Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
83 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
V 201/2003
11.08.2003
Az.: 60.13/323-23-32a-2/krö
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV
18.09.2003
Kreisausschuss
24.09.2003
Kreistag
08.10.2003
Landschaftsplan Nettersheim
hier: Beschluss über den Entwurf und dessen öffentliche Auslegung gemäß § 27c Landschaftsgesetz NW (LG NW)
Sachbearbeiter/in: Frau Kröger
x
Tel.: 579
Abt.: 60.13
Die Vorlage berührt nicht den Etat
Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmenseite
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
Haush.-St.:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung
---
Mittel werden überplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Mittel werden außerplanmäßig bereitgestellt
Haush.-St.:
Deckungsvorschlag: Minderausgabe bei Hst.
Mehreinnahme bei Hst.
sonst:
Kreiskämmerer
um
um
€
€
Der Kreistag beschließt
1. den Entwurf des Landschaftsplanes Nettersheim, bestehend aus
den textlichen Festsetzungen
der Entwicklungskarte und
der Festsetzungskarte
in der Fassung der Anlage 1, Stand: August 2003 sowie
2. dessen öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats gemäß § 27 c des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG) in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21.07.2000 (GV.NRW.S.568).
Begründung:
2
Mit der Info 27/2002 ist der Ausschuss für Planung, Umwelt und ÖPNV in der Sitzung am
04.09.2002 über die Grundzüge des Vorentwurfs zum Landschaftsplan Nettersheim informiert
worden. Auf dieser Grundlage wurde den Trägern öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 27a Landschaftsgesetz NW (LG NW) in der Zeit vom 05.06.2003 bis zum 11.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zuvor sind sowohl die Landwirte auf Einladung der Kreisbauernschaft in einem gesonderten Termin am 21.01.2003 als auch die Bürger im Rahmen der Bürgerbeteiligung
gemäß § 27b LG NW am 03.04.2003 über die allgemeinen Ziele und Grundsätze sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich unterrichtet worden. Zudem wurden sowohl
mit den Einwendern am 02. und 03.07.2003 in der Gemeinde Nettersheim als auch mit einzelnen
Ortvorstehern der Landwirtschaft fachliche Bedenken und Anregungen erörtert und abgewogen.
Im Rahmen von Fachgesprächen wurden zeitgleich die Anregungen zu forstlichen Belangen mit
der Forstverwaltung Bad Münstereifel, dem Staatlichen Forstamt Schleiden und der Gemeindeverwaltung erörtert. Darüber hinaus sind die Privatwaldbesitzer in einem öffentlichen Termin am
08.05.2003 über die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Umsetzung im Rahmen der Landschaftsplanung durch die Forstverwaltung Bad Münstereifel und die
Kreisverwaltung Euskirchen informiert worden.
Mit der Gemeinde Nettersheim wurde in Fachgesprächen der Vorentwurf zum LP Nettersheim erörtert. Auf Grundlage der Stellungnahme erfolgte am 18.08.2003 ein weiteres Fachgespräch, in
dem die Ergebnisse der Abwägung beraten und abgestimmt wurden. Ziel der Abstimmung war es,
insbesondere die Rücknahme des Landschaftsschutzes für die bauleitplanerische Entwicklung der
Gemeinde einvernehmlich zu regeln, um auch dem gesetzlichen Auftrag der Planungshierarchie
entsprechend der landesplanerischen Abstimmung Rechnung zu tragen. Über die besonderen
nachrichtlichen Darstellungen verschiedener touristischer und anderer planerischer Ausweisungen
in der Gemeinde wurde dahingehend Einvernehmen hergestellt, dass diese in einer Erläuterungskarte als Anlage zum Landschaftsplan dargestellt werden sollen.
Alle Stellungnahmen der TöB sowie Anregungen und Bedenken von betroffenen Bürgern (Eigentümern und Bewirtschaftern von Flächen) wurden -soweit erforderlich- nochmals vor Ort geprüft,
fachlich bewertet und abgewogen.
Als Ergebnis sämtlicher Beratungen wurden auf Grundlage des Vorentwurfs, Stand Mai 2003, sowohl in den textlichen Festsetzungen und Erläuterungen als auch in den zeichnerischen Darstellungen Änderungen vorgenommen und in den jetzt vorliegenden Entwurf (Anlage) übernommen.
Soweit geboten, erfolgte eine Rücknahme, Änderung bzw. Neuabgrenzung der Schutzgebiete oder eine textliche Berücksichtigung der vorgetragenen Belange. Die textlichen Änderungen gegenüber dem Vorentwurf sind durch graue Hinterlegungen bzw. Streichungen kenntlich gemacht. Änderungen in den Kartendarstellungen sind durch Kreise markiert.
Wesentliche Änderungen sind nachfolgend dargestellt:
Entwicklungsziele
Wesentliche Aufgabe der Neuaufstellung des Landschaftsplanes Nettersheim ist die Umsetzung
der FFH-Richtlinie. Aufgrund der Stellungnahme der Landesanstalt für Ökologie, Landwirtschaft
und Forsten (LÖBF NRW) ist eine Konkretisierung des Entwicklungsziels 1.1 "Erhaltung” innerhalb
von Teilräumen erfolgt. Diese nimmt eine Differenzierung des Entwicklungsziels entsprechend der
vorhandenen Lebensraumtypen für die Erhaltung und Entwicklung von Landschaftsräumen mit
einem hohen Anteil an FFH-Gebieten vor. Hiermit werden entsprechend der kartierten Lebensraumtypen gemäß Anhang I und Arten gemäß den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie weitergehende Ziele formuliert.
Mit dieser Konkretisierung sind keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen verbunden. Lediglich
werden der Schutzstatus, die Ziele bzw. Entwicklungspotentiale des jeweiligen Gebietes detaillierte benannt.
3
Auf der Grundlage der Stellungnahme der Gemeinde Nettersheim sind in den Bereichen Flächen
aus der Landschaftsschutzgebietsausweisung herausgenommen, die eine bauliche Entwicklung in
den nächsten Jahren erwarten lassen und für die keine wesentlichen Konflikte für Natur und Landschaft zu erwarten sind. Diese sind zusätzlich mit dem Entwicklungsziel der „temporären Erhaltung“ belegt. Die Verwaltung ist hier jedoch nur in den Bereichen den Anregungen der Gemeinde
gefolgt, in denen eine bauleitplanerische Entwicklung im Zeitraum der nächsten 10-15 Jahre realistisch zu erwarten ist.
Festsetzungen:
Auf Grundlage der Anregungen und Bedenken wurde als zentrale Änderung innerhalb der Festsetzungen der Ge- und Verbotskatalog und die dazugehörige „Unberührtheitsklausel“, die eine
ordnungsgemäße Bewirtschaftung der wesentlichen Landnutzer (Land-, Forstwirtschaft, Jagd und
Fischerei) freistellt, grundlegend überarbeitet.
Ziel der Neustrukturierung ist es, die Verständlichkeit des Satzungstextes zu erhöhen. Die „Unberührtheitsklausel“ wurde differenziert nach den Ausweisungen der Naturschutzgebiete (Kapitel
2.1), der Landschaftsschutzgebiete (Kapitel 2.2), der Naturdenkmale (Kapitel 2.3) und der Geschützten Landschaftsbestandteile (Kapitel 2.4).
Fachlich wurde in Landschaftsschutzgebieten eine im wesentlichen uneingeschränkte Bewirtschaftung für alle wesentlichen Landnutzer (s.o.) eingeführt. Der auf die aktuelle Bewirtschaftung zielende und die Entwicklungsfreiheit einschränkende Passus „in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang“ wurde gestrichen.
Gleichzeitig erfolgte zur Klarstellung eine Auflistung der von der Unberührtheitsklausel erfassten
Regelungen, die sich auf die jeweilige Nutzung (Landwirtschaft, Forst u.a.) beziehen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde zudem der Verbotskatalog entsprechend der jeweiligen
Betroffenheit der Land- und der Forstwirtschaft, der Jagd sowie anderer Rechtsgebiete neu geordnet.
Naturschutzgebiete (NSG) (§ 20 LG NW)
2.1-1 „Marmagener Bachtal“
Im Naturschutzgebiet „Marmagener Bachtal“ (2.1-1) westlich und südlich der Ortslage Marmagen
wird der „Erholungsteich“ auf Grund der ruhigen Erholungsnutzung in Abstimmung mit der Gemeinde aus dem NSG herausgenommen. Die hier bestehende Fischtreppe, deren Funktion auf
Grund der bestehenden Verrohrung eingeschränkt ist, soll wiederhergestellt werden (Maßnahme
unter 5.3 “Beseitigung störender Anlagen“ zur Wiederherstellung und Verbesserung der Durchgängigkeit im Gewässer). Der südöstlich des Marmagener Baches verlaufende namenlose Siefen
wird nach Überprüfung vor Ort auf Grund der Anregung der Naturschutzverbände in das NSG integriert.
2.1-2 „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“
Aufgrund vorgetragener Einwendungen durch verschiedene Landwirte erfolgt für das Naturschutzgebiet „Urfttal mit Seitentälern nördlich und westlich von Nettersheim“ (2.1-2) eine Rücknahme von
Hochflächen im Nordosten, die weitgehend intensiv ackerbaulich genutzt werden. Ebenso wird
eine nordwestlich von Nettersheim an den Wald angrenzende Ackerfläche zurückgenommen.
Fachlich zu begründen ist die Rücknahme damit, dass der Schutzzweck zum einen auf die naturnahen Buchenwaldbestände und zum anderen auf das Mosaik extensiv genutzter Magerwiesen
und -weiden Bezug nimmt.
Weiterhin erfolgt eine Rücknahme der Ausweisung des NSGs für die Waldflächen nördlich der
Eifelhöhenklinik auf Anregung der Gemeinde Nettersheim. Diese Misch- z.T. Nadelwaldbestände
werden im Gegensatz zu den angrenzenden Waldmeisterbuchenwäldern (FFH-Lebensraum) auch
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes ausreichend geschützt.
Auf Anregung der Gemeinde wird der geplante Jugendzeltplatz, der auf dem Gelände der ehemaligen Kläranlage Nettersheim errichtet werden soll, aus dem Naturschutzgebiet herausgenommen.
Die Fläche wird ohne Festsetzung dargestellt.
4
2.1-4 „Schleifbachtal“
Die nördlichen intensiv als Mähweiden / -wiesen genutzten Flächen werden aufgrund der Bedenken des Bewirtschafters aus dem NSG herausgenommen und in das angrenzende LSG eingegliedert
2.1-5 „Urfttal mit Seitentälern südlich Nettersheim“
Auf Grund der Anregung der Naturschutzverbände wurden die Seitensiefen des Urfttales auf ihre
Schutzwürdigkeit über die bestehende Ausweisung des Vorentwurfs hinaus überprüft. Einzelne im
Süden des Gemeindegebietes im Laub- und Mischwald liegende Siefen nördlich der B 258 im Petersholz wurden auf Grund ihres natürlichen Verlaufs und der bestehenden Laubwaldbestockung
in das NSG aufgenommen.
2.1-6 „Dallwegen“
Aufgrund von Einwendungen wurden die Flächen vor Ort geprüft. Die bestehenden Kulturlandschaftsprogramm-Verträge und der räumliche Zusammenhang des Schutzgebietes rechtfertigen
eine Abgrenzung als NSG. Grundsätzlich ist die Bewirtschaftung in der jetzigen Art und im jetzigen
Umfang weiterhin zulässig, so dass sich durch die Ausweisung keine Einschränkung auf den Flächen ergibt.
2.1-7 „Genfbachtal“
Es erfolgt eine Rücknahme der auf der Kuppe gelegenen Flächen, da diese intensiv bewirtschaftet
sind. Die Steilhangflächen des Seitensiefen sollen im NSG verbleiben, da diese extensiv genutzten
Weiden durch Magerkeitszeiger ein besonderes Potential aufweisen.
2.1-9 “Bachversickerung Wasserkaul“ (jetzt: 2.3-10)
Die intensive Grünlandnutzung der Fläche rechtfertigt eine Ausweisung als NSG nicht. Die vorgetragenen Bedenken werden berücksichtigt, es erfolgt die Streichung dieses NSG. Die eigentliche
Versickerungsstelle wird in einer engen Umfassung als Naturdenkmal (ND) ausgewiesen. Auch im
rechtskräftigen Landschaftsplan Nettersheim-Tondorf war diese als ND ausgewiesen.
2.1-10 „Kalkkuppen auf der Hochfläche der Sötenicher Kalkmulde“ (jetzt: 2.1-9)
Nach Prüfung der Abgrenzung der Kuppen vor Ort wird eine kleinere Weide mit Magerkeitszeigern
und Borstgräsern zur Fläche Zeppenschleiden hinzugezogen. Auf Anregung und nach Prüfung vor
Ort wird die Kuppe des Ottenbergs oberhalb der BAB A1 Abfahrt aufgrund des Mosaiks aus Magerwiesen, -weiden und Gebüschen dem NSG zugeordnet.
2.1-11 „Hardt bei Pesch u. Teilbereich der Kalkkuppen-Landschaft Eschweiler Tal“ (jetzt:
2.1-10)
Es erfolgt eine Rücknahme der intensiv genutzten Grünland- und Ackerflächen aufgrund der Anregung durch die Eigentümer. Hierbei erfolgt die Rücknahme von NSG in LSG für die Flächen, die
nicht durch ihre Exposition und Ausprägung besonders schutzwürdig sind.
2.1-13 „Hondert“ (jetzt: 2.1-12)
Es erfolgte eine Prüfung vor Ort, da der Bewirtschafter eine Rücknahme gefordert hatte. Da die
flachgründige Kuppe sich durch mageres artenreiches Grünland auszeichnet, ist eine Ausweisung
als NSG gerechtfertigt. Die bisherige Weidenutzung bleibt in der bisherigen Art und im bisherigen
Umfang unberührt. Eine kleine angrenzende Hangwaldfläche wird in die Abgrenzung des NSG
aufgenommen.
2.1-14 „Armuthsbach mit Seitenbächen“ südlich von Tondorf (jetzt: 2.1-13)
Aufgrund der intensiven Gründlandnutzung der oberhalb drainierten Einzugsbereiche der Gewässer erfolgt für die zwei westlichen Siefen keine Änderung der Abgrenzung. Für den südlich der
Ortslage Tondorf fließenden Brühlbach werden zwei Weideflächen, in denen das Gewässer durch
5
den natürlichen Verlauf bestimmt wird, in das NSG einbezogen. Für die angrenzenden Flächen
erfolgt kleinräumig die Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot.
Landschaftsschutzgebiete (LSG) (§ 21 LG NW)
Bereits im Vorentwurf wurden für den größten Teil des Plangebietes fünf Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, deren Abgrenzungen sich an der naturräumlichen Gliederung orientieren.
Aufgrund der Vereinheitlichung des Ge- und Verbotskataloges und um die als Dauergrünland genutzten Niederungs- und Auenbereiche entsprechend einer einheitlichen Systematik auszuweisen,
wird ein zusätzliches LSG (2.2-6) in den Entwurf des Landschaftsplanes aufgenommen, welches
den Schutzzweck des Grünlandumbruchverbotes entsprechend berücksichtigt.
Den von der Gemeinde Nettersheim zur bauleitplanerischen Entwicklung vorgetragenen Abweichungen zu den anderen LSG werden, soweit diese im Umfang mit den grundsätzlichen Zielen der
Landesplanung zu vereinbaren sind und sich für die vorgelegten Bereiche keine besonderen Konflikte für Natur und Landschaft ergeben, Rechnung getragen. Es erfolgt eine Rücknahme des
Landschaftsschutzes in den Ortslagen Buir, Frohngau und Engelgau. Für diese Bereiche trifft der
Landschaftsplan somit keine Festsetzungen.
Für die Ortslagen Zingsheim, Nettersheim und Marmagen hat die Gemeinde Nettersheim Siedlungserweiterungen vorgetragen, die über die Ziele der Landesplanung und die Ausweisungen im
neu aufgestellten Gebietsentwicklungsplan weit hinausgehen. Einer Rücknahme wird in diesen
Bereichen nicht zugestimmt. Jedoch ist im Rahmen der Konkretisierung dieser Planungen jeweils
eine Entlassung aus dem Landschaftsschutz abzustimmen.
Da die für die Ortslage Pesch vorgetragene Fläche z.T. mit schutzwürdigen Obstgehölzbeständen
bestanden ist und durch Hanglangen geprägt wird, kann fachlich eine Herausnahme nicht befürwortet werden.
Für das im Verfahren des Gebietsentwicklungsplanes abgestimmte interkommunale Gewerbegebiet an der BAB A1 Abfahrt Blankenheim/Tondorf erfolgt eine textliche Erläuterung, die für diese
Flächen eine mögliche Rücknahme des LSG in Aussicht stellt.
Naturdenkmale (ND) (§ 22 LG NW)
Bisher waren im Vorentwurf neun Naturdenkmale festgesetzt, die mehrheitlich auf im Bestand bereits als NDs ausgewiesene markante Einzelbäume bzw. Baumgruppen und einen geologischen
Aufschluss abstellen. Aufgrund der Rücknahme der Ausweisung des NSG 2.1-9 „Bachversickerung Wasserkaul“ wird diese Besonderheit im Karstgestein zusätzlich als ND 2.3-10 ausgewiesen.
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) (§ 23 LG NW)
Im Vorentwurf waren fünf Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt: 3 Baumreihen, ein
Quellbereich und ein Quellschutzgebiet. Zusätzliche Ausweisungen erfolgen nicht.
Forstliche Festsetzungen (§ 25 LG NW)
Forstliche Festsetzungen werden ausschließlich in Naturschutzgebieten getroffen. Entsprechend
der Anregung des Forstamtes Bad Münstereifel wurden die textlichen Festsetzungen an die geltende Erlasslage (Umsetzung der FFH-Richtlinie im Wald) angepasst. Ferner wurde eine Formulierung aufgenommen, nach der entschädigungspflichtige Festetzungen dann keine Geltung entfalten, wenn ihre Finanzierung nicht gesichert ist.
Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26 LG NW)
Da sich die wesentlichen Festsetzungen des Vorentwurfs auf Maßnahmen beziehen, die im Rahmen des Vertragsnaturschutzes abgeschlossen sind, wurden hier keine wesentlichen Bedenken
vorgetragen.
Nachrichtliche Darstellungen / Erläuterungskarte
In der Festsetzungskarte werden nur die nachrichtlichen Darstellungen aufgenommen, die fachlich
entsprechend des Landschaftsgesetzes NW Regelungen für Natur und Landschaft beinhalten.
6
Dies sind FFH-Gebiete, nach § 62 LG NW – Geschützte Biotope, Ausgleichsflächen und andere
mit öffentlichen Mitteln geförderte Maßnahmen der Biotopentwicklung gemäß § 47 LG NW.
Die Ausgleichsflächen der Gemeinde oder des Straßenbaus werden im Entwurf nachrichtlich dargestellt.
Wie im Verfahren zur Vorlage des Entwurfs zum Landschaftsplan Weilerswist werden aus Kostengründen die Anlage zu dieser Vorlage (Entwurf des Landschaftsplans Nettersheim) sowie die Kartendarstellungen (Entwicklungskarte und Festsetzungskarte) nur den ordentlichen Mitgliedern des
Fachausschusses zur Verfügung gestellt. Diese werden gebeten, im Verhinderungsfall die Unterlagen an ihren Vertreter weiterzuleiten. Zusätzlich wird jeweils ein Text- und Kartensatz den Kreistagsfraktionen bzw. fraktionslosen Kreistagsmitgliedern zur Verfügung gestellt. Zudem hängen die
Karten in der Unteren Landschaftsbehörde im Kreishaus aus.
gez. Rosenke
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
___________________
(Unterschrift)
___________________ ___________________
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)