Daten
Kommune
Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP7-538/2006
Sitzungsteil
Fachbereich II
Öffentlich
Az.: 40 10 07
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit
und Soziales
Bemerkungen:
21.02.2006
Betreff:
Offene Ganztagsschule im Primarbereich
- Beschluss einer Satzung -
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg,
die als Anlage beigefügte `Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene
Ganztagsschule im Primarbereich´ zu beschließen.
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
STADT BEDBURG
Seite: 2
Sitzungsvorlage
Begründung:
Gemäß der neuen Erlasslage kann der Schulträger für die Durchführung der offenen
Ganztagsschule Elternbeiträge in Höhe von bis zu 150,- € pro Kind und Monat erheben; sollte
nach alter Erlasslage - eine soziale Staffelung der Beiträge und eine Ermäßigung der Beiträge für
Geschwisterkinder vorgesehen werden, ist dem Schulträger nunmehr ein Ermessen eingeräumt
worden. Die neue Erlasslage führt nunmehr aus: „Eine soziale Staffelung kann auch eine
Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für die Kinder, die eine Kindertageseinrichtung
besuchen, und einen Ausgleich zwischen Stadt- und Gemeindeteilen oder Schulen mit
unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorsehen. Eine entsprechende gesetzliche - auch
spezialgesetzliche - Grundlage, die sich an den bestehenden Regelungen für Horte orientiert, soll
baldmöglichst geschaffen werden.“
Aufgrund der Tatsache, dass die Heranziehung der Elternbeiträge in den `größeren´ Kommunen
über das Jugendamt - analog GTK (Gesetz über Tageseinrichtungen) - erfolgt, hat die Verwaltung,
auch aufgrund der für diesen Aufgabenbereich nicht vorhandenen personellen Ressourcen im
zuständigen Fachbereich, Gespräche mit dem Rhein-Erft-Kreis aufgenommen. Im Ergebnis dieser
kann festgehalten werden, dass dort Bereitschaft signalisiert wurde
- beispielsweise
in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung -, diese Aufgaben für die Stadt Bedburg zu
übernehmen, sofern die Beitragsstaffelung - wie im übrigen in den meisten Kommunen praktiziert analog der Staffelung nach GTK erfolgt. Die Verwaltung schlägt daher vor, grundsätzlich
entsprechend der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK - Elternbeiträge Hort - zu verfahren.
Anlage 1 zu § 17 GTK enthält auszugsweise folgende Staffelungen:
Jahreseinkommen
Elternbeiträge
Kindergarten
Elternbeiträge
Hort
bis 12.271 Euro
0 Euro
0 Euro
bis 24.542 Euro
26,08 Euro
26,08 Euro
bis 36.813 Euro
44,48 Euro
57,78 Euro
bis 49.084 Euro
73,11 Euro
83,85 Euro
Bis 61.355 Euro
115,04 Euro
115,04 Euro
über 61.355 Euro
151,34 Euro
151,34 Euro
Verwaltungsseitig wird davon abweichend vorgeschlagen, die Beiträge abgerundet wie folgt zu
beschließen:
Jahreseinkommen
Offene Ganztagsschule
bis 12.271 Euro
13,00 Euro
bis 24.542 Euro
26,00 Euro
bis 36.813 Euro
57,00 Euro
bis 49.084 Euro
83,00 Euro
Bis 61.355 Euro
115,00 Euro
über 61.355 Euro
150,00 Euro
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
Hinsichtlich der sozialen Staffelung - `Geschwisterkinder´ - führt § 17 III GTK aus, „Besuchen mehr
als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten,
gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
... Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder
teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist (§ 90 III SGB VIII)“.
Ungeachtet dessen, dass nach der nunmehr geltenden Erlasslage eine soziale Staffelung der
Elternbeiträge, und insofern auch die `Geschwisterregelung´,
nicht mehr zwingend
vorgeschrieben ist - „... eine soziale Staffelung kann auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder
...“ schlägt die Verwaltung aus `standort-/wirtschaftspolitischen´ Gesichtspunkten
„Familienfreundlich(er)e Stadt Bedburg“ - eine Ermäßigung für Geschwisterkinder vor.
Grundsätzlich kommen nachfolgende Möglichkeiten in Betracht:
a) für jedes Kind wird anhand der vorgenannten Einkommensstufe der volle Beitrag erhoben;
keine Ermäßigung
b) für das zweite und jedes weitere betreute Geschwisterkind wird 50% des entsprechenden
Beitrages erhoben
alternativ
für das zweite und jedes weitere betreute Geschwisterkind wird 50% des entsprechenden
Beitrages bis zu einem Jahreseinkommen von ______ Euro erhoben; ab einem Jahreseinkommen von ______ Euro wird auch für Geschwisterkinder der volle Beitrag erhoben
c) für das zweite betreute Geschwisterkind wird 50% und für jedes weitere betreute Geschwisterkind werden 25% des entsprechenden Beitrages erhoben; (so beispielsweise in der Stadt
Bergheim)
alternativ
für das zweite betreute Geschwisterkind wird 50% und für jedes weitere betreute Geschwisterkind werden 25% des entsprechenden Beitrages bis zu einem Jahreseinkommen von______
Euro erhoben; ab einem Jahresabkommen von ______ Euro wird auch für Geschwisterkinder
der volle Beitrag erhoben
d) für das zweite und jedes weitere betreute Geschwisterkind wird vollständig auf einen Beitrag
verzichtet
alternativ
für das zweite und jedes weitere betreute Geschwisterkind wird bis zu einem Jahreseinkommen
von ______ Euro vollständig auf einen Beitrag verzichtet; ab einem Jahreseinkommen von
______ Euro wird auch für Geschwisterkinder der
volle
Beitrag erhoben
Entsprechend der Verfahrensweise in den meisten Kommunen schlägt die Verwaltung vor, die
Gebühr für Geschwisterkinder jeweils in Höhe von 50 % zu erlassen. In Anbetracht der defizitären
Haushaltslage erachtet die Verwaltung jedoch eine `Staffelung für Geschwisterkinder´ lediglich in
den `unteren Einkommensgrenzen´ - bis zu einem Jahreseinkommen von 36.813 Euro - für sozial
angemessen (Variante b). Die zuvor im § 17 GTK aufgezeigte Sozialstaffelung beinhaltet darüber
hinaus auch die Möglichkeit eines Gebührenerlasses, wenn Geschwisterkinder in anderen
Betreuungsmaßnahmen als der Offenen Ganztagsschule - beispielsweise in einer
Kindertagesstätte - aufgenommen sind. Diese grundsätzlich zu begrüßende Überlegung, gestaltet
sich `verwaltungstechnisch´ jedoch insofern äußerst schwierig, als dass aufgrund des nicht
vorhandenen eigenen Jugendamtes der `Gebührenerlass´ beim jüngeren Geschwisterkind beim
Jugendamt des Rhein-Erft-Kreises und nicht bei der Stadt Bedburg zum Tragen käme. Aufgrund
dessen sollte aus Sicht der Verwaltung von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden.
Aus den zuvor beschriebenen `standort-/wirtschaftspolitischen´ Gesichtspunkten schlägt die
Verwaltung vor, dass - sofern durch die Elternbeiträge eine höhere Einnahme als der Pflichtanteil
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Sitzungsvorlage
der Kommune erreicht wird - dieser Überschuss in Gänze dem Träger/ den Trägern - anteilig
entsprechend der betreuten Kinder - mittels einer Sondervereinbarung zur Qualitätssteigerung zur
Verfügung gestellt wird.
Die entsprechende Satzung ist dieser Vorlage in Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 11.02.2006
----------------------------------Brunken
----------------------------------Kramer
----------------------------------Koerdt
Abteilungsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister