Daten
Kommune
Wesseling
Größe
77 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
9/2010
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauaufsicht und -verwaltung
230/Liegenschaften
- 66 -
- 61 -
Vorlage für
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen
hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück
691
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
230/Liegen
schaften
- 66 -
- 61 -
12.01.2010
Namenszeichen
Verwaltungsdirektor/in
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 9/2010
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank Hospes
12.01.2010
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Hauptausschuss
Rat
Betreff:
Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen
hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
Die Straßen- und Wegefläche, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691
(Gemeindestraße), die in dem als Anlage beigefügten Lageplan „schraffiert“ dargestellt ist, hat aus
städtebaulicher Sicht keine Verkehrsbedeutung mehr, da die Erreichbarkeit der beiden hieran angrenzenden
Garagen nach künftigem Erwerb der einzuziehenden Fläche durch die Eigentümer dieser
Garagengrundstücke (Gemarkung Keldenich Flur 11 Flurstücke 696 und 695) gewährleistet bleibt.
Die vorbezeichnete Straßen- und Wegefläche soll gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NRW 91) eingezogen werden.
Die Verwaltung wird angewiesen, die Einziehungsabsicht mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, dass
gegen die beabsichtigte Einziehung innerhalb von drei Monaten Einwendungen erhoben werden können.
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit der im Bebauungsplan Nr. 23 C als „öffentliche Verkehrsfläche“ ausgewiesenen und nunmehr
einzuziehenden Fläche wurde planerisch sichergestellt, dass die auf den Flurstücken 695 und 696
(Gemarkung Keldenich Flur 11) festgesetzten „Gemeinschaftsgaragen“ anfahrbar bleiben. Die Eigentümer
der auf den vorgenannten Grundstücken zwischenzeitlich errichteten Garagen beabsichtigen nunmehr den
Ankauf der einzuziehenden Flächen, wobei diese Flächen als Garagenvorplatzflächen genutzt werden sollen.
Da demzufolge eine Anfahrbarkeit der Garagen auch weiterhin gewährleistet ist, bestehen gegen eine
Veräußerung dieser Flächen nach Einziehung aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken, wobei
kaufvertraglich zu regeln wäre, dass auf den veräußerten Flächen bauliche Anlagen nicht errichtet werden
dürfen.
2. Lösung
Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden.
3. Alternativen
Von einer Einziehung der in der Anlage „schraffierten“ Fläche wird abgesehen.
4. Finanzielle Auswirkungen
keine