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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
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Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004
Anlage 1 zu V 318/2004 zum Landschaftsplan 28 “Mechernich“
1) Änderungen nach der Offenlage vom 03.11. bis 02.12.2003 aufgrund
landesplanerischer Bedenken
Nachrichtliche Darstellungen zu Planungen der Stadt Mechernich
In der Festsetzungskarte, Stand öffentliche Auslegung vom 03.11. bis 02.12.2003, hatte der
Kreis diejenigen Flächen, welche die Stadt Mechernich in ihrem künftigen
Flächennutzungsplan
(FNP)
als
Siedlungsflächen
ausweisen
will,
als
Landschaftsschutzgebiet mit einer überlagernden Punktsignatur dargestellt. In der
zugehörigen Legende wurde die Aussage getroffen, dass diese Flächen künftig bebaut
werden können. Dabei kann der Landschaftsplan allerdings nur Aussagen hinsichtlich der
Belange von Natur und Landschaft treffen. In der zugehörigen textlichen Erläuterung zu den
Festsetzungen 2.2-1 und 2.2-3 (LSG) wurde dementsprechend ausdrücklich auf die noch
erforderliche landesplanerische Anpassung hingewiesen.
Die Bezirksregierung hat bei der Vorprüfung der Satzung diese Darstellung nicht akzeptiert
und eine Klarstellung angemahnt. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses ist der Kreis der
Bezirksregierung gefolgt und hat beschlossen, die Legende zu den v. g. Flächen sowie die
diesbezüglichen textlichen Erläuterungen zu den LSG 2.2.1 und 2.2-3 zu ändern.
Gleichzeitig wurde die nachrichtliche Darstellung in den Ortslagen an den aktuellen
Planungsstand bei der Stadt Mechernich (Stand 03/2004) angepasst. Ferner wurden
nachrichtliche Darstellungen, die sich auf den GEP beziehen, in der Festsetzungskarte
gestrichen und in die Entwicklungskarte übernommen.
Die Bezirksregierung hat erklärt, dass durch diese Änderung bestehende landesplanerische
Bedenken gegen den Landschaftsplan ausgeräumt werden. Die Änderung löst nunmehr
jedoch möglicherweise eine erneute Betroffenheit der Grundeigentümer aus, was wiederum
eine erneute öffentliche Auslegung zu diesen Änderungen erforderlich macht.
Nachfolgend werden die Änderungen hinsichtlich der nachrichtlichen Darstellungen für die
einzelnen Ortslagen bzw. Bereiche einzeln dokumentiert. Die dargestellte Änderung der
Legende findet sich sinngemäß in den textlichen Darstellungen zu Entwicklungsziel 1.2:
„Innerhalb dieses Teilraumes sind der im GEP dargestellte GIB Obergartzem/Antonigartzem
sowie die BSAB an der Burg Zievel sowie nördlich Firmenich nachrichtlich übernommen. Für
die BSAB weist der GEP gleichzeitig eine BSN-Darstellung aus. Bei der Rekultivierung der
Flächen sind demnach vorrangig Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen.“
In den Erläuterungen zu den Festsetzungen 2.2.1 und 2.2-3 (LSG) soll folgende
Formulierung erfolgen:
„Bei den in der Festsetzungskarte mit rautenförmiger Signatur dargestellten Flächen handelt
sich um solche, die die Stadt Mechernich künftig in ihrem FNP als Bauflächen darstellen will,
für die aber eine landesplanerische und städtebauliche Abstimmung noch aussteht. Eine
Entscheidung hierüber bleibt dem FNP-Genehmigungsverfahren vorbehalten“.
Die zeichnerischen Änderungen sind in Anlage 2 dokumentiert.
2) Änderungen aufgrund des Ergebnisses der durch die Bezirksregierung Köln
durchgeführten Vorprüfung:
2.1 (S.21)
Bisherige Festsetzung
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
2.1 (S.21)
•
Die
Wiederaufnahme
der
rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages
ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer
fortzuführen.
•
Der Bewirtschafter ist nicht an die vertraglichen
Bewirtschaftungsauflagen gebunden, sofern die
ULB bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich
zur Verfügung stehen.
Geänderte Festsetzung
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP)
auf Privatflächen:
•
Die
Wiederaufnahme
der
rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf des
Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages
ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer
fortzuführen.
Der Kreis weist darauf hin, dass der
Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist,
sofern der Kreis seinerseits den Vertrag
z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel
nicht fortführen kann.
Begründung:
Unter den Regelungen der Unberührtheit wurde bislang unter den Festsetzungen
ausgeführt, dass "Der Bewirtschafter nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen
gebunden ist, sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum
Ausgleich zur Verfügung stehen." Diese Regelung ist nach Auffassung der
Genehmigungsbehörde Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung und nicht als
Festsetzung im Landschaftsplan aufzunehmen. Gleichwohl stimmt auch die Bezirksregierung
der Auffassung zu, dass der Bewirtschafter nicht mehr an die Auflagen gebunden ist, falls
der Kreis den Vertrag z.B. aus finanziellen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Daher soll eine
entsprechende Erläuterung beibehalten werden.
V 318/2004
2.1-11 (S.45)
Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004
Bisherige Festsetzung
Unberührt bleiben:
(Anmerkung: eine entsprechende
Formulierung findet sich unter Ziffer
4 (§ 25 LG))
Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38):
2.1-11
(S.45)
-
die Anlage oder Änderung von Einrichtungen
für die Erholungsnutzung,
-
die
Durchführung
von
kulturellen
Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von
maximal 300 Personen in der Zeit bis
Sonnenuntergang,
-
die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter
Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis
Sonnenuntergang.
Geänderte Festsetzung
Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet
Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder
Klettersport auszuüben.
Unberührt bleiben:
(Anmerkung: eine entsprechende
Formulierung findet sich unter Ziffer
4 (§ 25 LG))
Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38):
-
die Anlage oder Änderung von Einrichtungen
für die Erholungsnutzung,
-
die
Durchführung
von
kulturellen
Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von
maximal 300 Personen in der Zeit bis
Sonnenuntergang,
-
die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter
Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis
Sonnenuntergang.
Begründung:
Der Landschaftsplan umfasst mehrere Gebiete, die als "natürliche Felsbildungen" gem. § 62
LG gesetzlich geschützt sind. Es handelt sich dabei unter anderem um das
Naturschutzgebiet "Kakushöhle". Um den Schutz zu gewährleisten, ist unter "Allgemeine
Verbote" das "Felsklettern" aufzunehmen. Maßnahmen der Besucherlenkung bleiben hiervon
unberührt.
2.1-15
(S.53)
Bisherige Festsetzung
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Unberührt bleibt:
•
das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche)
und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene
Gefahr nach Maßgabe eines mit dem
Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
2.1-15
(S. 53)
Geänderte Festsetzung
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete
unter
2.1
festgesetzten
allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5.
Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet
Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder
Klettersport auszuüben.
Unberührt bleibt:
•
das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche)
und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene
Gefahr nach Maßgabe eines mit dem
Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes.
Folgende
Maßnahmen
werden
festgesetzt
(§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in
Verbindung mit § 25 LG NW):
Begründung:
Der Landschaftsplan umfasst mehrere Gebiete, die als "natürliche Felsbildungen" gem. § 62
LG gesetzlich geschützt sind. Es handelt sich dabei unter anderem um das
Naturschutzgebiet "Katzensteine". Um den Schutz zu gewährleisten, ist unter "Allgemeine
Verbote" das "Felsklettern" aufzunehmen. Maßnahmen der Besucherlenkung bleiben hiervon
unberührt.
V 318/2004
2.1-2
2.1-3
2.1-8
2.1-9
2.1-12
2.1-18
Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004
Bisherige Festsetzung
Unberührt bleibt
.....
.....
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde
2.1-2
2.1-3
2.1-8
2.1-9
2.1-12
2.1-18
Geänderte Festsetzung
Unberührt bleibt
.....
.....
Die Errichtung von Hochsitzen und offenen
Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde unter Beachtung der
Beteiligungsrechte
Begründung:
Unter den Regelungen der Unberührtheit sahen die bisherigen Festsetzungen vor, dass
die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde zu erfolgen hat."
Diese Festsetzung ermöglicht nach Auffassung der Genehmigungsbehörde die Errichtung
ohne das sonst erforderliche Befreiungsverfahren gem. § 69 LG mit der Beteiligung des
Landschaftsbeirates und der Verbände durchzuführen.
Dies bedeutet eine Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungspflichten und ist
nicht zulässig. Zur Sicherstellung der Beteiligungspflichten war die Festsetzung um den
Zusatz "unter Beachtung der Beteiligungsrechte" zu ergänzen.
Bisherige Festsetzung
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG
Größe: ca. 170,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere
.........
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verboten Nr. 1-17.
In dieser Festsetzung sind die Bereiche
des Freilichtmuseums Kommern, des
Hochwildschutzparks
sowie
des
Mühlenparks zusammengefasst. Diese
Gebiete
dienen
als
Teil
der
Kulturlandschaft
besonders
der
naturbezogenen Erholung und dem
Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall
Herrichtungs-,
Verkehrssicherungsoder
Besucherlenkungsmaßnahmen,
die künftig von den Verbotsvorschriften
ausgenommen werden sollen.
Unberührt
bleiben
Handlungen
und
Maßnahmen, die der Zweckbestimmung der
jeweiligen Bereiche dienen.
Geänderte Festsetzung
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG
Größe: ca. 170,8 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere
.........
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten
allgemeinen Verboten Nr. 1-17.
In dieser Festsetzung sind die Bereiche
des Freilichtmuseums Kommern, des
Hochwildschutzparks
sowie
des
Mühlenparks zusammengefasst. Diese
Gebiete
dienen
als
Teil
der
Kulturlandschaft
besonders
der
naturbezogenen Erholung und dem
Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall
Herrichtungs-,
Verkehrssicherungsoder
Besucherlenkungsmaßnahmen,
die künftig von den Verbotsvorschriften
ausgenommen werden sollen.
Unberührt bleiben Handlungen und Maßnahmen
nach Maßgabe eines öffentlich - rechtlichen
Vertrages,
der
zwischen
der
Unteren
Landschaftsbehörde und dem jeweiligen Träger
der Einrichtung abgeschlossen wurde.
Begründung:
Unter Punkt 2.2-4 wurde bislang ausgeführt, dass "Handlungen und Maßnahmen unberührt
bleiben, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Bereiche dienen." Hiermit beabsichtigte
der Kreis, Maßnahmen in den unter 2.2.-4 aufgeführten Einrichtungen generell von einer
Befreiungspflicht auszunehmen. Diese Formulierung erachtet die Bezirksregierung als zu
weitreichend, da hierdurch automatisch eine Befreiung seitens der Unteren
Landschaftsbehörde für alle Handlungen und Maßnahmen erteilt und somit eine Prüfung des
Einzelfalles entfallen würde. Sie schlägt daher vor, Regelinhalte, welche keiner Befreiung
bedürfen sollen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu benennen und für sonstige
Vorhaben, z.B. die Errichtung baulicher Anlagen, das Befreiungserfordernis beizubehalten.
V 318/2004
Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004
(S. 87)
Bisherige Festsetzung
Hinweis
NATIONALPARK „EIFEL“
Der Bereich des NP Eifel wurde in der
Entwicklungsund
Festsetzungskarte
ohne
Darstellung/Festsetzung
ausgewiesen,
um
Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden.
Geänderte Festsetzung
2.5
NATIONALPARK „EIFEL“
Cb
Größe ca. 56 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Nationalpark erfolgt gemäß
der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in
der jeweils gültigen Fassung.
Die Teilfläche des Nationalparks an
der
nördlichen
Grenze
des
Plangebietes wird im Westen von der
B 266 begrenzt. Das Gelände fällt in
diese Richtung steil ab und bildet die
Grenze
zwischen
Mechernicher
Voreifel und Rureifel.
Das Gebiet weist fast ausschließlich
Fichtenforste auf und bildet die
östliche Grenze des Nationalparks.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die
für den Nationalpark „Eifel“ festgesetzten Geund Verbote gemäß der „Verordnung über den
Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen
Fassung.
Maßnahmen
werden
Nationalparkplan in seiner
Fassung bestimmt.
durch
den
jeweils gültigen
Bisherige Darstellung (Entwicklungsziele, S.14)
Hinweis
Der Bereich des Nationalparks Eifel wurde in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte ohne
Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden. Die Flächengröße beträgt ca. 77,4 ha.
Geänderte Darstellung (S.14):
NATIONALPARK „EIFEL“
Wald am „Nonnenknipp“
Gemäß der Verordnung zum Nationalpark „Eifel“
vom 01.01.2004 bedeutet das Entwicklungsziel
für dieses Gebiet:
−
Erhaltung und Entwicklung der natürlichen
oder naturnahen Ökosysteme einschließlich
der Böden und Gesteine und der sich
daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an
Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie
geomorphologischen Erscheinungsformen,
−
Gewährleistung einer vom menschlichen
Eingreifen
weitgehend
ungestörten
natürlichen Entwicklung,
−
Erhaltung von Referenzflächen
Umweltbeobachtung,
−
Verbesserung der Voraussetzungen für die
Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme.
Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich
geprägten Wälder unter Anwendung
wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis
mittelfristig einer natürlichen Entwicklung
zuzuführen,
−
Schaffung von Voraussetzungen für eine
natürliche Wiederbesiedlung zwischen-zeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend
verdrängter Pflanzen- und Tierarten,
−
Erhaltung,
Entwicklung
oder
Wiederherstellung der besonderen Eigenart,
landschaftlichen Schönheit, Ruhe und
Ungestörtheit des Gebietes,
−
Erhaltung und Entwicklung der Landschaft
wegen ihrer besonderen Bedeutung für
naturnahe Erholung und das Naturerlebnis
unter Zusammenführung der Interessen des
Naturschutzes und des Tourismus,
−
Erlebbarmachen von wildlebende Tierarten
und wild wachsenden Pflanzenarten für die
für
die
Der Nationalpark repräsentiert die für
die
nördliche
Eifel
typischen
natürlichen
und
naturnahen
Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten
von der kollinen bis zur montanen
Höhenstufe zwischen 200 m und 600
m.
Dies
sind
insbesondere
unterschiedliche
Laubwälder,
Quellgebiete,
Fließgewässer,
Offenlandbiotope und Felsbildungen.
Die Teilfläche des Nationalparks an
der
nördlichen
Grenze
des
Planungsgebietes
weist
fast
ausschließlich Fichtenforste auf. Im
Westen wird das Gebiet von der
parallel verlaufenden B 266 begrenzt.
V 318/2004
Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004
Nationalparkbesucher,
−
Erhaltung
und
Erlebbarmachen
von
kulturhistorisch
sowie
zeitgeschichtlich
wertvollen Flächen und Denkmälern.
Begründung
§ 7 der Nationalparkverordnung bestimmt, dass Festsetzungen in Landschaftsplänen im
Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung über den Nationalpark Eifel auch
weiterhin ihre Gültigkeit behalten, sofern diese den Inhalten und Zielen der Verordnung nicht
widersprechen. Der Kreis hatte daher zur Vermeidung eines solchen Widerspruches auf
jegliche Festsetzung und Darstellung eines Entwicklungszieles verzichtet und lediglich als
Hinweis auf die Nationalparkverordnung verwiesen.
Die Bezirksregierung ist jedoch der Auffassung, dass eine derartige Rücknahme
landschaftsplanerischer Inhalte nicht erforderlich sei und der Kreis durchaus das
Schutzgebiet „Nationalpark“ formal festsetzen solle. Um dennoch Widersprüche z.B. mit den
für NSG geltenden Verbotsvorschriften auszuschließen, soll daher in der Festsetzung 2.6
explizit auf die Inhalte der NLP-Verordnung Bezug genommen werden.
In der Entwicklungskarte wird der Bereich des Nationalparks ebenfalls dargestellt. Hier soll
die textliche Darstellung inhaltlich auf die Nationalparkverordnung verweisen.
Bisherige Festsetzung
4.3 (S.91)
REGELUNGEN
ZUR
UNBERÜHRTHEIT,
HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt
von
den
forstlichen
Festsetzungen bleibt insbesondere:
1.
die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und
im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall,
sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum
Ausgleich zur Verfügung stehen.
2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von
FFH-Gebieten, die unter die genannten Verund Gebote fallen, sofern im Kommunal-,
Bundes- oder Privatwald durch vertragliche
Regelungen oder im Staatswald durch
entsprechende Verwaltungsvorschriften ein
gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des
§ 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist.
Bei Vertragsende, insbesondere durch
vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und
Gebote wieder in Kraft.
Geänderte Festsetzung
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleiben insbesondere:
waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und
Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen
oder im Staatswald durch entsprechende
Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger
Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG
NW gewährleistet ist.
Bei
Vertragsende,
insbesondere
durch
vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und
Gebote wieder in Kraft.
Ferner gelten die Regelungen,
- Nadelwaldbestände in abgegrenzten
Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie
auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen
Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen
aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
- In über 120-jährigen Laubbaumbeständen
V 318/2004
Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004
verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und
Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu
erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha)
und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen
(Ziffer 4.2)
sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine
Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Begründung:
Unter Ziffer 4.3 wurde bislang ausgeführt, dass von den forstlichen Festsetzungen
insbesondere "die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und bisherigem Umfang auf
Flächen mit Restriktionen, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass
es sich um einen entschädigungspflichtigen Tatbestand handelt und hierfür keine
Finanzmittel zur Verfügung stehen, " unberührt bleibt.
Diese Festsetzung umfasst jegliche forstliche Nutzung, die entschädigungsrelevant sein
könnte und ist daher nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu weitreichend. Aus
Gründen der Rechtsklarheit wurde empfohlen, in der Festsetzung über die Unberührtheiten
die konkreten Verbotstatbestände zu benennen.
Der Kreis hat dem durch die o.g. Änderung Rechnung getragen. Sie erfolgt in Anlehnung an
gleichlautende Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen.
Sonstige redaktionelle Änderungen:
In der Festsetzung 2.1- 3, 2.1-8 und 2.1-11 wurden die im Schutzgegenstand genannten
FFH-Fledermausarten um die FFH-Codierung ergänzt.
Erläuterungen zu 2.2.1 und 2.2-3
In den Plänen, die der Offenlage zugrunde lagen, wurden die Flächen, welche für eine
"zukünftige Bebauung" ausgewiesen wurden, gepunktet dargestellt. Eine Änderung erfolgte
in ein Rautenmuster. Der Text des Landschaftsplanes wurde angepasst.
Anhang S. 104
Bei der im Anhang aufgeführten Pflanz-/Gehölzliste handelt es sich nicht um Festsetzungen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wurde die Kopfzeile entfernt.
Ferner wurden die Größenangaben zu den Schutzgebieten überprüft und bei Bedarf
korrigiert.