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Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstücks des Hessenweges in Wesseling-Keldenich als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
77 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstücks des Hessenweges in Wesseling-Keldenich als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstücks des Hessenweges in Wesseling-Keldenich als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr) Beschlussvorlage (Widmung eines Teilstücks des Hessenweges in Wesseling-Keldenich als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 7/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauaufsicht und -verwaltung Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Widmung eines Teilstücks des Hessenweges in Wesseling-Keldenich als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 11.01.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 7/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 11.01.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Widmung eines Teilstücks des Hessenweges in Wesseling-Keldenich als städtische Straße für den öffentlichen Verkehr Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, das in dem als Anlage beigefügten Lageplan „schraffiert“ dargestellte Teilstück aus dem Flurstück 691 (Gemarkung Keldenich Flur 11) als städtische Straße (Gemeindestraße) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NRW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sachdarstellung: 1. Problem Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung vom 18.03.1980 beschlossen, den aus dem Flurstück 691 (Gemarkung Keldenich Flur 11) bestehenden Wohnweg als städtischen Gehweg, also nur für den Fußgängerverkehr, dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Hierbei blieb allerdings unberücksichtigt, dass der bereits seit dem 31.12.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 23 C im Einmündungsbereich des Wohnweges zum Hauptzug Hessenweg (zwischen der straßenbegleitend festgesetzten Grünfläche und dem Wohnhaus Hessenweg 25) eine Fläche für „Gemeinschaftsgaragen“ festgesetzt hat. Wegen der straßenbegleitend festgesetzten Grünfläche und deren Sperrwirkung zum Hauptzug Hessenweg sind die auf dieser Fläche sodann im Jahre 1975 genehmigten und errichteten zwei Garagen ausschließlich über das in der Anlage „schraffiert“ dargestellte Teilstück des Wohnweges Hessenweg anfahrbar. Um den Makel der Ursprungswidmung zu beseitigen, ist eine Erweiterung des Widmungsinhaltes über den Fußgängerverkehr hinaus auch für den Fahrverkehr erforderlich. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine