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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
19 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei

WP7-538/2006 Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006 Entwurf der Satzung der Stadt Bedburg zur Erhebung von Elternbeiträgen für die offene Ganztagsschule im Primarbereich (Stand Februar 2005) Aufgrund der §§7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV.NRW. S. 644) und des §2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV.NRW S. 228) und des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Lande s NRW vom 12. Februar 2003 “Offene Ganztagsschule im Primarbereich”, zuletzt geändert durch Runderlass vom 26. Januar 2006 hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am ____ 2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich Die offene Ganztagsschule (OGS) im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf auch in den Ferien außerunterrichtliche Angebote an. § 2 Anmeldung, Abmeldung (1) Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur OGS ist jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08.-31.07.) verbindlich und löst grundsätzlich die Beitragspflicht nach §§ 3 und 4 dieser Satzung aus. An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und den Besuch der Offenen Ganztagsschule. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit dem Standortträger der OGS und dem Schulträger. Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen (2) Die Anmeldung des Kindes erfolgt schriftlich durch den Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Eltern (Personenberechtigten) und dem Standortträger der OGS (Elternvertrag) für die Dauer eines Schuljahres. Sie hat bis zum 31.03. des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Auch Verlängerungen bereits bestehender OGS-Betreuungsverträge sind bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu erklären. WP7-538/2006 Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006 (3) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe etc.) jeweils zum 01. eines Monats möglich, sofern die Platzkapazitäten dies zulassen. (4) Eine unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Personenberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum letzten eines Monats grundsätzlich nur im Falle eines Schulwechsels möglich. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. (5) Ein Kind kann durch den Schulträger von der Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden; insbesondere wenn 1. die Personensorgeberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen 2. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird 3. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind 4. das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht regelmäßig wahrnimmt 5. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt. § 3 Elternbeiträge 1) Für die Teilnahme an den Angeboten der Ganztagsbetreuung der OGS im Primarbereich werden Elternbeiträge durch ______ (noch zu klären) erhoben. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in 12 monatlichen Teilbeträgen erhoben wird (wobei die Beitragspflicht auch in Ferienzeiten besteht und durch Schließungs-zeiten - z.B. Ferienzeiten, bewegliche Ferientage oder Feiertage - nicht berührt wird). Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine OGS, ermäßigt sich der Elternbeitrag auf 50% ab dem 2. Kind. (muss entsprechend Ausschussbeschluss angepasst werden) 2) Als Elternbeitrag sind grundsätzlich 150,-€ pro Monat zu entrichten. Für Kinder, die ein Angebot der Offenen Ganztagsschule an einer Bedburger Schule besuchen, deren Hauptwohnung aber nicht im Stadtgebiet Bedburg liegt, ist in jedem Fall ein Elternbeitrag in Höhe von 150,- Euro monatlich zu zahlen. Ansonsten gilt: Bei schriftlichem Nachweis eines Jahresbruttoeinkommens von unter 61.355,-€ wird der monatliche Elternbeitrag entsprechend den folgenden Einkommensgrenzen, wie sie auch im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) angewandt werden, reduziert: Bei einem Jahresbruttoeinkommen Bis 12.271 € Bis 24.542 € Bis 36.813 € Bis 49.084 € Bis 61.355 € Ab 61.355 € Monatlicher Beitrag 13 € 26 € 57 € 83 € 115 € 150 € WP7-538/2006 Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006 3) Die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens Vorschriften des GTK durch ______ (noch zu klären). wirtschaftlichen Verhältnisse sind ______ (noch zu klären) ohne Aufforderung mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt. erfolgt nach den Änderungen der unverzüglich und dann ab dem 4) Die Elternbeiträge sind von den Eltern (Personenberechtigten) zu zahlen, wobei mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften. Lebt das Kind mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. 5) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden 6) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. Ebenfalls kein Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z.B. Klassenfahrt) 7) Kindern wird grundsätzlich die Teilnahme an OGS bis 16.00 Uhr ermöglicht. 8) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird zusätzlich berechnet. § 4 Beitragspflicht und Fälligkeit Die Beitragspflicht entsteht ab dem im Betreuungsvertrag genannten Beginn der außerunterrichtlichen Betreuung in OGS und entsprechend dem dort geregelten zeitlichen Umfang. Der Beitrag wird am 01. eines jeden Monats fällig und ist zu entrichten an ______ (noch zu klären). Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen, ist der Beitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate, zu zahlen. Der Monat, in dem die Aufnahme erfolgt, wird daher in voller Höhe berechnet. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr wegen eines Schulwechsels abgemeldet (§ 2 Abs. 4 der Satzung), ist der Beitrag für den Monat, in dem das Kind die OGS verlassen hat, noch in voller Höhe zu entrichten. § 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. WP7-538/2006 Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bedburg, __________ 2006 Koerdt Bürgermeister