Daten
Kommune
Bedburg
Größe
26 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
23.11.09, 18:01
Aktualisiert
23.11.09, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
DER BÜRGERMEISTER
Fachbereich 1: Planen, Bauen und Wirtschaftsförderung
Begründung
für den Bebauungsplan Nr. 4/Kaster, 1. v. Änderung
- Gebiet Kasterer Acker Gemäß § 9 Abs. 8 des Baugesetzbuches ist dem Bebauungsplan eine Begründung
beizufügen. In ihr sind die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplan darzulegen.
n Ausgangssituation
Nach § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für ihre städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist.
Der Rat der Stadt Bedburg hat die Umsetzung des Bäderkonzeptes für die Stadt
Bedburg beschlossen.
Die Untersuchung alternativer Standorte hat ergeben, dass der ausgewählte Bereich
kurzfristig planungsrechtlich umsetzbar ist, da dieses Areal zwischen der Kreisstraße
36, Landstraße 213 u. 279, Mühlenerft und Ortslage Kaster gelegen städtebaulich
gut integriert und an die überregionalen Verkehrsbänder gut angebunden ist.
Der Bebauungsplan Nr. 4/Kaster ist seit dem 18.11.2008 rechtskräftig. Der Bebauungsplan weist ein Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Freizeitbad mit
Wellnessbereich und Sportanlagen aus. Weiterhin weist der Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit innerer Erschließung und Lärmschutzmaßnahmen
aus. Die lärmschutztechnischen Vorgaben aus den Gutachten zur Voruntersuchung
haben die Grundlagen zur Planung dargestellt.
o Planungsanlass
Der Bau der Lärmschutzanlage zwischen Sondergebiet (SO) und dem ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet (WA) ist aus Kostengründen und Nichterfordernis erst
bei Umsetzung der Baumaßnahmen (Realisierung des WA –Gebietes) vorgesehen,
da diese erst zu diesem Zeitpunkt den Zweck erfüllt.
In der gutachterlichen Voruntersuchung zum Objekt selbst wurden neben der planerischen Betrachtung auch die Immissionswerte der künftigen baulichen Anlagen einer
näheren Betrachtung unterzogen.
Dabei muss sich der Gutachter einerseits auf den Rechtsplan beziehen und alternativ eine objektbezogenen gutachterliche Untersuchung „ohne Wall“ vornehmen.
Beurteilungsmaßstab für Baumaßnahmen im Sondergebiet ist der rechtskräftige Bebauungsplan.
Es wurde festgestellt, dass im Bereich der geplanten Wohnbebauung entlang des
Walles als Abgrenzung zum Sondergebiet eine Ergänzung der textlichen Festsetzungen vorzunehmen ist, um der zum Bebauungsplan erstellten lärmschutztechnischen Voruntersuchung vollinhaltlich Rechung zu tragen und den Schutzanspruch zu
berücksichtigen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Ausschuss für Struktur und Stadtentwicklung der Stadt Bedburg daher in seiner Sitzung am 10.02.2009 den Aufstellungsbe-
schluss für die 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4/Kaster bei Ergänzung der textlichen Festsetzungen gefasst.
Zielführende Inhalte wurden alsdann mit dem Rhein-Erft-Kreis aus Sicht des Immissionsschutzes eingehend diskutiert und verifiziert.
Eine Empfehlung seitens des Gutachters wurde ausgesprochen.
Auf das Gutachten des Büros IBK für Schall- und Immissionschutz vom 09.03.2009
(BE/15/09/BPSL/013) sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.03.2009 wird
insbesondere verwiesen. Diese sind Anlage zur 1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 4/Kaster.
p Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg stellt den Bereich als W - Wohnbauflächen und S – Sonderbauflächen dar und damit entspricht der Bebauungsplan somit
dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch.
qLandschaftsplan
Der Landschaftsplan des Rhein-Erft-Kreis trifft für den Planbereich keine Festsetzungen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5
Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen.
Eine Umweltprüfung findet nicht statt.
r Ziel und Zweck der Planung
Ziel dieser Bauleitplanung ist die rechtssichere Abwicklung der Baumaßnahme im
SO Bereich des Bebauungsplanes unter Berücksichtigung der Schutzansprüche und
des Betriebes der Anlage.
Die im Aufstellungsbeschluss vom 10.02.2009 Inhalte wurden diesbezüglich in Abstimmung mit dem Rhein-Erft-Kreis als berührter Träger öffentlicher Belange nochmals konkretisiert.
Der Aufstellungsbeschluss für diese 1. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 4/Kaster wurde im Amtsblatt des Rhein-Erft-Kreises am 10.03.2009 ortsüblich
öffentlich bekanntgemacht.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens wurde aufgrund der Stellungnahme des
Rhein-Erft-Kreises zum Verfahren ergänzend für den Planbereich die Einzelhausbebauung festgesetzt um den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse über Maß
hinaus Rechnung zu tragen. Entlang der Planstraße 1 wurde die Bebauung zunächst
zurückgenommen, um den Belangen des Rhein-Erft-Kreises Rechnung zu tragen.
Eine Alternativüberplanung dieser Fläche muss vorgesehen werden, ist derzeit jedoch nicht Inhalt des Planverfahrens. Aufgrund der geringfügigen Änderungen im
Nachgang zum Aufstellungsbeschluss ist ein weiteres Beteiligungsverfahren nicht
erforderlich.
Eine sinnvolle Umsetzung dieser Bauleitplanung ist in Anlehnung an § 1 Abs. 6 des
Baugesetzbuch möglich. Eine städtebauliche Ordnung und Entwicklung ist gewährleistet.
Die Flächen liegen im Eigentum der Stadt Bedburg und die Auswirkungen auf die
Planungen sind mehr als untergeordnet, da hier innere Beziehungen im Baugebiet
durch die Stadt Bedburg als Eigentümerin selbst geregelt werden.
Festsetzungen gem. § 9 Baugesetzbuch
Zur Optimierung der Belichtungssituation im Baugebiet wird neben der vorgeschriebenen Firstrichtung die Einzelhausbebauung festgesetzt. Hierdurch wird einheitlich
im Baugebiet die Lärmsituation durch städtebauliche Maßnahmen geregelt und dem
Bauherrn darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, eine den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gerechte Belichtung der Räume des 1. OG ermöglicht.
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister