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Beschlussvorlage (6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
135 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 209/2009 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen - 51 - III/VD III Vorlage für Jugendhilfeausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 51 - 17.11.2009 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Dezernent III Kämmerer und Fachdezernent Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 209/2009 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Hummelsheim 17.11.2009 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss Rat Betreff: 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006 Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 380), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ________ folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) beschlossen: Artikel 1 1. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: „Wird zusätzlich zu einem Angebot in einer Kindertageseinrichtung eine ergänzende Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeit (im Rahmen der sog. Randzeitenbetreuung) in Anspruch genommen, wird hierfür ein zusätzlicher Beitrag erhoben, und zwar gemäß der Beitragsstaffel für die Kindertagespflege bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von bis zu 15 Stunden.“ 2. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird wie folgt gefasst: Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1) Tabelle 1: Jahreseinkommen bis 15.000 € bis 27.500 € bis 40.000 € bis 52.500 € bis 65.000 € bis 77.500 € über 77.500 € Tabelle 2: Jahreseinkommen bis 15.000 € bis 27.500 € bis 40.000 € bis 52.500 € bis 65.000 € bis 77.500 € über 77.500 € Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen Kinder ab 2 Jahren *) Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 25 35 45 Stunden 0€ 0€ 0€ 25 € 30 € 42 € 44 € 51 € 71 € 72 € 82 € 116 € 114 € 130 € 170 € 150 € 173 € 210 € 186 € 216 € 250 € Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen Kinder unter 2 Jahren *) Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 25 35 45 Stunden 0€ 0€ 0€ 50 € 60 € 84 € 88 € 102 € 142 € 144 € 164 € 232 € 228 € 260 € 340 € 300 € 346 € 420 € 372 € 432 € 500 € *) Maßgeblich ist das Alter des Kindes am Stichtag 1.11. des begonnenen Kindergartenjahres Tabelle 3: Elternbeiträge für Kindertagespflege Jahreseinkommen Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit von bis zu 15 bis 15.000 € bis 27.500 € bis 40.000 € bis 52.500 € bis 65.000 € bis 77.500 € über 77.500 € 25 0€ 15 € 26 € 43 € 69 € 90 € 112 € 35 Stunden 0€ 25 € 44 € 72 € 114 € 150 € 186 € 45 0€ 30 € 51 € 82 € 130 € 173 € 216 € 0€ 42 € 71 € 116 € 170 € 210 € 250 € Artikel 2 1. Nach § 7 wird folgende neue Vorschrift eingefügt: „§ 8 Essensgeld Für das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Wesseling wird von den Erziehungsberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Beitrag (Essensgeld) auf Basis der Selbstkosten erhoben. Der Beitrag beträgt 40 € monatlich. Das Essensgeld ist auch dann zu entrichten, wenn kein Elternbeitrag erhoben wird. Die Vorschriften über die Ermäßigung von Beiträgen (§ 3 der Satzung) gelten für das Essensgeld nicht.“ 2. Aus dem bisherigen § 8 der Beitragssatzung wird § 9. Artikel 3 Artikel 1 dieser Änderungssatzung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft und gilt erstmals für die Festsetzung der Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. Februar 2010. Artikel 2 tritt am 1. August 2010 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr 2010 / 2011. Sachdarstellung: 1. Problem a) In seiner Sitzung vom 26.05.2009 hat der Rat der Stadt Wesseling im Zuge der Beratungen des Haushalts 2009 wegen der angespannten Haushaltslage und des gesetzlichen Gebots, vor Steueranhebungen zunächst spezielle Entgelte auszuschöpfen, folgende Leitentscheidung getroffen: „Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen werden beginnend mit dem neuen Kindergartenjahr entsprechend einem kommunalen Standard erhoben, um das inzwischen auf unter 9% der Aufwendungen abgesunkene Beitragsaufkommen anzuheben. (Anm.: Der Landesgesetzgeber geht von einem Beitragsaufkommen von 19% der Aufwendungen aus. Der Vorschlag erreicht dieses bei Weitem nicht.) Dies gilt auch für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offenen Ganztagsschulen.“ Zur Umsetzung dieser Leitentscheidung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 30. Juni 2009 die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege beschlossen, mit der zunächst die Beitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr aufgehoben wurde. Im Zuge der Beratung der 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung hat die Verwaltung zugesagt, im Rahmen eines interkommunalen Vergleichs zu ermitteln, welche Beitragshöhen, Einkommensgrenzen, Beitragsbefreiungen etc. einem kommunalen Standard entsprechen, und danach eine weitere Änderungssatzung vorzulegen. b) Für das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Wesseling wird derzeit ein privatrechtliches Entgelt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der Stadt und den Erziehungsberechtigten erhoben. Probleme entstehen immer dann, wenn die Erziehungsberechtigten den Elternbeitrag und auch das Essensgeld nicht entrichten. In diesen Fällen kann der Elternbeitrag durch die Stadtkasse Wesseling im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, für die rückständige Essensgeldforderung muss dagegen ein Mahnbescheid beantragt werden. 2. Lösung a) Da es keine Vorgaben des Landes zur Höhe der Elternbeitragssätze (mehr) gibt, sondern diese von den Städten und Gemeinden im Rahmen von Satzungen eigenverantwortlich festgelegt werden, haben sich diese und die übrigen Modalitäten zur Beitragserhebung (Einkommensgrenzen, Beitragsbefreiungen, Beitragshöhen, Beitragsstrukturen etc.) sehr unterschiedlich entwickelt. Die Ermittlung eines kommunalen Standards war deshalb schwierig und zeitaufwändig. Schwierig ist auch die Darstellung der Ergebnisse des interkommunalen Vergleichs. In der Anlage 1 sind die derzeit geltenden Beitragssätze der Stadt dargestellt. Farbig markiert wurden die Beitragssätze der Stadt, die im interkommunalen Vergleich günstig (gelb) bzw. hoch (blau) sind. Die Anlagen 2 bis 11 zeigen die Beitragssätze und Einkommensgrenzen der Stadt und der Kommunen, die in den Vergleich einbezogen wurden, und zwar differenziert nach den einzelnen Betreuungsarten (Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege), Gruppenformen und Betreuungszeiten. Unterschiedliche Strukturen sind erläutert. Aus den Übersichten wird deutlich, dass lediglich die Stadt Wesseling keine Beiträge für Einkommen innerhalb der zweiten Einkommensstufe erhebt. Die meisten der in den Vergleich einbezogenen Kommunen sehen eine Beitragspflicht bereits ab einem Einkommen von mehr als 12.271 € (Hürth ab 18.000 €) vor. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Beitragsverzicht bei Einkommen innerhalb der zweiten Einkommensstufe (ab 15.001 € bis 27.500 € Jahreseinkommen) aufzugeben. Die Beiträge für die zweite Einkommensstufe wurden in die geltende Beitragsstruktur „eingepasst“. Im Zuge der Neufassung der Elternbeitragssatzung aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz; s. Vorlage 349/2007) hatten Jugendhilfeausschuss und Rat beschlossen, die Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen in den Gruppenformen I-III bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden gegenüber dem damaligen Verwaltungsvorschlag abzusenken. Der Beschlussentwurf sieht nun wieder eine Anhebung der Beitragssätze auf die seinerzeit vorgeschlagenen Beträge vor. Aus der als Anlage 1 beigefügten Übersicht wird deutlich, dass die Elternbeiträge der Stadt für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen bei einer Betreuungszeit von bis zu 25 Wochenstunden höher als bei den übrigen in den Vergleich einbezogenen Kommunen sind. Bewusst hat die Stadt nur eine geringe Beitragsdifferenz zwischen der Betreuungszeit von 25 und 35 Stunden vorgesehen. Im Interesse einer besseren Förderung der Kinder soll damit nämlich vor allem vermieden werden, dass Eltern wegen des geringeren Beitrags nur eine Betreuungszeit von 25 Stunden wählen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Beitragssätze für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen bei einer Betreuungszeit von bis zu 25 Wochenstunden beizubehalten. Die Verwaltung schlägt ferner die Einführung einer zusätzlichen Beitragsstaffel für die Kindertagespflege bei einer vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von bis zu 15 Stunden vor. Nach der bisherigen Beitragsstruktur entstand nämlich bei relativ geringen Betreuungszeiten z. T. ein Missverhältnis zwischen der Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages und den Aufwendungen der Stadt für die Tagespflegeperson. Die Beitragssätze für eine Betreuung mit 15 Wochenstunden wurden ausgehend von den Beitragssätzen für 25 Wochenstunden im Wege des Dreisatzes ermittelt. Die Beitragssätze für die Kindertagespflege bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 15 Stunden gelten auch für die sog. Randzeitenbetreuung, die derzeit in der Kindertageseinrichtung Bonner Straße an Werktagen (außer samstags) in der Zeit von 17.00 bis 19.00 Uhr angeboten wird. Diese Betreuung wird durch Tagespflegepersonen sichergestellt. Der Beitrag für die Randzeitenbetreuung wird zusätzlich zum Beitrag für die Kindertageseinrichtung erhoben. Die im Beschlussentwurf beschriebene Ergänzung des § 2 Abs. 3 der Beitragssatzung stellt dies klar. Weitere Anpassungen werden derzeit nicht vorgeschlagen, um die nach Auffassung der Verwaltung schlüssige und sachgerechte Beitragsstruktur nicht zu verändern. Diese Beitragsstruktur wird wie folgt erläutert: - Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren werden in den Gruppenformen I (Kinder im Alter von zwei Jahren bis zur Einschulung; Gruppenstärke 20 Kinder; Betreuung durch 2 Fachkräfte) und III (Kinder im Alter von drei Jahren und älter; Gruppenstärke 25 Kinder; Betreuung durch 1 Fachkraft und eine Ergänzungskraft) betreut. Die Beiträge für die Betreuung dieser Kinder bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden orientieren sich an den Beiträgen, die nach dem bis zum Inkrafttreten des KiBiz geltenden Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vorgeschrieben waren. - Die Beitragssätze für eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden fallen nach dem Verwaltungsvorschlag um durchschnittlich 15% höher als die Sätze bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25 Stunden aus. - Für eine Betreuungszeit von 45 Stunden sind Beiträge vorgesehen, die i. d. R. um 35% höher ausfallen als die bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden. Entsprechend gestaffelt sind auch die vom Land gewährten Kindpauschalen für die genannten Betreuungszeiten. Die Beiträge für eine Betreuungszeit von 45 Stunden orientieren sich an den Beiträgen, die nach dem GTK für den Besuch einer Kindertagesstätte vorgeschrieben waren. - Die Beiträge für Kinder unter 2 Jahren, die in der Gruppenform II (Kinder im Alter von unter drei Jahren; Gruppenstärke 10 Kinder; Betreuung durch 2 Fachkräften) werden mit dem 2-fachen der Beiträge für die Gruppenformen I und III vorgeschlagen. Das Verhältnis entspricht den Kindpauschalen, die vom Land gezahlt werden, und berücksichtigt den deutlich höheren Aufwand für diese Gruppenform für Kleinkinder. - Die Beiträge für die Kindertagespflege entsprechen den Beiträgen für die Betreuung von Kindern im Alter von 2 bis 6 Jahren in Kindertageseinrichtungen. Sie sind zugleich halb so hoch wie die entsprechenden Beiträge für Kinder unter 2 Jahren. Die, gemessen an den Beitragssätzen der in den interkommunalen Vergleich einbezogenen Kommunen, günstigen Beitragssätze der Stadt für die Kindertagespflege sind gerechtfertigt, denn die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege ist für die Stadt kostengünstiger als die Betreuung in Kindertageseinrichtungen. Auch nach der Anpassung sind die Elternbeiträge in Wesseling günstig, wie die als Anlage 12 beigefügte Übersicht zeigt. Danach erhebt die Stadt im interkommunalen Vergleich vor allem bei den Einkommen über 65.000 € höhere Beiträge. Die übrigen als hoch gekennzeichneten Beiträge entsprechen weitgehend den Beitragssätzen, die in der Nachbarstadt Brühl erhoben werden. Zudem muss bei der Bewertung der Beitragssätze beachtet werden, dass für Kinder im Alter von zwei Jahren in Wesseling die günstigeren Beiträge der Gruppenformen I und III erhoben werden, während in den Städten Hürth, Kerpen, Köln und Bonn die deutlich höheren Beiträge entsprechend der Gruppenform II zu entrichten sind. Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen: An den Leistungen des Staates zum Familienleistungsausgleich (z.B. Kindergeld, steuerliche Freibeträge) sind die Kommunen beteiligt. Die Mindereinnahmen aufgrund des Familienleistungsausgleichs treffen sie mit einem Anteil von 15%. Wenn die Stadt großzügig auf Elternbeiträge verzichtet, entlastet sie damit auch die staatlichen Steuerkassen, was im Ergebnis allen Kommunen zugute kommt. Daraus wird deutlich, dass eine generelle Beitragsfreiheit vernünftigerweise nur gesamtstaatlich und unter Berücksichtigung des staatlich zu organisierenden Leistungsausgleichs getroffen werden sollte. b) Das Essensgeld wird ab dem neuen Kindergartenjahr für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt als öffentlich-rechtlicher Beitrag ausgestaltet. Rückständige Essensgeldforderungen können dann zusammen mit den offenen Elternbeitragsforderungen durch die Stadtkasse Wesseling geltend gemacht werden. Die übrigen Modalitäten für das Essensgeld werden nicht verändert. Auch derzeit wird das Essensgeld unabhängig vom Einkommen der Erziehungsberechtigten erhoben. Ermäßigungstatbestände gibt es nicht. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen. Weder zur (Wieder-)Einführung eines Beitragssatzes für Einkommen zwischen 15.001 € und 27.000 € noch zur Anhebung der Beiträge bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden gibt es wegen der schwierigen Haushaltssituation eine Alternative. 4. Finanzielle Auswirkungen Im Haushaltsjahr 2008 betrug das Elternbeitragsaufkommen 593.912 €. Auch für das laufende Haushaltsjahr geht die Verwaltung von einem Aufkommen von rd. 580.000 € aus, allerdings enthält dieser Betrag bereits Erträge aufgrund des Verzichts auf das beitragsfreie letzte Kindergartenjahr ab 01.08.2008. Dass in 2009 trotz der Veranlagung von Beiträgen für das letzte Kindergartenjahr (für 5 Monate) kein höheres Aufkommen erzielt wird, ist vor allem der gesamtwirtschaftlichen Lage geschuldet. Sinkende Familieneinkommen aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit wirken sich negativ auf das Beitragsaufkommen aus. Ursächlich dafür ist zudem, dass zum 01.08.2008 mit der Neufassung der Elternbeitragssatzung aufgrund der Einführung des KiBiz die Einkommensstufen (zugunsten der Beitragspflichtigen) verändert wurden und sich diese Regelung erstmals in vollem Umfang auf das Aufkommen 2009 auswirkt. Das Beitragsaufkommen im Haushaltsjahr 2010 wird wie folgt kalkuliert: Dem voraussichtlichen Aufkommen in 2009 von 580.000 € sind die zusätzlichen Beiträge aus dem Verzicht auf das beitragsfreie Kindergartenjahr von (7/12 von 277.000 € =) rd. 160.000 € hinzuzurechnen. Aus den in dieser Vorlage beschriebenen Anpassungen von Beitragssätzen ergeben sich nach den Berechnungen der Verwaltung weitere Mehrerträge von rd. 130.000 €. Insgesamt kann somit im Haushaltsjahr 2010 von einem Beitragsaufkommen in Höhe von rd. 870.000 € ausgegangen werden. Dies entspricht etwa dem Aufkommen, das im Haushaltsjahr 2006 (rd. 849.075 €) erzielt wurde. Damit steigt das Beitragsaufkommen auf rd. 14,3% der Aufwendungen für die Kindertageseinrichtungen an. Das Land geht von einem Beitragsaufkommen von 19% der Aufwendungen aus.