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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Anlage zur Vorlage V 297/2004
Satzung
über die Verleihung des Umweltpreises des Kreises Euskirchen
vom 04.05.2004
Der Kreistag des Kreises Euskirchen hat gemäß § 5 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, (GV NW
1994 S. 646 ff/ SGV.NW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2002 (GV NW S.
160), in der Sitzung am 31.03.2004 folgende Neufassung der Satzung beschlossen:
__________________________________________________________________________
§1
Der Kreis Euskirchen stiftet einen "Umweltpreis des Kreises Euskirchen". Der Preis ist mit
2.500,00 € dotiert und wird im Turnus von 3 Jahren durch den Landrat des Kreises
Euskirchen in feierlicher Form verliehen.
§2
1.
Die Aussetzung und Verleihung des Preises sollen den Umweltschutz als Aufgabe
der ganzen Gesellschaft verdeutlichen und Anreiz zu einer aktiven Beteiligung jedes
einzelnen an der Entwicklung und Förderung einer lebenswerten Umwelt sein.
2.
Mit dem Preis werden hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des
Umweltschutzes anerkannt. Die Leistungen sollen ihren Schwerpunkt beispielsweise
auf technisch-praktischem, wissenschaftlichem und/oder publizistischem Gebiet
haben und solche Umweltbelange betreffen, die für den Kreis Euskirchen und seine
Bürger von Bedeutung sind.
§3
Der Preis wird an natürliche Personen, juristische Personen, Personengruppen,
Arbeitsgemeinschaften oder Institutionen verliehen, die im Kreis Euskirchen ansässig sind
oder zumindest den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit im Kreis Euskirchen entwickeln.
§4
1.
Der Umweltpreis kann nach folgenden Sparten vergeben werden:
a)
Jugendpreis für junge Menschen im Alter bis zu 18 Jahren, die sich um den
Natur- und Umweltgedanken besonders verdient gemacht haben,
b)
für eine hervorragende
- technisch-praktische
- wissenschaftliche und/oder
- publizistische Leistung.
Sofern in einzelnen Teilbereichen keine oder keine geeigneten Bewerbungen
eingehen, kann der Preis für lediglich einen, zwei oder drei der Bereiche vergeben
werden.
Über die Höhe der Dotation für einzelne Bereiche entscheidet die Jury.
2.
An juristische Personen oder Institutionen kann der Preis auch als Ehrenpreis ohne
Dotation verliehen werden.
3.
Über die Verleihung der Preise werden Urkunden ausgestellt.
§5
Der Kreistag des Kreises Euskirchen setzt zur Ermittlung der Preisträger eine unabhängige
Jury ein.
Die Entscheidungen der Jury sind unanfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§6
1.
Die Jury besteht aus mindestens 11 Mitgliedern.
2.
Der Jury gehören der Landrat oder sein Stellvertreter als Vorsitzender, die /der
jeweilige Vorsitzende des Landschaftsbeirates der/die jeweilige Vorsitzende des nach
der Zuständigkeitsordnung des Kreistages für Fragen des Umweltschutzes
federführenden Fachausschusses sowie je zwei Vertreter der Fraktionen an, die der
Kreistag aus seiner Mitte beruft.
3.
Die weiteren Mitglieder der Jury werden vom Kreistag jeweils mindestens zwei
Monate vor der Preisverleihung berufen.
4.
Der Kreistag kann für die von ihm zu berufenden Mitglieder der Jury jeweils
namentlich Stellvertreter benennen.
§7
1.
Der Landrat beruft die Jury zu ihren Sitzungen ein.
2.
Die Sitzungen der Jury sind nicht öffentlich.
3.
Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4.
Die Jury ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.
5.
Die Beratungsergebnisse sind zu protokollieren.
V 297/2004
Anlage zur Vorlage V 297/2004
§8
1.
Der Aufruf, Bewerbungen für den Umweltpreis abzugeben, erfolgt durch
Bekanntmachung in der örtlichen Presse.
2.
Eingehende Bewerbungen sind der Jury vorzulegen.
3.
Die Jury entscheidet über die Vergabe des Preises sowie über die auf die einzelnen
Preisträger zu verteilenden Preise.
§9
1.
Die Entscheidung der Jury ist jeweils bis spätestens 1 Monat vor der Preisverleihung
zu treffen.
2.
Schlagen Preisträger vor dem Verleihungstermin die Annahme des Preises aus, so
kann von der Jury über weitere Bewerbungen und Vorschläge entschieden werden.
§ 10
Kann ein Preisträger nicht ermittelt werden, so wird die nächste Preisverleihung abweichend
von
§ 1 im folgenden Jahr vorgenommen.
§ 11
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.