Daten
Kommune
Jülich
Größe
81 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
29.05.13, 17:05
Aktualisiert
29.05.13, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 29. Mai 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses
am 16.05.2013 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
2.3
Geplante Änderung des Erlasses zur Lärmaktionsplanung
(Vorlagen-Nr.195/2013)
Beigeordneter Schulz teilt mit, dass eine Antwort des Kreises auf die Beanstandung des
Ratbeschlusses vorliege. Das Schreiben soll auf elektronischem Wege den
Ausschussmitgliedern übermittelt werden.
Mitteilung:
Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat in einem Schnellbrief an die
Kommunen die geplante Änderung durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW zur Lärmaktionsplanung abgelehnt.
Die Änderung beinhaltet, dass für Gemeindestraßen eine Reduzierung der Auslösewerte
von derzeit 70 dB/A tags auf 65 dB/A und 60 dB/A nachts auf 55 dB/A erfolgen soll,
während für Bundes- und Landstraßen die Werte auf 67 db/A tags und 57 dB/A nachts
reduziert werden. Dies hat zur Folge, dass bei einem Auslösewert von 65 db/A tags
Lärmschutzmaßnahmen für eine Gemeindestraße erfolgen müssen, während für die
benachbarte Land- oder Bundesstraße keine Maßnahmen nötig sind (z.B.
Kreuzungsbereich L 136 Große Rurstraße und Marktstraße/Bongardstraße).
Nach dem in einigen Veranstaltungen des Umweltministeriums NRW deutlich wurde, an
den geplanten Änderungen festzuhalten, hat die AG der kommunalen Spitzenverbände
NRW im Schreiben vom 23.4.2013 an den Chef der Staatskanzlei, Herrn Lersch-Meuse,
diesen „Zwei-Klassen-Lärmschutz“ abgelehnt, da es Bürgern, die an einer Landstraße
wohnen, nicht zu vermitteln ist, dass sie einen geringeren Anspruch auf Lärmschutz
haben, als Bürger, die an einer Gemeindestraße wohnen.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass in dem Änderungserlaß eine
Übergangsregelung aufgenommen werden muss. Soweit die Aktualisierung bzw.
erstmalige Erstellung von Lärmaktionsplänen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Änderungserlasses durchgeführt bzw. abgeschlossen sind, müssen die alten Grenzwerte,
aus Sicht der Geschäftsstelle weiterhin, ihre Gültigkeit behalten.
Schließlich wurde erneut vorgetragen, dass die Regelungen in den §§ 47 a bis 47 f
Bundesimmissionsschutzgesetz den Städte und Gemeinden kein Instrument an die Hand
geben, mit welchen Lärmschutzmaßnahmen, z.B. gegenüber Straßenbaulastträgern
durchgesetzt werden können. Auch in soweit ist das Land NRW aufgefordert, sich für
eine Gesetzesänderung auf Bundesebene einzusetzen.