Daten
Kommune
Wesseling
Größe
135 kB
Datum
12.01.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
209/2009
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement, -service u. Beteiligungen
- 51 -
III/VD
III
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 51 -
17.11.2009
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Dezernent III
Kämmerer und
Fachdezernent
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 209/2009
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Hummelsheim
17.11.2009
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
6. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in
Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 21.06.2006
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel I des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30. Juni 2009 (GV
NRW S. 380), in Verbindung mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30. Oktober 2007 (GV NRW S. 462) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat
der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ________ folgende 6. Änderungssatzung zur Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und
Kindertagespflege in der Stadt Wesseling (Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)
beschlossen:
Artikel 1
1. In § 3 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
„Wird zusätzlich zu einem Angebot in einer Kindertageseinrichtung eine ergänzende Betreuung außerhalb der Regelöffnungszeit (im Rahmen der sog. Randzeitenbetreuung) in Anspruch genommen, wird
hierfür ein zusätzlicher Beitrag erhoben, und zwar gemäß der Beitragsstaffel für die Kindertagespflege
bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von bis zu 15 Stunden.“
2. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 der Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wird
wie folgt gefasst:
Beitragstabellen (Anlage zu § 4 Absatz 1)
Tabelle 1:
Jahreseinkommen
bis 15.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Tabelle 2:
Jahreseinkommen
bis 15.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen
Kinder ab 2 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
von bis zu
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
25 €
30 €
42 €
44 €
51 €
71 €
72 €
82 €
116 €
114 €
130 €
170 €
150 €
173 €
210 €
186 €
216 €
250 €
Elternbeiträge für
Kindertageseinrichtungen
Kinder unter 2 Jahren *)
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit
von bis zu
25
35
45
Stunden
0€
0€
0€
50 €
60 €
84 €
88 €
102 €
142 €
144 €
164 €
232 €
228 €
260 €
340 €
300 €
346 €
420 €
372 €
432 €
500 €
*) Maßgeblich ist das Alter des Kindes am Stichtag 1.11. des begonnenen Kindergartenjahres
Tabelle 3:
Elternbeiträge für Kindertagespflege
Jahreseinkommen
Monatlicher Elternbeitrag für die vereinbarte durchschnittliche
wöchentliche Betreuungszeit von bis zu
15
bis 15.000 €
bis 27.500 €
bis 40.000 €
bis 52.500 €
bis 65.000 €
bis 77.500 €
über 77.500 €
25
0€
15 €
26 €
43 €
69 €
90 €
112 €
35
Stunden
0€
25 €
44 €
72 €
114 €
150 €
186 €
45
0€
30 €
51 €
82 €
130 €
173 €
216 €
0€
42 €
71 €
116 €
170 €
210 €
250 €
Artikel 2
1. Nach § 7 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
„§ 8 Essensgeld
Für das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Wesseling wird von den
Erziehungsberechtigten ein öffentlich-rechtlicher Beitrag (Essensgeld) auf Basis der Selbstkosten erhoben.
Der Beitrag beträgt 40 € monatlich. Das Essensgeld ist auch dann zu entrichten, wenn kein Elternbeitrag
erhoben wird. Die Vorschriften über die Ermäßigung von Beiträgen (§ 3 der Satzung) gelten für das Essensgeld nicht.“
2. Aus dem bisherigen § 8 der Beitragssatzung wird § 9.
Artikel 3
Artikel 1 dieser Änderungssatzung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft und gilt erstmals für die Festsetzung der
Elternbeiträge für die Zeit ab dem 1. Februar 2010.
Artikel 2 tritt am 1. August 2010 in Kraft und gilt erstmals für das Kindergartenjahr 2010 / 2011.
Sachdarstellung:
1. Problem
a)
In seiner Sitzung vom 26.05.2009 hat der Rat der Stadt Wesseling im Zuge der Beratungen des Haushalts
2009 wegen der angespannten Haushaltslage und des gesetzlichen Gebots, vor Steueranhebungen
zunächst spezielle Entgelte auszuschöpfen, folgende Leitentscheidung getroffen:
„Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen werden beginnend mit dem neuen Kindergartenjahr entsprechend einem kommunalen Standard erhoben, um das inzwischen auf unter 9% der Aufwendungen abgesunkene Beitragsaufkommen anzuheben. (Anm.: Der Landesgesetzgeber geht von einem Beitragsaufkommen
von 19% der Aufwendungen aus. Der Vorschlag erreicht dieses bei Weitem nicht.) Dies gilt auch für die
Erhebung von Elternbeiträgen für die Offenen Ganztagsschulen.“
Zur Umsetzung dieser Leitentscheidung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 30. Juni 2009
die 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege beschlossen,
mit der zunächst die Beitragsbefreiung im letzten Kindergartenjahr aufgehoben wurde. Im Zuge der Beratung
der 5. Änderungssatzung zur Beitragssatzung hat die Verwaltung zugesagt, im Rahmen eines interkommunalen Vergleichs zu ermitteln, welche Beitragshöhen, Einkommensgrenzen, Beitragsbefreiungen etc. einem
kommunalen Standard entsprechen, und danach eine weitere Änderungssatzung vorzulegen.
b)
Für das Mittagessen in den Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Stadt Wesseling wird derzeit
ein privatrechtliches Entgelt auf der Grundlage eines Vertrages zwischen der Stadt und den Erziehungsberechtigten erhoben. Probleme entstehen immer dann, wenn die Erziehungsberechtigten den Elternbeitrag
und auch das Essensgeld nicht entrichten. In diesen Fällen kann der Elternbeitrag durch die Stadtkasse
Wesseling im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden, für die rückständige Essensgeldforderung
muss dagegen ein Mahnbescheid beantragt werden.
2. Lösung
a)
Da es keine Vorgaben des Landes zur Höhe der Elternbeitragssätze (mehr) gibt, sondern diese von den
Städten und Gemeinden im Rahmen von Satzungen eigenverantwortlich festgelegt werden, haben sich diese
und die übrigen Modalitäten zur Beitragserhebung (Einkommensgrenzen, Beitragsbefreiungen, Beitragshöhen, Beitragsstrukturen etc.) sehr unterschiedlich entwickelt. Die Ermittlung eines kommunalen Standards
war deshalb schwierig und zeitaufwändig.
Schwierig ist auch die Darstellung der Ergebnisse des interkommunalen Vergleichs. In der Anlage 1 sind die
derzeit geltenden Beitragssätze der Stadt dargestellt. Farbig markiert wurden die Beitragssätze der Stadt, die
im interkommunalen Vergleich günstig (gelb) bzw. hoch (blau) sind. Die Anlagen 2 bis 11 zeigen die Beitragssätze und Einkommensgrenzen der Stadt und der Kommunen, die in den Vergleich einbezogen wurden, und
zwar differenziert nach den einzelnen Betreuungsarten (Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege),
Gruppenformen und Betreuungszeiten. Unterschiedliche Strukturen sind erläutert.
Aus den Übersichten wird deutlich, dass lediglich die Stadt Wesseling keine Beiträge für Einkommen innerhalb der zweiten Einkommensstufe erhebt. Die meisten der in den Vergleich einbezogenen Kommunen
sehen eine Beitragspflicht bereits ab einem Einkommen von mehr als 12.271 € (Hürth ab 18.000 €) vor. Die
Verwaltung schlägt deshalb vor, den Beitragsverzicht bei Einkommen innerhalb der zweiten Einkommensstufe (ab 15.001 € bis 27.500 € Jahreseinkommen) aufzugeben. Die Beiträge für die zweite
Einkommensstufe wurden in die geltende Beitragsstruktur „eingepasst“.
Im Zuge der Neufassung der Elternbeitragssatzung aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz; s. Vorlage 349/2007) hatten Jugendhilfeausschuss und Rat beschlossen, die Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen in den
Gruppenformen I-III bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35 Stunden gegenüber dem damaligen
Verwaltungsvorschlag abzusenken. Der Beschlussentwurf sieht nun wieder eine Anhebung der Beitragssätze
auf die seinerzeit vorgeschlagenen Beträge vor.
Aus der als Anlage 1 beigefügten Übersicht wird deutlich, dass die Elternbeiträge der Stadt für die Betreuung
in Kindertageseinrichtungen bei einer Betreuungszeit von bis zu 25 Wochenstunden höher als bei den übrigen in den Vergleich einbezogenen Kommunen sind. Bewusst hat die Stadt nur eine geringe Beitragsdifferenz zwischen der Betreuungszeit von 25 und 35 Stunden vorgesehen. Im Interesse einer besseren Förderung der Kinder soll damit nämlich vor allem vermieden werden, dass Eltern wegen des geringeren Beitrags
nur eine Betreuungszeit von 25 Stunden wählen. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Beitragssätze für
die Betreuung in Kindertageseinrichtungen bei einer Betreuungszeit von bis zu 25 Wochenstunden beizubehalten.
Die Verwaltung schlägt ferner die Einführung einer zusätzlichen Beitragsstaffel für die Kindertagespflege bei
einer vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit von bis zu 15 Stunden vor. Nach der bisherigen Beitragsstruktur entstand nämlich bei relativ geringen Betreuungszeiten z. T. ein Missverhältnis zwischen der Höhe
des zu zahlenden Elternbeitrages und den Aufwendungen der Stadt für die Tagespflegeperson. Die
Beitragssätze für eine Betreuung mit 15 Wochenstunden wurden ausgehend von den Beitragssätzen für 25
Wochenstunden im Wege des Dreisatzes ermittelt.
Die Beitragssätze für die Kindertagespflege bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 15 Stunden gelten
auch für die sog. Randzeitenbetreuung, die derzeit in der Kindertageseinrichtung Bonner Straße an Werktagen (außer samstags) in der Zeit von 17.00 bis 19.00 Uhr angeboten wird. Diese Betreuung wird durch
Tagespflegepersonen sichergestellt. Der Beitrag für die Randzeitenbetreuung wird zusätzlich zum Beitrag für
die Kindertageseinrichtung erhoben. Die im Beschlussentwurf beschriebene Ergänzung des § 2 Abs. 3 der
Beitragssatzung stellt dies klar.
Weitere Anpassungen werden derzeit nicht vorgeschlagen, um die nach Auffassung der Verwaltung schlüssige und sachgerechte Beitragsstruktur nicht zu verändern. Diese Beitragsstruktur wird wie folgt erläutert:
-
Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren werden in den Gruppenformen I (Kinder im Alter von zwei Jahren bis
zur Einschulung; Gruppenstärke 20 Kinder; Betreuung durch 2 Fachkräfte) und III (Kinder im Alter von
drei Jahren und älter; Gruppenstärke 25 Kinder; Betreuung durch 1 Fachkraft und eine Ergänzungskraft)
betreut. Die Beiträge für die Betreuung dieser Kinder bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25
Stunden orientieren sich an den Beiträgen, die nach dem bis zum Inkrafttreten des KiBiz geltenden
Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) vorgeschrieben waren.
-
Die Beitragssätze für eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden fallen nach dem Verwaltungsvorschlag um durchschnittlich 15% höher als die Sätze bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 25
Stunden aus.
-
Für eine Betreuungszeit von 45 Stunden sind Beiträge vorgesehen, die i. d. R. um 35% höher ausfallen
als die bei einer Betreuungszeit von 35 Stunden. Entsprechend gestaffelt sind auch die vom Land
gewährten Kindpauschalen für die genannten Betreuungszeiten. Die Beiträge für eine Betreuungszeit von
45 Stunden orientieren sich an den Beiträgen, die nach dem GTK für den Besuch einer Kindertagesstätte
vorgeschrieben waren.
-
Die Beiträge für Kinder unter 2 Jahren, die in der Gruppenform II (Kinder im Alter von unter drei Jahren;
Gruppenstärke 10 Kinder; Betreuung durch 2 Fachkräften) werden mit dem 2-fachen der Beiträge für die
Gruppenformen I und III vorgeschlagen. Das Verhältnis entspricht den Kindpauschalen, die vom Land
gezahlt werden, und berücksichtigt den deutlich höheren Aufwand für diese Gruppenform für Kleinkinder.
-
Die Beiträge für die Kindertagespflege entsprechen den Beiträgen für die Betreuung von Kindern im Alter
von 2 bis 6 Jahren in Kindertageseinrichtungen. Sie sind zugleich halb so hoch wie die entsprechenden
Beiträge für Kinder unter 2 Jahren. Die, gemessen an den Beitragssätzen der in den interkommunalen
Vergleich einbezogenen Kommunen, günstigen Beitragssätze der Stadt für die Kindertagespflege sind
gerechtfertigt, denn die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege ist für die Stadt
kostengünstiger als die Betreuung in Kindertageseinrichtungen.
Auch nach der Anpassung sind die Elternbeiträge in Wesseling günstig, wie die als Anlage 12 beigefügte
Übersicht zeigt. Danach erhebt die Stadt im interkommunalen Vergleich vor allem bei den Einkommen über
65.000 € höhere Beiträge. Die übrigen als hoch gekennzeichneten Beiträge entsprechen weitgehend den
Beitragssätzen, die in der Nachbarstadt Brühl erhoben werden. Zudem muss bei der Bewertung der
Beitragssätze beachtet werden, dass für Kinder im Alter von zwei Jahren in Wesseling die günstigeren
Beiträge der Gruppenformen I und III erhoben werden, während in den Städten Hürth, Kerpen, Köln und
Bonn die deutlich höheren Beiträge entsprechend der Gruppenform II zu entrichten sind.
Darüber hinaus wird auf folgendes hingewiesen:
An den Leistungen des Staates zum Familienleistungsausgleich (z.B. Kindergeld, steuerliche Freibeträge)
sind die Kommunen beteiligt. Die Mindereinnahmen aufgrund des Familienleistungsausgleichs treffen sie mit
einem Anteil von 15%.
Wenn die Stadt großzügig auf Elternbeiträge verzichtet, entlastet sie damit auch die staatlichen Steuerkassen, was im Ergebnis allen Kommunen zugute kommt. Daraus wird deutlich, dass eine generelle
Beitragsfreiheit vernünftigerweise nur gesamtstaatlich und unter Berücksichtigung des staatlich zu organisierenden Leistungsausgleichs getroffen werden sollte.
b)
Das Essensgeld wird ab dem neuen Kindergartenjahr für die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft
der Stadt als öffentlich-rechtlicher Beitrag ausgestaltet. Rückständige Essensgeldforderungen können dann
zusammen mit den offenen Elternbeitragsforderungen durch die Stadtkasse Wesseling geltend gemacht
werden. Die übrigen Modalitäten für das Essensgeld werden nicht verändert. Auch derzeit wird das Essensgeld unabhängig vom Einkommen der Erziehungsberechtigten erhoben. Ermäßigungstatbestände gibt es
nicht.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen. Weder zur (Wieder-)Einführung eines Beitragssatzes für Einkommen zwischen
15.001 € und 27.000 € noch zur Anhebung der Beiträge bei einer wöchentlichen Betreuungszeit von 35
Stunden gibt es wegen der schwierigen Haushaltssituation eine Alternative.
4. Finanzielle Auswirkungen
Im Haushaltsjahr 2008 betrug das Elternbeitragsaufkommen 593.912 €. Auch für das laufende Haushaltsjahr
geht die Verwaltung von einem Aufkommen von rd. 580.000 € aus, allerdings enthält dieser Betrag bereits
Erträge aufgrund des Verzichts auf das beitragsfreie letzte Kindergartenjahr ab 01.08.2008. Dass in 2009
trotz der Veranlagung von Beiträgen für das letzte Kindergartenjahr (für 5 Monate) kein höheres Aufkommen
erzielt wird, ist vor allem der gesamtwirtschaftlichen Lage geschuldet. Sinkende Familieneinkommen
aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit wirken sich negativ auf das Beitragsaufkommen aus. Ursächlich dafür ist zudem, dass zum 01.08.2008 mit der Neufassung der Elternbeitragssatzung aufgrund der
Einführung des KiBiz die Einkommensstufen (zugunsten der Beitragspflichtigen) verändert wurden und sich
diese Regelung erstmals in vollem Umfang auf das Aufkommen 2009 auswirkt.
Das Beitragsaufkommen im Haushaltsjahr 2010 wird wie folgt kalkuliert:
Dem voraussichtlichen Aufkommen in 2009 von 580.000 € sind die zusätzlichen Beiträge aus dem Verzicht
auf das beitragsfreie Kindergartenjahr von (7/12 von 277.000 € =) rd. 160.000 € hinzuzurechnen. Aus den in
dieser Vorlage beschriebenen Anpassungen von Beitragssätzen ergeben sich nach den Berechnungen der
Verwaltung weitere Mehrerträge von rd. 130.000 €. Insgesamt kann somit im Haushaltsjahr 2010 von einem
Beitragsaufkommen in Höhe von rd. 870.000 € ausgegangen werden. Dies entspricht etwa dem Aufkommen,
das im Haushaltsjahr 2006 (rd. 849.075 €) erzielt wurde.
Damit steigt das Beitragsaufkommen auf rd. 14,3% der Aufwendungen für die Kindertageseinrichtungen an.
Das Land geht von einem Beitragsaufkommen von 19% der Aufwendungen aus.