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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 227/2003
17.09.2003
Az.: 10. 1/ 60.13
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV und
18.09.2003
Ausschuss für Wirtschaftsförderung
Kreisausschuss
24.09.2003
Kreistag
08.10.2003
Verordnung “Nationalpark Eifel”
Sachbearbeiter/in: Herr Poth / Frau Kröger
x
Tel.: 15 334 / 15 579
Abt.:
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die als Anlage beigefügte Entwurfsfassung der Verordnung zum Nationalpark Eifel sowie die amtliche Begründung.
Die Verwaltung wird beauftragt, im folgenden offiziellen Erörterungstermin entsprechende Erklärungen für den Kreis Euskirchen abzugeben.
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Begründung:
Im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Erstellung eines Entwurfs der Verordnung zum Nationalpark Eifel hat das MUNLV die betroffenen Kreise, Städte und Gemeinden zu einem Abstimmungsgespräch am 16.09.2003 eingeladen. Ziel dieser Veranstaltung war es, unter Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme der Träger der öffentl. Belange zum bisherigen Verordnungsentwurf eine tragfähige Kompromisslösung zu finden, die insbesondere den kommunalen
Belangen Rechnung trägt. Ergebnis dieser Beratungen ist der als Anlage beigefügte Verordnungsentwurf sowie der ebenfalls angepasste Entwurf der amtlichen Begründung zur Verordnung. Das
ergänzende Protokoll des Abstimmungsgespräches v. 16.09.2003 ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Die an den Gesprächen beteiligten Vertreter der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen sowie der
Städte und Gemeinden Monschau, Simmerath, Heimbach, Hürtgenwald, Nideggen, Hellenthal und
Schleiden sind der Auffassung, dass die nunmehr vorliegende Entwurfsplanung unter den gegebenen Rahmenbedingungen den kommunalen Belangen insbesondere auch in den „Eckpunkten“:
a) kommunale Mitwirkungsrechte im künftigen Nationalparkverfahren
b) Wegeplanung
c) touristische Entwicklung
d) Umgang mit der Burganlage Vogelsang
e) Einbeziehung des Urftsees
Rechnung trägt.
Das MUNLV, die Bezirksregierung Köln und der Förderverein Nationalpark Eifel sind ebenfalls
bereit die nunmehr vorliegende Entwurfsfassung mitzutragen.
Zu den einzelnen Festlegungen wird in der gemeinsamen Sitzung der Ausschüsse für Planung,
Umwelt und ÖPNV und Wirtschaftsförderung am 18.09.2003 ergänzend mündlich berichtet.
Auf die V 193/2003, die Z1 und Z2 sowie die Anlagen zur V 193/2003 wird verwiesen. Eine erneute Vervielfältigung wird verzichtet.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, der jetzt vorliegenden Entwurfsfassung der VO sowie der
amtlichen Begründung zuzustimmen
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
__________________
(Unterschrift)
__________________
(Unterschrift)
_____________
(Unterschrift)
Seite - 3 Anlage 1
Entwurf
Stand:16.09.03
Verordnung über den Nationalpark Eifel
(NP-VO)
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck
§1
§2
§3
Erklärung zum Nationalpark
Geltungsbereich und Zonierung
Schutzzweck
Abschnitt II
Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Nationalparkplan
Wegeplan
Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung
Maßnahmenplan
Wildbestandsregulierung
Naturerleben und Erholung
Wissenschaft und Forschung
Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
Nationalparkzentrum
Abschnitt III
Schutzvorschriften
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Verbote
Betretungsrecht
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen
Befreiungen
Abschnitt IV
Organisation
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Nationalparkverwaltung
Kommunaler Nationalparkausschuss
Nationalpark-Arbeitsgruppe
Nationalpark-Beirat
Nationalparkort
Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt VI
Schlussvorschriften
§ 24
In-Kraft-Treten
Nationalpark Eifel
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Aufgrund des § 43 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung
der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW. 791)
verordnet das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein–Westfalen nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:
Präambel
Die für die Naturlandschaft der Eifel charakteristischen Lebensräume von Laubwäldern,
Quellgebieten, Bachtälern und Offenlandflächen sollen durch die Errichtung eines Nationalparks der Kategorie II nach den Kriterien der IUCN (International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources) besonders geschützt werden; diese Kriterien sollen
nach spätestens 30 Jahren erfüllt sein. Der Nationalpark Eifel repräsentiert innerhalb der
kontinentalen biogeographischen Region Europas in hervorragender Weise die Buchenmischwälder der atlantisch geprägten westlichen Mittelgebirge (kollin bis submontanmontan) auf überwiegend sauren Ausgangsgesteinen.
Die Einzigartigkeit dieser großräumigen Mittelgebirgslandschaft wird durch einen einheitlichen Schutz auf Dauer gewährleistet und für die Bevölkerung unmittelbar erlebbar gemacht. Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, langfristig den Nationalpark räumlich weiter zu entwickeln.
Die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer
Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft und des nachhaltigen Tourismus sind in Übereinstimmung mit den
fachlichen Zielen des Nationalparks zu berücksichtigen.
Abschnitt I
Geltungsbereich, Zonierung, Schutzzweck
§1
Erklärung zum Nationalpark
(1) Die im südlichen Teil der Kreise Aachen und Düren sowie im westlichen Teil des Kreises Euskirchen gelegenen Staatswaldgebiete Wahlerscheid, Dedenborn, Kermeter, Hetzingen, der Truppenübungsplatz Vogelsang, der Urftsee und der Urftarm des Obersees
werden in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen zum Nationalpark erklärt. Das Gebiet
hat eine Größe von ca. 10.000 ha.
(2) Der Nationalpark trägt den Namen „Nationalpark Eifel“.
§2
Geltungsbereich und Zonierung
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(1) Die Grenzen des Nationalparks ergeben sich aus der als Anlage 1 dieser Verordnung
beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 (Nationalparkkarte) und im Einzelnen
aus der Abgrenzung des Nationalparks in den Karten des Liegenschaftskatasters.
(2) Die Nationalparkkarte sowie die Deutsche Grundkarte mit der Grenze des Nationalparks (einschließlich einer Auflistung der Gemarkungen, Fluren und Flurstücke) sind Bestandteil dieser Verordnung und liegen mit dieser bei der Bezirksregierung Köln, der Nationalparkverwaltung (§ 18) sowie den Kreisen Aachen, Düren und Euskirchen und den
Städten und Gemeinden Heimbach, Hellenthal, Hürtgenwald, Monschau, Nideggen,
Schleiden und Simmerath während der Dienststunden zur Einsicht aus.
(3) Der Nationalpark ist in zwei Zonen gegliedert, die in der in Absatz 1 genannten Karte
ausgewiesen sind:
Zone I: Prozessschutzzone (grün dargestellt),
Zone II: Pflegezone (gelb dargestellt).
Zone I unterteilt sich in
Zone I a:
Flächen, die ab sofort dem Prozessschutz überlassen werden können
Zone I b:
Flächen, die nach einer Umbauphase von längstens 30 Jahren in den Prozessschutz
entlassen werden können
Zone I c:
Ein Umbau innerhalb der nächsten 30 Jahre wird voraussichtlich nicht möglich sein; die
Entlassung in den Prozessschutz bleibt erklärtes Ziel.
Zone II unterteilt sich in
Zone II a:
Offenlandflächen, die der regelmäßigen Pflege bedürfen; Funktionspflegezonen im Bereich der denkmalgeschützten Gebäude wie beispielsweise der Burg Vogelsang und der
Kirche des ehemaligen Dorfes Wollseifen (Wüstung).
Zone II b:
Offenlandflächen, deren Verbleib in Zone II im Rahmen des Nationalparkplans in Form
eines Prüfauftrages durch die Nationalparkverwaltung zu klären ist.
(4) In der Zone I (Naturschutz ohne Management nach den Kriterien der International Union for Conservation of Nature and Natural Ressources - IUCN) sind Natur und Landschaft der Flächen der Zone I a (Waldflächen: dunkelgrün; Offenlandflächen: dunkelgrün
senkrecht gestreift) der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Die Flächen in der Zone I b
(mittelgrün) sind nach einer kurz- bis mittelfristigen Umbauphase von höchstens 30 Jahren
dem Prozessschutz zu überlassen. Für Flächen der Zone I c (hellgrün), auf denen ein
Umbau innerhalb von 30 Jahren voraussichtlich nicht möglich erscheint, ist die dauerhafte
Entlassung in den Prozessschutz erklärtes Ziel.
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(5) In der Zone II (Naturschutz mit Management nach den IUCN – Kriterien) sind Pflegemaßnahmen für naturschutzfachlich wertvolle Offenlandflächen und kulturhistorisch wertvolle Flächen und Objekte durchzuführen.
Die Ziele und Maßnahmen werden durch den Nationalparkplan (§ 4) bestimmt.
(6) Für die Flächen der Zone II b (gelb/grün schräg gestreift) legt die Nationalparkverwaltung (§ 18) nach Durchführung des Prüfauftrages nach Abs. 3 die Zonierung sowie die
Ziele und Maßnahmen im Rahmen des Nationalparkplanes (§ 4) fest.
(7) In der Fläche des bebauten Bereichs um Burg Vogelsang in der Abgrenzung der im
Gebietsentwicklungsplan als Bereich für den Landschaftsschutz und landschaftsorientierte
Erholung dargestellten Fläche (schwarz/gelb schräg gestreift) sind nationalparkverträgliche
Nutzungen im Rahmen der Konversion des Truppenübungsplatzes zulässig.
§3
Schutzzweck
(1) Der Nationalpark repräsentiert die für die nördliche Eifel typischen natürlichen und naturnahen Lebensräume und Lebensgemeinschaften auf bodensauren Standorten von der
kollinen bis zur montanen Höhenstufe zwischen 200 m und 600 m. Dies sind insbesondere
unterschiedliche Laubwälder, Quellgebiete, Fließgewässer, Offenlandbiotope und Felsbildungen.
(2) Schutzzweck ist:
1.die natürlichen oder naturnahen Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine
und der sich daraus ergebenden natürlichen Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und
Pflanzen sowie geomorphologischen Erscheinungsformen zu erhalten oder zu entwickeln und insbesondere einen vom menschlichen Eingreifen weitgehend ungestörten Ablauf der natürlichen Entwicklung zu gewährleisten. In diesem Sinne dient
der Nationalpark auch als Referenzfläche für die Umweltbeobachtung. Außerdem
sind die Voraussetzungen für die Selbstregulationsfähigkeit der Ökosysteme zu
verbessern. Hierzu sind die bisher forstwirtschaftlich geprägten Wälder unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse kurz- bis mittelfristig einer natürlichen
Entwicklung zuzuführen,
2. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung zwischenzeitlich aus
dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,
3. die besonders schutzwürdigen Offenlandbiotope gemäß Nationalparkkarte (§ 2
Abs. 2) zu erhalten und zu pflegen.
(3) Der Nationalpark soll auch
1. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des
Gebietes erhalten, entwickeln oder wiederherstellen,
2. die Landschaft wegen ihrer besonderen Bedeutung für naturnahe Erholung und
das Naturerlebnis erhalten und entwickeln,
3. wildlebende Tierarten und wildwachsende Pflanzenarten für die Nationalparkbesucher erlebbar machen,
4. kulturhistorisch sowie zeitgeschichtlich wertvolle Flächen und Denkmäler erhalten und erlebbar machen,
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soweit der Schutzzweck gemäß Abs. 2 nicht entgegensteht.
4) Weiterer Schutzzweck ist auf der Grundlage von § 48c Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 3 LG die
Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne der
Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) der nachfolgend aufgeführten natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse in den
in Anlage 2 dargestellten Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung:
1. Prioritäre Lebensraumtypen:
Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (91E0),
Schlucht- und Hangmischwälder (9180),
Borstgrasrasen im Mittelgebirge (6230);
Moorwälder (91 D0)
2. Weitere Lebensraumtypen:
Hainsimsen-Buchenwald (9110),
Waldmeister-Buchenwald (9130),
Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (9170),
Fließgewässer mit Unterwasservegetation (3260),
Feuchte Hochstaudenfluren (6430),
Glatthaferwiesen (6510),
Berg-Mähwiesen (6520),
Pfeifengraswiesen (6410),
Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen (8150),
Silikatfelsen mit ihrer Pioniervegetation (8230),
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation (8220),
Trockene Heidegebiete (4030);
Moorschlenken-Pioniergesellschaften (7150)
(In Klammern ist der FFH-Zifferncode angegeben.)
3. Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie,
wie insbesondere Wildkatze, Biber, Großes Mausohr, Wasserfledermaus, Kleine Bartfledermaus, Braunes Langohr, Mauereidechse,
Schlingnatter und Prächtiger Dünnfarn, Groppe, Bachneunauge.
(5) Schutzzweck ist darüber hinaus auf der Grundlage von § 48 c Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3
LG, für die unter die Richtlinie 79/409/EWG (EG-Vogelschutz-Richtlinie) fallenden Vogelarten die Lebensstätten und Lebensräume zu erhalten und wiederherzustellen, insbesondere für:
Uhu,
Wespenbussard,
Schwarzmilan,
Rotmilan,
Schwarzspecht,
Grauspecht,
Mittelspecht,
Neuntöter,
Eisvogel.
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Abschnitt II
Umsetzung der Schutzziele, Planungen und Nutzungen
§4
Nationalparkplan
(1) Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§ 18) ein Nationalparkplan zu erstellen.
(2) Der Nationalparkplan beinhaltet Ziele und Maßnahmen, die zur Umsetzung der in § 3
dieser Verordnung genannten Schutzzwecke erforderlich sind. Dieser ist gemäß dem
"Leitfaden zur Erarbeitung von Nationalparkplänen" der Föderation der europäischen Natur- und Nationalparke (EUROPARC) zu erarbeiten. Der Plan enthält insbesondere
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die kurz-, mittel- und langfristigen Ziele sowie die entsprechenden Biotopschutzmaßnahmen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen einschließlich Waldumbaumaßnahmen ,
den Wegeplan, der das zu erhaltende Wegenetz sowie die beabsichtigte Entwicklung der Wege enthält (§ 5),
die zur Wildbestandsregulierung notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe des § 9
Abs. 1 dieser Verordnung,
ein Konzept zur Besucherlenkung auf der Basis der naturschutzfachlichen
Eckpunkte für ein touristisches Angebot "Naturerleben im Nationalpark Eifel"
(Anlage Nr…3) Dabei werden das "Perspektivenbuch Tourismus für die
Nationalparkregion Eifel im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel" und
der "Touristische Masterplan Nationalparkregion Eifel" berücksichtigt.
§5
Wegeplan
(1) Das bei In-Kraft-Treten der Verordnung bestehende Wegenetz genießt vorbehaltlich
der Einschränkungen durch militärische Nutzungen bis zur Genehmigung des
Nationalparkplans gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Bestandsschutz..
(2) Der Wegeplan stellt als Teil des Nationalparkplans das beabsichtigte Wegenetz der
Forstwege, Pilgerwege, Wanderwege, Loipen, Reit- und Radwege im Nationalpark als Teil
eines Konzeptes zur Besucherlenkung kartografisch dar.
(3) Grundlage für die Erarbeitung des Wegeplans ist das bestehende Wegenetz auf der
Basis der Deutschen Grundkarte.
(4) Die Wege und Loipen sollen den Nationalpark der Allgemeinheit zugänglich machen
und den Besuchern geeignete Möglichkeiten für die Erholung, das Naturerleben und die
Bildung erschließen, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt. Bei der Planung und Um-
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setzung sind die vorhandenen Einrichtungen und die bisherige Erschließung des Nationalparks zu berücksichtigen. Der Wegeplan soll auch große von Wegen unzerschnittene Bereiche ausweisen, insbesondere in Gebieten, in denen Waldbestände ihrer natürlichen
Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen überlassen bleiben.
(5) Der Wegeplan hat auch die Erholungsbedürfnisse und die Aufrechterhaltung bestehender lokaler Nutzungstraditionen der im Nationalpark liegenden oder an den Nationalpark unmittelbar angrenzenden Ortschaften angemessen zu berücksichtigen
§6
Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans
(1) Die Erarbeitung des Nationalparkplans wird durch die Nationalpark-Arbeitsgruppe gemäß § 20 begleitet. Diese wird von der Nationalparkverwaltung einberufen.
(2) Der Entwurf des Nationalparkplans wird von der Nationalparkverwaltung in analoger
Anwendung des § 11 DVO-LG den danach zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange,
Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft
diese Stellungnahmen und legt den geprüften Entwurf dem MUNLV zur Genehmigung vor.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den
jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt.
(4) Der Nationalparkplan ist innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser
Rechtsverordnung zu erstellen. Eine Fortschreibung erfolgt, soweit Sachanlässe es erfordern, jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren. Die Vorschriften dieser Verordnung über die
Aufstellung des Nationalparkplans gelten auch für dessen Änderung und Fortschreibung.
§7
Nationalparkverordnung und Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung der Kreise Aachen, Düren und Euskirchen sowie die Planungshoheit der Städte und Gemeinden Heimbach, Nideggen, Monschau, Simmerath und
Schleiden bleiben unberührt, soweit die Darstellungen und Festsetzungen in den betreffenden Plänen der Nationalparkverordnung nicht widersprechen.
(2) Die Abgrenzung des Nationalparks ist nachrichtlich in den jeweiligen Landschaftsplänen der Kreise darzustellen.
§8
Maßnahmenplan
(1) Die Nationalparkverwaltung legt auf der Grundlage des Nationalparkplans in einem
Maßnahmenplan jährlich die erforderlichen Maßnahmen im Einzelnen fest, die zur Entwicklung des Nationalparks durchgeführt werden sollen und stellt diese der Nationalpark-
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Arbeitsgruppe (§ 20) so rechtzeitig vor, dass entsprechende Anregungen und Wünsche in
dem jährlichen Maßnahmenplan berücksichtigt werden können.
(2) Soweit durch Maßnahmen des Maßnahmenplans die Schutzvorschriften des § 62 LG
berührt werden, ist für diese Maßnahmen das Einvernehmen mit der zuständigen unteren
Landschaftsbehörde herzustellen. Im Rahmen der jährlichen Maßnahmenplanung erteilt
die zuständige untere Landschaftsbehörde die nach § 62 Abs. 2 LG erforderlichen Ausnahmen. Einer Verpflichtung nach § 62 Abs. 2 Satz 2 LG bedarf es nur, wenn die Funktionen des Naturschutzes in der Gesamtbilanz verschlechtert werden.
(3) Sofern der Maßnahmenplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den
jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt.
§9
Jagd und Wildbestandsregulierung
(1)
Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark. Der Schalenwildbestand kann gemäß
dem Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden.
(2)
Einzelheiten der Ausübung der Jagd im Nationalpark werden gemäß § 20 Abs. 2
Landesjagdgesetz NRW durch die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit der
höheren Landschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt.
§ 10
Naturerleben und Erholung
Im Nationalpark soll in geeigneten Bereichen die Eigenart und Schönheit der Natur für Besucher unmittelbar erlebbar gemacht werden, soweit der Schutzzweck nicht entgegensteht. Der Nationalpark fördert naturschonende Formen der Erholung und Muße. Die Erschließung hierfür soll der Lenkung der Besucher dienen.
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§ 11
Wissenschaft und Forschung
(1) Wissenschaftliche Untersuchungen werden von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder koordiniert, um insbesondere
1. den Aufbau und die Entwicklung der natürlichen und naturnahen Lebensgemeinschaften auf großer Fläche zu erkunden (z.B. allgemeines Gebietsmonitoring) und Grundlagen für die internationale Dokumentation von Umweltveränderungen zu liefern,
2. Erkenntnisse für den Naturschutz, den Prozessschutz und über menschliche
Eingriffe in natürlichen Bereichen und über die Entwicklung von Offenlandbiotopen zu liefern,
3. Erkenntnisse für die Forstwissenschaft und die forstliche Praxis zu liefern.
Unberührt bleibt das durch die LÖBF koordinierte Monitoring im Rahmen europäischer
Berichtspflichten aufgrund der FFH- und EG-Vogelschutz-Richtlinie.
(2) Geländeerhebungen im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen bedürfen der Zulassung durch die zuständige untere Landschaftsbehörde. Auf § 18 Abs. 2 Satz 2 wird
hingewiesen. Befugnisse aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
§ 12
Bildung und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Ziel der Bildungsarbeit ist es insbesondere, Verständnis für die Aufgaben und das Anliegen des Nationalparks zu schaffen und einen allgemeinen Beitrag zur Bildung zu leisten.
(2) Die Informations- und Bildungsarbeit soll dazu beitragen, den Zweck des Nationalparks
zu verwirklichen, Verständnis für ökologische Zusammenhänge zu schaffen und der Allgemeinheit die Ziele des Naturschutzes zu vermitteln. Die Arbeiten im Nationalpark, einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben, sollen in die
Öffentlichkeitsarbeit einfließen.
§ 13
Nationalparkzentrum
Das Nationalparkzentrum soll im Bereich der Burg Vogelsang errichtet werden.
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Abschnitt III
Schutzvorschriften
§ 14
Verbote
(1) In dem Nationalpark sind nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit in § 16 dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu
einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) In dem geschützten Gebiet ist es verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung, Straßen,
Wege, Reitwege, Loipen oder sonstige Verkehrsanlagen – auch wenn sie
keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen - zu errichten,
zu ändern oder deren Nutzung zu ändern ,
2. Warenautomaten, Verkaufswagen oder andere mobile Verkaufsstände
aufzustellen oder abzustellen,
3. Werbeanlagen oder Schilder, Symbole oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, soweit sie nicht ausschließlich auf die Schutzausweisung hinweisen, der Besucherinformation gemäß Nationalparkplan
dienen oder gesetzlich vorgeschrieben sind,
4. Veränderungen der Boden- oder Ufergestalt vorzunehmen,
5. Maßnahmen der Entwässerung, Drainage, Grünlandbewässerung oder andere den Grundwasserflurabstand oder Wasserhaushalt des Gebietes verändernde Maßnahmen vorzunehmen,
6. Grünland und Brachen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln, einzusäen oder Intensivkulturen anzulegen,
7. Baumschulen sowie Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen anzulegen oder zu erweitern,
8. an Felsen zu klettern, Veränderungen der Felsoberfläche einschließlich der
Felsspalten, Felsbänder und -höhlen vorzunehmen, sowie Kletterbefestigungen aller Art anzubringen,
9. Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
10. Hunde unangeleint mit sich zu führen oder andere Haustiere frei laufen zu
lassen,
11. zu zelten, zu campen, zu nächtigen oder zu lagern,
12. Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, gekennzeichneten Wege und
Plätze zu betreten, oder mit Fahrzeugen oder Gespannen aller Art zu befahren ,
13. Fahrzeuge einschließlich Anhänger und Geräte aller Art abzustellen,
14. Einrichtungen für Erholungszwecke anzulegen, bereitzustellen oder zu ändern,
15. Lager-, Camping- oder Stellplätze für Fahrzeuge aller Art und Anhänger
anzulegen oder zu erweitern,
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16. Veranstaltungen durchzuführen, die nicht einem in den §§ 10 bis 12 beschriebenen Zweck dienen oder dem in § 3 aufgeführten Schutzzweck zuwider laufen,
17. die Ruhe des Schutzgebietes durch Lärm oder auf eine andere Weise zu
beeinträchtigen,
18. Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste durchzuführen,
19. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Drachenfliegern und Paragleitern
zu starten oder zu landen,
20. an allen Gewässern zu angeln oder fischereiliche Nutzung zu betreiben,
21. Wassersport jeglicher Art zu betreiben, insbesondere zu baden, zu
schwimmen, zu tauchen, den Eissport zu betreiben oder mit Booten im Sinne
des Gemeingebrauchs gemäß § 33 Landeswassergesetz NRW zu fahren,
22. feste oder flüssige Stoffe oder Gegenstände - einschließlich Munitionsteile zu entnehmen, einzubringen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen,
23. Pflanzen aller Art sowie Pilze oder Teile davon abzuschneiden, abzupflücken, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder in sonstiger Weise in
ihrem Bestand zu gefährden,
24. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu
beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete
Vorrichtungen anzubringen sowie ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen,
Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln,
zu beschädigen oder zu entfernen,
25. Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen,
auszusetzen oder anzusiedeln,
26. Feuerwerkskörper, Sprengmittel oder Munition abzubrennen oder abzuschießen mit Ausnahme der jährlichen Höhenfeuerwerke in Rurberg und
Woffelsbach.
(3) Darüber hinaus ist jede weitere Nutzung oder andere menschliche Einflussnahme, insbesondere durch sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen untersagt, sofern und soweit sich aus dem Nationalparkplan (§ 4) nichts
anderes ergibt.
§ 15
Betretungsrecht, Gefahren
(1) Das Betreten und Befahren des Nationalparks erfolgt auf eigene Gefahr. Besondere
Gefahren können sich abseits der ausgewiesenen Wege aus nicht beseitigten Kampfmitteln ergeben.
(2) Der Nationalpark darf nur auf den öffentlichen Straßen und auf den gekennzeichneten
Wegen und Plätzen betreten oder befahren werden; dasselbe gilt für das Reiten.
(3) Bis zur förmlichen Rückgabe (§ 16 Nr. 1) des militärisch genutzten Geländes an die
zuständigen Bundesdienststellen darf der Truppenübungsplatz unabhängig von dem verfolgten Zweck nur mit Zustimmung der belgischen Streitkräfte und gegebenenfalls unter
Einhaltung der von diesen getroffenen Auflagen betreten werden.
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§ 16
Nicht betroffene Tätigkeiten, zulässige Handlungen
Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 14 bleiben:
1. die maximal bis zum 31.12.2005 bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung einschließlich der damit verbundenen forstlichen und landwirtschaftlichen Geländebetreuung sowie die Ausübung sonstiger Rechte
bis zur förmlichen Rückgabe und völkerrechtlichen Überlassung des Geländes an die zuständigen Bundesdienststellen nach Art. 48 ZA NTS
(dies gilt auch für Maßnahmen zur Beräumung und Beseitigung von Gefahrenstellen),
2. zukünftige nationalparkverträgliche Nutzungen in der Fläche nach § 2
Abs.7. Die Nationalparkverträglichkeit wird abschließend durch eine Kommission festgestellt, bestehend aus
a) einem/ einer Vertreter/in der Stadt Schleiden
b) einem/ einer Vertreter/in des Kreises Euskirchen
c) dem/der Leiter/in der Nationalparkverwaltung
d) einem/einer Vertreter/in der nach § 62 BNatSchG anerkannten Vereine im Kreis Euskirchen
3. die rechtmäßig und ordnungsgemäß ausgeübten Nutzungen aufgrund
bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen
Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang – hierzu zählen auch bestehende rechtmäßige Zulassungen aufgrund des
Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes sowie die bestimmungsgemäße Nutzung gemäß § 63 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ,
4. die Jagdausübung im Rahmen der ordnungsbehördlichen Verordnung
nach § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz sowie die rechtmäßige und ordnungsgemäße Jagdausübung auf
den verpachteten oder abgegliederten Flächen im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz bis zum Auslaufen der Verträge sowie Maßnahmen des Jagdschutzes gemäß § 23 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 25 Landesjagdgesetz,
5. die für den Betrieb und die Unterhaltung der Talsperren (des Ober- und
des Rursees) und Talsperrenanlagen notwendigen Maßnahmen,
6. die Zugänglichkeit, Unterhaltung und Wartung bestehender rechtmäßiger
Anlagen, Verkehrswege und Leitungen, sowie die Fließgewässerunterhaltung auf der Grundlage eines von der unteren Wasserbehörde im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen zu genehmigenden Unterhaltungsplans,
7. unaufschiebbare Maßnahmen der Abwehr einer unmittelbar drohenden
gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der zuständigen Fachbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
8. die von den unteren Landschaftsbehörden angeordneten oder im Rahmen des Nationalparkplans abgestimmten Schutz-, Entwicklungs-, Pflege-, Waldumbau-, Optimierungs-, Bau- oder Erschließungsmaßnahmen,
9. das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten
Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen
ermächtigte Personen,
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10. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung im Bereich des Urftarms des
Obersees auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zwischen dem
Wasserverband Eifel-Rur und dem MUNLV.
11. die Schifffahrt auf dem Obersee und die geplante Fährverbindung auf
dem Urftsee auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen zwischen
dem Wasserverband Eifel-Rur und dem MUNLV.
§ 17
Befreiungen
Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die untere Landschaftsbehörde
auf Antrag Befreiung nach § 69 LG und von den Verboten des
§ 42 BNatSchG Befreiung nach § 62 BNatSchG erteilen. §§ 57 Abs. 3 und 62 Abs. 2 LG
bleiben unberührt. Bezüglich einer beabsichtigten Befreiungserteilung sind der Nationalparkverwaltung und der zuständigen höheren Landschaftsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abschnitt IV
Organisation
§ 18
Nationalparkverwaltung
(1)
Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Forstamt Schleiden. Sie hat insbesondere
folgende Aufgaben:
1. Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans
(§ 4)
einschließlich des Wegeplans (§ 5) und des jährlichen Maßnahmenplans (§
8),
2. Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks,
3. Durchführung und Betreuung aller Maßnahmen des Naturschutzes,
insbesondere Schutz und Pflege der gesamten Pflanzen- und Tierwelt,
4. wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Koordinierung von
wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben
(§ 11),
5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der
Öffentlichkeitsarbeit (§ 12),
6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs
7. Durchführung von Maßnahmen, die von Dritten finanziert werden und dem
Nationalparkplan entsprechen.
(2)
Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Unabhängig davon ist die Nationalparkverwaltung über alle
öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Nationalparks betreffen, zu
unterrichten, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Die
Nationalparkverwaltung ihrerseits unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben.
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(3)
Die Bezirksregierung Köln koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet des
Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im Hinblick auf die besonderen
Belange des Nationalparks.
§ 19
Kommunaler Nationalparkausschuss
(1) Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange
wird ein Ausschuss gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
dem/der Regierungspräsidenten/Regierungspräsidentin der Bezirksregierung Köln,
den Landräten/Landrätinnen der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen,
und
den Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen der Städte und Gemeinden Heimbach, Hellenthal,
Hürtgenwald, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath.
Für jedes Mitglied wird ein/eine Stellvertreter/Stellvertreterin bestellt.
(2) Der Kommunale Nationalparkausschuss hat in Grundsatzfragen, das sind insbesondere alle Fragen die den Nationalparkplan einschließlich des Wegeplans und des Maßnahmenplans betreffen, und langfristigen Planungen ein Vetorecht. Soweit keine Übereinstimmung mit der Nationalpark-Arbeitsgruppe und der Nationalparkverwaltung hergestellt
werden kann, entscheidet unter Beachtung des Schutzzwecks (§ 3) das MUNLV nach
pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Nationalparkverwaltung unterrichtet den kommunalen Nationalparkausschuss zweimal jährlich über alle Planungen und Maßnahmen.
§ 20
Nationalpark-Arbeitsgruppe
(1) Die Nationalpark-Arbeitsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19) sowie
aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin
der Bezirksregierung Köln als höherer Landschaftsbehörde,
der Kreise Euskirchen, Düren und Aachen als unteren Landschaftsbehörden,
der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten des Landes NRW (LÖBF),
des Landesamtes für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW (LEJ) als oberer Jagdbehörde,
der höheren Forstbehörde,
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der Biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen,
der nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände BUND,
NABU und LNU in der Region,
des Fördervereins Nationalpark Eifel e.V.,
des Nationalpark-Beirates (§ 21),
der Lenkungsgruppe Konversion (befristet bis zum Abschluss der Konversion),
der
zuständigen
Dienststelle
der
Bundesforstverwaltung
oder
der
Bundesvermögensverwaltung,
der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege,
des Vereins Naturpark Nordeifel im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel, aus
dem Kreis der regionalen touristischen Organisationen,
aus dem Kreis der regionalen Sport-Organisationen,
des Eifelvereins e.V. und
des Wasserverbandes Eifel-Rur.
(2) Die Nationalparkverwaltung kann mit Zustimmung des MUNLV weitere Mitglieder in die
Arbeitsgruppe berufen. Unabhängig davon kann sie zu speziellen Sachfragen weitere
sachverständige Personen hinzuziehen.
(3) Die Leitung der Nationalpark-Arbeitsgruppe obliegt dem Leiter/ der Leiterin Nationalparkverwaltung..
§ 21
Nationalpark-Beirat
Auf Vorschlag der Nationalparkverwaltung kann zur fachlichen Beratung in Fragen des
Nationalparks ein wissenschaftlicher Beirat vom MUNLV berufen werden. Den Vorsitz des
Beirates führt das MUNLV oder ein/eine von ihm bestellte/r Vertreter/Vertreterin.
§ 22
Nationalparkort
(1) Den Gebietskörperschaften gemäß §2 (2) wird, das Gütesiegel „Nationalparkort“ verliehen.
(2) Das MUNLV kann weiteren Gebietskörperschaften auf Antrag das Gütesiegel „Nationalparkort“ verleihen. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen der Verleihung sowie die Möglichkeit der Aufhebung, regelt ein Erlass des MUNLV.
Abschnitt V
Bußgeldbestimmungen
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§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 70 Abs. 1 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach § 71 LG können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.
(3) Unberührt bleiben die Regelungen über die Ordnungswidrigkeiten im Landesforstgesetz.
VI. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 24
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1.1.2004 in Kraft.
Seite - 20 Anlage 2
ENTWURF
(Stand: 16.09.03)
Amtliche Begründung
zur
Verordnung über den Nationalpark Eifel
(NLP-VO)
A. Allgemeines
Der NLP liegt im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn-Eifel und erstreckt sich auf
Teile der Kreise Euskirchen, Aachen und Düren.
Seit dem 1.4.1950 nutzt das belgische Militär ein 4.300 ha großes Areal in der Nordeifel,
im Wesentlichen auf dem Gebiet der Stadt Schleiden, als Truppenübungsplatz Vogelsang.
Die belgische Regierung hat erklärt, die Nutzung dieses Geländes bis zum Jahre 2005
aufzugeben. Da auch die Bundeswehr den Truppenübungsplatz nicht weiter verwenden
möchte, wird er Ende 2005 für die zivile Nutzung zur Verfügung stehen. Das Gelände des
Truppenübungsplatzes wird insbesondere im Norden und Süden eingerahmt von Staatsforstflächen, die zum Teil seit 50 Jahren aus unterschiedlichen Gründen allenfalls extensiv
forstwirtschaftlich genutzt werden und von daher eine besondere Eignung für einen Nationalpark aufweisen. Das Gebiet des Nationalparks steigt von Nord nach Süd deutlich an,
die Niederschläge nehmen zu und die Jahresmitteltemperatur nimmt ab. Damit verändert
sich die im Wesentlichen durch historische Waldnutzung geprägte Baumartenzusammensetzung von Eiche über Buche zu Fichte.
Im Norden des Nationalparks liegt das geschlossene Waldgebiet "Kermeter" mit einem
hohen Laubwaldanteil (Rotbuche und Eiche). Den zentralen Teil des Nationalparks nimmt
der in großen Teilen waldfreie Bereich des Truppenübungsplatzes Vogelsang ein. Aus
militärischen Gründen wurde dieser durch Schafbeweidung und Mahd offengehalten. Diese großen offenen Flächen sind idealer Lebensraum für Rotwild, das hier seinem natürlichen Verhalten entsprechend tagaktiv ist.
Der Nationalpark will die natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihrer Biotopvielfalt
schützen, aber auch für das Naturerlebnis öffnen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass
die natürliche Dynamik der Entwicklungsprozesse des Nationalparks nicht gestört wird. Die
Biotopverbindungen aus dem Nationalparkgebiet nach Rheinland-Pfalz und aus Belgien,
z.B. für die Rotwildwanderungen, lassen es naturschutzfachlich sinnvoll erscheinen, den
Nationalpark durch entsprechende Gebietsausweisungen jenseits der nordrheinwestfälischen Grenzen in einer späteren Phase zu ergänzen. Nordrhein-Westfalen wird
dies bei den Grenznachbarn anregen. Durch die verwaltungsmäßige Aufteilung des Nationalparks bedingt sind drei untere Landschaftsbehörden im Nationalparkgebiet zuständig.
Es wird daher angestrebt, die Verwaltungsstruktur innerhalb des Nationalparks durch
Schaffung eines National-parkamtes mit gebündelten Zuständigkeiten zu vereinheitlichen.
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Der Nationalpark Eifel ist nicht nur von Bedeutung für die Natur und ihren Schutz in NRW.
Er ist auch zugleich wirtschaftliche Entwicklungschance für die Region im Hinblick auf den
Tourismus.
Neben dem naturschutzorientierten Tourismus erhält auch der Kulturtourismus durch den
Nationalpark neue Impulse. Im Nationalparkgebiet befinden sich historische Gebäude und
Stätten. Diese sollen - soweit der Schutzzweck es zulässt - zugänglich gemacht werden.
Dabei sollte vor allem auch die geschichtliche Bedeutung der ehemaligen nationalsozialistischen Ordensburg Vogelsang als Schulungsstätte für den NSDAP-Parteinachwuchs in
ihren Zusammenhängen begreifbar gemacht werden.
Die Erklärung zum Nationalpark erfolgt gemäß § 43 LG NRW nach Anhörung des Landtagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Die
Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den zuständigen Ministerien des Bundes
(Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit – BMU - und
Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen - BMVBW).
Sie soll Vorschriften über die Verwaltung des Nationalparks und über die erforderlichen Lenkungsmaßnahmen einschließlich der Regelung des Wildbestands enthalten.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1:
Bei der Abgrenzung des Nationalparks wurde nach dem Grundsatz entschieden, dass nur landeseigene und bundeseigene Flächen in die Abgrenzung einbezogen werden. Ergänzungen von Privatflächen einschließlich kommunaler Flächen sind unter der Voraussetzung möglich, dass die
Eigentümer dieses selbst vorschlagen.
Der Nationalpark hat in den in der Anlage 1 dargestellten Grenzen eine Größe von ca.
10.000 Hektar.
Zu § 2:
Bezüglich der Zonierung verweist Abs. 3 auf die Nationalparkkarte.
Da sich die Grenzen des Nationalparks verbal nur unzureichend beschreiben lassen, wird
auf eine Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 (Nationalparkkarte) und im Einzelnen auf
das Liegenschaftskataster verwiesen.
Zu § 3:
Der Schutzzweck vereint die von der IUCN empfohlenen Ziele für Nationalparke mit den
Vorschriften des nordrhein-westfälischen Landschaftsgesetzes und den Schutzbestimmungen der europäischen FFH- und Vogelschutzrichtlinie.
Nach den IUCN-Kriterien soll ein Nationalpark eine Mindestgröße von 10.000 ha erreichen.
Zu § 4:
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Für eine geordnete Nationalparkverwaltung ist es erforderlich - aufbauend auf eine Analyse des Naturhaushaltes - die zur Erfüllung der Nationalparkziele erforderlichen Maßnahmen zur strukturieren und in einem Nationalparkplan zusammenzufassen.
Dieser entspricht der Gliederungsempfehlung der Föderation EUROPARC als
internationaler Dachorganisation der National- und Naturparke.
Bei der Realisierung des Konzeptes der Besucherlenkung sind das “Perspektivenbuch
Tourismus für die Nationalparkregion Eifel im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes VennEifel“ und der „Touristische Masterplan Nationalparkregion Eifel“ insbesondere zur Vernetzung der Erlebnisangebote für Besucher innerhalb und außerhalb des Nationalparks
neben dem Eckpunktepapier „Naturerleben im Nationalpark Eifel“ gleichwertig einzubeziehen.
Zu § 5:
Ein Nationalparkplan gem. § 4 muss sich auch mit der Besucherlenkung im zukünftigen
Nationalpark auseinandersetzen. Die zukünftige Wegeführung legt der von der Nationalparkverwaltung zu erarbeitende Wegeplan fest. Darin ist insbesondere eine Fahrverbindung von der Staumauer über Wollseifen zur Burg Vogelsang vorzusehen.
Zu § 6:
Der Nationalpark ist von Anfang an in der Region erarbeitet worden. Um die Einbeziehung
der kommunalen Interessen sicherzustellen, wird in § 6 festgelegt, dass die Aufstellung
des Nationalparkplans in Zusammenarbeit mit einer Nationalparkarbeitsgruppe zu erfolgen
hat. Die Zusammensetzung dieser Arbeitsgruppe ist in § 20 festgelegt.
Abs. 3: Eine Verpflichtung der Eigentümer zum Abschluss derartiger Vereinbarungen ist
nicht beabsichtigt und auch rechtlich nicht möglich.
Zu § 7:
Da in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsplan als Satzung der Kreise und kreisfreien
Städte behörden- und/oder rechtsverbindlich die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes
und der Landschaftspflege für ihr Gebiet darstellt bzw. festsetzt (§ 16 LG), muss das Verhältnis zwischen Nationalparkverordnung und Landschaftsplan in der Rechtsverordnung
geregelt werden.
Zu § 8:
Der Nationalparkplan enthält nur die Bestandsaufnahme des Naturhaushalts und Vorschläge und fachliche Ziele und Unterziele zur Erreichung dieser Ziele. Zur Umsetzung
des Nationalparkplans werden technische Pläne (Maßnahmenpläne) benötigt. Diese setzen die Ziele des Nationalparkplans, insbesondere im Hinblick auf erforderliche Investitionen, um.
Bei Abs. 2 Satz 2 handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die bestehende Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit.
Zu § 9:
Trophäenjagd ist im Nationalpark nicht zulässig. Es muss aber möglich sein zur Erfüllung
des Schutzzwecks, auch jagdliche Maßnahmen - wie z.B. Schalenwildregulierung durchzuführen. Gem. § 20 Bundesjagdgesetz und § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW
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zuführen. Gem. § 20 Bundesjagdgesetz und § 20 Abs. 2 Landesjagdgesetz NRW müssen
Einzelheiten der Jagd durch ordnungsbehördliche Verordnung und können nicht in der
Rechtsverordnung des Nationalparks geregelt werden. Ihre Inhalte sind zuvor im Nationalparkplan fachlich festzulegen .
Zu den §§ 10 bis 12:
Nach IUCN und § 24 BNatSchG sollen Nationalparke nicht nur der natürlichen Dynamik
dienen (§ 24 Abs. 1 BNatSchG), sondern auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung (§ 24 Abs. 2
BNatSchG).
Zu § 13:
Zentral in dem Truppenübungsplatz Vogelsang liegt die Burg Vogelsang. Vorschläge zu
deren Folgenutzung werden durch einen Arbeitskreis unter der Leitung des Kreises Euskirchen erarbeitet. Aufgrund der Größe der Gebäudeanlage wird es nicht nur eine Folgenutzung geben können, sondern mehrere werden nebeneinander erfolgen. Eine Möglichkeit kann ein Besucherinformationszentrum des Nationalparks sein.
Zu § 14:
Für das Nationalparkgebiet sind im Hinblick auf generelle Schutzerfordernisse die gleichen
Schutzmaßnahmen wie für ein Naturschutzgebiet zu fordern (§ 24 Abs. 3 BNatSchG). Eine menschliche Nutzung findet außer in der Pflegezone allerdings nicht mehr statt. Die
aus rechtssystematischen Gründen erforderlichen Verbote in der Verordnung werden in
der Öffentlichkeitsarbeit gegenüber den Besuchern als Bitten und Verhaltensregeln formuliert.
Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten ist im Nationalpark jedoch eine gezielte Besucherlenkung erforderlich. Für die dazu benötigten Hinweisschilder ist ein Ausnahmetatbestand
in Nr. 3 festgesetzt. Da es sich bei den Höhenfeuerwerken um Traditionsveranstaltungen
handelt, wurde auch hierfür eine Ausnahme zugelassen. Die Marathon Läufe in Monschau und Simmerath können in bisher üblicher Form durchgeführt werden.
Zu § 15:
Die Regelung ist erforderlich, weil der zentrale Teil des Nationalparks auf einem
ehemaligen Truppenübungsplatz mit seinem besonderen Gefahrenpotenzial liegt. Abs. 2
soll Besucher vor den Gefahren, die sich aufgrund der militärischen Nutzung des Geländes ergeben, bewahren.
Zu § 16:
Korrespondierend zu § 14 statuiert § 16 eine Unberührtheitsklausel in Bezug auf nicht betroffene Tätigkeiten. Für die in Nr. 2 genannten Nutzungen im Bereich der Burg Vogelsang
gilt die im GEP dargestellte Abgrenzung.
Zu § 17:
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Über § 69 Landschaftsgesetz hinausgehend wird der Nationalparkverwaltung und der Bezirksregierung Köln die Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer beabsichtigten Befreiungserteilung eingeräumt. Dies dient der Sicherstellung von einheitlichem Verwaltungshandeln innerhalb des Nationalparkgebietes.
Zu § 18:
Aus Kostengründen wird keine neue Nationalparkverwaltung geschaffen, sondern auf die
personellen Ressourcen der Landesforstverwaltung, insbesondere des Staatlichen Forstamtes Schleiden, zurückgegriffen. Der organisatorische Zuschnitt der Forstämter in der
Eifel wird entsprechend zum 01.01.2004 angepasst. Die aufgezählten Schwerpunktbereiche sind durch die Ziele und den Schutzzweck des Nationalparks bedingt.
Zu § 19:
Den Mitgliedern des kommunalen Nationalparkausschusses wird ein maßgebliches Mitgestaltungsrecht bei der Errichtung und Weiterentwicklung des Nationalparks eingeräumt
(aufschiebendes Vetorecht in Grundsatzfragen und bei langfristigen Planungen).
Da der Nationalparkplan die grundsätzlichen naturschutzfachlichen Ziele und Maßnahmen
für den Nationalpark langfristig festlegt, fällt er unter die Regelungen des
§ 19 Abs. 3.
Zu § 20:
Die Nationalparkarbeitsgruppe begleitet die Errichtung und die Weiterentwicklung des Nationalparks naturschutzfachlich. Entsprechend breit ist ihre Zusammensetzung angelegt.
Über den kommunalen Nationalparkausschuss hat die Region auch hier ein Mitwirkungsrecht.
Da heute nicht abschließend geklärt werden kann, welche Fragestellungen in Zukunft zu
behandeln sein werden, eröffnet Abs. 2 die Möglichkeit, mit Zustimmung des MUNLV weitere Mitglieder aufzunehmen. Im Interesse der Arbeitsfähigkeit der Arbeitsgruppe sollte
dies jedoch nur in sehr begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Um weitere Mitarbeit von
Gruppen oder Institutionen in besonderen Einzelfällen zu ermöglichen, ohne diese zuvor
zu ständigen Mitgliedern ernennen zu müssen, wurde die Möglichkeit geschaffen, Personen mit speziellen Sachkenntnissen für die anstehenden Fragestellungen als Sachverständige hinzuzuziehen.
Zu § 21:
Hier ist die Möglichkeit vorgesehen, einen wissenschaftlichen Nationalparkbeirat einzurichten.
Zu § 22:
Um den an den Nationalpark angrenzenden und in seinem Gebiet liegenden Städten und
Gemeinden - bei entsprechendem Engagement für den Nationalpark - die Möglichkeit zu
geben, diesen für ihre touristischen Angebote zu vermarkten, können sie das Gütesiegel
"Nationalparkort" auf Antrag beim MUNLV erhalten.
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Zu § 23:
Um den Vorschriften dieser Verordnung einen größeren Nachdruck zu verleihen und ihre
Einhaltung zu gewährleisten, ist es notwendig, Verstöße hiergegen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
C.
Zum Verfahren
Um einen möglichst breiten Konsens aller Beteiligten zu erreichen, hat das MUNLV - ergänzend zu den Vorschriften nach § 43 LG - für den Erlass der Verordnung ein Beteiligungsverfahren analog §§ 42a ff. LG veranlasst.
Für die Aufnahme von Anregungen und Bedenken (Gebietserweiterung, wesentliche Änderung des Verordnungsinhalts) wird jedoch keine erneute öffentliche Auslegung erfolgen.
Vielmehr werden die vom Verordnungsgeber – MUNLV –beabsichtigten Änderungen der
Nationalparkverordnung mit den Trägern öffentlicher Belange anschließend analog dem
Verfahren, das bei der Aufstellung der Gebietsentwicklungspläne durchgeführt wird, erörtert.
Danach werden die gemäß § 43 LG vorgesehenen Verfahrensschritte (Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses, Herstellung des Benehmens mit den zuständigen Ministerien des Bundes – Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
(BMU) und Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) eingeleitet.
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Anlage 3
Nideggen, den 16.09.2003
Protokoll der Arbeitssitzung zur Errichtung des Nationalparks Eifel
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz NRW,
der Bezirksregierung Köln,
der Landräte der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen,
der Bürgermeister der Städte und Gemeinden Heimbach, Hellenthal,
Hürtgenwald, Monschau, Nideggen, Schleiden und Simmerath,
sowie des Fördervereins Nationalpark Eifel e.V.
Teilnehmer:
Herr Staatssekretär Dr. Griese
Frau stellvertretende Regierungspräsidentin Schwarz
Herr Kreisdirektor Etschenberg
Allgemeiner Vertreter des Landrats Herr Poth
Herr Landrat Spelthahn
Herr Bürgermeister Breuer
Herr Bürgermeister Pütz
Herr Bürgermeister Buch
Herr Bürgermeister Steinröx
Herr Bürgermeister Hönscheid
Herr Bürgermeister Lorbach
Herr Bürgermeister Ernst
Herr stellvertretender Vorstand des Fördervereins NP Eifel e.V. Hoffmann
Herr stellvertretender Vorstand des WVER Schumacher
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Alle Beteiligten unterstützen den in der Anlage beigefügten Entwurf der NP-VO mit den am
16.09.2003 gemeinsam besprochenen Änderungen. Das sind insbesondere:
Urftsee
•
Der Urftsee sowie der Urftseearm des Obersees werden in den Nationalpark Eifel einbezogen.
•
Der Urftsee wird nicht beangelt. Auf dem Obersee wird das Angeln in einem solchen Umfang erlaubt, dass die Einschränkungen für die Angler auf dem Urftsee ausgeglichen werden. MUNLV und WVER regeln die Details vertraglich und in einem Gespräch mit den Anglern.
•
Auf dem Urftsee wird eine Fährverbindung zwischen dem Südufer unterhalb von Burg Vogelsang und dem Lorbachtal ermöglicht. Auf dem Urftarm des Obersees kann die Schifffahrt zeitlich ausgedehnt werden. Als Ersatz für den Schiffverkehr auf dem Urftsee wird eine Fahrverbindung über Land von der Staumauer über Wollseifen zur Burg Vogelsang vorgesehen.
Wege
•
Der Bestand aller derzeit nutzbaren Wege ist durch die Formulierung in § 5 (1) der Verordnung gesichert. Ein Wegebestandsplan wird daher nicht mehr benötigt.
•
Der für die Ortsumgehung Dreiborn benötigte Teil der Panzerstraße wird aus dem Nationalpark herausgenommen.
•
Die Zufahrt zum Gut Weimert bleibt im bisherigen Umfang gesichert.
Kommunaler Ausschuss:
•
Eine Entscheidung über eine mögliche Aufnahme eines Vertreters des Wasserverbands Eifel-Rur steht noch aus.
•
Der Ausschuss regelt den Vorsitz selbst.
Infrastrukturentwicklung:
•
Das MUNLV wird sich dafür einsetzten, dass die Landesregierung für die weitere Entwicklung innerhalb und außerhalb des Nationalparks im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel
der Region eine angemessene Unterstützung gewährt.