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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
105 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004 Anlage 1 zu V 318/2004 zum Landschaftsplan 28 “Mechernich“ 1) Änderungen nach der Offenlage vom 03.11. bis 02.12.2003 aufgrund landesplanerischer Bedenken Nachrichtliche Darstellungen zu Planungen der Stadt Mechernich In der Festsetzungskarte, Stand öffentliche Auslegung vom 03.11. bis 02.12.2003, hatte der Kreis diejenigen Flächen, welche die Stadt Mechernich in ihrem künftigen Flächennutzungsplan (FNP) als Siedlungsflächen ausweisen will, als Landschaftsschutzgebiet mit einer überlagernden Punktsignatur dargestellt. In der zugehörigen Legende wurde die Aussage getroffen, dass diese Flächen künftig bebaut werden können. Dabei kann der Landschaftsplan allerdings nur Aussagen hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft treffen. In der zugehörigen textlichen Erläuterung zu den Festsetzungen 2.2-1 und 2.2-3 (LSG) wurde dementsprechend ausdrücklich auf die noch erforderliche landesplanerische Anpassung hingewiesen. Die Bezirksregierung hat bei der Vorprüfung der Satzung diese Darstellung nicht akzeptiert und eine Klarstellung angemahnt. Im Rahmen des Satzungsbeschlusses ist der Kreis der Bezirksregierung gefolgt und hat beschlossen, die Legende zu den v. g. Flächen sowie die diesbezüglichen textlichen Erläuterungen zu den LSG 2.2.1 und 2.2-3 zu ändern. Gleichzeitig wurde die nachrichtliche Darstellung in den Ortslagen an den aktuellen Planungsstand bei der Stadt Mechernich (Stand 03/2004) angepasst. Ferner wurden nachrichtliche Darstellungen, die sich auf den GEP beziehen, in der Festsetzungskarte gestrichen und in die Entwicklungskarte übernommen. Die Bezirksregierung hat erklärt, dass durch diese Änderung bestehende landesplanerische Bedenken gegen den Landschaftsplan ausgeräumt werden. Die Änderung löst nunmehr jedoch möglicherweise eine erneute Betroffenheit der Grundeigentümer aus, was wiederum eine erneute öffentliche Auslegung zu diesen Änderungen erforderlich macht. Nachfolgend werden die Änderungen hinsichtlich der nachrichtlichen Darstellungen für die einzelnen Ortslagen bzw. Bereiche einzeln dokumentiert. Die dargestellte Änderung der Legende findet sich sinngemäß in den textlichen Darstellungen zu Entwicklungsziel 1.2: „Innerhalb dieses Teilraumes sind der im GEP dargestellte GIB Obergartzem/Antonigartzem sowie die BSAB an der Burg Zievel sowie nördlich Firmenich nachrichtlich übernommen. Für die BSAB weist der GEP gleichzeitig eine BSN-Darstellung aus. Bei der Rekultivierung der Flächen sind demnach vorrangig Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen.“ In den Erläuterungen zu den Festsetzungen 2.2.1 und 2.2-3 (LSG) soll folgende Formulierung erfolgen: „Bei den in der Festsetzungskarte mit rautenförmiger Signatur dargestellten Flächen handelt sich um solche, die die Stadt Mechernich künftig in ihrem FNP als Bauflächen darstellen will, für die aber eine landesplanerische und städtebauliche Abstimmung noch aussteht. Eine Entscheidung hierüber bleibt dem FNP-Genehmigungsverfahren vorbehalten“. Die zeichnerischen Änderungen sind in Anlage 2 dokumentiert. 2) Änderungen aufgrund des Ergebnisses der durch die Bezirksregierung Köln durchgeführten Vorprüfung: 2.1 (S.21) Bisherige Festsetzung Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: 2.1 (S.21) • Die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. • Der Bewirtschafter ist nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden, sofern die ULB bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Geänderte Festsetzung Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen: • Die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Nutzung auf Dauer fortzuführen. Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Begründung: Unter den Regelungen der Unberührtheit wurde bislang unter den Festsetzungen ausgeführt, dass "Der Bewirtschafter nicht an die vertraglichen Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern die Untere Landschaftsbehörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen." Diese Regelung ist nach Auffassung der Genehmigungsbehörde Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung und nicht als Festsetzung im Landschaftsplan aufzunehmen. Gleichwohl stimmt auch die Bezirksregierung der Auffassung zu, dass der Bewirtschafter nicht mehr an die Auflagen gebunden ist, falls der Kreis den Vertrag z.B. aus finanziellen Gründen nicht mehr erfüllen kann. Daher soll eine entsprechende Erläuterung beibehalten werden. V 318/2004 2.1-11 (S.45) Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004 Bisherige Festsetzung Unberührt bleiben: (Anmerkung: eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 4 (§ 25 LG)) Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38): 2.1-11 (S.45) - die Anlage oder Änderung von Einrichtungen für die Erholungsnutzung, - die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von maximal 300 Personen in der Zeit bis Sonnenuntergang, - die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis Sonnenuntergang. Geänderte Festsetzung Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Unberührt bleiben: (Anmerkung: eine entsprechende Formulierung findet sich unter Ziffer 4 (§ 25 LG)) Im Bereich der Zone II (vgl. Detailkarte S. 38): - die Anlage oder Änderung von Einrichtungen für die Erholungsnutzung, - die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von maximal 300 Personen in der Zeit bis Sonnenuntergang, - die Nutzung der vorhandenen Grillstellen unter Verwendung von Holzkohle in der Zeit bis Sonnenuntergang. Begründung: Der Landschaftsplan umfasst mehrere Gebiete, die als "natürliche Felsbildungen" gem. § 62 LG gesetzlich geschützt sind. Es handelt sich dabei unter anderem um das Naturschutzgebiet "Kakushöhle". Um den Schutz zu gewährleisten, ist unter "Allgemeine Verbote" das "Felsklettern" aufzunehmen. Maßnahmen der Besucherlenkung bleiben hiervon unberührt. 2.1-15 (S.53) Bisherige Festsetzung Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Unberührt bleibt: • das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr nach Maßgabe eines mit dem Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): 2.1-15 (S. 53) Geänderte Festsetzung Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27, die forstlichen Festsetzungen gemäß Ziffer 4 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziffer 5. Des weiteren ist es verboten, im Naturschutzgebiet Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszuüben. Unberührt bleibt: • das Betreten der Katzensteine (Felsbereiche) und ihrer unmittelbaren Umgebung auf eigene Gefahr nach Maßgabe eines mit dem Eigentümer abgestimmten Besucherlenkungskonzeptes. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW, forstliche Maßnahmen z.T. in Verbindung mit § 25 LG NW): Begründung: Der Landschaftsplan umfasst mehrere Gebiete, die als "natürliche Felsbildungen" gem. § 62 LG gesetzlich geschützt sind. Es handelt sich dabei unter anderem um das Naturschutzgebiet "Katzensteine". Um den Schutz zu gewährleisten, ist unter "Allgemeine Verbote" das "Felsklettern" aufzunehmen. Maßnahmen der Besucherlenkung bleiben hiervon unberührt. V 318/2004 2.1-2 2.1-3 2.1-8 2.1-9 2.1-12 2.1-18 Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004 Bisherige Festsetzung Unberührt bleibt ..... ..... Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde 2.1-2 2.1-3 2.1-8 2.1-9 2.1-12 2.1-18 Geänderte Festsetzung Unberührt bleibt ..... ..... Die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde unter Beachtung der Beteiligungsrechte Begründung: Unter den Regelungen der Unberührtheit sahen die bisherigen Festsetzungen vor, dass die Errichtung von Hochsitzen und offenen Ansitzleitern in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde zu erfolgen hat." Diese Festsetzung ermöglicht nach Auffassung der Genehmigungsbehörde die Errichtung ohne das sonst erforderliche Befreiungsverfahren gem. § 69 LG mit der Beteiligung des Landschaftsbeirates und der Verbände durchzuführen. Dies bedeutet eine Umgehung der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungspflichten und ist nicht zulässig. Zur Sicherstellung der Beteiligungspflichten war die Festsetzung um den Zusatz "unter Beachtung der Beteiligungsrechte" zu ergänzen. Bisherige Festsetzung 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG Größe: ca. 170,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere ......... Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1-17. In dieser Festsetzung sind die Bereiche des Freilichtmuseums Kommern, des Hochwildschutzparks sowie des Mühlenparks zusammengefasst. Diese Gebiete dienen als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall Herrichtungs-, Verkehrssicherungsoder Besucherlenkungsmaßnahmen, die künftig von den Verbotsvorschriften ausgenommen werden sollen. Unberührt bleiben Handlungen und Maßnahmen, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Bereiche dienen. Geänderte Festsetzung 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BESONDERER ZWECKBESTIMMUNG Größe: ca. 170,8 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 a und c LG NW insbesondere ......... Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2 festgesetzten allgemeinen Verboten Nr. 1-17. In dieser Festsetzung sind die Bereiche des Freilichtmuseums Kommern, des Hochwildschutzparks sowie des Mühlenparks zusammengefasst. Diese Gebiete dienen als Teil der Kulturlandschaft besonders der naturbezogenen Erholung und dem Tourismus. Dies erfordert im Einzelfall Herrichtungs-, Verkehrssicherungsoder Besucherlenkungsmaßnahmen, die künftig von den Verbotsvorschriften ausgenommen werden sollen. Unberührt bleiben Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe eines öffentlich - rechtlichen Vertrages, der zwischen der Unteren Landschaftsbehörde und dem jeweiligen Träger der Einrichtung abgeschlossen wurde. Begründung: Unter Punkt 2.2-4 wurde bislang ausgeführt, dass "Handlungen und Maßnahmen unberührt bleiben, die der Zweckbestimmung der jeweiligen Bereiche dienen." Hiermit beabsichtigte der Kreis, Maßnahmen in den unter 2.2.-4 aufgeführten Einrichtungen generell von einer Befreiungspflicht auszunehmen. Diese Formulierung erachtet die Bezirksregierung als zu weitreichend, da hierdurch automatisch eine Befreiung seitens der Unteren Landschaftsbehörde für alle Handlungen und Maßnahmen erteilt und somit eine Prüfung des Einzelfalles entfallen würde. Sie schlägt daher vor, Regelinhalte, welche keiner Befreiung bedürfen sollen, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu benennen und für sonstige Vorhaben, z.B. die Errichtung baulicher Anlagen, das Befreiungserfordernis beizubehalten. V 318/2004 Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004 (S. 87) Bisherige Festsetzung Hinweis NATIONALPARK „EIFEL“ Der Bereich des NP Eifel wurde in der Entwicklungsund Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden. Geänderte Festsetzung 2.5 NATIONALPARK „EIFEL“ Cb Größe ca. 56 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Nationalpark erfolgt gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung. Die Teilfläche des Nationalparks an der nördlichen Grenze des Plangebietes wird im Westen von der B 266 begrenzt. Das Gelände fällt in diese Richtung steil ab und bildet die Grenze zwischen Mechernicher Voreifel und Rureifel. Das Gebiet weist fast ausschließlich Fichtenforste auf und bildet die östliche Grenze des Nationalparks. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für den Nationalpark „Eifel“ festgesetzten Geund Verbote gemäß der „Verordnung über den Nationalpark Eifel“ in der jeweils gültigen Fassung. Maßnahmen werden Nationalparkplan in seiner Fassung bestimmt. durch den jeweils gültigen Bisherige Darstellung (Entwicklungsziele, S.14) Hinweis Der Bereich des Nationalparks Eifel wurde in der Entwicklungs- und Festsetzungskarte ohne Darstellung/Festsetzung ausgewiesen, um Konflikte mit der in diesem Bereich gültigen NPVerordnung zu vermeiden. Die Flächengröße beträgt ca. 77,4 ha. Geänderte Darstellung (S.14): NATIONALPARK „EIFEL“ Wald am „Nonnenknipp“ Gemäß der Verordnung zum Nationalpark „Eifel“ vom 01.01.2004 bedeutet das Entwicklungsziel für dieses Gebiet: − Erhaltung und Entwicklung der natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen, − Gewährleistung einer vom menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten natürlichen Entwicklung, − Erhaltung von Referenzflächen Umweltbeobachtung, − Verbesserung der Voraussetzungen für die Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen Entwicklung zuzuführen, − Schaffung von Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischen-zeitlich aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten, − Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der besonderen Eigenart, landschaftlichen Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes, − Erhaltung und Entwicklung der Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und das Naturerlebnis unter Zusammenführung der Interessen des Naturschutzes und des Tourismus, − Erlebbarmachen von wildlebende Tierarten und wild wachsenden Pflanzenarten für die für die Der Nationalpark repräsentiert die für die nördliche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten von der kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen. Die Teilfläche des Nationalparks an der nördlichen Grenze des Planungsgebietes weist fast ausschließlich Fichtenforste auf. Im Westen wird das Gebiet von der parallel verlaufenden B 266 begrenzt. V 318/2004 Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004 Nationalparkbesucher, − Erhaltung und Erlebbarmachen von kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvollen Flächen und Denkmälern. Begründung § 7 der Nationalparkverordnung bestimmt, dass Festsetzungen in Landschaftsplänen im Geltungsbereich der ordnungsbehördlichen Verordnung über den Nationalpark Eifel auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten, sofern diese den Inhalten und Zielen der Verordnung nicht widersprechen. Der Kreis hatte daher zur Vermeidung eines solchen Widerspruches auf jegliche Festsetzung und Darstellung eines Entwicklungszieles verzichtet und lediglich als Hinweis auf die Nationalparkverordnung verwiesen. Die Bezirksregierung ist jedoch der Auffassung, dass eine derartige Rücknahme landschaftsplanerischer Inhalte nicht erforderlich sei und der Kreis durchaus das Schutzgebiet „Nationalpark“ formal festsetzen solle. Um dennoch Widersprüche z.B. mit den für NSG geltenden Verbotsvorschriften auszuschließen, soll daher in der Festsetzung 2.6 explizit auf die Inhalte der NLP-Verordnung Bezug genommen werden. In der Entwicklungskarte wird der Bereich des Nationalparks ebenfalls dargestellt. Hier soll die textliche Darstellung inhaltlich auf die Nationalparkverordnung verweisen. Bisherige Festsetzung 4.3 (S.91) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleibt insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. 2. waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFH-Gebieten, die unter die genannten Verund Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundes- oder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Geänderte Festsetzung Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleiben insbesondere: waldbauliche Maßnahmen innerhalb von FFHGebieten, die unter die genannten Ver- und Gebote fallen, sofern im Kommunal-, Bundesoder Privatwald durch vertragliche Regelungen oder im Staatswald durch entsprechende Verwaltungsvorschriften ein gleichwertiger Schutz des Gebietes i.S. des § 48c Abs. 3 LG NW gewährleistet ist. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die Regelungen, - Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie - In über 120-jährigen Laubbaumbeständen V 318/2004 Anlage 1 zur Vorlage V 318/2004 verpflichtend Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Begründung: Unter Ziffer 4.3 wurde bislang ausgeführt, dass von den forstlichen Festsetzungen insbesondere "die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und bisherigem Umfang auf Flächen mit Restriktionen, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich um einen entschädigungspflichtigen Tatbestand handelt und hierfür keine Finanzmittel zur Verfügung stehen, " unberührt bleibt. Diese Festsetzung umfasst jegliche forstliche Nutzung, die entschädigungsrelevant sein könnte und ist daher nach Auffassung der Genehmigungsbehörde zu weitreichend. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde empfohlen, in der Festsetzung über die Unberührtheiten die konkreten Verbotstatbestände zu benennen. Der Kreis hat dem durch die o.g. Änderung Rechnung getragen. Sie erfolgt in Anlehnung an gleichlautende Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen. Sonstige redaktionelle Änderungen: In der Festsetzung 2.1- 3, 2.1-8 und 2.1-11 wurden die im Schutzgegenstand genannten FFH-Fledermausarten um die FFH-Codierung ergänzt. Erläuterungen zu 2.2.1 und 2.2-3 In den Plänen, die der Offenlage zugrunde lagen, wurden die Flächen, welche für eine "zukünftige Bebauung" ausgewiesen wurden, gepunktet dargestellt. Eine Änderung erfolgte in ein Rautenmuster. Der Text des Landschaftsplanes wurde angepasst. Anhang S. 104 Bei der im Anhang aufgeführten Pflanz-/Gehölzliste handelt es sich nicht um Festsetzungen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wurde die Kopfzeile entfernt. Ferner wurden die Größenangaben zu den Schutzgebieten überprüft und bei Bedarf korrigiert.