Daten
Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
204/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
16.11.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 204/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
16.11.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)
Beschlussentwurf:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur
Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380) und des § 25
des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt
geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), sowie des § 16 des
Gewerbesteuergesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) hat der Rat der Stadt
Wesseling in seiner Sitzung vom __.__._____ folgende Satzung beschlossen:
§1
Hebesätze
1. Die Hebesätze für die Grundsteuern werden
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
210 v.H.
und für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
420 v.H.
festgesetzt
2. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf
festgesetzt.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.
440 v.H.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Hebesätze für die Realsteuern (Grundsteuern A und B, Gewerbesteuer) werden in der Regel im Zuge der
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Rat festgesetzt. Wegen des Fehlbetrags im
Haushaltsjahr 2009 und des erwarteten Defizits im Haushaltsjahr 2010 infolge des stark abgesunkenen und
weiterhin sehr geringen Gewerbesteueraufkommens sowie des beträchtlichen strukturellen Defizits ist die
Stadt verpflichtet, mit dem Haushaltsplan 2010 ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen. Die
Erarbeitung des HSK, in dem eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Begrenzung des Defizits festgelegt
und – auch hinsichtlich ihrer Wirkung für die mit dem HSK verpflichtend zu beschreibende Wiedererlangung
des Haushaltsausgleichs – dargestellt werden müssen, und die Beratung des HSK und des Haushalts 2010
werden sehr zeitaufwändig sein. Es ist deshalb nicht absehbar, wann es zur Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung 2010 kommt. Es ist ferner nicht absehbar, ob und wann die Haushaltssatzung und das
HSK durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden (können).
Wegen der enormen Defizite der städtischen Haushaltswirtschaft ist es zwingend notwendig, die Hebesätze
für die Realsteuern anzuheben. Bereits mit dem Beschluss über den Haushalt 2009 hat der Rat festgelegt,
dass die Stadt „bei der Festsetzung der Steuersätze das kommunale Umfeld betrachten muss und ggf. eine
Anpassung verfolgen muss, wenn es die Zielsetzung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung
erfordert“. Die mit dem Haushalt 2009 verbundene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung enthielt ab dem
Haushaltsjahr 2010 Ansätze für die Realsteuern auf der Grundlage von – in der Wirkung – um 10% höheren
Hebesätzen als im Jahr 2009.
Eine Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern im Rahmen der Haushaltssatzung 2010 scheidet aus,
da – wie zuvor dargestellt – unklar ist, ob und wann diese in Kraft treten kann. Es ist deshalb geboten, die
Hebesätze für die Realsteuern unabhängig von der Haushaltssatzung festzusetzen.
2. Lösung
Die Verwaltung schlägt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
vor. Die (Neu-)Festsetzung der Hebesätze im Rahmen einer eigenen Satzung unabhängig von der
Haushaltssatzung ermöglicht es der Verwaltung, termingerecht die Jahressteuerbescheide zu erlassen.
Damit erhalten die Eigentümer der Grundstücke und die Unternehmen Planungssicherheit.
Die vorgeschlagene Realsteuerhebesatz-Satzung sieht entsprechend dem Beschluss des Rates vom 26. Mai
2009 gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 um – in der Wirkung – 10% höhere Hebesätze wie folgt vor:
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)
für die Grundstücke (Grundsteuer B)
für die Gewerbesteuer
2010
210 v. H.
420 v. H.
440 v. H.
Vorjahr
192 v. H.
381 v. H.
403 v. H.
Wegen der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt ist eine Anhebung der Steuersätze zwingend
erforderlich. Ohne diese Maßnahme ist ein Haushaltssicherungskonzept gemäß dem Runderlass des
Innenministers vom 05.01.2006 („Handlungsrahmen zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten“)
nicht genehmigungsfähig.
3. Alternativen
Eine spätere Festsetzung der Hebesätze etwa durch eine (genehmigungsfähige) Haushaltssatzung machte
die Erstellung neuer Jahressteuerbescheide mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen
Portokosten erforderlich. Die Steuerpflichtigen hätten dafür und für die zu entrichtenden Nachzahlungen für
die Zeit vom 01.01.2010 bis zur Bescheiderteilung vermutlich kein Verständnis.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Erhöhung der Hebesätze bei den Grundsteuern führt zu einem gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 um
rd. 480.000 € höheren Aufkommen.
Bei der Gewerbesteuer ergeben sich wegen des Steuersystems Mehrerträge zunächst nur bei den
Vorauszahlungen für 2010. Veranlagungen, Berichtigungen und Anpassungen von Vorauszahlungen für
Vorjahre werden mit den Hebesätzen für die betreffenden Haushaltsjahre vorgenommen. Die volle Wirkung
der Steueranhebung wird deshalb erst in den folgenden Haushaltsjahren erreicht. Nach den bisherigen
Kalkulationen unter Einbeziehung der Aussagen der bedeutendsten Gewerbesteuerzahler erwartet die
Verwaltung für das Jahr 2010 Mehrerträge bei den Gewerbesteuern von rd. 900.000 €.
Wegen der im Gemeindefinanzierungsgesetz vorgesehenen Umrechnung des Aufkommens der Realsteuern
auf sog. fiktive Hebesätze, die den Hebesätzen der Stadt im Jahr 2009 entsprechen, sind auf die
Mehrerträge keine Gewerbesteuerumlage- und keine Kreisumlagezahlungen zu entrichten. Die Mehrerträge
verbleiben deshalb in vollem Umfang bei der Stadt.