. die Anpassung
der Netze erforderlich. Hier sollte frühestmöglich
eine Absprache mit RWE stattfinden, um notwendige Anpassungsmaßnahmen (wie z.B. zusätzliche
Ortsnetzstationen) zu planen und erforderliche
Flächen zu berücksichtigen.
Sollte durch Art und Umfang der Bebauung ein
erhöhter Leistungsbedarf an Energie oder auch
an Löschwasserressourcen zu erwarten sein, wird
darum gebeten, die RWE rechtzeitig mit einzubinden, damit der Versorgungsträger bei der Netzauslegung dem Bedarf entsprechend berücksichtigen
kann. Unter Umständen wäre auch der Raum für
eine Ortsnetzstation mit in die Vorplanung einzubeziehen.
Es wird darum gebeten, bei der Planung von Bepflanzungszonen darauf zu achten, dass die Versorgungsleitungstrassen frei von Baum- und
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Anlage A)
Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, Bebauungsplan Nr. 9 / Kirchherten
Lfd. Stellungnahme von, vom
Stellungnahme
Abwägung
Der StadtentwickNr.
lungsausschuss empfiehlt dem Rat der
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Strauchwerk bleiben. Bei nicht auszuschließenden Aufgrund der Lage/Entfernung des Plangebietes … die Mitteilung zur
Näherungen von Bepflanzungen an die Versor- zum Leitungsbestand ist mit negativen Auswirkun- Kenntnis zu nehmen.
gungsleitungen der RWE, wird darum gebeten, die gen auf die unterirdischen Versorgungsanlagen
DVGW Richtlinie GW 125 „Bepflanzungen im Be- nicht zu rechnen.
reich unterirdischer Versorgungsanlagen“ zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind notwendige
werdende Schutzmaßnahmen mit den RWE abzustimmen.
Veränderungen an den Versorgungsnetzen der
RWE sind in dem betroffenen Bereich zurzeit nicht
geplant.
3.
4.
5.
6.
Von der Planung sind weder geplante noch vor- Entfällt
handene Anlagen der Thyssengas AG betroffen.
Eine weitere Beteiligung an dem Verfahren ist
daher nicht erforderlich.
Landesbetrieb
Straßen- Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens Entfällt
der Straßenbauverwaltung keine Bedenken.
bau, Straßen NRW
Regionalniederlassung
Ville-Eifel
Schreiben vom 06.01.2010
Wir teilen Ihnen mit, dass von Seiten der Industrie- Entfällt
IHK Köln
und Handelskammer zu Köln keine Bedenken
Zweigstelle Rhein-Erft
Schreiben vom 06.01.2010
bezüglich des oben genannten Bebauungsplanes
bestehen.
Wir danken Ihnen für Ihre Benachrichtigung und Entfällt
PLEdoc Essen
Schreiben vom 07.01.2010
teilen Ihnen mit, dass die o.g. Maßnahmen die
Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber nicht berühren:
E.ON Ruhrgas AG, Essen, E.ON Gastransport AG
& Co KG, Essen, Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN), Nürnberg, GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher GasversorgungsunterThyssengas
Schreiben vom 05.01.2010
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… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Anlage A)
Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, Bebauungsplan Nr. 9 / Kirchherten
Lfd. Stellungnahme von, vom
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Abwägung
Der StadtentwickNr.
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Stadt Bedburg ...
nehmen mbH & Co. KG, Straelen, KGN Kommunalgas Nordbayern GmbH, Bamberg, MEGAL
GmbH, Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft, Essen, Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan, Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH &
Co. KG (NETG), Haan, Trans Europa Naturgas
Pipeline GmbH (TENP), Essen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder sollte der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen wesentlich
überschreiten, so bitten wir, uns am weiteren Verfahren zu beteiligen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Auskunft nur auf die Versorgungsanlagen der
zuvor aufgelisteten Versorgungsunternehmen bezieht. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind
–falls noch nicht geschehen- bei den jeweiligen
Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften/Regionalcentern gesondert einzuholen.
Mit Ihrer Nachricht übermittelte Projektunterlagen
erhalten Sie ggf. anbei zurück.
im Planereich der o.a. Maßnahme verlaufen keine Entfällt
… die Mitteilung zur
7.
Amprion
Schreiben vom 11.01.2010
Hochspannungsleitungen unseres Unternehmens.
Kenntnis zu nehmen.
Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380 kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie bezüglich
weiterer Versorgungsleitungen die zuständigen
Unternehmen beteiligt haben.
Abschließend erlauben wir uns darauf hinzuwei-
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Stellungnahme
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sen, dass die Amprion GmbH zukünftig alle Netzaktivitäten der RWE Transportnetz Strom gmbH
fortführen wird.
Die Anregungen hinsichtlich der Nutzung der Nie- … die Mitteilung zur
derschlagswässer zur Gartenbewässerung o.ä. wer- Kenntnis zu nehmen.
den begrüßt. Der Bebauungsplan trifft keine entgegen stehenden Festsetzungen, sodass bei Bedarf
das Regenwasser für die private Bewässerung genutzt werden kann.
8.
Erftverband
Schreiben vom 11.01.2010
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen
keine Bedenken.
In den textlichen Festlegungen sollten jedoch
entsprechende Empfehlungen und Hinweise
zum Schutzgut Wasser in Bezug auf die Speicherung und Nutzung von Niederschlagswasser
mittels Zisternen aufgenommen werden. Die
Sammlung zur Nutzung, wie u. a. zur Freianlagenbzw. Gartenbewässerung (auf die Toxizität von
Kupferdachrinnen wird in diesem Zusammenhang
hingewiesen), zur Reinigung von Hofflächen und
auch zur Toilettenspülung etc. ist eine ökologische
sinnvolle und machbare Bewirtschaftung des Regenwassers.
9.
Wehrbereichsverwaltung
West
Schreiben vom 21.01.2010
Zu der Planung habe ich bereits am 18.12.2008 Entfällt.
Stellung genommen. Ich habe die nunmehr zugeleiteten Unterlagen mit den Unterlagen, die im
Vorfeld Gegenstand der Prüfung und meiner Stellungnahme waren, -soweit mir möglich- verglichen.
Änderungen sind mir nicht aufgefallen. Meine Stellungnahme vom 18.12.2008 in dieser Angelegenheit gilt daher vollinhaltlich weiter.
(Die Wehrbereichsverwaltung hatte mit Schreiben
vom 18.12.2008 mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der von der Wehrbereichsverwaltung wahrzunehmenden Belange grundsätzlich keine Bedenken gegen die Realisierung der o.a. Planung
bestehen.) Sollten –entgegen meiner Einschät-
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… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
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zung- dennoch zwischen den beiden Abstimmungsverfahren Änderungen hinsichtlich der Bauhöhen über Grund, der räumlichen Ausdehnung
der überplanten Fläche oder der grundsätzlichen
Zweckbestimmung eingetreten sein, so bitte ich
mir diese mitzuteilen. Für diesen Fall bitte ich dieses Schreiben als Zwischennachricht zu werten.
10.
Landesbetrieb Straßenbau
Straßen NRW
Autobahnniederlassung
Krefeld
Schreiben vom 29.01.2010
Zum Bebauungsplan NR. 9/Kirchherten habe ich Entfällt
letztmalig mit Schreiben vom 12.01.2009 Stellung
genommen. Die hierin vorgebrachten Anregungen
und Bedenken sind im Ihrerseits mitgeteilten Beschlussergebnis –Schreiben vom 05.09.2009ausreichend berücksichtigt worden.
… die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
11.
Nahverkehr Rheinland
Schreiben vom 02.02.2010
… entfällt.
12.
Deutsche Telekom
Netzproduktion GmbH
Schreiben vom 03.02.2010
Gegen die o.a. Änderung des Bebauungsplanes
Entfällt
bestehen von Seiten der Nahverkehr Rheinland
GmbH keine Bedenken.
Im Planbereich befinden sich noch keine Tele- Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen
kommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. und bei der Erschließungsmaßnahme beachtet.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung
des Baugebietes durch die Deutsche Telekom
AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so
früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.
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… die Ausführungen
zur Kenntnis zu nehmen und nach Bekanntwerden des genauen Zeitpunktes der
Erschließungsmaßnahme die Deutsche
Telekom hierüber zu
benachrichtigen.
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Der von der Stadt Bedburg im Rahmen der früh- Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen kleine- die vorgetragenen Be13.
Rhein-Erft-Kreis
Schreiben vom 04.02.2010
zeitigen Behördenbeteiligung vorgenommen Ab- ren unbebauten Freibereich der im Süden und Os- denken hinsichtlich der
wägung zum Immissionsschutz wird vom Rhein- ten unmittelbar an die dicht bebaute, durch praktizie- Ausweisung des Planrende landwirtschaftliche Betriebe geprägten Ortsla- gebietes als Dorfgebiet
Erft-Kreis nicht gefolgt.
zurückzuweisen.
Die mit Schreiben vom 08.01.2009 vorgetragenen ge von Kirchherten an.
Die angrenzende zusammenhängende Bebauung
Anregungen werden daher aufrechterhalten.
weist alle Merkmale auf, die ein Dorfgebiet im Sinne
Schreiben vom 08.01.2009
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 9 - von § 5 BauNVO kennzeichnen. Innerhalb dieser
Kirchherten soll eine bislang unbebaute Fläche Dorflage sind an verschiedenen, über die gesamte
gemäß § 5 BauNVO als Dorfgebiet festgesetzt Ortslage verteilten Standorten Wirtschaftsstellen
werden. Der unmittelbar angrenzende Bereich ist landwirtschaftlicher Betriebe eingestreut. Hinzu
kommt, dass auch diverse ‚nicht wesentlich
durch ein vorhandenes Dorfgebiet mit
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störende’ Gewerbebetriebe vorhanden sind.
emittierenden Anlagen geprägt.
Die Neuplanung sieht nach den vorliegenden Pla- In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsnungsunterlagen eine ausschließliche Errichtung plan sollen neben der Wohnnutzung auch die nicht
von Wohnbebauung mit freistehenden Einfamili- wesentlich störenden Gewerbebetriebe zugelassen
werden, sodass unter Einbeziehung der umliegenenwohnhäusern vor.
Darüber hinaus gehende Nutzungen gem. § 5 den Nutzungen in seiner Gesamtheit ein faktisches
BauNVO, die dem Charakter eines Dorfgebietes Dorfgebiet entsteht.
entsprechen würden, sind aufgrund des vorgeleg- Die für den Bereich des Bebauungsplangebietes
ten Nutzungskonzeptes nicht erkennbar und somit festgesetzte Gebietsausweisung als MD – Dorfgeauch in diesem Bereich künftig nicht durchführbar. biet erfüllen auch nach KUSCHNERUS (Der sachgerechte Bebauungsplan RDNr. 539, 541) die VorausGemäß § 5 BauNVO dienen Dorfgebiete der Un- setzungen für die Ausweisung eines Dorfgebietes.
terbringung der Wirtschaftstellen land- und forst- Die Voraussetzungen für eine derartige MD – Festwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der setzung wären nach Kuschnerus erfüllt, wenn bei
Unterbringung von nicht wesentlich störenden einer Betrachtung des größeren, über die PlangeGewerbebetrieben sowie der Versorgung der Be- bietsgrenzen hinausreichenden Bereichs das kleine
wohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrie- überplante Plangebiet noch als Bestandteil eines
ben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaft- umfassenderen faktischen MD – Gebiets zu werten
lichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungs- ist.
möglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Da die vorgenannten Randbedingungen an dem
Standort gegeben sind und auch für umgebende, im
Meines Erachtens handelt es sich bei der geplan- Zusammenhang bestehende Wohnbebauung kein
ten Nutzung um ein Wohngebiet, das aufgrund Erfordernis besteht, diese in das Bebauungsplangeseiner tatsächlichen Nutzungen eher einem Allge- biet einzubeziehen, liegen die rechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtige Gebietsausweisung
meinen Wohngebiet entspricht.
Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg vom innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 9 vor.
06.06.2000 Az: 1K 3112/99 leidet ein
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Anlage A)
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, Bebauungsplan Nr. 9 / Kirchherten
Lfd. Stellungnahme von, vom
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Abwägung
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Bebauungsplan an einem zu seiner Gesamtnichtigkeit führenden Abwägungsfehler, wenn die
Festsetzung eines Gebietes mit geringer
Schutzwürdigkeit lediglich dazu dient, einen weichen Übergang zu einer emittierenden Nachbarnutzung vorzugeben (sog. Etikettenschwindel)
um die Immissionsrichtwerte bzw. Orientierungswerte zu beeinflussen.
Drüber hinaus ist in der Planung grundsätzlich der
Trennungsgrundsatz nach § 50 BundesImmissionsschutzgesetz anzuwenden. Hiernach
gilt für die heranrückende Wohnbebauung die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
und der Wirtschaft. Aufgrund der nachteiligen Folgen haben ansässige Betriebe gegenüber der
heranrückenden Wohnbebauung, entsprechend
dem von diesem zu beachtenden Gebot der einseitigen Rücksichtnahme ein grundsätzliches Abwehrrecht, beispielsweise im Normenkontrollverfahren
gegen den Bebauungsplan. Dies gilt insbesondere,
wenn die Wohnbebauung auch an anderer Stelle
im Gemeindegebiet festgesetzt werden kann.
(BVerwG - Urteil vom 10.12.82 - 4C 28.81 -)
Die gebotene Rücksichtnahme auf vorhandene
legal emittierende Betriebe ist durch die Rechtsprechung besonders herausgestellt worden.
Insbesondere Betriebe mit technologisch bedingten Nachtaktivitäten, wie z.B. landwirtschaftliche
Betriebe, müssen in Anwendung des § 9 Landes Immissionsschutzgesetzes u.u. bei nächtlichen
lärmintensiven Tätigkeiten mit massiven
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Anlage zu a)
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB, Bebauungsplan Nr. 9 / Kirchherten
Lfd. Stellungnahme von, vom
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Einschränkungen ihrer wirtschaftlichen Betätigungen rechnen.
Unter dem Gesichtpunkt einer allgemeinen Wohn- Wie bereits zuvor ausgeführt, wird der Bereich des … den Anregungen
gebietausweisung rege ich im Rahmen der weite- Plangebietes als Bestandteil eines umfassenderen nicht zu folgen.
ren Planung an, ein schalltechnisches Gutachten faktischen MD – Gebiets gewertet (Wohnnutzung
zur Beurteilung der Immissionssituation einzuho- innerhalb eines MD – Gebietes).
len. Hierin sollten auch mögliche Minderungsmaß- Es handelt sich hier nicht um ein Allgemeines
nahmen und ggf. planerische Lösungen aufgezeigt Wohngebiet i.S. von § 4 BauNVO.
werden, die zur Klärung einer eventuell auftreten Die geplante Wohnnutzung innerhalb des MD - Gebietes ist demnach so zu bewerten wie auch die
Konfliktsituation beitragen.
umgebende Bebauung.
Die Weidgasse wird bereits heute von landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren ohne dass hierdurch ein Immissionskonflikt entsteht. Die Belastungen durch die wenigen Fahrzeuge / Tag sind so
gering, dass für die geplante Wohnnutzung innerhalb des Dorfgebietes kein Immissionskonflikt zu
erwarten ist. Die künftige Nutzung der Weidgasse
wird sich, bis auf den Anliegerverkehr zum Plangebiet, nicht wesentlich verändern, sodass auch nach
Realisierung des Bebauungsplanes von einer Verträglichkeit der Nutzung ausgegangen wird.
14.
Architekturbüro
Schreiben vom 07.02.2010
1. Eine größere Flexibilität der Dachformen sollte
gegeben sein. Die Beschränkung nur auf Satteldächer und eine zwingende Ausrichtung der
Firstrichtung sollte gestrichen werden.
Begründung: Satteldächer benötigen bei den
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Die Vorschriften zu den Dachformen sind sowohl in
einer separaten Gestaltungssatzung als auch nach §
86 (1) BauO NRW zeichnerisch im Plan nach § 9 (4)
BauGB festgesetzt.
Die Zulässigkeit von ausschließlich Satteldächern ist
… der Anregung hinsichtlich einer Erweiterung der zulässigen
Dachform nicht zu folgen.
Anlage A)
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möglichen großen Grundrissen hier im Plangebiet abgeleitet aus der umgebenden Bebauung, die
unnötig hohe Raumvolumen und sie führen in Ver- überwiegend Satteldächer aufweisen. Mit der Vorbindung mit den weiteren Punkten zwangsläufig zu schrift, dass innerhalb des Plangebietes nur SattelGaupenausbildungen. Für ein Dorfgebiet mit sei- dächer zulässig sind, wird der eingeleiteten Entwicknen vielfältigen Dachlandschaften sind „ortsty- lung entsprochen und ein ortstypisches Gestalpisch" durchaus auch Walmdächer, Krüppelwalm- tungsmerkmal fortgeführt.
dächer und Pultdächer. Das reine, meist noch mit Die Ausrichtung der Firste / die Stellung der bauli- … die Mitteilung zur
Gaupenaufbauten versehene Satteldach ist typisch chen Anlagen sind für das Plangebiet nicht vorge- Kenntnis zu nehmen.
schrieben, sodass hier eine Ausrichtung entsprefür das klassische Neubaugebiet.
chend den Wünschen des Bauherrn erfolgen kann.
2. Da eine Zweigeschossigkeit richtigerweise vorgesehen ist, sollte der Traufpunkt (od. Schnitt mit
Dachhaut) höher als 4,80 m gewählt sein.
Begründung: Bei 4,80 m Höhe Schnitt mit Dachhaut ist eine Beeinträchtigung der Obergeschosse
durch Dachschrägen eingeplant. Eine Zweigeschossigkeit ist ohne Gaupen nicht mehr möglich.
Dies führt dann zu den in Neubaugebieten üblichen, aufwendigen, teuren Dachaufbauten. Gaupen sind historisch durchaus nicht ortsüblich.
Dachaufbauten gab es nur durch Zwerghäuser
(Aufbauten aus der Außenwand aufsteigend).
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Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes … der Anregung nicht
sind innerhalb des Plangebietes ein- und zweige- zu folgen.
schossige Bebauungen zulässig. Die Lage des
Plangebietes am Ortsrand von Kirchherten, hat aus
Gründen der Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild zu der Überlegung geführt, die künftige
Bebauung hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe
zu beschränken. Auf die Zulässigkeit von üblichen 2
Vollgeschossen sowie einer weiteren Nutzung im
Dachgeschoss ist daher bewusst verzichtet worden.
Auf der anderen Seite sollte die Möglichkeit geschaffen werden, das Dachgeschoß als Vollgeschoß nutzen zu können. Da der Bebauungsplan keine Vorgaben hinsichtlich der Lage der eingeschossigen
und zweigeschossigen Bebauung macht und diese
damit durchaus unmittelbar nebeneinander angeordnet werden dürfen, ist die Beschränkung der
Trauf- und Firsthöhen neben der Einbindung in das
Ortsbild auch in der städtebaulichen Verträglichkeit
zwischen den einzelnen Baukörpern begründet.
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Stellungnahme
Abwägung
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3. Der Bau von Garagen sollte im üblichen Rah- Die Anregung entspricht den Zielen der Planung. … die Mitteilung zur
men auf beiden Seiten des Gebäudes möglich Gemäß den textlichen Festsetzungen zum Bebau- Kenntnis zu nehmen.
ungsplan sind Garagen, Carports und Stellplätze
sein. Begründung:
Die Grundrissgestaltung kann es erfordern, aus auch außerhalb der überbaubaren GrundstücksfläBelichtungsgründen mit zwei kleineren Garagen zu che zulässig.
planen. Auch sollte die Seite flexibel gewählt werden können.
4. Die Grundstückseinteilung der kleineren Bei der Aufteilung der Grundstücke handelt es sich … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
Grundstücke sollte flexibel gehandhabt werden. um Vorschläge, die nicht verbindlich sind.
Deren Aufteilungen sollten möglich sein.
Die Begründung: Die möglichen, großen Gebäude
können größere Grundstücke erfordern. Eine bessere Vermarktung ist gegeben.
15.
Bürgereingabe
Schreiben vom 08.02.2010
Bitte prüfen und berücksichtigen Sie die Möglich- Bei der Aufteilung der Grundstücke handelt es sich … die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
keit, dass Erwerber der Grundstücke bei evtl. nicht um Vorschläge, die nicht verbindlich sind.
für alle Grundstücke vorhandener Nachfrage auch
zusätzliche Grundstücke oder vor allem auch Teile
davon erwerben können. Dies würde beinhalten,
dass eine Neuaufteilung der Grundstücke in andere Aufteilungen zulässig wäre.
Des Weiteren möchten wir Sie bitten zu Berücksichtigen, dass die Ausrichtung der Giebel frei
wählbar sein sollte und sich nicht nur an dem uns
vorliegenden Vorentwurf orientieren.
SV / D:\Programme\SD.NET\bin\BackSystems\tmp\anlagen\T3484.doc
Die Ausrichtung der Giebel (Stellung der Gebäude) … die Mitteilung zur
ist ebenso nicht Gegenstand des Bebauungsplanes, Kenntnis zu nehmen.
sodass hier eine Ausrichtung entsprechend den
Wünschen des Bauherrn erfolgen kann.
Anlage A)
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Auch möchten wir beantragen, dass die zulässigen Die Vorschriften zu den Dachformen sind sowohl in … der Anregung nicht
einer separaten Gestaltungssatzung als auch nach § zu folgen.
Dachformen ein "Walmdach" zulassen.
86 (1) BauO NRW zeichnerisch im Plan nach § 9 (4)
BauGB festgesetzt.
Die Zulässigkeit von ausschließlich Satteldächern ist
abgeleitet aus der umgebenden Bebauung, die
überwiegend Satteldächer aufweist. Mit der Vorschrift, dass innerhalb des Plangebietes nur Satteldächer zulässig sind, wird der eingeleiteten Entwicklung entsprochen und ein ortstypisches Gestaltungsmerkmal fortgeführt.
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