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Beschlussvorlage (Vorberatung einer neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
08.12.2009
Erstellt
08.12.09, 17:58
Aktualisiert
08.12.09, 17:58
Beschlussvorlage (Vorberatung einer neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Vorberatung einer neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Vorberatung einer neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg) Beschlussvorlage (Vorberatung einer neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP855/2009 Ratsbüro Sitzungsteil Az.: 10 20 05 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 08.12.2009 Betreff: Vorberatung einer neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg entsprechend den Änderungen in der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW zu beschließen. Die geänderte Geschäftsordnung ist als Satzung zu beschließen und zu veröffentlichen sowie als Anlage zur Niederschrift zu nehmen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: 1. Befangenheitsregelungen auch für den Bürgermeister In der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurden beim § 9 – Befangenheit von Ratsmitgliedern – ebenfalls entsprechende Regelungen für den Bürgermeister aufgenommen. Es wird empfohlen, dies auch in der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg zu ergänzen und im § 9 folgenden Abs. 4 aufzunehmen: §9 Befangenheit von Ratsmitgliedern ... Absatz 4: Die Regelungen gelten auch für den Bürgermeister mit der Maßgabe, dass er die Befangenheit dem Stellvertretenden Bürgermeister vor Eintritt in die Verhandlungen anzeigt. 2. Datenschutzrechtliche Bestimmungen Um auch den datenschutzrechtlichen Belangen gerecht zu werden, wurden in der aktuellen Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW für den Rat und die Ausschüsse folgende datenschutzrechtliche Bestimmungen aufgenommen: IV. Datenschutz § 30 Datenschutz Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen. § 31 Datenverarbeitung Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der/dem Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben. Beschlussvorlage WP8-55/2009 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte, ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die/den Stellvertreter/in, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat. Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/dem Bürgermeister/in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW). Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist. Bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sind alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen. Die Unterlagen können auch der Gemeindeverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden. Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen. Die Verwaltung empfiehlt, die v. g. datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg mit aufzunehmen. 3. Bildung eines Ältestenrates Zum interfraktionellen Ausstausch, zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten sowie zur Unterstützung des Bürgermeisters bei geschäftsführenden Aufgaben wird vorgeschlagen, einen Ältestenrat zu bilden und entsprechende Regelungen in der Geschäftsordnung des Rates aufzunehmen. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen: V. Ältestenrat § 32 Bildung eines Ältestenrates (1) Zur Unterstützung des Bürgermeisters bei dessen geschäftsführenden Aufgaben sowie zur Verständigung zwischen den Fraktionen bei der Erörterung vertraulicher und/oder eilbedürftiger Angelegenheiten wird ein Ältestenrat gebildet. (2) Der Ältestenrat wird vom Bürgermeister nach Bedarf einberufen, er besitzt keine eigenständigen Entscheidungsbefugnisse. Die dort getroffenen Vereinbarungen haben lediglich empfehlenden Charakter und dienen der Vorbereitung von Beschlüssen der Fachausschüsse und des Rates. (3) Mitglieder des Ältestenrates sind der Bürgermeister, die stellvertretenden Bürgermeister sowie die Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen. Zu den Sitzungen werden die Mitglieder des Verwaltungsvorstandes geladen. Beschlussvorlage WP8-55/2009 Seite 3 STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage 4. Beigeordnete Da derzeit die Wahl einer/ eines Beigeordneten durch den Rat nicht gewünscht ist, wird analog zur Vorgehensweise bei der Hauptsatzung vorgeschlagen, die Formulierung ‚Beigeordnete/r’ auch in der Geschäftsordnung zu streichen. Hinweise zur Abstimmung: In der Geschäftsordnung ist weiterhin festgelegt, dass Ratsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ratssitzung ausgeschlossen werden können. Die Regelung in einer einfachen Geschäftsordnung reicht jedoch nicht aus, wenn es um Vorschriften über die Ahndung von Zuwiderhandlungen geht. Hier ist es erforderlich, dass die Geschäftsordnung als Satzung beschlossen und veröffentlicht wird. (VG Gießen vom 13.12.2001 – Azl 8 G 3801/01). Ein Entwurf der Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg als Satzung ist als Anlage beigefügt. Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 30.11.2009 ________________________ Steinbach Sachbearbeiterin Beschlussvorlage WP8-55/2009 _______________________ Koehl Stellv. Leiter Ratsbüros ______________________ Koerdt Bürgermeister Seite 4