Daten
Kommune
Bedburg
Größe
3,9 MB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
LANDSCHAFTSPFLEGERISCHER FACHBEITRAG
zum Bebauungsplan Nr. 9
`Kirchherten´
der Stadt Bedburg
Stand: 11. Februar 2010
Inhaltsverzeichnis:
1.
Einleitung
Anlass der Untersuchung und Aufgabenstellung
Beschreibung des Planvorhabens
Gesetzliche und planerische Anforderungen
1
1
1
1
2.
Beschreibung des Plangebietes
3
3.
Landschaftspflegerische Maßnahmen
5
4.
Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft
Landschaftsökologische Eingriffsbilanzierung
Landschaftsästhetische Eingriffsbeurteilung
7
7
9
5.
Zusammenfassung
10
6.
Quellenverzeichnis
11
1.1
1.2
1.3
4.1
4.2
Pläne:
Blatt 1:
Blatt 2:
Bestand - Biotoptypen (M. 1:500)
Landschaftspflegerische Maßnahmen (M. 1:500)
Sachbearbeitung:
Eckhard Gehendges (Dipl.-Ing.)
Landschaftspfl. Fachbeitrag zum BP Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg
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1.
Einleitung
1.1
Anlass der Untersuchung und Aufgabenstellung
Im September 2008 wurde das Planungsbüro Schwarze und Partner,
Landschaftsarchitekten (Krefeld) vom Planungsbüro La Citta, Stadtplanung
(Bergheim) mit der Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum
Bebauungsplan Nr. 9 „Kirchherten“ der Stadt Bedburg beauftragt.
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages werden für das
Planvorhaben geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorgeschlagen sowie
eine Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung vorgenommen. Neben einer landschaftsökologischen Bilanzierung
erfolgt eine Beurteilung des voraussichtlichen landschaftsästhetischen Eingriffs. Es
wird weiterhin eingeschätzt, inwieweit sich der Bebauungsplan auf gesetzlich
geschützte Tier- und Pflanzenarten auswirken kann.
1.2
Beschreibung des Planvorhabens
Mit dem Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung im nördlichen
Bereich von Bedburg-Kirchherten geschaffen. Der Plangebietsbereich umfasst
einen Flächenumfang von ca. 0,6 ha und soll entsprechend der dörflich geprägten
Umgebung planungsrechtlich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich im Bereich von aktuell als
Grünland genutzten Flächen in der Flur 3 der Gemarkung Kirchherten zwischen der
Weidgasse im nördlichen Anschluss und dem Düstersgässchen als südlicher
Begrenzung.
Eine Erschließung des Vorhabengebietes ist ausgehend von der Weidgasse über
eine zentrale, im südlichen Abschnitt östlich abknickende Stichstrasse vorgesehen.
Östlich des geplanten Wohngebietes ist ein Fußweg in einer Breite von 3m geplant,
der im Übergang zum Wohngebiet durch einen schmalen Grünstreifen gesäumt
wird. Der Weg dient einer fußläufigen Verbindung zwischen Düstersgässchen und
Weidgasse und wird als Schotterweg ausgeführt. Im Hinblick auf eine mögliche
spätere rückwärtige Bebauung der Grundstücke an der Straße `Lamersend´ stellt
der Weg eine Flächenreserve für die dann notwendige Erschließung dar.
Eine Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers ist im Mischsystem
vorgesehen.
1.3
Gesetzliche und planerische Anforderungen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 1 und
1a Baugesetzbuch (BauGB) bzw. nach § 4 des Landschaftsgesetzes NRW stellt das
Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Als Eingriff gilt demnach eine
Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder eine Veränderung
des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels,
die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das
Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann.
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Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von
Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist über die
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zu entscheiden.
Nach § 42 BNatSchG ist es weiterhin verboten „wild lebende Tiere der streng
geschützten Arten und der Europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert“. Es ist ferner verboten „Fortpflanzungsoder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,...“
Für streng geschützte Arten gilt darüber hinaus das Verbot der Zerstörung nicht
ersetzbarer Biotope im Rahmen der Eingriffsregelung (§ 19 BNatSchG).
Landschaftsplanung
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 2
`Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ des Rhein-Erft-Kreises. Der Landschaftsplan gibt
das Entwicklungsziel 2 „Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft
mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“
vor.
Im unmittelbaren nördlichen Anschluss an das Plangebiet setzt der Landschaftsplan
zwei Geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei handelt es sich um die
Festsetzungen:
-
GL 2.4-7
Entlang der Weidgasse sind nach § 23 b des Landschaftsgesetzes insgesamt
35 Silberweiden (Salix alba) wegen ihrer Bedeutung zur Belebung des Orts- und
Landschaftsbildes geschützt.
-
GL 2.4-8
Nördlich angrenzend ist eine Fläche mit Baum- und Strauchbestand
(insbesondere 7 Eschen), Obstwiese und Grünland geschützt. Der Schutz dient
der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere
aufgrund des biotischen Potentials der Fläche und ihrer Bedeutung als
Lebensraum für Pflanzen und Tiere im Ortsrandbereich sowie ihrer Bedeutung
zur Belebung des Orts- und Landschaftsbildes.
Die Obstwiese ist zu pflegen und durch Nachpflanzung hochstämmiger
Obstbäume alter Sorten zu verjüngen und auf Dauer zu erhalten.
Höhlentragende Obstbäume sollen möglichst lange erhalten bleiben.
Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet besteht im Geltungsbereich des
Bebauungsplans sowie in dessen Umgebung nicht.
Potentielle natürliche Vegetation
Als Potentielle natürliche Vegetation im Geltungsbereich des Plangebietes ist der
Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht anzusehen, der
stellenweise mit dem Flattergras-Buchenwald vergesellschaftet ist. Bei diesem
Waldtyp handelt es sich um einen Tieflagen-Buchenwald mit geringer Beimischung
von Traubeneiche, vereinzelt auch Stieleiche, Winterlinde und Hainbuche
(DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1972).
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Kommunale Baumschutzsatzung:
In der Stadt Bedburg besteht u.a. mit Wirkung für den Geltungsbereich von
Bebauungsplänen eine Baumschutzsatzung (STADT BEDBRUG 1986). Geschützt
sind nach der Satzung Bäume mit einem Stammumfang von mind. 100 cm und
mehr, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden.
2.
Beschreibung des Plangebietes
Geltungsbereich des Bebauungsplans:
Die in den Bebauungsplan einbezogenen Flächen befinden sich in Ortsrandlage im
Norden von Kirchherten und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt (Fettweide/
Pferdeweide). Der landschaftsästhetische Eigenwert des Plangebietes ist aufgrund
der landwirtschaftlichen Nutzung in Verbindung mit der Baumreihe entlang der
Weidgasse sowie weiteren Einzelbäumen und Baumgruppen im nördlichen
Anschluss insgesamt mittel.
Das Plangebiet wird durch den Biotoptyp „Intensivgrünland-Fettweide“
charakterisiert. Aufgrund der Weidenutzung hat sich auf der Fläche eine
Grünlandgesellschaft entwickelt, die pflanzensoziologisch dem Typus der
Weidelgras-Weißkleeweide entspricht. Diese Grünlandgesellschaft ist floristisch
relativ artenarm und besteht überwiegend aus Weidelgras (Lolium perenne),
Wiesenlieschgras (Phleum pratense), Wolligem Honiggras (Holcus lanatus),
Wiesenrispengras (Poa pratensis), Weißklee (Trifolium repens), Löwenzahn
(Taraxacum officinale), Gänseblümchen (Bellis perennis), Spitzwegerich (Plantago
lanceolata) und Gemeinem Hornkraut (Cerastium holosteoides).
Entsprechend dem angewandten ökologischen Bewertungsverfahren
(DIE
LANDESREGIERUNG 1996) ist der Biotoptyp „Intensiv-Fettweide“ mit einem
mäßigen ökologischen Wert zu beurteilen (Wert 4).
Der westliche, durch einen flexiblen Weidezaun abgetrennte Bereich der
Grünlandfläche besitzt aufgrund von Überbeweidung aktuell eine etwas geringere
landschaftsökologische Bedeutung (Wert 3). Infolge der übermäßigen Beweidung
durch Pferde ist die Grasnarbe hier bis knapp über die Bodenoberfläche
heruntergefressen und weist bereichsweise Trittschäden auf.
Im südwestlichen Bereich der Weidefläche stockt ein abgestorbenes Exemplar des
Spitzahorns (Acer platanoides), das offenbar durch Weideviehverbiss geschädigt
wurde. Der abgängige Baum wird daher nicht im Rahmen der Eingriffsbilanzierung
berücksichtigt (vgl. Kap. 4).
angrenzende Flächen:
Im Randbereich der nördlich verlaufenden Weidgasse schliesst sich ein ruderaler
Grassaum an die Weidefläche an, in dem Glatthafer (Arrhenatherum elatius),
Brennessel (Urtica dioica), Wiesen-Knäuelgras (Dactylis glomerata), Breitwegerich
(Plantago major) und Mäusegerste (Hordeum murinum) vertreten sind.
In westlicher Richtung grenzen weitere Weide- und Grünlandflächen an das
Plangebiet an, während südlich und östlich Haus- und Kleingartenflächen mit
lockerem Baumbestand vorzufinden sind. Die Landschaft nördlich der Weidgasse ist
landwirtschaftlich geprägt (Grünland- und Ackernutzung) und durch markante
Gehölze strukturiert (z.B. Baumreihe aus Silberweide).
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Abb. 1: Ansicht des Plangebietes aus südwestlicher Richtung
Lebensraumbedeutung für Tiere und Pflanzen
Aufgrund der intensiven Nutzung und der nährstoffreichen Bodenverhältnisse sind in
dem Grünlandbestand lediglich weit verbreitete und damit ungefährdete
Pflanzenarten der Fettwiesen enthalten. Gesetzlich geschützte Arten sind an der
floristischen Zusammensetzung des Grünlandes nicht beteiligt.
In faunistischer Hinsicht besitzt die Grünlandfläche potentiell Lebensraumfunktionen
insbesondere für Vogelarten wie Wiesenpieper, Wiesenschafstelze, Steinkauz oder
Kiebitz. Die Eignung des Grünlandes als Lebensraum für Wiesenvögel wird jedoch
deutlich durch angrenzende höherwüchsige Gehölzbestände eingeschränkt, da die
Arten zu diesen Vertikalstrukturen gewöhnlich höhere Abstände einhalten.
Die Nutzung des Grünlandes als Pferdeweide kann für den Steinkauz von
Bedeutung sein, da dieser Insektenjäger auf niedrigwüchsige Grünlandbestände als
Jagdbiotop angewiesen ist. Eine Lebensraumbedeutung für den Steinkauz ist
grundsätzlich denkbar, zumal in der Umgebung älterer Baumbestand mit
Baumhöhlen
(Nistgelegenheiten)
vorhanden
ist
(z.B.
Geschützte
Landschaftsbestandteile GL 2.4-7 und 2.4-8, vgl. 1.3).
Tabelle 1 im Anhang dieses Fachbeitrages vermittelt einen Überblick über das
potentielle Spektrum gesetzlich geschützter Tierarten für den Lebensraumtyp
Fettweisen und -weiden.
Aktuelle Hinweise auf eine Lebensraumbedeutung des Plangebietes für gesetzlich
geschützte Tierarten bestehen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht.
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3.
Landschaftspflegerische Maßnahmen
Im Bebauungsplan sind nach § 9 (1) Nr. 20 und 25a nachfolgende
Landschaftspflegerische Maßnahmen festzusetzen, die zu einer Vermeidung bzw.
Verminderung und zu einer teilweisen Kompensation von nachteiligen
Auswirkungen auf Natur und Landschaft führen sollen.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
V1
Schutz des Bodens/ Oberbodens (gesamtes Plangebiet)
Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der Lagerung von Baumaterialien
bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht abzuschieben und
zwischenzulagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der
Baumaßnahmen standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist
anschließend zu entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger
Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder
anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muß
fachgerecht verwendet bzw. deponiert werden.
Die Maßnahme ist nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB in die Textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan zu übernehmen.
V2
Begrenzung der Bodenversiegelung
Zur Begrenzung der Versiegelungswirkung ist der östlich des geplanten
Wohnbaugebietes vorgesehene Fußweg in wasserdurchlässiger Bauweise
als Schotterweg bzw. mit einer Befestigungsart mit gleichwertigem
Abflussbeiwert herzustellen.
Die KFZ-Einstellplätze und Zufahrten zu Garagen sind mit
versickerungsfähigen Materialien, wie z.B. Ökopflaster herzustellen.
Die Maßnahme ist nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB in die Textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan zu übernehmen.
Begrünungsmaßnahmen
B1
Anpflanzung von Straßenbäumen
Im Bereich der Planstraße sind 2 großkronige, einheimische Laubbäume I.
Ordnung gem. nachfolgender Pflanzenauswahlliste anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Abgängige Bäume sind gleichwertig zu ersetzen.
Die Bäume sind in Baumscheiben von mind. 6m² Größe anzupflanzen, eine
Befestigung der Baumscheiben ist unzulässig.
Die Baumscheiben sind mit Bodendeckern/ Stauden gem. nachfolgender
Pflanzenliste zu begrünen und dauerhaft zu pflegen.
Pflanzenliste – Auswahlliste 1
(Größen und Qualitäten gem. BdB-Gütebestimmungen)
Laubbäume I. Ordnung:
Acer pseudoplatanus
Bergahorn
H., 3xv., 16/18
Fraxinus excelsior
Esche
H., 3xv., 16/18
Tilia cordata
Winterlinde
H., 3xv., 16/18
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Bodendecker/ Stauden:
Euonymus fortunei `Coloratus´
Hypericum `Hidcote´
Lonicera nitida `Maigrün´
Lavandula angustifolia
Vinca major
Kletter-Spindelstrauch
Johanniskraut
Heckenkirsche
Lavendel
Großes Immergrün
Die Maßnahme ist nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB in die Textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan zu übernehmen.
B2
Anlage einer Schnitthecke
Im Übergangsbereich des geplanten Wohnbaugebietes zum östlich
angrenzenden Fußweg ist eine Schnitthecke aus Hainbuche (Carpinus
betulus, Heckenpfl., 2xv., m.B., 100-125) in einer Breite von 1m anzulegen
und dauerhaft zu erhalten. Die Hecke ist durch regelmäßigen Schnitt auf
eine Höhe von 1,80m zu begrenzen.
Die Maßnahme ist nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB in die Textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan zu übernehmen.
B3
Anpflanzung einer freiwachsenden Hecke
Entlang der westlichen Begrenzung des geplanten Dorfgebietes ist eine
freiwachsende Hecke von 3m Breite aus Arten nachfolgender Pflanzenliste
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Pflanzenliste 2
(Größen und Qualitäten gem. BdB-Gütebestimmungen)
Sträucher:
Corylus avellana
Hasel
Str., 5 TR, 100/150
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Str., 5 TR, 100/150
Euonymus europaea Pfaffenhütchen
Str., 3 TR, 100/150
Lonicera xylosteum
Gew. Heckenkirsche Str., 5 TR, 100/150
Prunus spinosa
Schlehe
Str., 3 TR, 60/100
Rosa canina
Hundsrose
Str., 4 TR, 100/150
Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
Str., 3 TR, 100/150
Viburnum opulus
Gew. Schneeball
Str., 5 TR, 100/150
Die Maßnahme ist nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB in die Textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan zu übernehmen.
B4
Anpflanzung von Laubbäumen im Bereich privater Freiflächen
Im Bereich der privaten Freiflächen sind insgesamt 5 einheimische
Laubbäume II. Ordnung gem. nachfolgender Pflanzenliste anzupflanzen und
dauerhaft zu erhalten.
Pflanzenliste – Auswahlliste 3
(Größen und Qualitäten gem. BdB-Gütebestimmungen)
Laubbäume:
Acer campestre
Feldahorn
H., 3xv., 16/18
Carpinus betulus
Hainbuche
H., 3xv., 16/18
Sorbus aucuparia
Eberesche
H., 3xv., 16/18
Die Maßnahme ist nach § 9 (1) Nr. 25a BauGB in die Textlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan zu übernehmen.
B5
Anlage eines Grünstreifens zur Weidgasse hin
Die festgesetzten privaten Grünflächen (p) mit der Zweckbestimmung
„Abschirmgrün“ sind mit Bodendeckern/ Stauden gem. Pflanzenliste 1 zu
begrünen und dauerhaft zu pflegen.
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4.
Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft
4.1
Landschaftsökologische Eingriffsbilanzierung
Mit einer Realisierung des Vorhabens sind umfangreiche landschaftsökologische
Beeinträchtigungen verbunden.
Der durch den Bebauungsplan voraussichtlich zu erwartende Eingriff wird
nachfolgend anhand des sog. vereinfachten Bewertungsverfahrens (DIE
LANDESREGIERUNG 1996) bilanziert.
Tabelle 1 verdeutlicht den landschaftsökologischen Wert des Plangebietes vor
Realisierung des Bebauungsplans (Bestandswert), in Tab. 2 wird der
voraussichtliche Wert nach Realisierung der geplanten Flächennutzungen beurteilt
(Planungswert).
Aus der Differenz von Bestandswert
landschaftsökologische Eingriffsbilanz.
und
Planungswert ergibt
sich
die
Tab. 1:
BESTANDSWERT - LANDSCHAFTSÖKOLOGISCHER EINGRIFFSWERT
GesamtGesamtkorrekturwert
faktor
Code
Biotoptyp
Fläche
(m²)
Grundwert
1.1
versiegelte Fläche
(Straßenverkehrsfläche)
330
0
-
1.5
Feldweg
300
2
3.2
Fettweide
3.140
3.2
Fettweide (Pferdeweide)
2.380
Gesamtfläche (m²)
Einzelflächenwert
0
0
-
2
600
4
-
4
12.560
31)
-
31)
7.140
6.150
ÖKOLOGISCHER GESAMTWERT BESTAND (Summe ÖW)
20.300
1) der westliche, durch einen mobilen Weidezaun abgetrennte Abschnitt der Fettweide weist infolge
Überbeweidung durch Pferde einen artenarmen Grünlandbestand mit bereichsweisen Trittschäden
auf.
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Tab. 2:
PLANUNGSWERT - LANDSCHAFTSÖKOLOGISCHER AUSGLEICHSWERT
GesamtGesamtkorrekturwert
faktor
Code
Biotoptyp
Fläche
(m²)
Grundwert
1.1
versiegelte Fläche
(Straßenverkehrsfläche)
1.080
0
-
2.7251)
0
290
1.1
1.3
4.1
4.5
8.1
8.1
8.2
8.2
versiegelte Fläche MD
(Wohnbaufläche Dorfgebiet)
teilversiegelte Fläche
(Schotterweg)
Ziergarten, strukturarm
Bodendecker/
Staudenrabatten
Naturnahe Hecke (westl.
Hausgärten)
Schnitthecke
(Hainbuche)
einheimischer
Laubbaum (Gärten)
Straßenbaum Laubbaum
Gesamtfläche (m²)
Einzelflächenwert
0
0
-
0
0
1
-
1
290
1.300
2
-
2
2.600
45
3
-
3
135
265
6
0,92)
5,4
1.431
95
6
0,723)
4,32
410,4
2504)
6
-
6
1.500
1004)
6
-
6
600
6.150
ÖKOLOGISCHER GESAMTWERT PLANUNG (Summe ÖW)
6.966,4
1) für das planungsrechtlich festgesetzte Dorfgebiet (MD) wird das zulässige Maß an Überbauung/
Versiegelung auf max. 60% begrenzt.
2) der ökologische Wert berücksichtigt die Breite der Hecke < 5m
3) der ökologische Wert berücksichtigt die Höhe der Hecke < 2m und eine Breite < 5m
4) beim Flächenansatz der Bäume wird von einem Kronendurchmesser von 8m je Baum ausgegangen
Planungswert
-
Bestandswert
=
6.966,4
-
20.300
=
Eingriffsbilanz
-13.333,6
Die landschaftsökologische Eingriffsbilanz ergibt ein Kompensationsdefizit von
13.333,6 Ökologischen Wertpunkten. Zur vollständigen Kompensation der
voraussichtlich mit dem Bebauungsplan verbundenen landschaftsökologischen
Eingriffe sind daher weitere Kompensationsmaßnahmen erforderlich.
Hinweis zum Ausgleich des Kompensationsdefizits:
Das Kompensationsdefizit des Bebauungsplans wird in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde durch Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zur Anlage eines
Auenwaldes auf dem Flurstück 118, Flur 51, Gemarkung Bedburg komplett
ausgeglichen. Auf einer Fläche von 5.217 m² erfolgt eine Aufwertung von 3
Wertpunkten je m² entsprechend dem Maßnahmenkonzept (Smeets + Damaschek,
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Mai 2008).
Potentielle Auswirkungen auf Arten und Biotope
Durch eine Realisierung des Bebauungsplans wird eine als Fettweide/ Pferdeweide
intensiv genutzte Grünlandfläche in Anspruch genommen. Die an die Weidefläche
gebundenen Lebensraumfunktionen gehend damit vollständig verloren.
Im Zuge der durch den Bebauungsplan vorbereiteten Entwicklung eines
Dorfgebietes entstehen begleitend zu den Gebäuden private Freiflächen, die dem
individuellen Gestaltungsgeschmack der Eigentümer unterliegen. Durch die
Bindungen zur Anpflanzung standortheimischer Laubbäume und einer
freiwachsenden Hecke im Bereich der privaten Freiflächen werden
landschaftsökologische Funktionen gefördert und eine landschaftsgerechte
Eingrünung des geplanten Dorfgebietes gewährleistet.
Die entstehenden Freiflächen können zumindest für weit verbreitete, ubiquistische
Singvogelarten Lebensraumfunktionen bieten.
Von einer erheblichen Beeinträchtigung lokaler Tierpopulationen infolge einer
Realisierung des Bebauungsplans ist nicht auszugehen, da der durch den
Bebauungsplan beanspruchte Flächenumfang relativ begrenzt ist und in der
Umgebung des Plangebietes entsprechende Biotopflächen von ausreichendem
Flächenumfang verbleiben. Es ist daher anzunehmen, dass die ökologische
Funktion der von dem Vorhaben potentiell betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Im Sinne einer Vermeidung von unmittelbaren Individuenverlusten sollte das
Plangebiet bei einem Baubeginn innerhalb des Brutzeitraums von Wiesenvogelarten
auf Bodennester abgesucht werden.
Von einem Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände infolge einer
Realisierung des Bebauungsplans ist unter Berücksichtigung genannter
Vorsichtsmaßnahmen nicht auszugehen.
4.2
Landschaftsästhetische Eingriffsbeurteilung
Mit einer Realisierung des Bebauungsplans geht eine Grünlandfläche von mäßiger
landschaftsästhetischer Bedeutung verloren.
Die entstehenden Wohngebäude des Dorfgebietes orientieren sich hinsichtlich ihrer
baulichen Merkmale an den umgebenden Strukturen und fügen sich damit in das
bauliche Erscheinungsbild der Umgebung ein.
Durch die bestehenden Sichtverschattungen im Süden und Osten (Wohnbebauung
mit gehölzdurchgrünten Gärten, Baumhecke), im nördlichen Anschluss (Baumreihe,
Baumbestände) und die geplante westliche Eingrünung des Dorfgebietes durch eine
freiwachsende Hecke sind erhebliche visuelle Auswirkungen durch das
Planvorhaben nicht zu erwarten. Insgesamt ist nicht von erheblichen
landschaftsästhetischen Auswirkungen durch den Bebauungsplan auszugehen.
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5.
Zusammenfassung
Mit einer Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg
werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines
Dorfgebietes (MD) mit dem Schwerpunkt einer Wohnflächenentwicklung geschaffen.
Eine Erschließung des Plangebietes ist über eine Stichstraße ausgehend von der
nördlich verlaufenden Weidgasse vorgesehen. Das im Plangebiet anfallende
Niederschlagswasser wird im Mischsystem beseitigt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird derzeit landwirtschaftlich als
Fettweide/ Pferdeweide genutzt und weist daher einen geringen bis mäßigen
landschaftsökologischen und mittleren landschaftsästhetischen Wert auf. Südlich
und östlich grenzen Wohnbauflächen mit Gärten an den Geltungsbereich des
Bebauungsplans, westlich und nördlich schließen landwirtschaftlich genutzte
Bereiche an. Hinweise auf eine Lebensraumbedeutung für gesetzliche geschützte
Tier- und Pflanzenarten bestehen für die in den Bebauungsplan einbezogene
Fläche nicht.
Auf Grundlage der landschaftsökologischen Eingriffsbilanzierung zum B-Plan nach
dem Bewertungsverfahren `Arbeitshilfe
für
die
Bauleitplanung´
(DIE
LANDESREGIERUNG 1996) ergibt sich für den Bebauungsplan ein
Kompensationsdefizit von 13.333,6 Ökologischen Wertpunkten.
Dieses Defizit wird in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde durch
Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zur Anlage eines Auenwaldes auf dem
Flurstück 118, Flur 51, Gemarkung Bedburg komplett ausgeglichen. Auf einer
Fläche von 5.217 m² erfolgt eine Aufwertung von 3 Wertpunkten je m² entsprechend
dem Maßnahmenkonzept (Smeets + Damaschek, Mai 2008).
Erhebliche Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Arten sowie auf das
Landschaftsbild sind nicht zu erwarten, da voraussichtlich keine besonderen
Funktionen betroffen sind.
Krefeld, 11. Februar 2010
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6.
Quellenverzeichnis
DIE LANDESREGIERUNG NORDRHEIN-WESTFALEN (1996): Bewertung von
Eingriffen in Natur und Landschaft – Arbeitshilfe für die Bauleitplanung.
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193),
in Kraft getreten am 04.04.2002 zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.12.2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 S. 47) m.W.v. 18.12.2007 bzw.
17.06.2008.
DEUTSCHER PLANUNGSATLAS (1972): Band I: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 3,
Vegetation (Potentielle natürliche Vegetation), herausgegeben von der
Akademie für Raumforschung und Landesplanung, Gebrüder Jänecke
Verlag, Hannover.
LANDSCHAFTSGESETZ (LG NW) - Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der
Landschaft – zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni
2007 (GV. NRW., S. 226, 316).
RHEIN-ERFT-KREIS: Landschaftsplan Nr. 2 `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´,
Grevenbroich.
Anhang:
Tab. 1
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 4904:
Gruppe
Art
Säugetiere
Braunes Langohr
Wasserfledermaus
Zwergfledermaus
Status
Erhaltungszustand in
NRW (ATL) Bemerkung FettW
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
G
X
(X)
(X)
Feldschwirl
Grauammer
Grünspecht
Kiebitz
Kiebitz
Mäusebussard
Rauchschwalbe
Rebhuhn
Schleiereule
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
S
G
G
G
G
GU
G
X
X
X
X
X
(X)
X
X
X
Steinkauz
Turmfalke
Turteltaube
Waldkauz
Waldohreule
Wiesenpieper
Wiesenschafstelze
beobachtet
zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
G
UG
G
GG
XX
X
(X)
(X)
(X)
XX
X
Amphibien
Vögel