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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 45/2010 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
15 kB
Datum
24.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
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Inhalt der Datei

aktualisierte Fassung Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Transparenzgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.950), hat der Rat der Stadt Wesseling mit Beschluss vom 03.03.2010 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird - im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf - 57.542.700 € 76.822.500 € im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 55.256.900 € 73.350.300 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 8.215.800 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 8.735.500 € festgesetzt. §2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 4.960.300 € festgesetzt. §3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 150.000 € festgesetzt. §4 Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 19.279.800 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 € festgesetzt. §6 Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern wurden bereits mit der Satzung der Stadt Wesseling über die Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) vom 13.01.2010 für das Haushaltsjahr 2010 wie folgt festgesetzt 1. Grundsteuer 1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 210 v. H. 420 v. H. 2. 440 v. H. Gewerbesteuer auf (Anm.: Die Angabe der Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.) §7 1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den Bereichsbudgets werden alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für Abschreibungen zu je einem Budget verbunden. In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden Einschränkungen: − Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten von Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig. − Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden. − Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten von Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden. − Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt. − Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung für Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen beruht. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen. 2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit), und zwar mit folgenden Einschränkungen: − Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden Einrichtungen) dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des jeweiligen Sonderbudgets verwendet werden. − Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden. nur für entsprechende Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für den Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder Herabsetzung von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Die Wahlbeamten können ihre Befugnis auf die ihnen zugeordneten Verwaltungsdirektoren übertragen. 3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO NRW der Kämmerer. 4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und § 14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt. Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für Inventarbeschaffungen in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden. 5. Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsvorstand. Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen: - K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit der Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt. - K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle die Angabe der Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers eine Neubewertung vorzunehmen.