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Beschlussvorlage GB (Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung der Jagdsteuer)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
73 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: V 209/2003 27.08.2003 Az.: 32.1/959 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 24.09.2003 Kreistag 08.10.2003 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung der Jagdsteuer Sachbearbeiter/in: Herr Kastenholz Tel.: 15225 Abt.: 32.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung Haush.-St.: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt Haush.-St.: Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst. Mehreinnahme bei Hst. sonst: Kreiskämmerer um um € € Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung der Jagdsteuer. Begründung: Die geltende Jagdsteuersatzung ist am 20.03.1990 erlassen worden und abgesehen von der Anpassung des Steuersatzes nicht geändert worden. Die Satzung ist nunmehr überarbeitet und neu gefasst worden. Es wurde jedoch keine grundlegende Änderung vorgenommen, insbesondere gilt der bisherige Steuermaßstab weiter. Eine Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung ist ebenso wie die textliche Fassung der neuen Satzung als Anlage beigefügt. Seite - 2 - Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) Seite - 3 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer Der Kreis Euskirchen erlässt aufgrund § 5 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) und § 3 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (SGV NRW 610) – jeweils in der geltenden Fassung – folgende Satzung: §1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für das Innehaben des Jagdausübungsrechts (§ 1 Bundesjagdgesetz) durch natürliche Personen auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirkes. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 Bundesjagdgesetz). Gegenstand der Steuer ist auch die Durchführung der Jagd auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis. §2 Steuerschuld Steuerschuldner ist, wer a) das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt und b) der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis. Mehrere Personen haben als Gesamtschuldner für dieselbe Jagdsteuer einzustehen, wenn jeder den Tatbestand, an den die Steuernorm die Steuerpflicht knüpft, erfüllt. §3 Steuermaßstab (1) Als Steuermaßstab gilt der finanzielle Aufwand, den der Inhaber der Jagd für die Ausübung des Jagdrechtes erbringt (Jagdaufwand). (2) Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, das sich zusammensetzt aus dem Pachtpreis, der übernommenen Mehrwertsteuer sowie dem Wert der vereinbarten Nebenleistungen (hierzu gehört auch eine Entschädigung zur Wildschadenverhütung, nicht aber ein etwa übernommener Wildschadenersatz). (3) Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten gleichgearteten Jagdbezirke im Kreis Euskirchen ergibt. Sind Flächen an einen nicht verpachteten Eigenjagdbezirk angegliedert, so gilt als Steuermaßstab für diese Flächen der dem Eigentümer gegen den Nutznießer der Jagd zustehende Entschädigungsanspruch (§ 5 Abs. 2 Landesjagdgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen). Alle fünf Jahre wird dieser auf volle Euro aufgerundete Jagdwert ermittelt und in den nächsten fünf Steuerjahren der Festsetzung der Jagdsteuer zugrunde gelegt. (4) Für entgeltliche Jagderlaubnisse ist Steuermaßstab das vom Inhaber zu entrichtende Entgelt zuzüglich Mehrwertsteuer. §4 Seite - 4 Steuersatz, Steuerjahr Der Steuersatz beträgt jährlich 25 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdaufwandes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt. §5 Fälligkeit der Steuer Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. §6 Pflichten des Steuerschuldners Auf Verlangen hat der Steuerschuldner innerhalb der vom Kreis Euskirchen gestellten Frist den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder mündlich Auskünfte zu erteilen und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die Steuerschuld von Bedeutung sind. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und ist deshalb die Errechnung der Steuer nicht möglich, so kann sie geschätzt werden. §7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 b Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 6 Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt. §8 Inkrafttreten Diese Jagdsteuersatzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung vom 20.03.1990 außer Kraft. Synopse Jagdsteuersatzung des Kreises Euskirchen vom 20.03.1990 in der z. Zt. geltenden Fassung Alt §1 Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 Bundesjagdge- neu §1 Gegenstand der Steuer ist der Aufwand f Seite - 5 setz) auf Grundstücken eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezirks. Als Ausübung des Jagdrechts gilt auch der dem Jagdausübungsberechtigten obliegende Jagdschutz (§§ 23, 25 Bundesjagdgesetz). Das Jagdrecht wird auch ausgeübt, wenn nur von einer oder von einigen der in den §§ 1 und 23 Bundesjagdgesetz aufgeführten Befugnisse Gebrauch gemacht wird, wie z. B. in den Fällen des § 6 Abs.2 § 2 Abs.1 Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder durch Dritte ausüben lässt, in den Fällen des § 6 Abs.2 der Inhaber der Jagderlaubnis oder einer ähnlichen Gestattung. Mehrere Steuerpflichtige sind Gesamtschuldner. § 2 Abs.2 Neben einer Jagdgenossenschaft haften deren Mitglieder als Gesamtschuldner. Bei verpachteten Jagden haften der Verpächter neben dem Pächter, im Falle der Unterverpachtung der Verpächter und der Pächter neben dem Unterpächter für die Steuer als Gesamtschuldner. Lässt der Jagdausübungsberechtigte das Jagdrecht durch einen Dritten außerhalb des Rahmens eines Dienstverhältnisses ausüben, so haftet der Dritte neben dem Jagdausübungsberechtigten für die Steuer als Gesamtschuldner. § 3 Abs.1 Steuermaßstab ist der Jagdwert. § 3 Abs. 2 Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert das vom Pächter zu entrichtende Entgelt (Pachtpreis zuzüglich des Wertes der vereinbarten Nebenleistungen; hierzu gehört auch eine Entschädigung zur Wildschadenverhütung, nicht aber ein etwa übernommener Wildschadenersatz). Im Falle der Unterverpachtung gilt als Jagdwert das vom Unterpächter zu entrichtende Entgelt, falls dieses höher ist als das vom Pächter zu entrichtende Entgelt, andernfalls das vom Pächter zu entrichtende Entgelt. § 3 Abs. 3 Bei nicht verpachteten Jagden gilt als Jagdwert pro Hektar der Wert, der sich aus den auf den Hektar umgerechneten Jagdwerten aller verpachteten gleichgearteten Jagdbezirke im Kreis Euskirchen ergibt. Sofern im Kreisgebiet weniger als fünf gleichgeartete Jagdbezirke vorhanden sind, ist eine entsprechende Anzahl gleichgearteter Jagdbezirke angrenzender Kreise heranzuziehen. Dieser auf volle Deutsche Mark aufgerundete Wert wird für die Steuerjahre 1983 bis 1987 (01.04.1983 – 31.03.1988) aus den Jagdwerten des Jagdjahres vom 01.04.1982 – 31.03.1983 und für die Steuerjahre 1988 bis 1992 (01.04.1988 – 31.03.1993 aus den Jagdwerten des Jagdjahres vom 01.04.1987 – 31.03.1988 festgesetzt. Für die folgenden Steuerjahre erfolgt die Festsetzung im gleichen Fünf-Jahres-Turnus. § 3 Abs. 4 In den Fällen des § 6 Abs. 2 gilt als Jagdwert das vom Inhaber der Jagderlaubnis oder einer ähnlichen Gestattung an das zuständige Forstamt zu entrichtende Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer. §4 Erstreckt sich ein Jagdbezirk auf das Gebiet anderer Kreise, so ist der Jagdwert des im Kreisgebiet liegenden Teiles nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Fläche des gesamten Jagdbezirkes zu errechnen. § 5 Abs.1 Der Steuersatz beträgt jährlich 25 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszahl bezeichnet, in dem es beginnt. rechts (§ 1 Bundesjagdgesetz) durch n eines im Kreisgebiet liegenden Jagdbezi auch der dem Jagdausübungsberechtig Bundesjagdgesetz). Gegenstand der Steuer ist auch die Du entgeltlichen Jagderlaubnis. §2 Steuerschuldner ist, wer das Jagdrecht a und der Inhaber der Jagderlaubnis. Mehrere Personen haben als Gesamtsc stehen, wenn jeder den Tatbestand, an knüpft, erfüllt. § 2 Abs.2 entfällt § 3 Abs.1 Als Steuermaßstab gilt der finanzielle Auf Ausübung des Jagdrechtes erbringt (Jagd § 3 Abs. 2 Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdw Entgelt, das sich zusammensetzt aus MwSt sowie dem Wert der vereinbarten eine Entschädigung zur Wildschadenver mener Wildschadenersatz). § 3 Abs. 3 Bei nicht verpachteten Jagden gilt als J aus den auf den Hektar umgerechneten gearteten Jagdbezirke im Kreis Euskirch verpachteten Eigenjagdbezirk angegliede Flächen der dem Eigentümer gegen den schädigungsanspruch (§ 5 Abs. 2 Ljagd volle Euro aufgerundete Jagdwert ermitte ren der Festsetzung der Jagdsteuer zugru § 3 Abs. 4 Für entgeltliche Jagderlaubnisse ist Steu tende Entgelt zuzüglich Mehrwertsteuer. §4 entspricht § 5 Abs. 1 a.F. § 5 Abs.1 Der Steuersatz beträgt jährlich 25 vom H geltenden Jagdaufwandes. Steuerjahr ist das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdja zahl bezeichnet, in dem es beginnt. wird § 4 n. F. § 5 Abs.2 §5 Die Steuer wird einen Monat nach Bekan § 5 Abs.2 Seite - 6 Für die vor Erlass dieser Satzung bereits entstandene Steuerpflicht wird die neu festzusetzende Steuer auf den Betrag begrenzt, er sich bei Anwendung der Jagdsteuersatzung vom 28.12.1972 ergeben würde. § 5 Abs.3 Die Steuerplicht entsteht mit dem Beginn des Steuerjahres oder - wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Jagdrechts erst während des Steuerjahres eintreten - mit dem Eintreten der Voraussetzungen. entfällt § 6 Abs.1 Die Ausübung des Jagdrechts in nicht verpachteten Jagdbezirken des Bundes oder eines Landes sowie auf Grundstücken, die diesen Jagdbezirken angegliedert sind, ist steuerfrei. § 6 Abs.2 Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn Dritten aufgrund von Jagderlaubnissen oder ähnlichen Gestattungen entsprechend § 1 Satz 3 die Ausübung von einer oder von einigen der in §§ 1 und 23 Bundesjagdgesetz aufgeführten Befugnisse in nicht verpachteten Jagdbezirken des Bundes oder eines Landes entgeltlich eingeräumt ist oder sind. § 7 Abs.1 Satz 1 Die Steuer wird für jedes Steuerjahr (§ 5 Abs.1 Satz 2) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. § 7 Abs.1 Satz 2 Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so wird die Steuer für den betreffenden Zeitraum festgesetzt; etwa zu viel gezahlte Beträge sind zu erstatten. § 8 Abs. 1 Pflichten des Steuerpflichtigen Auf Verlangen hat der Steuerpflichtige innerhalb der von dem Kreis gestellten Frist den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen vorzulegen sowie schriftlich oder mündlich Auskünfte zu erteilen und andere Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit die Auskünfte und Unterlagen für die Steuerpflicht von Bedeutung sind. Kommt er diesen Pflichten nicht nach und ist deshalb die Errechnung der Steuer nicht möglich, so kann sie geschätzt werden. § 6 Abs.1 entfällt § 8 Abs.2 Erklärungspflichtig ist in den Fällen des § 6 Abs.2 das zuständige Forstamt. § 9 Abs. 1 und 2 (1) Die Rechtsmittel gegen Steuerbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960 (GV Nordrhein-Westfalen. S. 47/SGV) in ihrer jeweiligen Fassung. (2) Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV. Nordrhein-Westfalen. S. 510/SGB. Nordrhein-Westfalen. 2010) in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 auf Verlangen den Pachtvertrag, den Unterpachtvertrag oder deren Änderungen sowie andere Unterlagen nicht vorlegt oder Auskünfte nicht erteilt. § 11 Diese Jagdsteuersatzung tritt rückwirkend zum 1. April 1973 in Kraft. §5 Abs.3 entfällt § 6 Abs.2 entfällt § 7 Abs.1 Satz 1 entfällt § 7 Abs.1 Satz 2 entfällt § 8 Abs.1 Pflichten des Steuerschuldne entspricht § 6 n.F. Auf Verlangen hat der Steuerschuldner gestellten Frist den Pachtvertrag , den U gen vorzulegen sowie schriftlich oder mü Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vor terlagen für die Steuerschuld von Bede nicht nach und ist deshalb die Errechnun geschätzt werden. § 8 n.F. entspricht § 11 a.F. § 8 Abs.2 entfällt §9 Abs. 1 und 2 entfällt §10 Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. leichtfertig entgegen § 6 Auskünfte nicht e Wird § 7 n. F. § 11 wird § 8 n. F. Die Jagdsteuersatzung tritt am 01.01.20 steuersatzung vom 20.03. 1990 außer Kr Seite - 7 -