Daten
Kommune
Jülich
Größe
106 kB
Datum
29.11.2012
Erstellt
28.01.13, 18:30
Aktualisiert
28.01.13, 18:30
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Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Jülich, 28. Januar 2013
Der Bürgermeister
Auszug
aus der Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
am 29.11.2012 im Großen Sitzungssaal des Neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
18.
Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II "
a) Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 01.01.2007 in der letztgültigen Fassung
b) Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB
(Vorlagen-Nr.450/2012)
Beschlussentwurf:
Einstimmig, Enthaltungen: 0
zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Stellungnahme BUND vom 23.08.2012
Stellungnahme und Beschlussentwurf der
Verwaltung
Der vorliegende Umweltbericht ist als eine
Einschätzung (Potenzialanalyse) zu bewerten
und somit als Bewertungsgrundlage nicht
geeignet.
Es handelt sich nicht um einen Umweltbericht
sondern um eine Artenschutzprüfung der
Stufe 1. Der BUND bezieht sich somit bereits
im ersten Satz auf das falsche Planwerk. In
NRW ist ein zweistufiges Verfahren
vorgesehen. Vertiefende Untersuchungen des
Arteninventars vor Ort sind nur dann
angezeigt, wenn im Rahmen der Vorprüfung
nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu
erheblichen Beeinträchtigungen geschützter
Tierarten kommt. Im vorliegenden Fall konnte
eine erhebliche Beeinträchtigung durch die
Prüfung gemäß Stufe 1 ausgeschlossen
werden.
So ist auf Seite 4 zu lesen „Arten, die für das
Messtischblatt genannt werden und die im
Plangebiet nur als Nahrungsgäste vorkommen
können, sind die Greifvögel Mäusebussard,
Turmfalke, Rotmilan, Kornweihe und
Rohrweihe. Ein Vorkommen der Feldlerche
ist zeitweilig möglich.“ Dies ist eine
eklatante Fehleinschätzung. Der Gutachter
ignoriert damit den tatsächlichen
Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Der
Einwender bemängelt, dass der tatsächliche
Kenntnisstand ignoriert wird, nennt den seiner
Meinung nach korrekten Kenntnisstand aber
nicht. Es handelt sich um einen ca. 40 Meter
breiten Ackerstreifen am unmittelbaren
Ortsrand. Keine der Greifvogelarten wird
hierauf brüten, allein schon aufgrund der
Ortsnähe. Weder das Fundortkataster
Kenntnisstand.
@LINFOS noch die Karte
„Vorkommensgebiete und Populationszentren
planungsrelevanter Vogelarten von
landesweiter Bedeutung“ des LANUV NRW
geben einen Hinweis auf diese Arten.
Theoretisch denkbar ist eine Brut der
Feldlerche, wenngleich der Standort, wie vom
Gutachter aufgeführt, aufgrund der Ortsnähe
suboptimal ist, da Feldlerchen Vertikalstrukturen meiden.
Der BUND sollte nicht nur kritisieren,
sondern auch mit Substanz Fakten nennen.
Die Verwirklichung des Vorhabens führt
möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im
Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche
Schäden sind insbesondere bei einer
Betroffenheit von Arten des Anhanges I der
Europ. Vogelschutzrichtlinie (hier Rotmilan,
Kornweihe und Rohrweihe). Diese Anhänge
zählen somit zu den für das Vorhaben
entscheidungserheblichen Arten. Von der
Haftung für Schäden am Erhaltungszustand
dieser Arten sind Betreiber und beteiligte
Behörden nur befreit, sofern die negativen
Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten
im Zulassungsverfahren abgeschätzt und
bewältigt werden.
Womit der Einwender die gewagten
Annahmen trifft, bleibt völlig unbegründet.
Die Arten wurden in der Artenschutzprüfung
besprochen. Beeinträchtigungen dieser Arten
sind aufgrund der örtlichen Situation und der
Kleinflächigkeit des Eingriffs sowie der
umfassend vorhandenen Ausweichhabitate
vollkommen auszuschließen. Insofern ist
dieser Einwand vollkommen haltlos und
leider wenig qualifiziert.
Wie der Gutachter zutreffend schreibt, sind
bei Eingriffsplanungen grundsätzlich alle
streng geschützten Arten und besonders
geschützte Arten einschließlich der europ.
Vogelarten gesondert zu berücksichtigen.
Dies ist in der ASP aber nicht geschehen.
Systematische Bestandserfassungen fehlen
vollständig. Diese sind nachzuholen oder die
Planung ist einzustellen. Es ist Aufgabe des
Gutachters im Rahmen der Umweltvorsorge
und Vorhabenoptimierung den Artenschutz
abzuhandeln. Dazu sind zunächst in einer
Vorprüfung die planungsrelevanten Arten
auszuwählen. Das sind – in Konkretisierung
des europarechtlich maßgeblichen Begriffes
„europ. Vogelarten“ – in erster Linie streng
geschützte Arten, Arten des Anhang I der
europ. Vogelschutzrichtlinie und
Zugvogelarten nach Artikel 4(2) VS-RL
sowie bundesweit und landesweit gefährdete
und zurückgehende Arten. Landesweit
In NRW ist ein zweistufiges Verfahren
vorgesehen. Vertiefende Untersuchungen des
Arteninventars vor Ort sind nur dann
angezeigt, wenn im Rahmen der Vorprüfung
nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu
erheblichen Beeinträchtigungen geschützter
Tierarten kommt. Im vorliegenden Fall konnte
eine erhebliche Beeinträchtigung durch die
Prüfung gemäß Stufe 1 ausgeschlossen
werden. Grundlage dafür sind die
Habitatbedingungen und der daraus
resultierenden Lebewelt geschützter Arten,
verknüpft mit dem Eingriff. Im vorliegenden
Fall handelt es sich um eine kleinflächige
Ortsranderweiterung auf einer Ackerfläche
und einem Parkplatz. Allein schon aufgrund
der Kleinflächigkeit in Verbindung mit der
Ortsrandlage gegenüber der Schule sind
erhebliche Beeinträchtigungen geschützter
Arten auszuschließen. Dem Einwender wird
empfohlen, sich sowohl mit der konkreten
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 29.11.2012
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ungefährdete Arten sollten auch dann
berücksichtigt werden, wenn sie im
betroffenen Naturraum gefährdet sind.
Nach der Bestandserfassung ist für jede
planungsrelevante Art im Einzelnen zu
prüfen, ob diese erheblich gestört wird oder
Beschädigungen oder Zerstörungen der
Fortpflanzungs- und Ruhestätten eintreten
können. Falls erhebliche Störungen oder
Schädigungen nicht ausgeschlossen werden
können, besteht die Möglichkeit einer
Befreiung nach § 62 BNatSchG einzuholen.
Hierfür müssen die spezifischen
Ausnahmetatbestände erfüllt sein.
örtlichen Situation, als auch mit der
Artenschutzgesetzgebung vertiefender
auseinander zu setzen und nicht, wie hier
offenbar geschehen, Allgemeinplätze zu
formulieren, die auf dieses Vorhaben nicht
zutreffen.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar an das
FFH-Gebiet Lindenberger Wald an. Wir
verweisen dazu auf den Erlass der FFH
Rihtlinie wonach hierzu eine FFHVerträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Nach einem Urteil des EuGH ist eine Prüfung
schon bei einer möglichen Beeinträchtigung
durchzuführen.
Das genannte FFH-Gebiet liegt in über 2 km
Entfernung südlich von Welldorf. Die
bauliche Erweiterung des Ortes findet
nördlich statt. Der gesamte Ort liegt zwischen
dem FFH-Gebiet und der Eingriffsfläche.
Sowohl aufgrund der Entfernung als auch der
örtlichen Situation sind erhebliche
Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes
vollkommen auszuschließen. Es wird noch
einmal darum gebeten, sachliche und fachlich
qualifizierte Einwände zu formulieren und
nicht allgemeine Aussagen, die auf die
örtliche Situation nicht zutreffen,
einzureichen
zu b) Der Bebauungsplan Welldorf Nr. 5 " Schulstraße II " wird gemäß § 10 BauGB als
Satzung beschlossen.
Beschluss der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 29.11.2012
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