Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 294/2004
01.04.2004
Az.: 32.1
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
09.06.2004
Kreistag
23.06.2004
Wahl der ehrenamtlichen Richter für das Oberverwaltungsgericht des Landes NordrheinWestfalen
hier: Vorschlagsliste des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms
Tel.: 204
Abt.: 32.1
X Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt folgende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter für das Oberverwaltungsgericht Münster:
(Vorschlagsliste: 4 Personen)
Seite - 2 Begründung:
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster weist
darauf hin, dass die Amtszeit der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter beim Oberverwaltungsgericht
am 31.01.2005 abläuft. Für eine rechtzeitige Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ist daher Sorge zu tragen.
Gemäß § 28 i. V. m. § 34 VwGO wirken die Kreise bei der Wahl in der Weise mit, dass sie eine
Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter/innen aufstellen. Aus dieser Vorschlagsliste wählt
sodann der beim Oberverwaltungsgericht zu bildende Wahlausschuss die erforderliche Zahl der
ehrenamtlichen Richter/innen. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes wird dem Wahlausschuss vorschlagen, die Zahl der vom Kreis Euskirchen in die Vorschlagsliste aufzunehmenden
Personen auf 4 festzusetzen.
Daher sind vom Kreis Euskirchen 4 Personen aus der Bevölkerung des Kreises vorzuschlagen. Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises erforderlich (§
28 i. V. m. § 34 VwGO.)
Im Zuge der Aufstellung der Vorschlagsliste ist zweckmäßigerweise bereits zu berücksichtigen, ob
hinsichtlich der Person des vorzuschlagenden sachliche oder persönliche Hinderungsgründe bestehen. Die Voraussetzungen der Berufung zum ehrenamtlichen Richter, die Ausschluss- und Hinderungsgründe sowie das Ablehnungsrecht entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Auszug der
VwGO (Anlage 1).
Die Vorschlagsliste soll außer dem Vor- und Familiennamen auch den Geburtsort, den Geburtstag und den genauen Beruf des Vorgeschlagenen enthalten. Bei der Berufsbezeichnung
sollen Sammelbegriffe wie Kaufmann, Angestellter pp. vermieden werden (statt dessen z.B. Einzelhandelskaufmann, Versicherungsangestellter); bei Rentnern und Pensionären soll auch die
frühere Berufsbezeichnung angegeben werden. Mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 54 Abs. 3
VwGO (Besorgnis der Befangenheit bei ehrenamtlichen Richtern, die einer Vertretungskörperschaft angehören) muss in die Vorschlagsliste auch die Angabe aufgenommen werden, ob der
Vorgeschlagene der Vertretung einer kommunalen Körperschaft (Kreistag, Stadt- oder Gemeinderat) angehört, ggf. welcher.
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes äußert die Bitte, Personen, die zum ehrenamtlichen
Richter beim Oberverwaltungsgericht vorgeschlagen werden, nicht zugleich in die Vorschlagsliste
für das Verwaltungsgericht aufzunehmen, weil es dadurch in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten bei der Amtswahrnehmung gekommen ist.
In Vertretung
gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)