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Beschlussvorlage (Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
77 kB
Datum
03.03.2010
Erstellt
10.06.10, 13:59
Aktualisiert
10.06.10, 13:59
Beschlussvorlage (Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen
hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691) Beschlussvorlage (Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen
hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691) Beschlussvorlage (Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen
hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 9/2010 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauaufsicht und -verwaltung 230/Liegenschaften - 66 - - 61 - Vorlage für Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691 Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche 230/Liegen schaften - 66 - - 61 - 12.01.2010 Namenszeichen Verwaltungsdirektor/in Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 9/2010 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 12.01.2010 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Hauptausschuss Rat Betreff: Einziehung städtischer Straßen- und Wegeflächen hier: Teilstück des Hessenweges in Wesseling, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691 Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: Die Straßen- und Wegefläche, Gemarkung Keldenich Flur 11 Teilfläche aus Flurstück 691 (Gemeindestraße), die in dem als Anlage beigefügten Lageplan „schraffiert“ dargestellt ist, hat aus städtebaulicher Sicht keine Verkehrsbedeutung mehr, da die Erreichbarkeit der beiden hieran angrenzenden Garagen nach künftigem Erwerb der einzuziehenden Fläche durch die Eigentümer dieser Garagengrundstücke (Gemarkung Keldenich Flur 11 Flurstücke 696 und 695) gewährleistet bleibt. Die vorbezeichnete Straßen- und Wegefläche soll gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NRW 91) eingezogen werden. Die Verwaltung wird angewiesen, die Einziehungsabsicht mit dem Hinweis öffentlich bekanntzumachen, dass gegen die beabsichtigte Einziehung innerhalb von drei Monaten Einwendungen erhoben werden können. Sachdarstellung: 1. Problem Mit der im Bebauungsplan Nr. 23 C als „öffentliche Verkehrsfläche“ ausgewiesenen und nunmehr einzuziehenden Fläche wurde planerisch sichergestellt, dass die auf den Flurstücken 695 und 696 (Gemarkung Keldenich Flur 11) festgesetzten „Gemeinschaftsgaragen“ anfahrbar bleiben. Die Eigentümer der auf den vorgenannten Grundstücken zwischenzeitlich errichteten Garagen beabsichtigen nunmehr den Ankauf der einzuziehenden Flächen, wobei diese Flächen als Garagenvorplatzflächen genutzt werden sollen. Da demzufolge eine Anfahrbarkeit der Garagen auch weiterhin gewährleistet ist, bestehen gegen eine Veräußerung dieser Flächen nach Einziehung aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken, wobei kaufvertraglich zu regeln wäre, dass auf den veräußerten Flächen bauliche Anlagen nicht errichtet werden dürfen. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen Von einer Einziehung der in der Anlage „schraffierten“ Fläche wird abgesehen. 4. Finanzielle Auswirkungen keine