Daten
Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Datum
24.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
aktualisierte Fassung
Haushaltssatzung
der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund des §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom
03.03.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und
zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
-
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
-
57.542.700 €
76.822.500 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
auf
55.256.900 €
73.350.300 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
8.215.800 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
8.735.500 €
festgesetzt.
§2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
4.960.300 €
festgesetzt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in
künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
150.000 €
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf
19.279.800 €
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden
dürfen, wird auf
10.000.000 €
festgesetzt.
§6
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern wurden bereits mit der Satzung der Stadt Wesseling über die
Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) vom 13.01.2010 für das Haushaltsjahr 2010 wie
folgt festgesetzt
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
210 v. H.
420 v. H.
2.
440 v. H.
Gewerbesteuer auf
(Anm.: Die Angabe der Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.)
§7
1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, die
den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen
Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten
finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den Bereichsbudgets werden alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen zu je einem Budget verbunden.
In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von
Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden Einschränkungen:
−
Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten von
Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig.
−
Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können nicht zur
Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden.
−
Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten von
Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden.
−
Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit
auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt.
−
Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung für
Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen
beruht.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der für den
Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen der Kämmerer.
Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren
übertragen.
2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen
und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit), und zwar mit folgenden
Einschränkungen:
−
Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden Einrichtungen)
dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des jeweiligen Sonderbudgets
verwendet werden.
−
Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen
Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden.
nur
für
entsprechende
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für den
Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder Herabsetzung von
Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen
zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen.
3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des § 83
Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und bei nicht
auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO NRW der
Kämmerer.
4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und § 14
Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen (§
13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt. Unabhängig von dieser Wertgrenze
können die Einzelmaßnahmen für Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen
zusammengefasst werden.
5. Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von zwölf
Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsvorstand.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig umzuwandeln“
(k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen:
-
K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit der
Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt.
-
K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden des
Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe
umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle die Angabe der
Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers eine
Neubewertung vorzunehmen.