Daten
Kommune
Bedburg
Größe
18 kB
Datum
15.12.2009
Erstellt
09.12.09, 18:01
Aktualisiert
09.12.09, 18:01
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STADT BEDBURG
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Drucksache: WP844/2009 1. Ergänzung
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 12 91 15
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Wahlprüfungsausschuss
08.12.2009
Rat der Stadt Bedburg
15.12.2009
Betreff:
Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung
der Stadt Bedburg am 30. August 2009 gemäß §§ 40 und 46 b Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) in Verbindung mit §§ 66 und 75 a Kommunalwahlordnung (KWahlO).
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf einstimmige Empfehlung des
Wahlprüfungsausschusses, die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt
Bedburg am 30. August 2009 gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz
(KWahlG) für gültig zu erklären.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Das vom Wahlausschuss der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 03. September 2009
festgestellte Ergebnis der Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Bedburg am
30. August 2009 wurde gem. §§ 35 Abs. 2 und 46 b Kommunalwahlgesetz (KWahlG) i. V. m. § 63
Kommunalwahlordnung (KWahlO) am 08. September 2009 bekannt gemacht.
Gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG können gegen die Gültigkeit der vorgenannten Wahlen
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der
Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a bis c KWahlG für
erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur
Niederschrift zu erklären.
Die Einspruchsfrist gem. § 39 KWahlG endete mit Ablauf des 08. Oktober 2009. Es wurden keine
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt.
In § 40 KWahlG sind die Kriterien zur Prüfung der Gültigkeit der Wahlen aufgeführt. Die Vorschrift
hat folgenden Wortlaut:
1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss
unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in
folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in
dem aus § 42 Abs. 1 (KWahlG) ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 KWahlG). Ist die Neufeststellung nicht
möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von
entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstabe a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die
Wahl für gültig zu erklären.
2) Die Mitglieder der Vertretung sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung gemäß
Absatz 1 mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihre Wahl erstrecken.
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3) Die Vertreter scheiden aus, sobald der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist. Die Rechtswirksamkeit ihrer
bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
4) Die Vertretung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass ein
Mitglied, dessen Wahl für ungültig erklärt ist, bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses der
Vertretung bzw. bis zur Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht an der
Arbeit der Vertretung teilnehmen darf.
Es liegen keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl vor; auch sind bei der amtlichen
Vorprüfung des Wahlergebnisses keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
Der Wahlprüfungsausschusses hat am 08.12.2009 der Vorlage einstimmig zugestimmt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 09. Dezember 2009
----------------------------------Courth
Sachbearbeiterin
----------------------------------Kramer
Fachbereichsleiter
Beschlussvorlage WP8-44/2009 1. Ergänzung
----------------------------------Baum
Allg. Vertreter des
Bürgermeisters
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