Daten
Kommune
Bedburg
Größe
412 kB
Datum
23.02.2010
Erstellt
19.02.10, 18:02
Aktualisiert
19.02.10, 18:02
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UMWELTBERICHT
zum Bebauungsplan Nr. 9
`Kirchherten´
der Stadt Bedburg
Stand: 11. Februar 2010
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
1
1.1 Anlass der Untersuchung und Aufgabenstellung
1.2 Beschreibung des Planvorhabens
1.3 Gesetzliche und planerische Anforderungen
1
1
1
2. Allgemeine Beschreibung des Plangebietes
2
3. Beschreibung und Bewertung der potentiellen Umweltauswirkungen
3
3.1 Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit
3.2 Schutzgut Tiere und Pflanzen
3.3 Schutzgut Boden
3.4 Schutzgut Wasser
3.5 Schutzgut Klima/ Luft
3.6 Schutzgut Landschaft
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
3.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
3
3
4
5
6
6
7
7
4. Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zur Kompensation
nachteiliger Auswirkungen
4.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
4.2 Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen
8
8
9
5. Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
9
6. Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes
6.1 Realisierung des Vorhabens
6.2 Nullvariante
10
10
10
7. Maßnahmen zur Überwachung von planungsbedingten
erheblichen Umweltauswirkungen
10
8. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
11
9. Quellenverzeichnis
12
Sachbearbeitung:
Eckhard Gehendges (Dipl.-Ing.)
Umweltbericht zum BP Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg
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1.
Einleitung
1.1
Anlass der Untersuchung und Aufgabenstellung
Im September 2008 wurde das Planungsbüro Schwarze und Partner –
Landschaftsarchitekten (Krefeld) von La Citta - Stadtplanung (Bergheim) mit der
Erstellung eines Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt
Bedburg beauftragt.
Der Umweltbericht wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Er stellt eine Ermittlung
und Bewertung der potentiellen mit dem Bebauungsplan verbundenen
Auswirkungen auf die Umwelt dar.
Begleitend wird ein Landschaftspflegerischer Fachbeitrag erarbeitet (SCHWARZE
UND PARTNER 2008). Dieser beinhaltet die in den Bebauungsplan zu
übernehmenden Landschaftspflegerischen Maßnahmen sowie eine Beurteilung des
Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
1.2
Beschreibung des Planvorhabens
Mit dem Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dörfliche Wohnbebauung im
nördlichen Bereich von Bedburg-Kirchherten geschaffen. Der Plangebietsbereich
umfasst einen Flächenumfang von ca. 0,6 ha und soll entsprechend der dörflich
geprägten Umgebung planungsrechtlich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich im Bereich von aktuell als
Fettweide/ Pferdeweide genutzten Flächen in der Flur 3 der Gemarkung Kirchherten
zwischen der Weidgasse im nördlichen Anschluss und dem Düstersgässchen als
südlicher Begrenzung.
Eine Erschließung des Vorhabengebietes ist ausgehend von der Weidgasse über
eine zentrale, im südlichen Abschnitt östlich abknickende Stichstrasse vorgesehen.
Östlich des geplanten Dorfgebietes ist ein Fußweg in einer Breite von 3m geplant,
der durch einen schmalen Grünstreifen gesäumt wird. Der Weg dient einer
fußläufigen Verbindung zwischen Düstersgässchen und Weidgasse und wird als
Schotterweg ausgeführt. Im Hinblick auf eine mögliche spätere rückwärtige
Bebauung der Grundstücke an der Straße `Lamersend´ stellt der Weg eine
Flächenreserve für die dann notwendige Erschließung dar.
Eine Durchgrünung des geplanten Dorfgebietes ist durch Anpflanzung von
Laubbäumen und Hecken vorgesehen.
1.3
Gesetzliche und planerische Anforderungen
Baurecht
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im Bereich des
Landschaftsplanes `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ und damit im baulichen
Außenbereich. Nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) ist für den
Bebauungsplan eine förmliche Umweltprüfung erforderlich. Zentraler Bestandteil der
Umweltprüfung ist der Umweltbericht, der die potentiellen Auswirkungen des
Bebauungsplanes auf die Umwelt ermittelt und bewertet.
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Nach § 18 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit § 1 und
1a Baugesetzbuch (BauGB) stellt das Vorhaben einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar. Als Eingriff gilt demnach eine Veränderung der Gestalt oder
Nutzung von Grundflächen oder eine Veränderung des mit der belebten
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Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich
beeinträchtigen kann. Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist
über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches zu entscheiden.
Nach § 42 BNatSchG ist weiterhin verboten „wild lebende Tiere der streng
geschützten Arten und der Europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-,
Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine
erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
lokalen Population einer Art verschlechtert“. Es ist ferner verboten „Fortpflanzungsoder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,...“ Für streng geschützte
Arten gilt darüber hinaus das Verbot der Zerstörung nicht ersetzbarer Biotope im
Rahmen der Eingriffsregelung (§ 19 BNatSchG).
Eine Ermittlung bzw. Beurteilung des mit dem Bebauungsplan verbundenen
naturschutzrechtlichen Eingriffs sowie der potentiellen Auswirkungen auf geschützte
Arten erfolgt im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags zum
Bebauungsplan (SCHWARZE UND PARTNER 2010).
Flächennutzungsplanung:
Im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg ist das Plangebiet weitestgehend als
Gemischte Baufläche (M) dargestellt.
Landschaftsplanung:
Für den Bereich des Plangebietes setzt der Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-ErftKreises `Jülicher Börde mit Titzer Höhe´ das Entwicklungsziel 2 fest. Damit wird die
„Anreicherung einer im ganzen zu erhaltenden Landschaft mit naturnahen
Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen“ verfolgt.
Eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet besteht im Geltungsbereich des
Bebauungsplans sowie in den umgebenden Bereichen nicht.
Im unmittelbaren nördlichen Anschluss an das Plangebiet setzt der Landschaftsplan
2 Geschützte Landschaftsbestandteile fest. Dabei handelt es sich um eine
Obstwiese sowie eine Baumreihe aus Silberweiden.
2.
Allgemeine Beschreibung des Plangebietes
Die in den Bebauungsplan einbezogenen Flächen befinden sich in Ortsrandlage im
Norden von Kirchherten und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt (Fettweide/
Pferdeweide).
Dies trifft auch für die westlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen und die
Bereiche nördlich des Plangebietes zu. Im nördlichen Anschluss an das Plangebiet
sind die landwirtschaftlichen Flächen durch Baumreihen bzw. lockere
Baumbestände strukturiert.
Der Geltungsbereich wird von der Weidgasse im unmittelbaren nördlichen
Anschluss sowie der Straße „Lamersend“ in etwa 75m östlicher Entfernung
umschlossen.
Bei diesen Straßen handelt es sich um gering frequentierte Ortsstraßen.
Südwestlich des Plangebietes verläuft mit dem Düstersgässchen ein schmaler
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grasbewachsener Fußweg.
3.
Beschreibung und Bewertung der potentiellen Umweltauswirkungen
3.1
Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit
Bestandssituation:
Das Plangebiet wird derzeit landwirtschaftlich als Fettweide/ Pferdeweide genutzt.
Es wird in östlicher und südlicher Richtung von den rückwärtigen Haus- und
Schrebergärten angrenzender Wohnbauflächen umgeben. Westlich und nördlich
grenzen landwirtschaftlich genutzte Bereiche an.
Eine besondere Bedeutung für die örtliche Naherholung besitzt die in den
Bebauungsplan einbezogene Fläche nicht.
Potentielle Auswirkungen:
Während der Bauphase werden die umliegenden Wohnbauflächen durch Lärm-,
Staub- und Schadstoffimmissionen beeinträchtigt. Diese Auswirkungen sind von
vorübergehender Natur und damit nicht nachhaltig. Sie können durch
Minderungsmaßnahmen, wie den Einsatz von technisch auf dem aktuellen Stand
befindlicher Maschinen und Geräte begrenzt werden.
Anlagebedingt geht durch eine Realisierung des Planvorhabens die in Anspruch
genommene Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft verloren. Der
betroffene Flächenumfang ist relativ gering.
Durch die Anlage von Wohnbebauung, nicht störenden Gewerbebetrieben bzw.
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben kommt es zu einer Erhöhung der
Verkehrsbelastung im Bereich des geplanten Dorfgebietes, der Weidgasse und der
übergeordneten Straßen, sowie zu einer Steigerung von Lärm- und
Schadstoffemissionen aus dem Bereich des Plangebietes. Vor dem Hintergrund des
lediglich begrenzten Flächenumfangs des Bebauungsplans sind keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten.
Von erheblichen, auf das Plangebiet einwirkenden Lärm- und Schadstoffimmissionen ist aufgrund der umliegenden Flächennutzungen nicht auszugehen.
Insgesamt sind keine erheblichen Auswirkungen durch den Bebauungsplan zu
erwarten.
3.2
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bestandssituation:
Zur Erfassung des Biotopbestandes wurde im September 2008 eine
Biotopkartierung des Plangebietes unter Berücksichtigung angrenzender Bereiche
durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird demnach ausschließlich durch
landwirtschaftliche Nutzung (Fettweide/ Pferdeweide) geprägt und besitzt
dementsprechend eine geringe bis mäßige landschaftsökologische Bedeutung.
Im westlichen Randbereich des Plangebietes verläuft ein Feldweg von ca. 3m
Breite.
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Das Plangebiet wird durch den Biotoptyp „Intensivgrünland-Fettweide“
charakterisiert. Aufgrund der Weidenutzung hat sich auf der Fläche eine
Grünlandgesellschaft entwickelt, die pflanzensoziologisch dem Typus der
Weidelgras-Weißkleeweide entspricht. Diese Grünlandgesellschaft ist floristisch
relativ artenarm und besteht überwiegend aus Weidelgras (Lolium perenne),
Wiesenlieschgras (Phleum pratense), Wolligem Honiggras (Holcus lanatus),
Wiesenrispengras (Poa pratensis), Weißklee (Trifolium repens), Löwenzahn
(Taraxacum officinale), Gänseblümchen (Bellis perennis), Spitzwegerich (Plantago
lanceolata) und Gemeinem Hornkraut (Cerastium holosteoides). Im südwestlichen
Bereich des Plangebietes befindet sich ein abgängiger Altbaum des Spitzahorns
(Acer platanoides).
Der westliche, durch einen flexiblen Weidezaun abgetrennte Bereich der
Grünlandfläche besitzt aktuell eine etwas geringere landschaftsökologische
Bedeutung, was auf Überbeweidung durch Pferde zurückzuführen ist.
Grundsätzlich kann der Plangebietsbereich Lebensraumfunktionen für Tierarten der
Offenlandschaft besitzen (z.B. Wiesenvögel wie Wiesenpieper, Wiesenschafstelze
ect.), die jedoch durch die angrenzenden höheren Gehölzbestände eingeschränkt
werden.
Hinweise zum Vorkommen gesetzlich geschützter Tier- und Pflanzenarten liegen für
das Plangebiet bzw. seine unmittelbare Umgebung nicht vor.
Potentielle Auswirkungen:
Von der Planung sind ausschließlich Biotoptypen mit geringer bis mäßiger
landschaftsökologischer Bedeutung (Feldweg/ Fettweide/ Pferdeweide) betroffen.
Angrenzende naturnahe Gehölzbestände werden durch den Bebauungsplan nicht
berührt.
Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplans geht die Grünlandfläche
vollständig verloren. An die Stelle des Grünlandes treten überwiegend bebaute bzw.
versiegelte Flächen sowie flächenmäßig untergeordnet begleitende Freiflächen mit
geringer landschaftsökologischer Bedeutung.
Die im Bereich der privaten Freiflächen anzupflanzenden Laubbäume und
Heckenstrukturen können landschaftsökologische Funktionen übernehmen.
Mit erheblichen Auswirkungen auf lokale Populationen geschützter Tier- und
Pflanzenarten ist infolge einer Realisierung des Bebauungsplans nicht zu rechnen.
Insgesamt sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten,
sofern der mit dem Bebauungsplan verbundene landschaftsökologische Eingriff
durch geeignete externe Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen wird.
3.3
Schutzgut Boden
Bestandssituation:
Die Böden des Plangebietes haben sich auf der geologischen Grundlage von Löß
und Sandlöß entwickelt (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1976). Daher ist im
Geltungsbereich des Bebauungsplans als Bodentyp die Typische Parabraunerde
verbreitet. Die Böden können vereinzelt pseudovergleyt sein bzw. TschernosemRelikte enthalten. Als Bodenart dominiert lehmiger Schluff, z.T. schluffiger Lehm aus
Löß, der vereinzelt humos, im tieferen Untergrund vereinzelt karbonathaltig sein
kann (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004).
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Bei den im Plangebiet verbreiteten Böden handelt es sich um besonders
schutzwürdige Böden mit besonders hoher Bodenfruchtbarkeit und hohem
Sorptionspotential für Nähr- bzw. Schadstoffe. Der Boden besitzt weiterhin eine
hohe Verdichtungsempfindlichkeit (GEOLOGISCHER DIENST NRW 2004).
Aufgrund der orientierenden Angaben des GEOLOGISCHEN DIENSTES sind die
Böden des Untersuchungsgebietes lediglich bedingt für eine Versickerung von
Niederschlagswasser geeignet. Nach VOGT (2009) ist eine Versickerung im
Plangebiet lediglich bei Austausch der bindigen Bodenschichten bis in eine Tiefe
von ca. 7m unter Gelände möglich und damit wirtschaftlich nicht durchführbar.
Potentielle Auswirkungen:
Während der Bauphase besteht grundsätzlich die Gefahr einer Verdichtung des
Bodens durch ein Befahren mit Maschinen und Geräten sowie das Risiko eines
Eintrags von Schadstoffen in den Boden im Falle von Unfällen und Leckagen. Die
potentiellen Auswirkungen auf den Boden werden vor dem Hintergrund der
ausgeprägten Verdichtungsempfindlichkeit des Bodens insgesamt als mittel
eingeschätzt.
Anlagebedingt können auf Grundlage des Bebauungsplans rd. 64% der
Gesamtfläche des Plangebietes überbaut bzw. vollständig versiegelt werden. Eine
Neuversiegelung natürlicher Bodenflächen ist grundsätzlich als erhebliche
Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden anzusehen, da in diesem Fall sämtliche
natürliche Bodenfunktionen verloren gehen. Die Begrenzung des zulässigen Maßes
der Überbauung/ Versiegelung auf eine GRZ von maximal 0,6 trägt zu einer
Minimierung von Auswirkungen auf das Schutzgut Boden bei.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf den Boden, die vorwiegend in einer Belastung
mit kfz-bürtigen Schadstoffen bestehen können, werden vor dem Hintergrund der
voraussichtlich lediglich geringen Erhöhung des Fahrzeugverkehrs als nicht
erheblich beurteilt.
Insgesamt ist von erheblichen Auswirkungen durch den Bebauungsplan auf das
Schutzgut Boden auszugehen.
3.4
Schutzgut Wasser
Bestandssituation:
Oberflächengewässer sind im Bereich des Plangebietes nicht vorhanden.
Nach Angaben von VOGT (2009) ist für das Plangebiet von einem
Grundwasserflurabstand von ca. 20m auszugehen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt nicht im Bereich eines
Wasserschutzgebietes.
Potentielle Auswirkungen:
Besondere Funktionen des Wasserhaushaltes werden durch das Vorhaben
voraussichtlich nicht betroffen. Aufgrund der hohen Sorptionsfähigkeit der
Deckschichten in Verbindung mit einem höheren Grundwasserflurabstand ist das
Verschmutzungsrisiko des Grundwassers, beispielsweise im Rahmen von
Bautätigkeiten, als gering anzusehen.
Durch die umfangreiche Überbauung/ Versiegelung von Bodenflächen infolge einer
Realisierung des Bebauungsplans wird eine Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate bewirkt.
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Aufgrund des geringen Flächenumfangs des Bebauungsplans ist insgesamt nicht
von erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser auszugehen.
3.5
Schutzgut Klima/ Luft
Bestandssituation:
In großklimatischer Hinsicht ist das Plangebiet atlantisch geprägt. In den mäßig
warmen Sommern werden mittlere Temperaturen zwischen 17 und 18 °C (Juli)
verzeichnet, die Winter fallen mit mittleren Temperaturen von 1,0 bis 1,5 °C (Januar)
relativ mild aus (DEUTSCHER PLANUNGSATLAS 1976). Die durchschnittliche
jährliche Niederschlagsmenge liegt zwischen 600 und 650 mm. Es herrschen
südwestliche und westliche Winde vor.
Aufgrund der aktuellen Nutzung als Grünland besitzt die in den Bebauungsplan
einbezogene Fläche eine Eignung zur Bildung von Kaltluft, die sich während
sommerlicher Strahlungswetterlagen klimahygienisch positiv auswirken kann. Die
Bedeutung dieser Funktion wird durch den geringen Flächenumfang und den
fehlenden räumlichen Bezug zu klimatischen Ungunsträumen relativiert.
Die aktuelle Belastung des Plangebietes durch Luftschadstoffe wird als gering
beurteilt.
Potentielle Auswirkungen:
Mit der Entwicklung des Bebauungsplans geht die klimahygienische Funktion des
Plangebietes weitestgehend verloren. Die Auswirkungen werden aufgrund des
geringen betroffenen Flächenumfangs und der geringen funktionalen
Zusammenhänge mit Ungunstgebieten als unerheblich beurteilt.
Negative Auswirkungen auf lufthygienische Funktionen werden durch die Erhaltung
der an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände in Verbindung mit den relativ
umfangreichen Neuanpflanzungen vermieden.
Mit einer erheblichen Steigerung von Kfz-gebundenen Emissionen ist angesichts
des Umfangs der baulichen Erweiterung sowie unter Bedrücksichtung des
allgemeinen technischen Fortschritts nicht zu rechnen.
Insgesamt sind erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut nicht zu erwarten.
3.6
Schutzgut Landschaft
Bestandssituation:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich in nördlicher
Siedlungsrandlage von Bedburg-Kirchherten im Übergang zur landwirtschaftlich
genutzten Offenlandschaft.
Die von Weidegrünland in Verbindung mit Einzelbäumen, Baumgruppen und der
Baumreihe entlang der Weidgasse charakterisierte Landschaft weist einen mittleren
landschaftsästhetischen Eigenwert auf.
Visuelle Vorbelastungen des Landschaftsbildes bestehen in Form einer
durchgängigen Mauer im südlichen Randbereich des Düstersgässchens sowie
eines Windparks nördlich des Plangebietes.
Das Plangebiet befindet sich nicht im Bereich eines Landschaftsschutzgebietes.
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Potentielle Auswirkungen:
Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplanes wird die landwirtschaftlich
genutzte Fläche des Plangebietes in ein dörfliches Wohngebiet, möglicherweise mit
nicht störenden gewerblichen Nutzungen und land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben umgewandelt. Der bislang mittlere landschaftsästhetische Eigenwert der
Fläche wird damit auf einen geringen Wert reduziert.
Die entstehenden Wohngebäude des Dorfgebietes orientieren sich hinsichtlich ihrer
baulichen Merkmale an den umliegend vorhandenen Strukturen und fügen sich
damit in das bauliche Erscheinungsbild der Umgebung ein.
Durch die bestehenden Sichtverschattungen im Süden und Osten (Wohnbebauung
mit gehölzdurchgrünten Gärten, Baumhecke), im nördlichen Anschluss (Baumreihe,
Baumbestände) und die geplante westliche Eingrünung des Dorfgebietes durch eine
freiwachsende Hecke sind erhebliche visuelle Auswirkungen durch das
Planvorhaben nicht zu erwarten.
Von erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist infolge
Realisierung des Bebauungsplans nicht auszugehen.
3.7
einer
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandssituation:
Hinweise auf Bodendenkmäler ergeben sich allgemein aus alten Steinsetzungen,
Bodenverfärbungen
durch
Holzzersetzung,
Scherben,
Knochen
oder
Metallgegenstände. Aktuell sind für das Plangebiet keine entsprechenden Hinweise
bekannt.
Als Sachgut ist der im Plangebiet anstehende durch hohe natürliche Fruchtbarkeit
gekennzeichnete Boden mit seiner Bedeutung als landwirtschaftliche
Produktionsgrundlage anzusehen.
Potentielle Auswirkungen:
Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das Schutzgut Kulturgüter nicht durch eine
Realisierung des Bebauungsplans betroffen.
Der Verlust der landwirtschaftlichen Fläche wird aufgrund seiner Kleinflächigkeit und
der eingeschränkten ackerbaulichen Nutzbarkeit als unerheblich beurteilt.
3.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Wechselwirkungen resultieren v.a. aus einer großflächigen Überbauung bzw.
Versiegelung von Bodenflächen. Dies führt zu einem Verlust der natürlichen
Bodenfunktionen, was ebenfalls mit einem Verlust der vorhandenen Vegetation und
der Biotopfunktionen verbunden ist. Damit geht allgemein eine Reduzierung der
Erholungseignung der Landschaft einher.
Auswirkungen bestehen gleichzeitig in einer Verringerung der Grundwasserneubildung und einer Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse.
Erhebliche Umweltauswirkungen durch Wechselwirkungen zwischen den
Schutzgütern sind angesichts des geringen Flächenumfangs des Bebauungsplans
voraussichtlich nicht zu erwarten.
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4.
Maßnahmen zur Vermeidung,
nachteiliger Auswirkungen
Minimierung
4.1
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
und
zur
Kompensation
Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit
Im Hinblick auf das Schutzgut Mensch/ menschliche Gesundheit sind für das
geplante Vorhaben voraussichtlich keine besonderen Vermeidungs- bzw.
Minimierungsmaßnahmen erforderlich.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Im Sinne einer Vermeidung von potentiellen unmittelbaren Individuenverlusten ist es
sinnvoll, das Plangebiet bei einem Baubeginn innerhalb des Brutzeitraums von
Wiesenvogelarten auf Bodennester abzusuchen.
Ein Schutz und dauerhafter Erhalt der an das Plangebiet angrenzenden
Gehölzbestände kann bestehende Lebensraumfunktionen v.a. für Vogelarten der
Siedlungsränder sichern.
Schutzgut Boden
Im Hinblick auf die anstehenden Bautätigkeiten kommt dem Schutz des Oberbodens
eine besondere Bedeutung zu. Gemäß DIN 18915 ist der Oberboden vor der
Lagerung von Baumaterialien bzw. vor dem Befahren von Flächen fachgerecht
abzuschieben und zwischenzulagern.
Baustraßen und sonstige befahrene Flächen sind für die Dauer der Baumaßnahmen
standfest zu befestigen, das dazu verwendete Material ist anschließend zu
entfernen und der Untergrund tiefgründig zu lockern.
Nach Beendigung der Baumaßnahmen ist der Oberboden nach tiefgründiger
Lockerung des Unterbodens in seiner ursprünglichen Mächtigkeit wieder
anzudecken. Überschüssiger Boden darf abgefahren werden und muß fachgerecht
verwendet bzw. deponiert werden.
Grundsätzlich sind teilversiegelnde Bodenbeläge einer vollständigen Versiegelung
vorzuziehen. Dies gilt z.B. für den östlich des geplanten Dorfgebietes vorgesehenen
Fußweg.
Neben den genannten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung einer
Bodenverdichtung ist durch ausschließlichen Einsatz von dem Stand der Technik
entsprechenden Baumaschinen und -geräten darauf hinzuwirken, dass
Verunreinigungen des Bodens durch den Baustellenbetrieb, sowie durch Unfälle
und Leckagen vermieden werden.
Die im Bereich der Erftaue vorgesehenen externen Ausgleichsmaßnahmen (vgl.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag) sind aufgrund ihrer Einbeziehung in die
Hochwasserdynamik der Erft in besonderem Maße geeignet, zu einer Regeneration
natürlicher Bodenverhältnisse beizutragen.
Schutzgut Wasser
Maßnahmen zum Schutz des Bodens vor Schadstoffeinträgen bewirken gleichzeitig
einen weitgehenden Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen.
Zur Erhaltung der Grundwasserneubildungsfunktion vor Ort ist es ratsam,
Bodenbefestigungen möglichst in teilversiegelnder Bauweise auszugestalten (s. o.).
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Schutzgut Klima/ Luft
Eine Erhaltung der an die Plangebietsfläche gebundenen klimahygienischen
Landschaftsfunktion ist mit einer Realisierung des Bebauungsplans nicht vereinbar.
Zur Sicherung lufthygienischer Funktionen (Filterfunktion) ist ein Schutz und eine
Erhaltung angrenzender Gehölzbestände ratsam.
Neuanpflanzungen
von
Laubbäumen
innerhalb
des
Plangebietes
(Stellplatzbegrünung) tragen zu einer Förderung lufthygienischer Funktionen bei.
Eine Verwendung partiell durchlässiger Bodenbeläge (z. B. Fußweg) kann durch
Wasserrückhaltung und Verdunstung die kleinklimatischen Verhältnisse im
Plangebiet begünstigen.
Durch einen Einsatz von dem modernsten Stand der Technik entsprechenden
Fahrzeuge und
Baumaschinen wird weiterhin eine Begrenzung von
Schadstoffemissionen während der Bauphase auf ein unvermeidliches Maß
gewährleistet.
Schutzgut Landschaft
Im Hinblick auf das örtliche Landschaftsbild ist während der Bauphase auf einen
Schutz und Erhalt der an das Plangebiet angrenzenden Gehölzbestände zu achten.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Durch entsprechende Vorsicht bei der Ausführung von Tiefbauarbeiten können evtl.
im Plangebiet befindliche Bodendenkmäler aufgedeckt und erfasst werden.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde ist die Untere Denkmalbehörde bzw.
das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung
der zuständigen Denkmalbehörde ist abzuwarten.
4.2
Begrünungs- und Kompensationsmaßnahmen
Zur Eingrünung der geplanten Besucherparkplätze wird die Anpflanzung von 2
einheimischen Laubbäumen vorgeschlagen (vgl. Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag).
Weiterhin wird das Plangebiet durch Anpflanzung einer freiwachsenden Hecke, von
Laubbäumen einheimischer Arten sowie einer Schnitthecke landschaftsökologisch
und landschaftsästhetisch aufgewertet.
5.
Beurteilung des Bebauungsplans aus Sicht der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung
Mit einer Realisierung des Vorhabens sind in großem Umfang Beeinträchtigungen
landschaftsökologischer Funktionen verbunden.
Eine detaillierte Ermittlung des Eingriffs in Natur und Landschaft erfolgt im Rahmen
des begleitenden Landschaftspflegerischen Fachbeitrages zum Bebauungsplan
(SCHWARZE UND PARTNER 2010).
Für den Bebauungsplan ergibt sich auf Grundlage des sog. Vereinfachten
Bewertungsverfahrens (DIE LANDESREGIERUNG 1996) ein Kompensationsdefizit
von 13.333,6 Ökologischen Wertpunkten.
Das Kompensationsdefizit des Bebauungsplans wird in Abstimmung mit der Unteren
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Landschaftsbehörde durch Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zur Anlage eines
Auenwaldes auf dem Flurstück 118, Flur 51, Gemarkung Bedburg komplett
ausgeglichen. Auf einer Fläche von 5.217 m² erfolgt eine Aufwertung von 3
Wertpunkten je m² entsprechend dem Maßnahmenkonzept (Smeets + Damaschek,
Mai 2008).
6.
Prognose zur Entwicklung des Umweltzustandes
6.1
Realisierung des Vorhabens
Mit einer Realisierung des Planvorhabens entsteht ein dörfliches Wohngebiet, in
dem neben Wohnbebauung möglicherweise land- bzw. forstwirtschaftliche Betriebe
oder nicht störende gewerbliche Nutzungen angesiedelt werden.
Durch die dauerhafte Inanspruchnahme von besonders schutzwürdigen Böden
ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden.
Insgesamt nimmt die Bedeutung des Plangebietes für Natur und Landschaft durch
eine Realisierung des Bebauungsplans ab, abgesehen von erheblichen
Auswirkungen auf den Boden sind im Hinblick auf die übrigen Schutzgüter jedoch
keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
6.2
Nullvariante
Bei einem Verzicht auf eine Realisierung des Bebauungsplans bleibt der
Plangebietsbereich zunächst als Grünlandfläche mit insgesamt geringem bis
mäßigem landschaftsökologischem und mittlerem landschaftsästhetischem Wert
erhalten.
Aufgrund der planungsrechtlichen Darstellung der Fläche als Mischgebiet im
Flächennutzungsplan ist jedoch grundsätzlich von einer dem Bebauungsplan Nr. 9
entsprechenden Entwicklung der Flächen auszugehen.
7.
Maßnahmen zur Überwachung von planungsbedingten erheblichen
Umweltauswirkungen
Mit einer Realisierung des Bebauungsplans sind voraussichtlich erhebliche
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden verbunden.
Von besonderer Bedeutung ist daher eine Überprüfung der zum Schutz des
Oberbodens notwendigen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen.
Es wird weiterhin angeraten, mit Wirkung auf die an das Plangebiet angrenzenden
Gehölzbestände im Rahmen der Baumaßnahmen die Einhaltung der einschlägigen
Bestimmungen zum Baumschutz (DIN 18920) zu prüfen.
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8.
Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Mit dem Bebauungsplan Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg werden die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine dörfliche Wohnbebauung im
nördlichen Bereich von Bedburg-Kirchherten geschaffen. Der Plangebietsbereich
umfasst einen Flächenumfang von ca. 0,6 ha und soll entsprechend der dörflich
geprägten Umgebung planungsrechtlich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt werden.
Die Erschliessung des Dorfgebietes ist über eine von der Weidgasse ausgehende
Stichstraße vorgesehen, ein im östlichen Randbereich geplanter Fußweg wird als
Reservefläche für eine spätere städtebauliche Entwicklung im Bereich der östlich
angrenzenden rückwärtigen Gärten in die Planung integriert. Das im Bereich des
Plangebietes anfallende Niederschlagswasser soll im Mischsystem beseitigt
werden.
Aktuell wird die in den Bebauungsplan einbezogene Fläche als Fettweide/
Pferdeweide landwirtschaftlich genutzt und besitzt daher eine geringe bis mäßige
landschaftsökologische und mittlere landschaftsästhetische Bedeutung.
Aufgrund der durch den Bebauungsplan legitimierten Bebauung sind für das
Schutzgut Boden erhebliche Auswirkungen durch den Bebauungsplan zu erwarten,
zumal der im Plangebiet anzutreffende Boden als besonders schutzwürdig
einzustufen ist. Die Auswirkungen auf die übrigen Schützgüter bzw. die zu
erwartenden
Wechselwirkung
sind
voraussichtlich
nicht
erheblich.
Artenschutzrechtlich relevante Auswirkungen sind infolge einer Realisierung des
Bebauungsplans unter Berücksichtigung von Vorsichtsmaßnahmen im Rahmen der
Bautätigkeiten nicht zu erwarten.
Im Zuge einer Realisierung des Bebauungsplanes geht die vorhandene
Grünlandfläche vollständig verloren. An deren Stelle entsteht ein Dorfgebiet mit
ökologisch relativ geringwertigen Freiflächen, die durch Anpflanzung von
standortheimischen Laubbäumen und Hecken landschaftsökologisch und
landschaftsästhetisch aufgewertet werden. Der begleitende Landschaftspflegerische
Fachbeitrag weist insgesamt ein Kompensationsdefizit von 13.333,6 Ökologischen
Wertpunkten aus. Dieses Defizit wird in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde durch Umsetzung des Maßnahmenkonzeptes zur Anlage eines
Auenwaldes auf dem Flurstück 118, Flur 51, Gemarkung Bedburg komplett
ausgeglichen. Auf einer Fläche von 5.217 m² erfolgt eine Aufwertung von 3
Wertpunkten je m² entsprechend dem Maßnahmenkonzept (Smeets + Damaschek,
Mai 2008).
Krefeld, 11. Februar 2010
Umweltbericht zum BP Nr. 9 `Kirchherten´ der Stadt Bedburg
Seite 12
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9.
Quellenverzeichnis
BAUGESETZBUCH (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) m.W.v. 01.01.2007.
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193),
in Kraft getreten am 04.04.2002 zuletzt geändert durch Gesetz vom
12.12.2007 (BGBl. I S. 2873, ber. 2008 S. 47) m.W.v. 18.12.2007 bzw.
17.06.2008.
DEUTSCHER PLANUNGSATLAS (1976): Band I: Nordrhein-Westfalen, Lieferung 7,
Klima, herausgegeben von der Akademie für Raumforschung und
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GEOLOGISCHER DIENST NORDRHEIN-WESTFALEN (2004): Auskunftssystem
BK50, Karte der schutzwürdigen Böden – 2. überarb. Auflage, Krefeld.
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (1976): Bodenkarte
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LANDSCHAFTSGESETZ (LG NW) - Ministerium für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:
Gesetz zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der
Landschaft – zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 19. Juni
2007 (GV. NRW., S. 226, 316).
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SCHWARZE UND PARTNER (2010): Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum
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Krefeld.
STADT BEDBURG: Flächennutzungsplan.
VOGT, J.: Hydrogeologisches Gutachten in Hinblick auf die Versickerung von
Niederschlägen - BV: Wohnbebauung in Bedburg-Kirchherten, BP. Nr. 9
„Kirchherten“, Bedburg-Kaster.