Daten
Kommune
Bedburg
Größe
16 kB
Datum
26.01.2010
Erstellt
22.01.10, 17:55
Aktualisiert
22.01.10, 17:55
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP869/2009
Fachbereich II
Sitzungsteil
Az.: 37 20 71
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss
26.01.2010
Betreff:
Änderung der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der
Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr
Beschlussvorschlag:
Der Familien-, Bildungs- und Sozialausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg die
Neufassung des § 2 II Ziff. 4 und 5 der Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in
der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Am 02.12.2009 hat der Landtag NRW die Novellierung des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung [FSHG] beschlossen; neben redaktionellen Änderungen
erfolgt in § 41 II, S. 1 Ziff. 4 und 5 FSHG - Kostenersatz - eine Anpassung aufgrund der
Neuregelungen im Gefahrstoffrecht des Bundes.
Konkret wurde der in der vorgenannten Rechtsvorschrift aufgeführte Verweis auf die
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten [VbF] durch eine allgemeine Formulierung
ersetzt. Zur Auslegung, was Gefahrstoffe und wassergefährdende Stoffe sind, wird
nunmehr
auf
die
einschlägigen
Verordnungen,
wie
beispielsweise
die
Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung und die Gefahrgutverordnung
Straße und Eisenbahn in ihrer jeweils gültigen Fassung, zurückgegriffen.
Da § 2 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 der Satzung der Stadt Bedburg über die Erhebung von Kosten
und Gebühren in der Stadt Bedburg bei Einsätzen der Feuerwehr dem Wortlaut des § 41
II, S. 1 Ziff 4 und 5 FSHG inhaltsgleich entspricht, macht die Gesetzesänderung eine
Anpassung der kommunalen Satzung erforderlich.
Auszug aus dem Gesetz und Verordnungsblatt:
Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV. NRW.
S.122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes zur Kommunalisierung von
Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007(GV. NRW. S.662), wird wie folgt
geändert:
...
4. § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von
Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist,“.
5. § 41 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder
wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Brände handelt,“....
gebnis aus vorherigen Fachausschüssen eint
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, den 11.01.2010
----------------------------------Heinrichs
----------------------------------Kramer
Sachbearbeiter
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Koerdt
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-69/2009
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
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