Daten
Kommune
Bedburg
Größe
24 kB
Datum
08.12.2009
Erstellt
08.12.09, 17:58
Aktualisiert
08.12.09, 17:58
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
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Drucksache: WP855/2009
Ratsbüro
Sitzungsteil
Az.: 10 20 05
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
08.12.2009
Betreff:
Vorberatung einer neuen Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die Neufassung der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg entsprechend den Änderungen in der
Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW zu beschließen.
Die geänderte Geschäftsordnung ist als Satzung zu beschließen und zu veröffentlichen sowie als
Anlage zur Niederschrift zu nehmen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
1. Befangenheitsregelungen auch für den Bürgermeister
In der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW wurden
beim § 9 – Befangenheit von Ratsmitgliedern – ebenfalls entsprechende Regelungen
für den Bürgermeister aufgenommen. Es wird empfohlen, dies auch in der
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg zu ergänzen und im § 9 folgenden
Abs. 4 aufzunehmen:
§9
Befangenheit von Ratsmitgliedern
...
Absatz 4:
Die Regelungen gelten auch für den Bürgermeister mit der Maßgabe, dass er die Befangenheit dem
Stellvertretenden Bürgermeister vor Eintritt in die Verhandlungen anzeigt.
2. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Um auch den datenschutzrechtlichen Belangen gerecht zu werden, wurden in der aktuellen
Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW für den Rat und die
Ausschüsse folgende datenschutzrechtliche Bestimmungen aufgenommen:
IV. Datenschutz
§ 30
Datenschutz
Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw.
von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen
Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer
bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger,
die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit
vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.
§ 31
Datenverarbeitung
Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so
aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige,
Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der
Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der/dem Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über
die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.
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Sitzungsvorlage
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Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte,
ausgenommen im erforderlichen Umfang bei Verhinderung an die/den Stellvertreter/in, ist nicht
zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Rat.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind bei einem Auskunftsersuchen
eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/dem Bürgermeister/in auf
Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten
Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).
Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn
diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden
Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der
jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.
Bei einem Ausscheiden aus der Gemeindevertretung oder einem Ausschuss sind alle vertraulichen
Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.
Die Unterlagen können auch der Gemeindeverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben
werden.
Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen
Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.
Die Verwaltung empfiehlt, die v. g. datenschutzrechtlichen Bestimmungen in die
Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg mit aufzunehmen.
3. Bildung eines Ältestenrates
Zum interfraktionellen Ausstausch, zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger
Angelegenheiten sowie zur Unterstützung des Bürgermeisters bei geschäftsführenden
Aufgaben wird vorgeschlagen, einen Ältestenrat zu bilden und entsprechende Regelungen in
der Geschäftsordnung des Rates aufzunehmen.
Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
V. Ältestenrat
§ 32
Bildung eines Ältestenrates
(1)
Zur Unterstützung des Bürgermeisters bei dessen geschäftsführenden Aufgaben sowie zur
Verständigung zwischen den Fraktionen bei der Erörterung vertraulicher und/oder eilbedürftiger
Angelegenheiten wird ein Ältestenrat gebildet.
(2) Der Ältestenrat wird vom Bürgermeister nach Bedarf einberufen, er besitzt keine eigenständigen
Entscheidungsbefugnisse. Die dort getroffenen Vereinbarungen haben lediglich empfehlenden
Charakter und dienen der Vorbereitung von Beschlüssen der Fachausschüsse und des Rates.
(3) Mitglieder des Ältestenrates sind der Bürgermeister, die stellvertretenden Bürgermeister sowie
die Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenen Fraktionen. Zu den Sitzungen werden die
Mitglieder des Verwaltungsvorstandes geladen.
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Sitzungsvorlage
4. Beigeordnete
Da derzeit die Wahl einer/ eines Beigeordneten durch den Rat nicht gewünscht ist, wird
analog zur Vorgehensweise bei der Hauptsatzung vorgeschlagen, die Formulierung
‚Beigeordnete/r’ auch in der Geschäftsordnung zu streichen.
Hinweise zur Abstimmung:
In der Geschäftsordnung ist weiterhin festgelegt, dass Ratsmitglieder unter bestimmten
Voraussetzungen von einer Ratssitzung ausgeschlossen werden können. Die Regelung in
einer einfachen Geschäftsordnung reicht jedoch nicht aus, wenn es um Vorschriften über die
Ahndung von Zuwiderhandlungen geht. Hier ist es erforderlich, dass die Geschäftsordnung
als Satzung beschlossen und veröffentlicht wird. (VG Gießen vom 13.12.2001 – Azl 8 G
3801/01).
Ein Entwurf der Neufassung der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Bedburg als
Satzung ist als Anlage beigefügt.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 30.11.2009
________________________
Steinbach
Sachbearbeiterin
Beschlussvorlage WP8-55/2009
_______________________
Koehl
Stellv. Leiter Ratsbüros
______________________
Koerdt
Bürgermeister
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