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Beschlusstext (Querungshilfe an der Straße Von - Schöfer -Ring)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
80 kB
Datum
16.05.2013
Erstellt
29.05.13, 17:05
Aktualisiert
29.05.13, 17:05
Beschlusstext (Querungshilfe an der Straße Von - Schöfer -Ring)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Jülich, 29. Mai 2013 Der Bürgermeister Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 16.05.2013 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich 2.7 Querungshilfe an der Straße Von - Schöfer -Ring (Vorlagen-Nr.213/2013) Mitteilung: Mehrheitlich dafür In der Sitzung des PUB am 18.04.2013 hatte der Ausschuss die Planung der Querungshilfe auf dem Von – Schöfer- Ring wegen dem Wegfall der zweiten Spur in der Haubourdinstraße abgelehnt. Hierzu wird seitens des Ordnungsamtes folgendes mitgeteilt: Lt. Erlass des Ministers für Bauen und Verkehr des Landes NRW, III.7-75-05/13 vom 12.12.2008 wird u.a. darauf hingewiesen, dass in der Örtlichkeit vereinzelt nicht signalisierte Knotenpunkte vorzufinden sind, bei denen in den untergeordneten Zufahrten durch Markierung ein zweistreifiges Nebeneinanderaufstellen der wartepflichtigen Kraftfahrzeuge zugelassen wird. Durch das Nebeneinanderaufstellen behindern sich aber die Kraftfahrzeugführer nicht nur gegenseitig in ihrer Sicht auf die bevorrechtigte Straße, sondern hierdurch wird – wegen der augenscheinlich breiten Straßenfläche – auch die Wartepflicht der untergeordneten Knotenpunktzufahrt nicht ausreichend verdeutlicht. An vorhandenen Knotenpunkten soll aus Verkehrssicherheitsgründen die Markierung in den wartepflichtigen Knotenpunktzufahrten entfernt und durch Einziehung eines Fahrstreifens sowie Verdeutlichung durch provisorische Maßnahmen (z.B. Minibaken etc.) ein einstreifiges Aufstellen in den wartepflichtigen Zufahrten erzielt werden. Der Minister bittet in seinem Erlass, die Knotenpunkte auf die v.g. Verkehrssicherheitsdefizite zu untersuchen und –zumindest bei dadurch bedingter Unfallsituation – die beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen. Auf die Kreuzung Haubourdinstraße/ Von – Schöfer- Ring bezogen, bedeutet dies , dass der Wegfall der Rechtsabbiegespur nicht zwingend Voraussetzung für die Errichtung der Querungshilfe ist. Der Wegfall der Rechtsabbiegespur wurde aus Verkehrssicherheitsgründen erwogen bzw. im Sinne des v.g. Erlasses zur Vermeidung von Unfällen angeordnet. Es spricht nichts dagegen, die Maßnahme zunächst für 3 Monate zu testen.