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Bedburg
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09.07.09, 02:28
Aktualisiert
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WP7-538/2006
Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006
Entwurf der Satzung der Stadt Bedburg
zur Erhebung von Elternbeiträgen
für die offene Ganztagsschule im Primarbereich
(Stand Februar 2005)
Aufgrund der §§7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S.666/
SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV.NRW.
S. 644) und des §2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.712/SGV NRW 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV.NRW S. 228) und des
Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Lande
s NRW vom 12. Februar 2003 “Offene Ganztagsschule im Primarbereich”, zuletzt
geändert durch Runderlass vom 26. Januar 2006 hat der Rat der Stadt Bedburg in
seiner Sitzung am ____ 2006 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Offene Ganztagsschule im Primarbereich
Die offene Ganztagsschule (OGS) im Primarbereich bietet zusätzlich zum
planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen (außer
an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf auch in den Ferien
außerunterrichtliche Angebote an.
§ 2 Anmeldung, Abmeldung
(1) Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur OGS
ist jedoch für die Dauer eines Schuljahres (01.08.-31.07.) verbindlich und löst
grundsätzlich die Beitragspflicht nach §§ 3 und 4 dieser Satzung aus.
An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule können
nur Schülerinnen und Schüler der Schulen teilnehmen, an denen dieses
Angebot besteht. Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze
vorhanden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme und den
Besuch
der
Offenen
Ganztagsschule.
Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit dem
Standortträger der OGS und dem Schulträger.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen
(2) Die Anmeldung des Kindes erfolgt schriftlich durch den Abschluss eines
Betreuungsvertrages zwischen den Eltern (Personenberechtigten) und dem
Standortträger der OGS (Elternvertrag) für die Dauer eines Schuljahres. Sie
hat bis zum 31.03. des vorhergehenden Schuljahres zu erfolgen. Auch
Verlängerungen bereits bestehender OGS-Betreuungsverträge sind bis zu
diesem Zeitpunkt schriftlich zu erklären.
WP7-538/2006
Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006
(3) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge,
unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe etc.) jeweils zum 01. eines
Monats möglich, sofern die Platzkapazitäten dies zulassen.
(4) Eine unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Personenberechtigten ist
mit einer Frist von einem Monat jeweils zum letzten eines Monats
grundsätzlich nur im Falle eines Schulwechsels möglich. Die Abmeldung hat
schriftlich
zu
erfolgen.
(5) Ein Kind kann durch den Schulträger von der Teilnahme an den
außerunterrichtlichen
Angeboten
der
Offenen
Ganztagsschule
ausgeschlossen werden; insbesondere wenn
1. die
Personensorgeberechtigten
ihrer
Gebührenpflicht
nicht
nachkommen
2. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten
von diesen nicht mehr möglich gemacht wird
3. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw.
sind
4. das Kind das Angebot nicht mehr oder nicht regelmäßig wahrnimmt
5. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt.
§ 3 Elternbeiträge
1) Für die Teilnahme an den Angeboten der Ganztagsbetreuung der OGS im
Primarbereich werden Elternbeiträge durch ______ (noch zu klären) erhoben.
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in 12 monatlichen Teilbeträgen erhoben
wird (wobei die Beitragspflicht auch in Ferienzeiten besteht und durch
Schließungs-zeiten - z.B. Ferienzeiten, bewegliche Ferientage oder Feiertage
- nicht berührt wird). Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine
OGS, ermäßigt sich der Elternbeitrag auf 50% ab dem 2. Kind. (muss
entsprechend Ausschussbeschluss angepasst werden)
2) Als Elternbeitrag sind grundsätzlich 150,-€ pro Monat zu entrichten. Für
Kinder, die ein Angebot der Offenen Ganztagsschule an einer Bedburger
Schule besuchen, deren Hauptwohnung aber nicht im Stadtgebiet Bedburg
liegt, ist in jedem Fall ein Elternbeitrag in Höhe von 150,- Euro monatlich zu
zahlen.
Ansonsten
gilt:
Bei
schriftlichem
Nachweis
eines
Jahresbruttoeinkommens von unter 61.355,-€ wird der monatliche
Elternbeitrag entsprechend den folgenden Einkommensgrenzen, wie sie auch
im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) angewandt werden,
reduziert:
Bei einem Jahresbruttoeinkommen
Bis 12.271 €
Bis 24.542 €
Bis 36.813 €
Bis 49.084 €
Bis 61.355 €
Ab 61.355 €
Monatlicher Beitrag
13 €
26 €
57 €
83 €
115 €
150 €
WP7-538/2006
Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006
3) Die Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens
Vorschriften des GTK durch ______ (noch zu klären).
wirtschaftlichen Verhältnisse sind ______ (noch zu klären)
ohne Aufforderung mitzuteilen. Der Elternbeitrag wird
Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festgesetzt.
erfolgt nach den
Änderungen der
unverzüglich und
dann ab dem
4) Die Elternbeiträge sind von den Eltern (Personenberechtigten) zu zahlen,
wobei mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner haften. Lebt das Kind
mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird
bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag
nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten
die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
5) Unrichtige und unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden
6) Kann ein Kind wegen Erkrankung, Abwesenheit vom Schulort oder aus
anderen Gründen, die nicht von der Schule zu vertreten sind, nicht an den
Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnehmen, so besteht kein
Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Elternbeitrages. Ebenfalls kein
Anspruch auf Erstattung besteht bei nicht erfolgter Teilnahme wegen
Teilnahme an einer anderen schulischen Veranstaltung (z.B. Klassenfahrt)
7) Kindern wird grundsätzlich die Teilnahme an OGS bis 16.00 Uhr ermöglicht.
8) Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung wird zusätzlich berechnet.
§ 4 Beitragspflicht und Fälligkeit
Die Beitragspflicht entsteht ab dem im Betreuungsvertrag genannten Beginn der
außerunterrichtlichen Betreuung in OGS und entsprechend dem dort geregelten
zeitlichen Umfang. Der Beitrag wird am 01. eines jeden Monats fällig und ist zu
entrichten an ______ (noch zu klären). Wird ein Kind im laufenden Schuljahr
aufgenommen, ist der Beitrag anteilig, jedoch immer für volle Monate, zu zahlen. Der
Monat, in dem die Aufnahme erfolgt, wird daher in voller Höhe berechnet. Wird ein
Kind im laufenden Schuljahr wegen eines Schulwechsels abgemeldet (§ 2 Abs. 4 der
Satzung), ist der Beitrag für den Monat, in dem das Kind die OGS verlassen hat,
noch in voller Höhe zu entrichten.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
WP7-538/2006
Anlage 1 zur Vorlage WP7-538/2006
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Bedburg, __________ 2006
Koerdt
Bürgermeister