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Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO).)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
09.12.09, 18:01
Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO).) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO).) Beschlussvorlage (Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO).)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP844/2009 1. Ergänzung Fachbereich II Sitzungsteil Az.: 12 91 15 öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Wahlprüfungsausschuss 08.12.2009 Rat der Stadt Bedburg 15.12.2009 Betreff: Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO). Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses, die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz (KWahlG) für gültig zu erklären. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Das vom Wahlausschuss der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 03. September 2009 festgestellte Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am 30. August 2009 wurde gem. §§ 35 Abs. 2 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. § 63 Kommunalwahlordnung (KWahlO) am 08. September 2009 bekannt gemacht. Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen - jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, - die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie - die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG endete mit Ablauf des 08. Oktober 2009. Es wurden keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt. In § 40 KWahlG sind die Kriterien zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen aufgeführt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 (KWahlG) ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. 2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken. Beschlussvorlage WP8-44/2009 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt. 4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der Arbeit der Vertretung teilnehmen darf. Es liegen keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl vor; auch sind bei der amtlichen Vorprüfung des Wahlergebnisses keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden. Der Wahlprüfungsausschusses hat am 08.12.2009 der Vorlage einstimmig zugestimmt. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 09. Dezember 2009 ----------------------------------Courth Sachbearbeiterin ----------------------------------Kramer Fachbereichsleiter Beschlussvorlage WP8-44/2009 1. Ergänzung ----------------------------------Baum Allg. Vertreter des Bürgermeisters Seite 3