Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
19 kB
Datum
01.04.2008
Erstellt
01.01.70, 00:00
Aktualisiert
01.01.70, 00:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 01.04.2008
28.2
Bebauungsplan Nr. 119B, E. - Gymnich, Grisfeld
I. Beschluss über die Anregungen und Hinweise
II. Satzungsbeschluss (Drs.Nr. 73/2008)
I.
Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung (Offenlage) gem. §§ 3 Abs. 1 und 2 sowie
4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBI. I S.2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S.3316)
des Bebauungsplanes 119B, E. – Gymnich, Grisfeld vorgebrachten Äußerungen wird wie folgt
entschieden:
I.1 Gasversorgungsgesellschaft mbH Rhein-Erft, Postfach 1222, 50329 Hürth (Stellungnahme
vom 07.02.2008)
Die im Anlageplan gekennzeichneten (rot, grün und blau) vorhandenen und geplanten
Erdgasleitungen wurden bereits im Bebauungsplanentwurf berücksichtigt. Alle Leitungen liegen
innerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, sodass eine Überbauung ausgeschlossen ist.
I.2
Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf (Stellungnahme vom
16.01.2008)
Dem Hinweis, bei Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung (z.B. Rammarbeiten,
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten) eine Tiefensondierung durchzuführen,
wird durch Aufnahme eines entsprechenden Hinweises (einschl. Aktenzeichen) im Bebauungsplan
Rechnung getragen.
I.3
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 - 103, 53879 Euskirchen
(Stellungnahme vom 18.01.2008)
Dem Hinweis, dass der Lärmschutzwall nicht auf Flächen liegen soll, die im Eigentum des
Landesbetriebes sind, ist im Bebauungsplanentwurf bereits entsprochen. Der Lärmschutzwall liegt
ausschließlich auf Flächen, die im Eigentum der Stadt Erftstadt sind.
Der Hinweis, dass im Bereich der Anbindung des geplanten Wirtschaftsweges keine ungewollten
Radfahrer-/ und Fußgängerquerungen stattfinden sollen, wird zur Kenntnis genommen und
entsprechend bei der Ausbauplanung beachtet.
Dem Hinweis bezüglich der Überprüfung von Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch den Verkehr
auf der L 162 / L 495 ist bereits durch ein „Schalltechnisches Gutachten“ und durch die Festsetzung
eines Lärmschutzwalles entlang der Dirmerzheimer Straße (L 162) entsprechend Rechnung
getragen.
Der Anregung bezüglich der Zulässigkeit (§ 28 StrWG i. V. m. § 25 StrWG) von Außenwerbung
innerhalb der 20 m (gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn) entlang der L 162 wird durch die
Aufnahme eines entsprechenden Hinweises Rechnung getragen.
I. 4
Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Köln, Postfach 101352,
47713 Krefeld (Stellungnahme vom 18.02.2008)
Der Hinweis, dass der Ausbau der A 61 vom AK Kerpen bis zum AD Erfttal im Bedarfsplan für die
Bundesfernstraßen als Maßnahme des weitern Bedarfs enthalten ist, wird zur Kenntnis genommen.
Dem Hinweis, das Lärmschutzansprüche zu Lasten der Straßenbauverwaltung nicht geltend gemacht
werden können, werden zur Kenntnis genommen. Der Lärmproblematik durch den Verkehr auf der A
61 ist bereits im Planentwurf durch ein „Schalltechnisches Gutachten“ entsprechend Rechnung
getragen. Danach sind Lärmschutzmaßnahmen aufgrund des Verkehres auf der A 61 nicht
erforderlich. Zudem enthält der Plan einen Hinweis, dass das Plangebiet durch die umliegenden
Straßen Lärmvorbelastet ist.
Planungskollisionen bezüglich geplanter externer Kompensationsflächen sind nicht zu erwarten, da
im Bebauungsplanentwurf festgesetzt ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen, die außerhalb des
Plangebietes durchzuführen sind, auf einer Ökokontofläche „Wolfmaar“ im Süden des Stadtgebietes
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in der Gemarkung Niederberg umgesetzt werden.
Der Hinweis, bei zukünftigen Bauleitplanverfahren in der Nähe von Bundesfernstraßen der
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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