Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
24.11.2009
Erstellt
23.11.09, 18:01
Aktualisiert
23.11.09, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
WP7-20/2009 1. Ergänzung
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-20/2009 1. Ergänzung Seite 1 von 4
Anlage zu a) des Beschlussvorschlages zum Bebauungsplan Nr. 4 / Kaster, 1. vereinfachte Änderung
Lfd.
Nr.
von, vom
Stellungnahme
1.
Rhein-Erft-Kreis,
Der a) Die jetzt vorgelegte Planung
Landrat, Schreiben vom entspricht offensichtlich weitgehend
14.10.2009
der im März 09 zurückgezogenen
Planung.
b) Die unter 5.2 aufgeführten Fenster
und Gebäudeöffnungen lassen eine
vernünftige Bebaubarkeit und spätere
Nutzung der betroffenen Grundstücke
nicht zu, dies gilt insbesondere für die
südlich gelegenen an die Planstraße 1
angrenzenden Grundstücke . Gegen
die vorgelegte Planung bestehen
daher aus bauplanungsrechtlichen
Gründen erhebliche Bedenken. Es
wird empfohlen , eine geänderte
Bebauungsplanung zu entwickeln, die
unter Berücksichtigung der sinnvollen
Bebaubarkeit eine Ausweisung der
Betriebszeiten Monte Mare in der
Nachtzeit zulässt.
Abwägung
Beschluss: der Rat der
Stadt Bedburg
beschließt.......
a) Die bereits im März erstmals .... die Mitteilung zur
eingeleitete
Planung
für
dieses Kenntnis zu nehmen.
Änderungsverfahren
wurde
aufgrund
eines sich unmittelbar anschließenden
Erörterungsgespräches
einvernehmlich
zurückgestellt, da dieses für die
grundsätzliche
Erteilung
der
Baugenehmigung
zunächst
nicht
erforderlich war. Unter Zugrundelegung
des Gutachtens und auf Grundlage der
fachlichen Diskussionen wurde die
Planung entsprechend ergänzt.
b) Im beigefügten Planentwurf wurde der .... die Mitteilung zur
Änderungsbereich definiert. Innerhalb Kenntnis zu nehmen und
dieses Bereiches wurden in Abänderung festzustellen, dass die
zur Ursprungsplanung Firstrichtungen Planungshoheit der Stadt
entlang des Walles festgesetzt. Unter Bedburg obliegt und im
des
Zugrundelegung
der
textlichen Rahmen
Festsetzungen ist dann lediglich in den Abwägungsprozesses
im
dem Wall zugeordneten Dachflächen die ergänzend
Ausführung von Gauben, Fenstern und Bebauungsplan
dass
im
Dachflächenfenstern
nicht
zulässig. festzusetzen,
Sowohl in den Ost- als auch in den beschriebenen Planbereich
eine
Westgiebeln sowie in der nördlichen lediglich
Dachfläche ist dies nicht ausgeschlossen. Einzelhausbebauung
ist
und
Insofern
obliegt
dem
planerischen zulässig
Geschickt des Bauherrn/Architekten in der demgemäß
konkreten
Objektplanung
auf
der Doppelhausbebauungen
Grundlage der Festsetzungen des ausgeschlossen werden.
werden
die
Bebauungsplanes
Lösungsansätze Ferner
Flächen
herbeizuführen. Darüber hinaus obliegt überbaubaren
WP7-20/2009 1. Ergänzung
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-20/2009 1. Ergänzung Seite 2 von 4
die Planungshoheit der Stadt Bedburg entlang der Planstraße 1
und der gutachterlichen Aussage wird zunächst
Rechnung getragen. Um nochmals zu zurückgenommen.
dokumentieren und dies gleichzeitig in
der Planung zu manifestieren wird im
beschriebenen
Planungsbereich
ergänzend
die
Festsetzung
„Einzelhausbebauung“
aufgenommen,
damit in jedem Fall einer Bebauung in den
Nord-, Ost und Westseiten der Fassaden
im Obergeschoss Öffnungen zulässig
wären.
Für die an der Planstraße 1 liegenden
Grundstücke
gem.
vorgesehener
Teilungsgrenzen wird die überbaubare
Grundstückfläche
zunächst
komplett
zurückgenommen. Hier werden noch
abzustimmenden
Planungsalternativen
entwickelt. Ggfls. können diese Flächen
den
Baugrundstücken
als
nicht
überbaubare
Grundstücksflächen
zugeschlagen werden.
.... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen.
c) Aus Sicht des Immissionsschutzes c) Es wird begrüßt, dass aus Sicht des
keine
bestehen
grundsätzlich
keine Immissionsschutzes
bedenken gegen die 1. Änderung des grundsätzlichen Bedenken bestehen. .
Bebauungsplanes Nr. 4 und die
hiermit verbundene Änderung der
.... die Mitteilung zur
textlichen Festsetzungen unter 5.22.
Kenntnis zu nehmen und
Durch
die
Änderungen
der festzustellen, dass der
d) Im Rahmen der Umsetzung des d)
Rechnung
zum
Bebauungsplan Anregung
Bebauungsplanes sollten jedoch die Festsetzungen
allgemeinen
Anforderungen
an werden die Anforderungen an gesunde getragen wird (Beschluss
gesunde Wohnverhältnisse gem. § 1 Wohnverhältnisse sehr wohl gewahrt und zu b)).
WP7-20/2009 1. Ergänzung
2.
monte mare GmbH
Architekten und
Ingenieure, Schreiben
vom 23.10.09
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-20/2009 1. Ergänzung Seite 3 von 4
Abs. 6 Baugesetzbuch gewahrt
werden. Hierzu zählen u.a. die
Belichtung,
Besonnung,
und
natürliche Belüftung von Wohnungen.
Durch passiven Lärmschutz und dem
damit
verbundenen
künstlichen
Luftwechsel , innerhalb der Wohnund
Schlafräume
,
wird
der
gewünschte
Frischlufteffekt
nicht
immer erreicht, der im allgemeinen zu
den üblichen Lebensgewohnheiten
zählt und somit zur Aufrechterhaltung
eines
gesunden
Wohnens
entscheidend
beiträgt.
Wie
im
Gutachten auf Seite 14 erwähnt, wird
seitens der Stadt Bedburg darüber
nachgedacht, die WA Fläche im
Geltungsbereich
des
Bebauungsplanes Nr. 4 / Kaster einer
anderen Nutzung zuzuführen. Ein
verändertes Nutzungskonzept für
diesen Bereich wäre nicht nur aus
bauplanungsrechtlicher
Sicht
praktikabler , sondern auch langfristig
aus Immissionsschutzgründen eine
sinnvollere Lösung.
Wir bestätigen dankend den Erhalt
Ihres Schreibens zur 1. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr.
4/Kaster. Gegen die Änderung des
Bebauungsplanes im Sine der 1.
vereinfachten Änderung bestehen von
Seiten
der
monte
mare
Projektgesellschaft
Bedburg
vorbehaltlich der Genehmigung der
§ 1 Abs. 6 Baugesetzbuch Rechnung
getragen. Der Stadt Bedburg obliegt die
Planungshoheit und im Rahmen dieser
unter Berücksichtigung und Beachtung
des Abwägungsprozesses wird den
gesetzlichen Anforderungen durch die
Festsetzung von Firstrichtungen und der
vorgeschriebenen Einzelhausbebauung
sowie zunächst der Zurücknahme der
überbaubaren Flächen entlang der
Planstraße 1 mehr als vollinhaltlich und
über das Maß hinaus Rechnung
getragen(siehe auch zu b) .
Der Bebauungsplan Nr. 4/Kaster in seiner
Ursprungsfassung ist seit dem 18.11.2008
rechtskräftig. Beschlüsse zur Änderung
der Planung liegen nicht vor.
Der
ausreichende
Schutz
des
planungsrechtlich
zulässigen
Wohngebietes im Anschluss an die
Sondergebietsfläche
mit
besonderer
Zweckbestimmung ist städtebauliches Ziel
und Erfordernis dieser Bauleitplanung.
Gutachterlich wurde belegt, dass bei
Realisierung des Wohngebiets zusätzlich
bauleitplanerische
Maßnahmen
... die Mitteilung zur
Kenntnis zu nehmen und
festzustellen, dass den
Belangen im Rahmen des
städtebaulichen
Erfordernisses Rechnung
getragen wird.
WP7-20/2009 1. Ergänzung
Anlage zur Beschlussvorlage WP7-20/2009 1. Ergänzung Seite 4 von 4
erweitereten Betriebszeiten durch den erforderlich werden, um einen Betrieb des
Bades auch in den Abendstunden zu
Rhein-Erft-Kreis, keine Bedenken.
gewährleisten. Daher wurde zunächst auf
des
geltenden
Die Änderung des Bebauungsplanes Grundlage
muss demnach zur Folge haben, dass Planungsrechtes durch den Rhein-Erftdie Beschränkung der Betriebszeiten Kreis eine Baugenehmigung – in
auf max. 22:00 Uhr aufgehoben wird Absprache aller Beteiligten – mit
und statt dieser die im Bauantrag eingeschränkten Öffnungszeiten erteilt.
beantragen Betriebszeiten genehmigt Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes
werden. Hierzu wird monte mare nach entscheidet der Rhein-Erft-Kreis auf der
Inkrafttreten
des
geänderten Grundlage der Satzung über den
Bebauungsplanes den Antrag beim Bauantrag.
Rhein-Erft-Kreis einreichen.