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Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschule im Primarbereich - Beschluss einer Satzung -)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschule im Primarbereich
- Beschluss einer Satzung -) Beschlussvorlage (Offene Ganztagsschule im Primarbereich
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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-538/2006 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 40 10 07 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales Bemerkungen: 21.02.2006 Betreff: Offene Ganztagsschule im Primarbereich - Beschluss einer Satzung - Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Schule, Jugend, Freizeit und Soziales empfiehlt dem Rat der Stadt Bedburg, die als Anlage beigefügte `Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich´ zu beschließen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Gemäß der neuen Erlasslage kann der Schulträger für die Durchführung der offenen Ganztagsschule Elternbeiträge in Höhe von bis zu 150,- € pro Kind und Monat erheben; sollte nach alter Erlasslage - eine soziale Staffelung der Beiträge und eine Ermäßigung der Beiträge für Geschwisterkinder vorgesehen werden, ist dem Schulträger nunmehr ein Ermessen eingeräumt worden. Die neue Erlasslage führt nunmehr aus: „Eine soziale Staffelung kann auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder, auch für die Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, und einen Ausgleich zwischen Stadt- und Gemeindeteilen oder Schulen mit unterschiedlich hohem Beitragsaufkommen vorsehen. Eine entsprechende gesetzliche - auch spezialgesetzliche - Grundlage, die sich an den bestehenden Regelungen für Horte orientiert, soll baldmöglichst geschaffen werden.“ Aufgrund der Tatsache, dass die Heranziehung der Elternbeiträge in den `größeren´ Kommunen über das Jugendamt - analog GTK (Gesetz über Tageseinrichtungen) - erfolgt, hat die Verwaltung, auch aufgrund der für diesen Aufgabenbereich nicht vorhandenen personellen Ressourcen im zuständigen Fachbereich, Gespräche mit dem Rhein-Erft-Kreis aufgenommen. Im Ergebnis dieser kann festgehalten werden, dass dort Bereitschaft signalisiert wurde - beispielsweise in Form einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung -, diese Aufgaben für die Stadt Bedburg zu übernehmen, sofern die Beitragsstaffelung - wie im übrigen in den meisten Kommunen praktiziert analog der Staffelung nach GTK erfolgt. Die Verwaltung schlägt daher vor, grundsätzlich entsprechend der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK - Elternbeiträge Hort - zu verfahren. Anlage 1 zu § 17 GTK enthält auszugsweise folgende Staffelungen: Jahreseinkommen Elternbeiträge Kindergarten Elternbeiträge Hort bis 12.271 Euro 0 Euro 0 Euro bis 24.542 Euro 26,08 Euro 26,08 Euro bis 36.813 Euro 44,48 Euro 57,78 Euro bis 49.084 Euro 73,11 Euro 83,85 Euro Bis 61.355 Euro 115,04 Euro 115,04 Euro über 61.355 Euro 151,34 Euro 151,34 Euro Verwaltungsseitig wird davon abweichend vorgeschlagen, die Beiträge abgerundet wie folgt zu beschließen: Jahreseinkommen Offene Ganztagsschule bis 12.271 Euro 13,00 Euro bis 24.542 Euro 26,00 Euro bis 36.813 Euro 57,00 Euro bis 49.084 Euro 83,00 Euro Bis 61.355 Euro 115,00 Euro über 61.355 Euro 150,00 Euro STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Hinsichtlich der sozialen Staffelung - `Geschwisterkinder´ - führt § 17 III GTK aus, „Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 1 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. ... Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht zuzumuten ist (§ 90 III SGB VIII)“. Ungeachtet dessen, dass nach der nunmehr geltenden Erlasslage eine soziale Staffelung der Elternbeiträge, und insofern auch die `Geschwisterregelung´, nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist - „... eine soziale Staffelung kann auch eine Ermäßigung für Geschwisterkinder ...“ schlägt die Verwaltung aus `standort-/wirtschaftspolitischen´ Gesichtspunkten „Familienfreundlich(er)e Stadt Bedburg“ - eine Ermäßigung für Geschwisterkinder vor. Grundsätzlich kommen nachfolgende Möglichkeiten in Betracht: a) für jedes Kind wird anhand der vorgenannten Einkommensstufe der volle Beitrag erhoben; keine Ermäßigung b) für das zweite und jedes weitere betreute Geschwisterkind wird 50% des entsprechenden Beitrages erhoben alternativ für das zweite und jedes weitere betreute Geschwisterkind wird 50% des entsprechenden Beitrages bis zu einem Jahreseinkommen von ______ Euro erhoben; ab einem Jahreseinkommen von ______ Euro wird auch für Geschwisterkinder der volle Beitrag erhoben c) für das zweite betreute Geschwisterkind wird 50% und für jedes weitere betreute Geschwisterkind werden 25% des entsprechenden Beitrages erhoben; (so beispielsweise in der Stadt Bergheim) alternativ für das zweite betreute Geschwisterkind wird 50% und für jedes weitere betreute Geschwisterkind werden 25% des entsprechenden Beitrages bis zu einem Jahreseinkommen von______ Euro erhoben; ab einem Jahresabkommen von ______ Euro wird auch für Geschwisterkinder der volle Beitrag erhoben d) für das zweite und jedes weitere betreute Geschwisterkind wird vollständig auf einen Beitrag verzichtet alternativ für das zweite und jedes weitere betreute Geschwisterkind wird bis zu einem Jahreseinkommen von ______ Euro vollständig auf einen Beitrag verzichtet; ab einem Jahreseinkommen von ______ Euro wird auch für Geschwisterkinder der volle Beitrag erhoben Entsprechend der Verfahrensweise in den meisten Kommunen schlägt die Verwaltung vor, die Gebühr für Geschwisterkinder jeweils in Höhe von 50 % zu erlassen. In Anbetracht der defizitären Haushaltslage erachtet die Verwaltung jedoch eine `Staffelung für Geschwisterkinder´ lediglich in den `unteren Einkommensgrenzen´ - bis zu einem Jahreseinkommen von 36.813 Euro - für sozial angemessen (Variante b). Die zuvor im § 17 GTK aufgezeigte Sozialstaffelung beinhaltet darüber hinaus auch die Möglichkeit eines Gebührenerlasses, wenn Geschwisterkinder in anderen Betreuungsmaßnahmen als der Offenen Ganztagsschule - beispielsweise in einer Kindertagesstätte - aufgenommen sind. Diese grundsätzlich zu begrüßende Überlegung, gestaltet sich `verwaltungstechnisch´ jedoch insofern äußerst schwierig, als dass aufgrund des nicht vorhandenen eigenen Jugendamtes der `Gebührenerlass´ beim jüngeren Geschwisterkind beim Jugendamt des Rhein-Erft-Kreises und nicht bei der Stadt Bedburg zum Tragen käme. Aufgrund dessen sollte aus Sicht der Verwaltung von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht werden. Aus den zuvor beschriebenen `standort-/wirtschaftspolitischen´ Gesichtspunkten schlägt die Verwaltung vor, dass - sofern durch die Elternbeiträge eine höhere Einnahme als der Pflichtanteil STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage der Kommune erreicht wird - dieser Überschuss in Gänze dem Träger/ den Trägern - anteilig entsprechend der betreuten Kinder - mittels einer Sondervereinbarung zur Qualitätssteigerung zur Verfügung gestellt wird. Die entsprechende Satzung ist dieser Vorlage in Anlage beigefügt. Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 11.02.2006 ----------------------------------Brunken ----------------------------------Kramer ----------------------------------Koerdt Abteilungsleiter Fachbereichsleiter Bürgermeister