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Antrag CDU (Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) "Grundsicherung für Arbeitssuchende" im Kreis Euskirchen hier: Antrag der CDU-Fraktion zum Beschlussentwurf D 45/2004)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Antrag CDU (Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) "Grundsicherung für Arbeitssuchende" im Kreis Euskirchen
hier: Antrag der CDU-Fraktion zum Beschlussentwurf D 45/2004) Antrag CDU (Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) "Grundsicherung für Arbeitssuchende" im Kreis Euskirchen
hier: Antrag der CDU-Fraktion zum Beschlussentwurf D 45/2004)

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CDU KREISTAGSFRAKTION EUSKIRCHEN Jülicher Ring 32, 53879 Euskirchen Datum: A 86/2004 25.08.2004 Az.: X Öffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. Nichtöffentliche Sitzung 25.08.2004 Umsetzung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) “Grundsicherung für Arbeitssuchende” im Kreis Euskirchen hier: Antrag der CDU-Fraktion zum Beschlussentwurf D 45/2004 Sehr geehrter Herr Landrat, namens und im Auftrag der CDU-Kreistagsfraktion beantrage ich, den Beschlussentwurf der o.a. Dringlichkeitsvorlage wie folgt zu ändern: Der Kreistag des Kreises Euskirchen beschließt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Antrag auf Zulassung als kommunaler Träger gem. § 6a SGB II (Option) zu stellen. Dieser Antrag wird nur dann gestellt, wenn gesicherte Erkenntnisse über eine auskömmliche Finanzierung durch den Gesetzgeber vorliegen. 2. Sollte dieser Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) negativ beschieden werden, wird die Verwaltung beauftragt, mit der Agentur für Arbeit Brühl die unterzeichnete Absichtserklärung als Kooperationsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit nach dem SGB II in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zu fixieren. Wesentliche Voraussetzung ist auch hier, dass eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt ist. 3. Wegen der fehlenden Delegationsmöglichkeit schließt der Kreis Euskirchen mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Regelung der Übergangsvorschriften gem. §§ 65 a ff. SGB II ebenfalls öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Diese Regelungen sollen keine Erstattungen von Personal- und Sachkosten vorsehen. Sollte der Antrag gem. § 6a SGB II nicht positiv beschieden werden und der Vertrag zur kooperativen Zusammenarbeit nicht zustande kommen, stimmt der Kreistag einer ausschließlichen Wahrnehmung der dem Kreis Euskirchen gesetzlich zugeordneten Aufgaben nach dem SGB II zu. Bei Vorliegen einer entsprechenden Landesregelung ist eine Delegationssatzung zu den originären Aufgaben des kommunalen Trägers (Kosten der Unterkunft, Heizung, Kinderbetreuung etc.) zu beschließen. Seite - 2 - Die Begründung erfolgt mündlich. Mit freundlichen Grüßen gez. Josef Reidt (Fraktionsvorsitzender) F.d.R. gez. Bernd Kolvenbach