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Info GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen hier: Sachstandsbericht)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
52 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Info GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
hier: Sachstandsbericht) Info GB (Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen
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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Az.: 50/418-11 X Öffentliche Sitzung Datum: Info 93/2003 04.09.2003 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 16.09.2003 Umsetzung des Gesetzes zur bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) im Kreis Euskirchen hier: Sachstandsbericht Sachbearbeiter/in: Frau Schmitz Tel.: 15 563 Abt.: 50 Das GSiG ist mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft getreten. Der Kreis Euskirchen hat als Träger der Grundsicherung durch Delegationssatzung die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 3 GSiG an Personen außerhalb von Einrichtungen auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen. In der Abteilung Soziales werden die Fälle der Leistungsgewährung in Einrichtungen zur Pflege bearbeitet. Darüber hinaus entscheidet der Kreis über Widersprüche und erlässt zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Bemessung der Leistungen innerhalb des Kreisgebietes Richtlinien und Weisungen. Zur Ermittlung des Finanzbedarfs für die übertragenen Leistungsfälle hat die Abteilung Soziales mit Stichtag 31.05.2003 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine zweite Umfrage gehalten und u.a. abgefragt o Anträge insgesamt o Anzahl der bearbeiteten Anträge o Anzahl der Bewilligungen bzw. Ablehnungen o Bei den Bewilligungen: Anteil der positiven Bescheide an Sozialhilfeempfangende o Höhe der monatlichen Zahlungen gesamt und daraus ermittelter durchschnittlicher Bedarf pro Fall Als Ergebnis der Umfrage stellte sich heraus, dass zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 2.124 Anträge gemeldet wurden, von denen 1.259, also rund 40%, nicht bearbeitet waren. Von den bearbeiteten Anträgen wurden 29% bewilligt. Von den Leistungsempfangenden waren 70% vorher Bezieher von Sozialhilfe. Der durchschnittliche monatliche Bedarf pro Fall betrug zum Stichtag 255,18 €. Die hohe Quote nicht bearbeiteter Anträge lässt noch immer keine verlässliche Hochrechnung zu. Bei Anwendung der gleichen Quoten auf die noch nicht bearbeiteten Anträge wäre mit einer Einhaltung der geschätzten Haushaltsansätze zu rechnen. Die Höhe der Aufwendungen für die Leistungsempfangenden in Einrichtungen wird die Haushaltsansätze übersteigen. Grund hierfür ist die pro Fall anfallende Leistungshöhe. Seite - 2 - Exaktere Schätzungen können voraussichtlich nach der Abrechnung des III. Quartals 2003 im Oktober durchgeführt werden. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)