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Beschlussvorlage GB (Nahverkehrsplan des Kreises Euskirchen hier: Aufstellung eines Linienbündelungskonzeptes)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
68 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Beschlussvorlage GB (Nahverkehrsplan des Kreises Euskirchen
hier: Aufstellung eines Linienbündelungskonzeptes) Beschlussvorlage GB (Nahverkehrsplan des Kreises Euskirchen
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 226/2003 04.09.2003 Az.: 60.13NVP X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV 18.09.2003 Kreisausschuss 24.09.2003 Kreistag 08.10.2003 Nahverkehrsplan des Kreises Euskirchen hier: Aufstellung eines Linienbündelungskonzeptes Sachbearbeiter/in: Frau Kratzke Tel.: -537 Abt.: 60.13 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung --- Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreis Euskirchen als Aufgabenträger des ÖPNV beabsichtigt, ein Linienbündelungskonzept aufzustellen und den in der Fortschreibung befindlichen Nahverkehrsplan dahingehend zu ergänzen. Begründung: Seite - 2 Wie bereits in den Infos 26/2002 und 86/2003 ausgeführt, ist vor dem Hintergrund des einsetzenden Wettbewerbs im ÖPNV die Aufstellung von Linienbündelungskonzepten als Grundlage zukünftiger Ausschreibungen sinnvoll. Ausschreibungen sind jedoch nur in den Bereichen möglich, in denen die Konzessionen gleiche Endlaufzeiten haben. Anträge der Verkehrsunternehmen auf Verlängerungen der Konzessionen werden von der Bezirksregierung Köln beschieden, die den ÖPNV-Aufgabenträgern die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (auch zur Laufzeit) einräumt. Eine Verkürzung der maximalen Genehmigungslaufzeiten ist dabei nur zulässig, wenn - der Nahverkehrsplan hinreichend konkret die Zielvorstellungen des Aufgabenträgers zur Bündelung (und hierbei auch die Finanzierung) formuliert oder - mindestens ein qualifizierter Beschluss des Aufgabenträgers zur künftig beabsichtigten Bündelung von Linien (Konzept) vorliegt und der Nahverkehrsplan dahingehend geändert werden soll. Erst mit Beschlussfassung des Kreistags über die künftig beabsichtigte Linienbündelung kann daher in Verbindung mit dem Genehmigungsverfahren für Konzessionen eine Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten, d.h. eine Verkürzung von Konzessionslaufzeiten, und damit ein entsprechender Wettbewerb durch Ausschreibung von Verkehrsleistungen erreicht werden. Im Rahmen des Linienbündelungskonzeptes soll unter Berücksichtigung der Kriterien Verkehrsintegration und Wirtschaftlichkeit sowie unter Beachtung der Zielsetzungen im Hinblick auf die Gestaltung eines fairen Wettbewerbs die optimale Netzaufteilung (Zuschneidung der Linienbündel) im straßengebundenen ÖPNV im Kreis Euskirchen ermittelt werden. Die Bearbeitung des Linienbündelungskonzeptes erfolgt auf der Basis des im NVP vorgeschlagenen zukünftigen Bedienungsangebotes. Die Bündelung von Linien zu Teilnetzen kann von Seiten des Aufgabenträgers nicht willkürlich festgelegt werden, sondern muss im Sinne einer Abwägungsentscheidung mit planerischen und rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Notwendig ist immer eine Einzelfallprüfung, inwieweit die Bündelung von Linien verkehrlich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Eine Linienbündelung wird absehbar nur dann genehmigungsrechtlich wirksam, wenn sie für das öffentliche Verkehrsinteresse verkehrliche und wirtschaftliche Vorteile bringt. Voraussetzung für die genehmigungsrechtliche Wirksamkeit der Linienbündelung ist nach § 9 Abs. 2 PBefG deren Erforderlichkeit. Daraus ergibt sich auch ein entsprechender Abwägungsspielraum für die Genehmigungsbehörden bei der Erteilung von Genehmigungen für Linienbündel. Je nachvollziehbarer – und mit verschiedenen Kriterien unterlegt – von den Aufgabenträgern die Linienbündelung begründet wird, desto stärker kann dieser Abwägungsspielraum aus Sicht der Aufgabenträger auch eingegrenzt werden. Eine entscheidende Zielsetzung der Linienbündelung ist die Schaffung eines einheitlichen Marktauftritts des ÖPNV mit einer hinsichtlich des Bedienungsangebotes und des Tarifsystems integrierten Verkehrsbedienung. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass das Angebot in einem Nahverkehrsraum "aus einer Hand" durchgeführt werden muss. Die Linienbündel sollten hinsichtlich Größe und Umfang auch unter Berücksichtigung des zukünftigen Marktzugangs festgelegt werden, damit kleine und mittlere Verkehrsunternehmen keine Nachteile im Genehmigungs- und Ausschreibungswettbewerb besitzen und die Diskriminierung von Neuunternehmen ausgeschlossen werden kann. Die Festlegung der Abgrenzung und die Zuschneidung der Linienbündel ist als iterativer Planungsprozess zu verstehen. Dieser beinhaltet folgende Hauptpunkte: • Berücksichtigung der verkehrlichen Kriterien (Ausrichtung der Nachfrageströme und Umsteigebeziehungen zwischen den einzelnen Linien), • betriebliche Kriterien (Gewährleistung einer optimalen Betriebsabwicklung hinsichtlich der Fahrzeugumläufe und der Betriebshofzuordnungen in einem Linienbündel), Seite - 3 • wirtschaftliche Ergebnisse (Bündelung von ertragsstarken mit ertragsschwachen Linien unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung des Aufwandes für Aufgabenträger). Bei der planerischen Festlegung der Linienbündel sind nicht nur die raumstrukturellen Randbedingungen, sondern auch das Zusammenspiel in der Angebotsgestaltung zwischen regionalen und lokalen Linien sowie Aspekte der wirtschaftlichen Betriebsdurchführung zu berücksichtigen. Die verkehrliche Verflechtung zwischen Ergänzungs- und Hauptlinien ist bei der Linienbündelung von wesentlicher Bedeutung. Als erster Schritt sollte nach bestehenden Erfahrungen die Formulierung und Abstimmung der Kriterien für die Linienbündelung stehen. In Abstimmung mit dem Aufgabenträger werden die strategischen Ansätze und Zielsetzungen, insbesondere vor dem Hintergrund des anstehenden Übergangs in den Wettbewerb, diskutiert und definiert. Die Zuschneidung der Linienbündel sollte auf der Grundlage des Gesamtnetzes erfolgen, damit die Gesamtnetzwirksamkeit und die Verkehrsverflechtungen im gesamten Nahverkehrsraum Ausgangspunkt für die Festlegung der Linienbündel sind. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)