Daten
Kommune
Jülich
Größe
21 kB
Datum
25.06.2012
Erstellt
01.10.12, 18:39
Aktualisiert
01.10.12, 18:39
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Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 1. Oktober 2012
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 25.06.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
16.
Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des
Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
(Vorlage-Nr. 264/2012)
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 25.06.2012
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Beigeordneter Schulz erläutert, dass im Betreff und im Beschlussentwurf unter Buchst. b)
versehentlich aufgeführt ist, dass es sich um einen Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB
handelt. Er bittet, dies entsprechend zu ändern.
Beschlussentwurf:
Ja-Stimmen: 18, Nein-Stimmen: 2, Enthaltungen: 0
Zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Schreiben vom 10.05.2012
Es sei unverständlich, dass das
Planungsvorhaben nach längerem
Stillstand mit dem Beschluss des
Planungs-, Umwelt- und
Bauausschusses vom 14. März 2012
erneut auflebe. Dieses Unverständnis
werde besonders genährt durch den
Beschluss des Rates der Stadt Jülich
vom 13. Februar 2012, mit dem die
Verwaltung beauftragt wird,
Vorbereitungen zu treffen, die
Planungen und Voraussetzungen für die
Ausweisung eines Gewerbe- bzw.
Industriegebietes, einer
Photovoltaikanlage und einer
Windkraftanlage im Bereich der
ehemaligen Sendeanlage Merscher
Höhe zu schaffen. Die Stadt Jülich habe
sich damit verpflichtet, ihr bislang
größtes Gewerbegebiet
planungsrechtlich in Angriff zu nehmen.
Hier werden demnächst nach Willen des
Rates der Stadt Jülich etliche
Grundstücke für die Ansiedlung
kleinerer, mittlerer und größerer Betriebe
zu vergeben sein. In Ansehung dessen,
unweit von diesem neuen
Gewerbegebiet die bislang vorgesehene
Wohnbaufläche im Bereich "Am
Klingerpützchen" in eine
Sonderbaufläche mit der
Zweckbestimmung Bau- und
Gartenmarkt umzuwandeln, hätte eine
massive Schwächung des neuen
Gewerbegebietes Merscher Höhe zur
Folge und würde zu einer der
Gewerbeansiedlung in Jülich insgesamt
abträglichen Gewerbezersiedelung
führen. Die Stadt Jülich kann sich einen
solchen unnötigen Dualismus, einerseits
ein weit ausgreifendes neues
Gewerbegebiet aus der Taufe zu heben
und andererseits in Wurfweite einen
weiteren Gewerbesiedlungspunkt in die
Landschaft zu sprenkeln schlichtweg
nicht leisten. Richtigerweise hat sich die
Stadt Jülich verpflichtet, eine
Gewerbeansiedlung auf der Merscher
Höhe ernsthaft zu betreiben, was aber
die Ausweisung des Bereiches "Am
Klingerpützchen"
als Sonderbaufläche
Beschluss der Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses
vom 25.06.2012
ersichtlich überflüssig mache. Die
Ansiedlung eines zunächst
alleinstehenden Bau- und
Zweck des Bebauungsplans Nr. A8 ist es,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO zu schaffen, der in einem
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht
zulässig wäre. Für die Ausweisung
derartiger Sondergebiete bestehen auf
regionaler und Landesebene bestimmte
Entwicklungsziele und -vorgaben für die
kommunale Bauleitplanung, insbesondere
in Form von Grundsätzen, Zielen und
sonstigen Erfordernissen der
Raumordnung. So sind z. B. die
Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den
Zielen der Raumordnung anzupassen. Die
Grundsätze und sonstigen Erfordernisse
sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne
zu beachten.
Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt
Region Aachen, Ziffer 1.1.1 der
Textfassung, sollen großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige
Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3
BauNVO in der Bauleitplanung nur in
Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant
werden. Diesem Ziel der Raumordnung
entspricht die Standortwahl, da der
Geltungsbereich des Bebauungsplans
innerhalb eines in der Zeichnerischen
Darstellung des Regionalplans
festgelegten Allgemeinen
Siedlungsbereichs liegt.
Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro),
wonach Sondergebiete für Vorhaben im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur
dann außerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen ausgewiesen
werden dürfen, wenn der Standort
innerhalb eines im Regionalplan
ausgewiesenen Allgemeinen
Siedlungsbereichs liegt und der Umfang
der zentren- und
nahversorgungsrelevanten
Randsortimente entsprechend begrenzt
wird. Darauf haben andere Beteiligte im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum
Bebauungsplan im Jahre 2009 verwiesen
und ihre positive Stellungnahme darauf
gestützt.
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