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Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung)) Beschlussvorlage (Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 204/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 16.11.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 204/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 16.11.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) Beschlussentwurf: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380) und des § 25 des Grundsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), sowie des § 16 des Gewerbesteuergesetztes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom __.__._____ folgende Satzung beschlossen: §1 Hebesätze 1. Die Hebesätze für die Grundsteuern werden für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 210 v.H. und für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 420 v.H. festgesetzt 2. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer wird auf festgesetzt. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft. 440 v.H. Sachdarstellung: 1. Problem Die Hebesätze für die Realsteuern (Grundsteuern A und B, Gewerbesteuer) werden in der Regel im Zuge der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung durch den Rat festgesetzt. Wegen des Fehlbetrags im Haushaltsjahr 2009 und des erwarteten Defizits im Haushaltsjahr 2010 infolge des stark abgesunkenen und weiterhin sehr geringen Gewerbesteueraufkommens sowie des beträchtlichen strukturellen Defizits ist die Stadt verpflichtet, mit dem Haushaltsplan 2010 ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen. Die Erarbeitung des HSK, in dem eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen zur Begrenzung des Defizits festgelegt und – auch hinsichtlich ihrer Wirkung für die mit dem HSK verpflichtend zu beschreibende Wiedererlangung des Haushaltsausgleichs – dargestellt werden müssen, und die Beratung des HSK und des Haushalts 2010 werden sehr zeitaufwändig sein. Es ist deshalb nicht absehbar, wann es zur Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2010 kommt. Es ist ferner nicht absehbar, ob und wann die Haushaltssatzung und das HSK durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden (können). Wegen der enormen Defizite der städtischen Haushaltswirtschaft ist es zwingend notwendig, die Hebesätze für die Realsteuern anzuheben. Bereits mit dem Beschluss über den Haushalt 2009 hat der Rat festgelegt, dass die Stadt „bei der Festsetzung der Steuersätze das kommunale Umfeld betrachten muss und ggf. eine Anpassung verfolgen muss, wenn es die Zielsetzung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung erfordert“. Die mit dem Haushalt 2009 verbundene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung enthielt ab dem Haushaltsjahr 2010 Ansätze für die Realsteuern auf der Grundlage von – in der Wirkung – um 10% höheren Hebesätzen als im Jahr 2009. Eine Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern im Rahmen der Haushaltssatzung 2010 scheidet aus, da – wie zuvor dargestellt – unklar ist, ob und wann diese in Kraft treten kann. Es ist deshalb geboten, die Hebesätze für die Realsteuern unabhängig von der Haushaltssatzung festzusetzen. 2. Lösung Die Verwaltung schlägt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern vor. Die (Neu-)Festsetzung der Hebesätze im Rahmen einer eigenen Satzung unabhängig von der Haushaltssatzung ermöglicht es der Verwaltung, termingerecht die Jahressteuerbescheide zu erlassen. Damit erhalten die Eigentümer der Grundstücke und die Unternehmen Planungssicherheit. Die vorgeschlagene Realsteuerhebesatz-Satzung sieht entsprechend dem Beschluss des Rates vom 26. Mai 2009 gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 um – in der Wirkung – 10% höhere Hebesätze wie folgt vor: für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) für die Grundstücke (Grundsteuer B) für die Gewerbesteuer 2010 210 v. H. 420 v. H. 440 v. H. Vorjahr 192 v. H. 381 v. H. 403 v. H. Wegen der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt ist eine Anhebung der Steuersätze zwingend erforderlich. Ohne diese Maßnahme ist ein Haushaltssicherungskonzept gemäß dem Runderlass des Innenministers vom 05.01.2006 („Handlungsrahmen zur Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten“) nicht genehmigungsfähig. 3. Alternativen Eine spätere Festsetzung der Hebesätze etwa durch eine (genehmigungsfähige) Haushaltssatzung machte die Erstellung neuer Jahressteuerbescheide mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichen Portokosten erforderlich. Die Steuerpflichtigen hätten dafür und für die zu entrichtenden Nachzahlungen für die Zeit vom 01.01.2010 bis zur Bescheiderteilung vermutlich kein Verständnis. 4. Finanzielle Auswirkungen Die Erhöhung der Hebesätze bei den Grundsteuern führt zu einem gegenüber dem Haushaltsjahr 2009 um rd. 480.000 € höheren Aufkommen. Bei der Gewerbesteuer ergeben sich wegen des Steuersystems Mehrerträge zunächst nur bei den Vorauszahlungen für 2010. Veranlagungen, Berichtigungen und Anpassungen von Vorauszahlungen für Vorjahre werden mit den Hebesätzen für die betreffenden Haushaltsjahre vorgenommen. Die volle Wirkung der Steueranhebung wird deshalb erst in den folgenden Haushaltsjahren erreicht. Nach den bisherigen Kalkulationen unter Einbeziehung der Aussagen der bedeutendsten Gewerbesteuerzahler erwartet die Verwaltung für das Jahr 2010 Mehrerträge bei den Gewerbesteuern von rd. 900.000 €. Wegen der im Gemeindefinanzierungsgesetz vorgesehenen Umrechnung des Aufkommens der Realsteuern auf sog. fiktive Hebesätze, die den Hebesätzen der Stadt im Jahr 2009 entsprechen, sind auf die Mehrerträge keine Gewerbesteuerumlage- und keine Kreisumlagezahlungen zu entrichten. Die Mehrerträge verbleiben deshalb in vollem Umfang bei der Stadt.