Daten
Kommune
Jülich
Größe
80 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
29.05.13, 17:05
Aktualisiert
29.05.13, 17:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 29. Mai 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses
am 16.05.2013 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
2.7
Querungshilfe an der Straße Von - Schöfer -Ring
(Vorlagen-Nr.213/2013)
Mitteilung:
Mehrheitlich dafür
In der Sitzung des PUB am 18.04.2013 hatte der Ausschuss die Planung der
Querungshilfe auf dem Von – Schöfer- Ring wegen dem Wegfall der zweiten Spur in
der Haubourdinstraße abgelehnt.
Hierzu wird seitens des Ordnungsamtes folgendes mitgeteilt:
Lt. Erlass des Ministers für Bauen und Verkehr des Landes NRW, III.7-75-05/13 vom
12.12.2008 wird u.a. darauf hingewiesen, dass in der Örtlichkeit vereinzelt nicht
signalisierte Knotenpunkte vorzufinden sind, bei denen in den untergeordneten Zufahrten
durch Markierung ein zweistreifiges Nebeneinanderaufstellen der wartepflichtigen
Kraftfahrzeuge zugelassen wird. Durch das Nebeneinanderaufstellen behindern sich aber
die Kraftfahrzeugführer nicht nur gegenseitig in ihrer Sicht auf die bevorrechtigte Straße,
sondern hierdurch wird – wegen der augenscheinlich breiten Straßenfläche – auch die
Wartepflicht der untergeordneten Knotenpunktzufahrt nicht ausreichend verdeutlicht. An
vorhandenen Knotenpunkten soll aus Verkehrssicherheitsgründen die Markierung in den
wartepflichtigen Knotenpunktzufahrten entfernt und durch Einziehung eines Fahrstreifens
sowie Verdeutlichung durch provisorische Maßnahmen (z.B. Minibaken etc.) ein
einstreifiges Aufstellen in den wartepflichtigen Zufahrten erzielt werden.
Der Minister bittet in seinem Erlass, die Knotenpunkte auf die v.g.
Verkehrssicherheitsdefizite zu untersuchen und –zumindest bei dadurch bedingter
Unfallsituation – die beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.
Auf die Kreuzung Haubourdinstraße/ Von – Schöfer- Ring bezogen, bedeutet dies , dass
der Wegfall der Rechtsabbiegespur nicht zwingend Voraussetzung für die Errichtung der
Querungshilfe ist.
Der Wegfall der Rechtsabbiegespur wurde aus Verkehrssicherheitsgründen erwogen
bzw. im Sinne des v.g. Erlasses zur Vermeidung von Unfällen angeordnet. Es spricht
nichts dagegen, die Maßnahme zunächst für 3 Monate zu testen.