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Beschlussvorlage (Anlage zu a) Abwägung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
23.11.09, 18:01
Aktualisiert
23.11.09, 18:01
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Inhalt der Datei

WP7-20/2009 1. Ergänzung Anlage zur Beschlussvorlage WP7-20/2009 1. Ergänzung Seite 1 von 4 Anlage zu a) des Beschlussvorschlages zum Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster, 1. vereinfachte Änderung Lfd. Nr. von, vom Stellungnahme 1. Rhein-Erft-Kreis, Der a) Die jetzt vorgelegte Planung Landrat, Schreiben vom entspricht offensichtlich weitgehend 14.10.2009 der im März 09 zurückgezogenen Planung. b) Die unter 5.2 aufgeführten Fenster und Gebäudeöffnungen lassen eine vernünftige Bebaubarkeit und spätere Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht zu, dies gilt insbesondere für die südlich gelegenen an die Planstraße 1 angrenzenden Grundstücke . Gegen die vorgelegte Planung bestehen daher aus bauplanungsrechtlichen Gründen erhebliche Bedenken. Es wird empfohlen , eine geänderte Bebauungsplanung zu entwickeln, die unter Berücksichtigung der sinnvollen Bebaubarkeit eine Ausweisung der Betriebszeiten Monte Mare in der Nachtzeit zulässt. Abwägung Beschluss: der Rat der Stadt Bedburg beschließt....... a) Die bereits im März erstmals .... die Mitteilung zur eingeleitete Planung für dieses Kenntnis zu nehmen. Änderungsverfahren wurde aufgrund eines sich unmittelbar anschließenden Erörterungsgespräches einvernehmlich zurückgestellt, da dieses für die grundsätzliche Erteilung der Baugenehmigung zunächst nicht erforderlich war. Unter Zugrundelegung des Gutachtens und auf Grundlage der fachlichen Diskussionen wurde die Planung entsprechend ergänzt. b) Im beigefügten Planentwurf wurde der .... die Mitteilung zur Änderungsbereich definiert. Innerhalb Kenntnis zu nehmen und dieses Bereiches wurden in Abänderung festzustellen, dass die zur Ursprungsplanung Firstrichtungen Planungshoheit der Stadt entlang des Walles festgesetzt. Unter Bedburg obliegt und im des Zugrundelegung der textlichen Rahmen Festsetzungen ist dann lediglich in den Abwägungsprozesses im dem Wall zugeordneten Dachflächen die ergänzend Ausführung von Gauben, Fenstern und Bebauungsplan dass im Dachflächenfenstern nicht zulässig. festzusetzen, Sowohl in den Ost- als auch in den beschriebenen Planbereich eine Westgiebeln sowie in der nördlichen lediglich Dachfläche ist dies nicht ausgeschlossen. Einzelhausbebauung ist und Insofern obliegt dem planerischen zulässig Geschickt des Bauherrn/Architekten in der demgemäß konkreten Objektplanung auf der Doppelhausbebauungen Grundlage der Festsetzungen des ausgeschlossen werden. werden die Bebauungsplanes Lösungsansätze Ferner Flächen herbeizuführen. Darüber hinaus obliegt überbaubaren WP7-20/2009 1. Ergänzung Anlage zur Beschlussvorlage WP7-20/2009 1. Ergänzung Seite 2 von 4 die Planungshoheit der Stadt Bedburg entlang der Planstraße 1 und der gutachterlichen Aussage wird zunächst Rechnung getragen. Um nochmals zu zurückgenommen. dokumentieren und dies gleichzeitig in der Planung zu manifestieren wird im beschriebenen Planungsbereich ergänzend die Festsetzung „Einzelhausbebauung“ aufgenommen, damit in jedem Fall einer Bebauung in den Nord-, Ost und Westseiten der Fassaden im Obergeschoss Öffnungen zulässig wären. Für die an der Planstraße 1 liegenden Grundstücke gem. vorgesehener Teilungsgrenzen wird die überbaubare Grundstückfläche zunächst komplett zurückgenommen. Hier werden noch abzustimmenden Planungsalternativen entwickelt. Ggfls. können diese Flächen den Baugrundstücken als nicht überbaubare Grundstücksflächen zugeschlagen werden. .... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. c) Aus Sicht des Immissionsschutzes c) Es wird begrüßt, dass aus Sicht des keine bestehen grundsätzlich keine Immissionsschutzes bedenken gegen die 1. Änderung des grundsätzlichen Bedenken bestehen. . Bebauungsplanes Nr. 4 und die hiermit verbundene Änderung der .... die Mitteilung zur textlichen Festsetzungen unter 5.22. Kenntnis zu nehmen und Durch die Änderungen der festzustellen, dass der d) Im Rahmen der Umsetzung des d) Rechnung zum Bebauungsplan Anregung Bebauungsplanes sollten jedoch die Festsetzungen allgemeinen Anforderungen an werden die Anforderungen an gesunde getragen wird (Beschluss gesunde Wohnverhältnisse gem. § 1 Wohnverhältnisse sehr wohl gewahrt und zu b)). WP7-20/2009 1. Ergänzung 2. monte mare GmbH Architekten und Ingenieure, Schreiben vom 23.10.09 Anlage zur Beschlussvorlage WP7-20/2009 1. Ergänzung Seite 3 von 4 Abs. 6 Baugesetzbuch gewahrt werden. Hierzu zählen u.a. die Belichtung, Besonnung, und natürliche Belüftung von Wohnungen. Durch passiven Lärmschutz und dem damit verbundenen künstlichen Luftwechsel , innerhalb der Wohnund Schlafräume , wird der gewünschte Frischlufteffekt nicht immer erreicht, der im allgemeinen zu den üblichen Lebensgewohnheiten zählt und somit zur Aufrechterhaltung eines gesunden Wohnens entscheidend beiträgt. Wie im Gutachten auf Seite 14 erwähnt, wird seitens der Stadt Bedburg darüber nachgedacht, die WA Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster einer anderen Nutzung zuzuführen. Ein verändertes Nutzungskonzept für diesen Bereich wäre nicht nur aus bauplanungsrechtlicher Sicht praktikabler , sondern auch langfristig aus Immissionsschutzgründen eine sinnvollere Lösung. Wir bestätigen dankend den Erhalt Ihres Schreibens zur 1. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4/Kaster. Gegen die Änderung des Bebauungsplanes im Sine der 1. vereinfachten Änderung bestehen von Seiten der monte mare Projektgesellschaft Bedburg vorbehaltlich der Genehmigung der § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch Rechnung getragen. Der Stadt Bedburg obliegt die Planungshoheit und im Rahmen dieser unter Berücksichtigung und Beachtung des Abwägungsprozesses wird den gesetzlichen Anforderungen durch die Festsetzung von Firstrichtungen und der vorgeschriebenen Einzelhausbebauung sowie zunächst der Zurücknahme der überbaubaren Flächen entlang der Planstraße 1 mehr als vollinhaltlich und über das Maß hinaus Rechnung getragen(siehe auch zu b) . Der Bebauungsplan Nr. 4/Kaster in seiner Ursprungsfassung ist seit dem 18.11.2008 rechtskräftig. Beschlüsse zur Änderung der Planung liegen nicht vor. Der ausreichende Schutz des planungsrechtlich zulässigen Wohngebietes im Anschluss an die Sondergebietsfläche mit besonderer Zweckbestimmung ist städtebauliches Ziel und Erfordernis dieser Bauleitplanung. Gutachterlich wurde belegt, dass bei Realisierung des Wohngebiets zusätzlich bauleitplanerische Maßnahmen ... die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und festzustellen, dass den Belangen im Rahmen des städtebaulichen Erfordernisses Rechnung getragen wird. WP7-20/2009 1. Ergänzung Anlage zur Beschlussvorlage WP7-20/2009 1. Ergänzung Seite 4 von 4 erweitereten Betriebszeiten durch den erforderlich werden, um einen Betrieb des Bades auch in den Abendstunden zu Rhein-Erft-Kreis, keine Bedenken. gewährleisten. Daher wurde zunächst auf des geltenden Die Änderung des Bebauungsplanes Grundlage muss demnach zur Folge haben, dass Planungsrechtes durch den Rhein-Erftdie Beschränkung der Betriebszeiten Kreis eine Baugenehmigung – in auf max. 22:00 Uhr aufgehoben wird Absprache aller Beteiligten – mit und statt dieser die im Bauantrag eingeschränkten Öffnungszeiten erteilt. beantragen Betriebszeiten genehmigt Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes werden. Hierzu wird monte mare nach entscheidet der Rhein-Erft-Kreis auf der Inkrafttreten des geänderten Grundlage der Satzung über den Bebauungsplanes den Antrag beim Bauantrag. Rhein-Erft-Kreis einreichen.